{"status":"available","doknr":"OLD275509","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1222.10L1466.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"10 L 1466/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin \ngegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom \n22. Februar 2005 und 31. März 2005 in der Gestalt der sog. Nachtragsgenehmigung \nvom 22. September 2005 wird angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab per Fax bekanntgegeben \nwerden. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die dem \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 22. Februar \n2005 und 31. März 2005 in der Gestalt der sog. Nachtragsgenehmigung vom \n22. September 2005 anzuordnen, \n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 BauGB \nhaben Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung \neines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das \nVerwaltungsgericht jedoch gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen, wenn das darauf \ngerichtete Interesse der Antragstellerin das öffentliche oder das private Interesse des \nBegünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach \nerforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Sind bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren als \noffen zu bewerten, entscheidet das Verwaltungsgericht über den Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung auf der Grundlage einer allgemeinen Abwägung der \nbeteiligten Interessen.\n\n6\n\nDie in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmende Interessenabwägung geht \nzu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Die Erfolgsaussichten der \nWidersprüche der Antragstellerin sind derzeit als offen anzusehen, weil weder die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Baugenehmigungen in Gestalt der sog. Nachtragsgenehmigung im \nHinblick auf die Abwehrrechte der Antragstellerin festgestellt werden kann. \n\n7\n\nDie angefochtenen Bescheide, mit denen dem Beigeladenen die Errichtung eines \nHundehandel- und Hundezuchtbetriebes auf dem Grundstück E. -B. -V. \n, Im F. 15 (Gemarkung B. -V1. , Flur 2, Flurstück 522) genehmigt \nworden ist, begegnen einigen rechtlichen Bedenken, weil zweifelhaft ist, ob das \nVorhaben des Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber die auch im \nAußenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzuhaltende Rücksichtnahme \nwahrt. \n\n8\n\nSolche Zweifel ergeben sich daraus, dass nach der Rechtsprechung erhebliche \nBedenken bestehen, ob das Halten zahlreicher Hunde im Außenbereich wegen der \nhiervon ausgehenden Lärmemissionen in der näheren Umgebung von Wohnhäusern \ngrundsätzlich als zumutbar anzusehen ist. Bei einer Hundepension mit bis zu 46 \nHunden ist es vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW),\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 16. September 1986 -11A2714/84-,\n\n10\n\nals offensichtlich angesehen worden, dass in einem knapp 30 m entfernten \nWohnhaus ein erträgliches Wohnen nicht mehr stattfinden kann. Nach der \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und \nSchleswig-Holstein überschreiten die lautstarken Lebensäußerungen der Hunde in \neiner Hundezuchtanlage mit 15 Tieren gegenüber einem 40 m entfernten Wohnhaus \ndas Maß des im ländlichen Bereich Üblichen eindeutig und sind auch in der \nNachbarschaft zum Außenbereich grundsätzlich nicht zumutbar,\n\n11\n\nvgl. Beschluss vom 29. Oktober 1990 -6 OVG A 209/88 -.\n\n12\n\nWeil hier ein Hundehandel- und Hundezuchtbetrieb mit 200 Hunden genehmigt \nworden ist und das Wohnhaus der Antragstellerin in einer Entfernung von nur knapp \n34 m zu diesem vorgesehenen Betrieb errichtet ist, liegen nach dieser \nRechtsprechung die Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit dieses Betriebes \nbesonders nahe. \n\n13\n\nDas Vorhaben wird man dann nicht als rücksichtslos gegenüber der \nAntragstellerin ansehen können, wenn eindeutig gesichert ist, dass das Grundstück \nder Antragstellerin keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben des \nBeigeladenen ausgesetzt wird. Bedenken bestehen insoweit, obgleich das von der \nAntragstellerin vorgelegte Schallgutachten der Sachverständigen V2. + Partner \naus B1. vom 30. September 2004 und deren ergänzende Stellungnahme vom 31. \nAugust 2005 die Einhaltung der im Außenbereich geltenden Immissionsrichtwerte \nvon 45/60 dB (A) feststellt. Es ist bereits fraglich, ob die TA Lärm, welche von den \nGutachtern für die Ermittlung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden ist, \nauf den Betrieb des Beigeladenen überhaupt anwendbar ist, da die \nLärmbelästigungen hier vornehmlich von Tieren ausgehen (zum Anwendungsbereich \nder TA Lärm vgl. deren Ziffer 1).\n\n14\n\nAber selbst wenn man die TA Lärm hier entsprechend anwendet, bedürfen \njedenfalls die Tierhaltung und die hiermit verbundenen Geräusche einer besonderen \nBeurteilung, die im Rahmen des Schallschutzgutachtens nicht hinreichend \nvorgenommen worden sein dürfte. Unberücksichtigt geblieben ist ein erheblicher \nZuschlag für die Impulshaftigkeit (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. deren \nAnhang 7, A.2.5.3), die gerade bei Hundegebell nahe liegt. Hundegebell wird \ndeswegen als besonders lästig empfunden, weil es oft genug unvermittelt oder ohne \nvorhersehbaren Anlass ausbricht. An eine solche Impulshaftigkeit können sich \nMenschen erfahrungsgemäß besonders schwer gewöhnen,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n16\n\nDes weiteren bestehen Bedenken daran, dass die dem Gutachten zu Grunde \ngelegten Messungen hinreichend gewesen sind. Für die Ermittlung des \nHundegebells im Außenbereich sind lediglich Messungen bei älteren spielenden \nHunden vorgenommen worden. Es bleibt offen, um wie viele Hunde es sich hierbei \ngehandelt hat. Bedenken hinsichtlich einer eventuellen schlichten Hochrechnung von \neiner kleinen Zahl von Hunden auf die große Zahl von 200 Hunden ergeben sich \ndaraus, dass bei einer solchen Vielzahl von Hunden eine Geräuschpotenzierung \nnahe liegt. Für das Hundegebell im Innern ist trotz der anzunehmenden erheblichen \nGeräuschschwankungen lediglich eine Messung von 40 Minuten vorgenommen \nworden.\n\n17\n\nKlärungsbedürftig ist des weiteren, dass die Remise - obgleich sie nur mit einer \nHolzwand genehmigt worden ist - nach dem Gutachten vom 30. September 2004 als \nhinreichender Schallschutz angesehen worden ist, wohingegen nach dem \nursprünglichen Schallgutachten vom 17. November 2003 statt der Remise eine \nSchallschutzwand mit einer Dämmwirkung von mindestens 25 dB(A) vorgesehen \nwar.\n\n18\n\nDes weiteren enthält das Gutachten keine Angaben dazu, wie sich die \nWetterschutzgitter - die zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichtet sind - auf \ndie Einhaltung der Immissionsrichtwerte auswirken. Die dortige Angabe, dass diese \nGitter mit Schalldämmung versehen werden sollen, ist für die Beurteilung der \nMaßnahme mit Blick auf die Einhaltung des gebotenen Schallschutzes völlig \nunzureichend. Es bleibt insoweit offen, welche Schallschutzmaßnahmen insoweit im \neinzelnen zu treffen sind und welche Immissionen verbleiben. Die Angabe des \nArchitekten des Beigeladenen, dass die Schalldämmelemente sicherstellen, dass \nGeräusche aus der Tierhaltung nur im erforderlich reduzierten Umfang nach Außen \ndringen können, ersetzt die gebotene Schallschutzprüfung nicht. In Anbetracht der \nbestehenden Unsicherheiten und Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des \nSchallschutzes ist es auch nicht ausreichend, dass in der Baugenehmigung vom 22. \nSeptember 2005 eine Nebenbestimmung enthalten ist, dass die Einhaltung der \nBeurteilungspegel durch diese bautechnische Maßnahme vor der \nNutzungsaufnahme nachzuweisen ist.\n\n19\n\nDie Bezugnahme auf die Sächsische Freizeitlärmstudie des Sächsischen \nLandesamts für Umwelt und Geologie (http: www.dalaerm.de/index3.htm?/infh.htm) \nstellt auch keinen Beleg für die Wahrung des Schallschutzes dar. Hierbei kann offen \nbleiben, ob der Studie für den vorliegenden Fall überhaupt der richtige Wert \nentnommen worden ist. Jedenfalls betraf diese Studie nach den Angaben des \nGutachters nur die Haltung von maximal 10 Hunden, wohingegen hier die Haltung \nvon 200 Hunden zugelassen worden ist. Auf die oben dargelegten Bedenken \nhinsichtlich der Hochrechnung wird Bezug genommen. \n\n20\n\nTrotz der dargelegten Bedenken ist es zur Zeit als offen anzusehen, ob die von \ndem genehmigten Hundezuchtbetrieb ausgehenden Emissionen zu \nGeräuschimmissionen führen, die der Antragstellerin nicht zumutbar sind. \n\n21\n\nOb den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes genügt ist, hängt davon ab, \nwas den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige \nNutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der \nBeurteilung der Zumutbarkeit auf die Wertungen des Immissionsschutzrechtes \nzurückzugreifen. Danach sind Immissionen unzumutbar, die geeignet sind, \nerhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImschG). \nWo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der \nSchutzbedürftigkeit der Umgebung,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Februar 1977 -4 C 22.75-, \nBVerwGE 52, 122, vom 27. August 1998 -4 C 5.98-, ZfBR 1999, 49 und vom 20. April \n2000 -4 B 25/00-, BauR 2001, 212.\n\n23\n\nOb die Geräusche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, kann auf der \nGrundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht hinreichend sicher beurteilt werden. \n\n24\n\nDie bei dieser Sachlage gebotene allgemeine Abwägung der beteiligten \nInteressen geht zu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen aus. Es ist \nSache des Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren, die für die \nimmissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens \nerforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 \nAbs. 2 Satz 1 BauPrüfVO). Dabei muss das jeweilige Gutachten geeignet sein, die \nabschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu \nermöglichen,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 -7 A 410/01-, BauR 2001, \n1088.\n\n26\n\nWie oben dargelegt, bestehen insoweit erhebliche Zweifel. In einem solchen Fall \nüberwiegt jedenfalls bei -wie hier- offenen Aussichten in der Sache in der Regel das \nInteresse des potentiell in seinen geschützten Rechten verletzten Nachbarn an der \nvorläufigen Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung. Dies gilt gerade \nauch bei einem größeren Vorhaben wie dem in Rede stehenden Hundehandel- und \nHundezuchtbetrieb, da durch dessen Baufortschritt bzw. Fertigstellung und \nInbetriebnahme eine Verfestigung der baulichen Situation eintreten würde, die selbst \nbei einem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache die Wiederherstellung \neines nachbarrechtskonformen Bau- und Betriebszustandes faktisch erheblich \nerschweren könnte. Dafür, dass die Interessen des Antragsgegners und die \nwirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen hier dennoch zu einem Überwiegen \ndes Vollzugsinteresses führen, ist nichts ersichtlich. Vielmehr sprechen die oben \ndargelegten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung zu \nGunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Antragsgegners und des \nBeigeladenen. \n\n27\n\nAuch wenn man zu Lasten der Antragstellerin würdigt, dass die Schutzwürdigkeit \nim Hinblick auf die eigene Hühnerhaltung und die damit von ihr verursachten \nImmissionen eingeschränkt ist, verbleibt eine Schutzwürdigkeit der Antragstellerin \nhinsichtlich ihrer Wohnhausnutzung, für die sie eine Baugenehmigung besitzt und \nwelche bei der Aufnahme des Betriebes des Beigeladenen erheblichen \nSchallimmissionen ausgesetzt wäre, die diejenigen der Hühnerhaltung deutlich \nübersteigen dürften. \nZu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen würdigt das Gericht des \nweiteren, dass trotz der deutlichen richterlichen Hinweise im Ortstermin am \n18. August 2005 sowie in der gerichtlichen Verfügung vom 25. August 2005 in den \nVerfahren 10 L 388/05 und 10 L 642/05 weder zusätzliche Schallschutzmaßnahmen \nvorgesehen worden sind, noch das ergänzende Schallgutachten auf sämtliche \nBedenken eingeht. Vielmehr ist trotz der vom Gericht geäußerten Bedenken \nhinsichtlich des Schallschutzes des ursprünglich genehmigten Vorhabens eine \nweitere Unklarheit geschaffen worden, indem ausweislich der Baugenehmigung zum \nGrundstück der Antragstellerin hin ausgerichtete Wetterschutzgitter vorgesehen \nworden sind, die im Rahmen des Schallgutachtens nur völlig unzureichend \nberücksichtigt worden sind. Auf die obigen Darlegungen wird insoweit Bezug \ngenommen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, \nweil dieser in der Sache unterlegen ist. \n\n29\n\n2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 \nAbs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der \nAntragstellerin Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches \nEigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen \nab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der \nAngelegenheit ist er regelmäßig innerhalb eines Rahmens von 1500,-- bis 15.000,--\n EUR festzusetzen. Im vorliegenden Fall erachtet die Kammer für ein \nHauptsacheverfahren einen Betrag vom 10.000,00 EUR als angemessen, der wegen \ndes vorläufigen Charakters der Entscheidung in diesem Verfahren auf die Hälfte \nreduziert wird. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/10-l-1466-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-22/10-l-1466-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275509","retrieved":"2026-07-09 02:47:30.705811+00:00"}}