{"status":"available","doknr":"OLD275673","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1216.19K563.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"19 K 563/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen \nhat.\n\nDie Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 30. November 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 22. Januar 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar, \nJuni und Oktober 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt \n177,00 Euro zu bewilligen.\n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/7, die Beklagte zu 2/7.\n\n \n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin hielt sich u.a. in den Zeiten vom 30. Oktober 2002 bis 4. Februar 2003, vom\n6. Mai bis 8. Juli 2003, vom 23. Juli bis zum 18. August 2003 und vom 4. September bis zum\n27. November 2003 zur stationären Behandlung im X. A. für G. Psychiatrie\nin Bochum auf.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 30. November 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren\nAntrag vom 9. Januar 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab Dezember 2003.\nZugleich setzte er rückwirkend ab Januar 2003 die Zahlung der Grundsicherungsleistungen\nbis November 2003 in Höhe von 5.250,40 EUR fest. Wegen der Krankenhausaufenthalte\nkürzte er die Regelsatzleistungen für einen Haushaltsvorstand in den Monaten Januar, Juni,\nOktober, November und Dezember 2003 um 70 % auf die Höhe eines Barbetrages nach § 21\nAbs. 3 BSHG. Gegen die Kürzung erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung,\nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hätten den Charakter von\nRentenersatzleistungen. Rentenleistungen würden bei Krankenhausaufenthalten nicht\ngekürzt.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 half die Beklagte dem Widerspruch für\ndie Monate November und Dezember 2003 ab und wies ihn im Hinblick auf die Kürzungen\nfür die Monate, Januar, Juni und Oktober 2003 zurück, so dass es bei Kürzungen in Höhe von\ninsgesamt 617,40 EUR für die genannten Monate verblieb. In der Begründung heißt es u.a.:\nDie Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz entsprächen im Wesentlichen der Hilfe zum\nLebensunterhalt nach dem BSHG. Dort würden Regelsatzleistungen gekürzt, wenn\nLeistungen, die im Regelsatz enthalten seien, durch eine Einrichtung gedeckt würden, wie\ndies bei längeren Krankenhausaufenthalten der Fall sei. Um Leistungen zu vermeiden, die\nüber den tatsächlichen Bedarf hinausgingen, seien die Kürzungsregelung des BSHG\nentsprechend anzuwenden und der Bedarf in Höhe eines Barbetrages bei einem Aufenthalt in\neiner Einrichtung zu bestimmen. \n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Dem\nGrundsicherungsgesetz lägen andere Anspruchsgründe zugrunde als nach dem BSHG. Der\nGesetzgeber habe Regelsatzkürzungen nicht vorgesehen. Eine Regelungslücke sei nicht\nerkennbar, da der Gesetzgeber nur auf bestimmte Vorschriften des BSHG verwiesen habe, zu\ndenen die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht gehöre. Eine Kürzung\nentspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, weil der erfasste Personenkreis einen\nAnspruch auf Grundsicherung als Rentenersatzleistung habe. Im Fall eines\nKrankhausaufenthaltes aber würden Rentenansprüche nicht gekürzt, so dass auch in diesen\nFällen ein Anspruch auf ungeschmälerte Grundsicherung bestehe. \n\n6\n\nNachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 440,40 EUR\nzurückgenommen hat, beantragt sie,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. November 2003 in der Fassung\ndes Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 zu verpflichten, der Klägerin für die\nMonate Januar, Juni und Oktober 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von\ninsgesamt 177,00 EUR (3x59,00 EUR) zu bewilligen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von\n440,40 EUR zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n14\n\nDie im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage auf Gewährung weiterer insgesamt 177,00\nEUR für die Monate Januar, Juni und Oktober 2003 ist begründet.\n\n15\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. November 2003 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 22. Januar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in\nihren Rechten, soweit darin die regelsatzmäßigen Leistungen für die genannten Monate um\njeweils 59,00 EUR gekürzt worden sind. In dieser Höhe steht der Klägerin ein Anspruch auf\nweitere Grundsicherungsleistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.\n1310, 1335) i. d. F. vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1462) zu. \n\n16\n\nDer Anspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG. Die Klägerin konnte\nin den Monaten Januar, Juni und Oktober 2003 ihren Lebensunterhalt jedenfalls in Höhe\nweiterer 59,00 EUR monatlich nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen oder\nanderweitig decken. \n\n17\n\nDie bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst - soweit es vorliegend\nentscheidungserheblich ist - nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG den für den Antragsberechtigten\nmaßgebenden Regelsatz. Die Leistungen sind „bedarfsorientiert\", also abhängig von der\nBedürftigkeit des Antragsberechtigten. Sie sind so bemessen, dass sie im Wesentlichen der\nHilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff BSHG entsprechen.\n\n18\n\nVgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 48 f. zu § 1.\n\n19\n\nDadurch unterscheiden sich - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - die Leistungen\nvon einer Rente und sind der Sozialhilfe insoweit vergleichbar, als auf die entsprechenden\nVorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens Bezug genommen wird. Das\nGesetz sieht unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung allerdings eine nur\nbeschränkt individuelle Bedarfsermittlung vor. So wird insbesondere der laufende und\neinmalige Bedarf für den Lebensunterhalt an den Regelsätzen nach Abschnitt 2 des\nBundessozialhilfegesetzes orientiert und der einmalige Bedarf durch eine laufend ausgezahlte\nPauschale in Höhe eines Bruchteils des Eckregelsatzes erfasst, der sich auf grobe\nDurchschnittswerte der Sozialhilfeausgaben stützt, aber bewusst nicht die differenzierten\neinmaligen Leistungen der Sozialhilfe abbildet. Sofern im Einzelfall weiterer Bedarf\nvorhanden ist, ist nach § 21 Abs. 2 BSHG zu verfahren.\n\n20\n\nVgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 49 zu §§ 2 und 3.\n\n21\n\nEs kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der in § 3 Abs. 1 GSiG geregelte\nLeistungsumfang in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2\nBSHG abweichend zu bemessen ist, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten\nist oder ob § 3 Abs. 1 GSiG eine pauschale Bedarfsbemessung in Höhe des - hier allein -\nmaßgebenden Regelsatzes ohne Einzelfallbetrachtung vorschreibt.\n\n22\n\nIn diesem Sinne Schoch, LPK-GSiG, 1. Auflage, § 3 Rn 14 f., 19; Lutter, Grundsicherung\nund Hilfe zum Lebensunterhalt, ZfSH/SGB 2003, 144.\n\n23\n\n24\n\nFür eine abweichende Bemessung des Regelsatzes im Einzelfall könnte demgegenüber\nsprechen, dass der gesamte Zweite Abschnitt des BSHG, zu dem auch die Regelung des § 22\nAbs. 1 Satz 2 BSHG gehört, in Bezug genommen worden ist und die Grundsicherung\n„bedarfsorientiert\" ist, so dass auch eine tatsächliche Bedarfsdeckung - unabhängig vom\nEinkommens - und Vermögenseinsatz - Veranlassung zur abweichenden Bemessung des\nLeistungsumfanges bieten könnte. \n\n25\n\nVgl. zur tatsächlichen Bedarfsdeckung OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B\n1577/03 - , FEVS 56, 82.\n\n26\n\nNachdem die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 440,40 EUR zurückgenommen\nhat, was einer Reduzierung des maßgebliche Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes um ca.\n50% in den Monaten Januar, Juni und Oktober 2003 entspricht, war nicht mehr zu\nentscheiden, ob eine anderweitige Regelsatzbemessung entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2\nBSHG möglich war. Unabhängig von einer abweichenden rechtlichen\nBemessungsermächtigung bestand nämlich im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt der\nKlägerin in den Monaten Januar, Juni und Oktober 2003 tatsächlich keine Besonderheit des\nEinzelfalles, die eine weitere abweichende Bemessung des für sie maßgeblichen Regelsatzes\neines Haushaltsvorstandes durch eine Reduzierung um weitere 20% hätte gebieten können. In\ndieser Höhe lag auch kein nach § 3 Abs. 2 GSiG einsetzbares Einkommen gemäß §§ 76 ff\nBSHG vor.\n\n27\n\nDer mit einer pauschalierten Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu sichernde\nLebensunterhalt umfasst - soweit vorliegend von Bedeutung - den laufenden Regelbedarf im\nSinne des § 22 BSHG, der durch den Regelsatz für den Lebensunterhalt außerhalb von\nAnstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach § 1 ff. der RegelsatzVO gedeckt\nwird. Der Regelsatz wird nach den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben\nbemessen und umfasst die drei Bedarfsgruppen Ernährung, Hauswirtschaft einschließlich\nHaushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 1 Abs. 1\nRegelsatzVO). Auch die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem\nAnschaffungswert, Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem Umfang\nsowie Körperpflege und Reinigung gehören dazu (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO). Diese\nlaufenden Bedarfe werden auch bei einem (zumindest) einmonatigen Krankenhausaufenthalt\njedenfalls nicht in Höhe von mehr als 50% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes durch\ntatsächliche Leistungen des Krankenhauses gedeckt. In dieser Höhe können sie auch nicht\ndurch die vom Krankenhaus gewährten (Sach-) Leistungen nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 76\nAbs. 1 BSHG sowie §§ 1, 2 der Verordnung zu § 76 BSHG als einsetzbares Einkommen nach\nder Sachbezugsverordnung gewertet werden. Zwar ist jedenfalls die Ernährung der Klägerin\nin den genannten Monaten durch Sachleistungen des Krankenhauses sichergestellt worden.\nWenn nach § 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung\nvom 7. November 2002 (juris) für den Ernährungsbedarf 195,80 EUR festgesetzt worden\nsind, so ist nicht dieser Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, weil nach § 2 Abs. 1 Satz\n2 der Verordnung zu § 76 BSHG die Verpflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im\nEinzelfall nach Abschnitt 2 des Gesetzes sicherzustellen, unberührt bleibt. Der in der\nRegelsatzbemessung enthaltene Anteil für die Ernährung wird aber mit ca. 50%\nangesetzt.\n\n28\n\nVgl. Roscher in LPK-BSHG, § 22 Rn 39 unter Hinweis auf sachkundige Ermittlungen des\nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge; ebenso Schellhorn, BSHG, 16.\nAuflage, S. 971, unter Rn 17 a.E.; vgl. auch Ziffer 2.2.3 zu T 82 der Empfehlungen zum\nSozialhilferecht des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, die im\nBereich der Beklagten Anwendung finden, nach denen lediglich 40% des maßgebenden\nRegelsatzes auf die Ernährung entfallen. \n\n29\n\nDem hat die Klägerin durch Rücknahme ihres Klagebegehrens Rechnung getragen, weil\nhiernach der maßgebliche Regelsatz eines Haushaltsvorstandes um ca. 50% reduziert worden\nist. Der nach der Rücknahme des Klagebegehrens noch verbleibende Leistungsumfang von\n50% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, ist in Höhe von 30% durch die in den\nangefochtenen Bescheiden bewilligte Leistung gedeckt. Hierdurch sollten nach den\nVorstellungen der Beklagten die persönlichen Bedürfnisse der Klägerin im Rahmen ihres\nKrankenhausaufenthaltes abgedeckt werden, wie sich aus der Bemessung auf der Grundlage\ndes § 21 Abs. 3 BSHG ergibt. \n\n30\n\nIn Höhe der verbleibenden 20% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ist ein Bedarf\nder Klägerin trotz Krankenhausaufenthaltes anzuerkennen, auch wenn durch den Regelsatz\nnur der Bedarf an laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten,\nHeimen und gleichartigen Einrichtungen, zu denen ein Krankenhaus zählt, gewährt wird. Die\nKlägerin hat nämlich während der wiederholten Krankenhausaufenthalte ihre Wohnung\nbeibehalten. Deshalb war nach wie vor im Hinblick auf ihre Funktion als Haushaltsvorstand\naußerhalb des Krankenhausaufenthaltes eine Deckung dieses Bedarfs erforderlich, der mit den\nnoch streitigen monatlichen 59,00 EUR zu bemessen ist. Dieser Betrag entspricht der\nDifferenz zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsangehörigen vom Beginn des 19.\nLebensjahres an (§ 2 Abs. 1 und 3 Nr. 4 der RegelsatzVO) und dem eines\nHaushaltsvorstandes und ca. 20% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Durch diese\nDifferenz werden auch nach der Streichung des § 2 Abs. 2 der RegelsatzVO in Folge der\nÄnderung des Bemessenssystems die sogenannten „Generalunkosten\" des Haushalts erfasst,\nwie nicht teilbare Kosten der Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitung, kleinere\nInstandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln.\n\n31\n\nVgl. Roscher, aaO, § 22 Rn. 45 m.w.N.; Schellhorn, aaO, S. 973, Rn 7.\n\n32\n\nSolche Kosten sind für die Klägerin auch während ihres Krankenhausaufenthaltes\njedenfalls dem Grunde nach angefallen. Soweit möglicherweise für Haushaltsenergie durch\nden Krankenhausaufenthalt außerhalb der Grundkosten geringere Verbrauchskosten\nentstanden sind, ist diese Ersparnis jedenfalls dadurch wieder aufgezehrt worden, dass der von\nder Beklagten mit dem Mindestbetrag von 30 % zugebilligte Barbetrag auch Aufwendungen\nim persönlichen Bereich erfasst, die allein durch den Krankenhausaufenthalt bedingt sind,\netwa im Hinblick auf die Kontaktpflege. Im Übrigen wird bei der regelsatzmäßigen\nBemessung ein Anteil von 35% für persönliche Bedürfnisse angenommen. \n\n33\n\nVgl. Roscher, aaO, § 22 Rn. 39.\n\n34\n\nDer hauswirtschaftliche und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO sonstige Bedarf, der bei\nregelsatzmäßiger Bemessung mit 15% angenommen wird,\n\n35\n\nvgl. Roscher, aaO, § 22 Rn. 39; Schellhorn, aaO, S. 971, Rn. 17 a.E.,\n\n36\n\nwird im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes weitgehend nicht gedeckt - weder im\nRahmen tatsächlicher Bedarfsdeckung noch im Rahmen entsprechender Sachbezüge -, so dass\nnoch ein Leistungsumfang in Höhe von monatlich 59.- EUR des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG\nmaßgebenden Regelsatzes beansprucht werden kann.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich\naus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-16/19-k-563-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-16/19-k-563-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275673","retrieved":"2026-07-09 02:47:44.643089+00:00"}}