{"status":"available","doknr":"OLD275638","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1219.12L1488.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"12 L 1488/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n \n\n2. Der Streitwert wird auf 28.569,60 EUR festgesetzt. \n\n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 4. Oktober 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nDas Gericht geht zunächst davon aus, dass Streitgegenstand nicht der vollständige Entzug \nder Versorgungsbezüge ist, sondern nur der Entzug dieser Bezüge in Höhe von 80 v.H. Dies \nist zwar dem Wortlaut des Bescheides vom 4. Oktober 2005 nicht unmittelbar zu entnehmen. \nIm Erörterungstermin vor der Kammer ist aber von der Vertreterin des Antragsgegners \nmitgeteilt worden, die getroffene Regelung sei so zu verstehen, dass dem Antragsteller die \nVersorgungsbezüge (nur) bis zur gesetzlich zugelassen Grenze entzogen werden sollen und \nihm demgemäss 20 v.H. der Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zu \nbelassen seien. Das Gericht wertet die Erklärung des Antragsgegners im Erörterungstermin \nnoch als bloße Klarstellung bzw. Präzisierung des Regelungsgehaltes des Bescheides vom 04. \nOktober 2005. \n\n6\n\nDavon ausgehend ist der Antrag in vollem Umfang unbegründet. \n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung zunächst auf die Möglichkeit von \nSchwierigkeiten bei ansonsten später notwendig werdenden Rückzahlungen und weiterhin auf \ndas öffentliche Interesse hingewiesen, keine öffentlichen Mittel zu leisten, auf die \noffensichtlich kein Anspruch bestehe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die \nBerücksichtigung fiskalischer Interessen auf Seiten der Behörde bei einer Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht grundsätzlich unzulässig. Auch der vom Antragsgegner \ngenannte Gesichtspunkt der Vermeidung zukünftiger Überzahlungen ist - ausgehend von einer \nvom Antragsgegner vorausgesetzten Rechtmäßigkeit der Regelung des Bescheides vom 4. \nOktober 2005 - nicht sachwidrig.\n\n8\n\nDamit ist der formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. \nInwieweit diese Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt \nerst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden \nInteressenabwägung Bedeutung. \n\n9\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen \ngegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In \ndiese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der \nangegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger \nVollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt \ndiese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem \neindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer \nwiegt. \n\n10\n\nIm vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung keinesfalls offensichtlich \nrechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil erhebliche Gründe dafür, dass der im Bescheid \nvom 4. Oktober 2005 verfügte Entzug der Versorgungsbezüge sich in einem etwaigen \nnachfolgenden Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Vornehmlich schon mit Blick \ndarauf, aber auch aus weiteren Erwägungen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragstellers aus. \n\n11\n\nGemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter bei Bezug von Erwerbs- \noder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) daneben seine Versorgungsbezüge nur bis der in Abs. \n2 bezeichneten Höchstgrenze. Erwerbseinkommen sind nach der gesetzlichen Definition in § \n53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit \nsowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. \n\n12\n\nGemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, \nden Bezug oder jede Änderung von Einkünften u.a. nach dem hier allein in Betracht zu \nziehenden § 53 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist \nder Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung \nerforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, \ndurch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). § 62 Abs. 3 BeamtVG regelt die \nmöglichen Folgen bei einem Verstoß des Versorgungsberechtigten gegen diese \nVerpflichtungen. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat zwar Auskünfte erteilt. Er hat dem Antragsgegner mit Schreiben \nvom 17. Februar 2005 mitgeteilt, er sei „Eigentümer\" verschiedener Unternehmen, u.a. des \nJ. für N. und P. GmbH (J1. GmbH) Im Schreiben vom 30. März 2005 ist \ndie Rede von verschiedenen Unternehmensbeteiligungen. Er hat dazu erklärt, er partizipiere \nbei diesen Beteiligungen lediglich an Einkünften aus Kapitalvermögen, die für eine Kürzung \nseiner Versorgungsbezüge nicht relevant seien.\n\n14\n\nMit diesen Auskünften brauchte sich der Antragsgegner nicht zufrieden geben. Er konnte \nweitere Nachweise und vornehmlich die Vorlage der Steuerbescheide für die Zeit ab Beginn \nder Zahlung von Versorgungsbezügen (d.h. ab 2001) verlangen.\n\n15\n\nEs bestehen nämlich durchaus nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller nicht nur Kapitaleinkünfte hat, sondern auch Erwerbseinkommen, welches zu \neiner Regelung gemäß § 53 BeamtVG führen kann. \n\n16\n\nDer Antragsteller hat sich als Eigentümer verschiedener Unternehmen bezeichnet. U.a. \nsteht er in enger wirtschaftlicher Beziehung zu der bisher im Vordergrund der Überprüfung \nstehenden J1. GmbH, was bereits daraus folgt, dass er deren Hauptgesellschafter ist \n(Stammeinlage 25.600,00 Euro bei einem Stammkapital von 32.000,00 Euro). Dass der \nAntragsteller offenbar erheblichen Einfluss auf die Tätigkeit dieser Gesellschaft hat, lässt \njedenfalls auch der Internetauftritt der J1. GmbH vermuten. Insbesondere spricht danach \nviel dafür, dass der Antragsteller nicht nur als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf diese \nGesellschaft hat, sondern dass er auch für die J1. GmbH tätig und nicht etwa nur \nKapitalgeber ist. So erscheint allein sein Name auf der Homepage der J1. GmbH. Schon \ndies zeigt, dass die Person des Antragstellers offenbar unmittelbar mit der Tätigkeit - den \nAktivitäten - dieser Gesellschaft verknüpft ist.\n\n17\n\nIm Unterlink „Das Institut/ Wer wir sind\" war ursprünglich allein sein Foto zu sehen (vgl. \nBl. 77 der Beiakte), welches allerdings inzwischen dort nicht mehr vorhanden ist. An dieser \nStelle wird auch die Liste der insgesamt zehn Mitarbeiter vom Antragsteller angeführt, wobei \ndie Auflistung nicht alphabetisch geprägt ist, sondern nach den Tätigkeitsbeschreibungen der \neinzelnen Mitarbeiter - allem Anschein nach gemäß der Bedeutung der jeweiligen Mitarbeiter \nfür die Tätigkeit der Gesellschaft vorgenommen worden ist - (so stehen die Mitarbeiter ohne \nBeratungstätigkeit am Ende). Auch aus dieser Reihenfolge wird somit die herausragende \nStellung des Antragstellers deutlich. Zudem ist im Beratungsprofil des Antragstellers u.a. \nangegeben, dieser lebe und arbeite in Bochum. Er sei „managing partner\" des C. „J. \nfür N. und P. „ und führe zur Zeit ein bestimmtes Forschungsprojekt durch. \nDafür, dass der Antragsteller Tätigkeiten ausführt, spricht im Übrigen auch die - allerdings \nmit anderer Intention im vorliegenden Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Steuerberaters \nI. vom 05. Dezember 2005. Dort heißt es, ...\"es wurde lediglich eine von der \nFinanzverwaltung unterstellte private KfZ- Nutzung des betrieblichen PKW`s der \nBesteuerung unterworfen\". Wenn der Antragsteller demnach anscheinend einen \n„Firmenwagen\" fährt, ist auch dieser Umstand nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - mit \nseiner Einlassung zu vereinbaren, er habe lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und es sei \neine Unterstellung, dass er für die J1. GmbH tätig sei (so in seinem Schreiben vom 30. März \n2005). \n\n18\n\nAuf Grund der vorgenannten unterschiedlichen Indizien ist es gerechtfertigt, vom \nAntragsteller weitere Nachweise gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu verlangen. \nInsbesondere konnte der Antragsteller auch die Vorlage von Steuerbescheiden anfordern. \n\n19\n\nZunächst ist klarzustellen, dass allgemein die Vorlage von Steuerbescheiden zum \nNachweis des Erwerbseinkommens nicht unverhältnismäßig ist. Die Regelungen des § 53 \nBeamtVG gehen ersichtlich in bestimmten Fällen gerade von der Vorlage von \nSteuerbescheiden zum Nachweis des Erwerbseinkommens aus, auch wenn dies im Gesetz \nnicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Schon die Aufzählung der Einkunftsarten in § 53 Abs. 7 \nBeamtVG lehnt sich an die steuerrechtliche Terminologie an, so dass jedenfalls im \nAusgangspunkt die steuerrechtliche Beurteilung maßgebend einfließt. Dies gilt unabhängig \nvon der Frage, ob und inwieweit die in § 53 Abs. 7 BeamtVG verwendeten Begriffe der \nEinkünfte und des Erwerbseinkommens möglicherweise nicht vollkommen identisch mit den \nBegriffen des Einkommensteuerrechts sind. \n\n20\n\nVgl. zur Bedeutung der steuerrechtlichen Einordnung \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, § 53, Rdnrn. 5 a, 13 a Nr. 1 und \n13 b Nr. 1 und Nr. 3.\n\n21\n\nWeiterhin ist in § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG geregelt, dass in den Fällen, in denen das \nEinkommen nicht monatsbezogen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres geteilt \ndurch zwölf Kalendermonate anzusetzen ist. Infolgedessen wird sich - sieht man einmal von \nunselbständigen Tätigkeiten ab - das Einkommen regelmäßig nicht anders als durch die \nVorlage des Steuerbescheides, der gerade eine Jahresbewertung vornimmt, ermitteln lassen. \nDemgemäss wird in diesen Fällen bei der Anwendung der Anrechnungsregelung nach einer \nvorläufigen Anrechnung die endgültige Feststellung des zu berücksichtigenden \nErwerbseinkommens anhand des maßgeblichen Steuerbescheides vorgenommen. \n\n22\n\nVgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Rdnr. 13 b Nr. 3. \n\n23\n\nMit dem Angebot des Antragstellers, eine entsprechende Auskunft der Gesellschaft oder \ndes Steuerberaters einzuholen, wird die Nachweispflicht des Antragstellers nicht ausreichend \nerfüllt. Abgesehen von der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer interessengeleiteten \nDarstellung besteht auch die Möglichkeit, dass diese Auskunftgeber die Einordnung der \nEinkünfte rechtlich nicht zutreffend vornehmen.\n\n24\n\nEbensowenig der mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 vorgelegte Auszug aus dem \nSteuerbescheid für das Jahr 2003 (Teil der ersten Seite) eine ausreichende Erfüllung der \nNachweispflicht; dieser Auszug ist im übrigen überhaupt nicht aussagekräftig. \n\n25\n\nDie Vorlage der Steuerbescheide ist vorliegend auch nicht aus anderen Gründen \nunverhältnismäßig. Zunächst ist klarzustellen, dass der Antragsgegner nicht gehalten ist, in \ndie Tiefe gehende steuerrechtliche Überlegungen anzustellen, bevor er befugt ist - wie \nregelmäßig - die Vorlage von Steuerbescheiden zu verlangen. Abgesehen davon mag es zwar \nsein, dass die Ausschüttungen der J1. GmbH steuerrechtlich keine Einkünfte aus \nGewerbetrieb i.S. des § 15 EStG sind, weil es sich nicht um eine Personengesellschaft, \nsondern um eine Kapitalgesellschaft handelt. Es besteht aber gleichwohl die Möglichkeit, dass \nder Antragsteller auf Grund von Vereinbarungen etwa mit der J1. GmbH, aber auch mit den \nanderen Gesellschaften, Tätigkeiten ausübt, die als selbständige Tätigkeit i.S. des EStG \nanzusehen sind. Da er solche Einkünfte mit denen aus selbständiger Arbeit gemäß § 53 Abs. 7 \nSatz 1 BeamtVG deckungsgleich sein können, liegt auf der Hand. Für eine solche \nsteuerrechtliche und versorgungsrechtliche Einordnung könnte sprechen, dass der \nAntragsteller auf den Internetseiten als „managing partner\" der J1. GmbH bezeichnet wird. \nDie genaue Ausgestaltung der wirtschaftlichen Verflechtung des Antragstellers mit der J1. \nGmbH ist zwar derzeit nicht genau bekannt. Jedenfalls wäre aber eine angebliche bloße \nBeteiligung i.S. einer Kapitalanlage angesichts der oben bereits angeführten Indizien für eine \nausgeübte Tätigkeit erklärungsbedürftig. Es erscheint schwer vorstellbar, dass der \nAntragsteller seine Tätigkeit entgeltfrei ausübt.\n\n26\n\nDavon abgesehen ist die Vorlage der Steuerbescheide auch deshalb erforderlich, weil die \nHöhe eines gegebenenfalls anzurechnenden Erwerbseinkommens ermittelt werden muss. Es \nmachte wenig Sinn, aufwendige Ermittlungen des Antraggegners ohne Vorlage der \nSteuerbescheide zu verlangen, wenn später zur Verifizierung der Höhe des gegebenenfalls \nvorhandenen anrechenbaren Erwerbseinkommen ohnehin der Steuerbescheid vorgelegt \nwerden müsste.\n\n27\n\nDavon abgesehen könnten sich auch aus weiteren Angaben im Steuerbescheid \nmöglicherweise Hinweise auf den Charakter möglicher Tätigkeiten des Antragstellers \nergeben. Dies könnte etwa bei geltend gemachten Werbungskosten der Fall sein, die bei einer \nreinen Kapitalanlage regelmäßig geringer anfallen dürften als bei anderen Einkunftsarten. \n\n28\n\nDa es im vorliegenden Fall nur um die Nachweispflicht des Antragstellers und um den \nEntzug der Versorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 3 BeamtVG geht, braucht nicht näher auf \ndie Frage eingegangen werden, ob und inwieweit über bereits in den Steuerbescheiden selbst \nausgewiesene anrechenbare Einkunftsarten hinaus ein Erwerbseinkommen i.S. des § 53 Abs. \n7 BeamtVG nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch dann vorliegen kann, wenn in den \nSteuerbescheiden lediglich nicht anrechenbare Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen \nausgewiesen sind. \n\n29\n\nDie Folgen eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 2 \nBeamtVG regelt § 62 Abs. 3 BeamtVG dem Wortlaut nach nicht. Ausdrücklich geregelt wird \nlediglich der schuldhafte Verstoß gegen die dem Versorgungsberechtigten auferlegten \nAnzeigeverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BeamtVG. Die \nNichterwähnung eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht des § 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG \nist jedoch als eine redaktionelle Ungenauigkeit anzusehen. Die Nachweispflicht ist ebenso \nwie die Anzeigepflicht ein Ausfluss der Treuepflicht des Versorgungsberechtigten. Es machte \nkeinen Sinn, den Entzug nur bei Verletzung der Anzeigenpflicht vorzusehen, nicht aber bei \nVerletzung der Nachweispflicht. Andernfalls könnte ein Versorgungsberechtigter unter \nUmständen einer Anrechnung von Erwerbseinkommen bzw. der Anordnung des Entzugs der \nVersorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 3 BeamtVG allein durch - irgendeine - Angabe \nentgehen, selbst wenn sie unrichtig wäre. \n\n30\n\nDer Antragsgegner hat den Entzug der Versorgungsbezüge nicht bis zu einem bestimmten \nDatum begrenzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Dieser Entzug auf „Dauer\" ist im Gesetz als \nMöglichkeit vorgesehen. Ein nach dem Gesetz auch möglicher Entzug lediglich auf Zeit wird \nin aller Regel nicht angezeigt sein, es sei denn, es besteht im Einzelfall die begründete \nErwartung, dass bereits ein kurzfristiger Entzug den Versorgungsberechtigten zur Erfüllung \nseiner Anzeige- bzw. Nachweispflichten veranlasst. Eine solche Konstellation ist hier \nangesichts der Vorkorrespondenz und der strikten Weigerung des Antragstellers, die \nSteuerbescheide vorzulegen, nicht gegeben. Würde in einem Fall wie dem vorliegenden die \nBehörde nur einen kurzfristigen Entzug der Versorgungsbezüge verfügen, könnte dies ein \nAnreiz sein, diesen zeitweisen Entzug hinzunehmen, wenn dadurch für die Folgezeit eine \ndenkbare Anrechnung von Erwerbseinkommen unterbliebe. Klarzustellen ist aber, dass auch \nder zeitlich unbegrenzte Entzug insofern nur „vorläufig\" und nicht von Dauer ist, wenn der \nVersorgungsberechtigte seinen Verpflichtungen doch noch nachkommt. Dies kommt auch im \nBescheid des Antragsgegners vom 04. Oktober 2005 selbst zum Ausdruck, in dem etwas \nungenau davon die Rede ist, der Entzug reiche (nur) „bis zur endgültigen Prüfung der \nanrechenbaren Einkünfte nach § 53 BeamtVG\". Gemeint ist damit ersichtlich die Begrenzung \ndes Entzugs bis zur ausreichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den \nAntragsteller.\n\n31\n\nEbenfalls ist nicht zu beanstanden, weil nicht unverhältnismäßig, der Entzug der \nVersorgungsbezüge in voller Höhe, sieht man von dem dem Antragsteller in jedem Fall \nverbleibenden Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 \nBeamtVG ab. Denn bei den vielfältigen Tätigkeiten bzw. Beteiligungen des Antragstellers \nund den gesamten Umständen des Sachverhalts spricht viel dafür, dass eine Anrechnung \nseiner sonstigen Einkünfte wegen ihrer Höhe zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge bis zu \nden möglichen 80 v. H. führen wird, sofern diese Einkünfte dem Grunde nach als \nErwerbseinkommen i.S. von § 53 Abs. 7 BeamtVG einzuordnen sind.\n\n32\n\nBei dieser Sachlage fällt unter Einbeziehung der überwiegend wahrscheinlichen \nRechtmäßigkeit des Entzugs der Versorgungsbezüge die Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragsstellers aus.\n\n33\n\nDabei wird ebenfalls berücksichtigt, dass auch ohne die voraussichtliche Rechtmäßigkeit \ndes Bescheides im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung die öffentlichen \nInteressen dem Interesse des Antragstellers vorgehen, weiterhin seine Versorgungsbezüge \nungekürzt zu beziehen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die \nRegelung des § 53 BeamtVG wie auch die sonstigen Ruhensregelungen des BeamtVG \numfassend durchgesetzt werden und für die Zukunft rechtsgrundlose Zahlungen aus \nöffentlichen Mitteln vermieden werden. Deshalb ist die Anordnung der sofortigen \nVollziehung einer in die Zukunft gerichteten Regelung von Versorgungsbezügen regelmäßig \nrechtlich unbedenklich, wenn diese Ruhensregelung nicht ausnahmsweise offensichtlich \nrechtswidrig ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zwar nicht unmittelbar eine \nRuhensregelung gemäß § 53 BeamtVG, da das Vorhandensein eines anrechenbaren \nErwerbseinkommens des Antragstellers gerade nicht hinreichend geklärt ist. Der im Bescheid \nvom 04. Oktober 2005 verfügte Entzug der Versorgungsbezüge dient aber dem gleichen \nZweck wie die eigentliche Ruhensregelung. Die Ruhensregelung wird hier nur \ngewissermaßen fingiert, so dass im Rahmen der Interessenabwägung die gleichen Grundsätze \ngelten wie bei einer Regelung der Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG. \n\n34\n\nDie vom Antragsgegner auch angeführten etwaigen Schwierigkeiten bei einer später \nnotwendig werdenden Rückforderung beschreiben nur einen weiteren zu berücksichtigenden \nGesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung, der die ohnehin bestehenden öffentlichen \nInteressen an der sofortigen Vollziehung lediglich ergänzt. \n\n35\n\nDieser Wertung steht auch nicht der Hinweis des Antragstellers auf den \nKammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 - \nentgegen. Dieser Beschluss betraf die Entlassung eines Probebeamten, bei der sich die \nRechtmäßigkeit der statusbeendenden Maßnahme nicht abschließend beurteilen ließ. \nMaßgebend war dabei die Berücksichtigung des Fürsorgedankens hinsichtlich eines \nentlassenen Probebeamten, der bei Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung mittellos sein \ndürfte. Diese Situation eines entlassenen Probebeamten ist mit der Lage des Antragstellers \nnicht vergleichbar. Nach dem bis jetzt gegebenen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass \nder Antragsteller als „Eigentümer\" verschiedener Unternehmen nicht unerhebliche Einkünfte \nhat. Der Streit darüber, ob diese Einkünfte Erwerbseinkommen i.S. des § 53 BeamtVG ist, ist \nin diesem Zusammenhang unerheblich. Eine finanzielle Notlage ist zudem nicht vorgetragen, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen werden dem Antragsteller gemäß § \n53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 20 v. H. seiner Versorgungsbezüge belassen. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. \nAnzuwenden sind die von der Rechtsprechung angewandten Grundsätze für Streitigkeiten \nüber den sogenannten Teilstatus (2-facher Jahresbetrag). Ausgehend von einem monatlichen \nWert in Höhe von 2380,80 EUR (80 v.H. der Versorgungsbezüge in Höhe von 2976,00 EUR) \nergibt sich ein Wert von 57.139,20 EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter des Verfahrens entsprechend ständiger Praxis halbiert worden. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-19/12-l-1488-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-19/12-l-1488-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275638","retrieved":"2026-07-09 02:47:41.698447+00:00"}}