{"status":"available","doknr":"OLD275769","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1214.4K1477.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"4 K 1477/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \r\nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nMit ihrer Klage begehrt die in den Niederlanden geborene Klägerin als \r\nGrundlage für eine tarifliche Höhergruppierung, dass ihre niederländische \r\nLehrerausbildung als gleichwertig mit der Lehramtsbefähigung für ein Lehramt im \r\nSinne des § 4 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG - anerkannt wird. Dem liegt im \r\nwesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Klägerin wurde am 18. Juni 1977 - nach einem Studium an der Akademie \r\nvoor Opleding Tot Tekenleraar in Tilburg / Niederlande die niederländische \r\nLehrbefähigung „Akte van bekwaamheid A tot het geven van middelbaar onderwijs in \r\nhet tekenen\" zuerkannt. Sie ist seit dem 1. September 1984 am B. -G. -\r\nGymnasium als angestellte Lehrerin im Fach L. tätig.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen \r\nAntrag auf „Anerkennung ihres Studiums durch die Zentralstelle für ausländisches \r\nBildungswesen\". Diesen Antrag legte die Beklagte der Zentralstelle für ausländisches \r\nBildungswesen zur Beurteilung vor, die unter dem 23. März 2001 im wesentlichen \r\nwie folgt Stellung nahm: Mit ihrem Zeugnis „Akte van bekwaamheid A tot het geven \r\nvan middelbaar onderwijs in het tekenen\" habe die Klägerin eine Lehramtsausbildung \r\nfür den Unterricht in Zeichnen (L1. ohne L2. ) nachgewiesen. \r\nHiermit habe die Klägerin in den Niederlanden die Lehrbefugnis für die Klassen 7 bis \r\n10 erworben. „A\" weise auf die erste der damals zweistufigen Lehramtsausbildung \r\nhin; das Zeugnis „Akte van bekwaamheid B\" habe die Lehrbefähigung für die \r\nhöchsten Klassen der Sekundarschulen verliehen. Die Ausbildung der Klägerin habe \r\nzum fraglichen Zeitpunkt in den Niederlanden nicht zum Hochschulbereich, sondern \r\nzur höchsten Stufe des nichtakademischen berufsbildenden Unterrichts gehört. Eine \r\nbestimmte schulische Vorbildung sei für die Ausbildung zum damaligen Zeitpunkt \r\nnicht vorgeschrieben gewesen. In der Regel seien jedoch nur Bewerber mit \r\nmindestens zehn- bis elfjähriger allgemeiner schulischer Vorbildung zugelassen \r\nworden. Da die Ausbildung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht zum \r\nHochschulbereich gezählt habe, sei nach Auffassung des Unterausschusses \r\n„Lehrerbildung\" eine Grundlage für die Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG nicht \r\ngegeben. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin unter \r\nBezugnahme auf die Auskunft des ZAB ab: Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung sei \r\ndie „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 \r\n- 89/48/EWG - „. Diese enthalte eine Regelung zur Anerkennung von \r\nHochschuldiplomen in reglementierten Berufen, die ein Hochschulstudium mit einer \r\nMindestdauer von drei Jahren abschließen, während die Klägerin ihre \r\nLehramtbefähigung nicht im Hochschulbereich erworben habe. Die Ausbildung der \r\nKlägerin unterfalle mithin nicht der Richtlinie. Auch bei Anwendung der Richtlinie \r\n89/48/EWG wäre eine Anerkennung der Lehrerausbildung der Klägerin als \r\nLehramtsbefähigung im Sinne des § 4 Lehrerausbildungsgesetz (LAG) nicht möglich, \r\nweil Voraussetzung für die Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedsstaat \r\nerworbenen Lehramtsbefähigung sei, dass sich die Befähigung auf mindestens zwei \r\nFächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Fachrichtungen) beziehe und darüber \r\nhinaus erziehungswissenschaftliche Anteile nachzuweisen seien. Bei denjenigen \r\nBerufen, für deren Ausübung - wie im Lehrerbereich - die EU kein Mindestniveau der \r\nnotwendigen Qualifikation festgelegt habe, behielten die Mitgliedstaaten die \r\nMöglichkeit, dieses Niveau zu bestimmen.\n\n\r\n\r\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23. Mai 2001 Widerspruch, den \r\ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2001 als unbegründet \r\nzurück wies. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Begründung \r\ndes Ausgangsbescheides - auszugsweise - wie folgt: Nach Art. 1 Buchstabe a) der \r\nRichtlinie 89/48/EWG würden als Diplome im Sinne der Richtlinie alle Diplome, \r\nPrüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gelten, aus denen \r\nhervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens 3-jähriges Studium oder ein \r\ndieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer \r\nHochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau \r\nabgeschlossen hat. Die Ausbildungsschule der Klägerin sei insoweit nicht \r\nniveaugleich. Selbst wenn man das jedoch unterstellte, sei die Lehrbefähigung der \r\nKlägerin einer Lehramtsbefähigung im Sinne des § 4 LAG nicht gleich zu setzen, weil \r\nsie sich nicht auf mindestens zwei Unterrichtsfächer beziehe.\n\n\r\n\r\n7\n\nAm 15. November 2001 hat die Klägerin - entsprechend der unzutreffenden \r\nRechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides - Klage beim \r\nVerwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. \r\nMärz 2003 an das erkennende Gericht verwiesen hat.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin macht zur Klagebegründung geltend, die Auffassung der Beklagten, \r\ndass es sich bei der Einrichtung, an der sie - die Klägerin - ihre Ausbildung absolviert \r\nhabe, nicht um eine Hochschule im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG gehandelt habe, \r\nsei unzutreffend. Insoweit legt sie eine Bescheinigung des niederländischen \r\nMinisteriums für Unterricht, Kultur und Wissenschaften vom 19. Oktober 2001 vor, \r\nbezüglich deren Einzelheiten auf Blatt 30 bis 32 der Gerichtsakte Bezug genommen \r\nwird. Auszugsweise heißt es darin sinngemäß: Die von der Klägerin erlangte „akte \r\nvan bekwaamheid A\" (Lehramtsbefähigung Sek I) im Fach L. belege ebenfalls ihre \r\npädagogische und didaktische Befähigung. Die Klägerin sein berechtigt, in den \r\nNiederlanden Unterricht in den Fächern L. und L2. an weiterführenden \r\nSchulen bis zur Oberstufe zu erteilen (Gymnasium, Fachoberschule, Realschule, \r\nBerufsschule und an orthopädagogisch-didaktischen Zentren).\n\n\r\n\r\n9\n\nMit weiterem Schriftsatz vom 2. Mai 2002 weist die Beklagte darauf hin, dass \r\ndurch die EU-Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, die zum 1. Januar 2003 in \r\nnationales Recht umzusetzen sei, die Richtlinie 89/48/EWG dahingehend novelliert \r\nworden sei, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob fachwissenschaftliche Defizite durch \r\neinschlägige Berufsausübung im Herkunftsland als ausgeglichen angesehen werden \r\nkönnen. Aus der Sicht der Beklagten könne dies auch bereits vor einer Umsetzung in \r\nnationales Recht berücksichtigt werden. Auch wenn sie nach wie vor die Ausbildung \r\nder Klägerin nicht als konform mit der Richtlinie 89/48/EWG ansehe, sehe sie die \r\nfachwissenschaftlichen Defizite im Fach L. sowie die \r\nerziehungswissenschaftlichen Defizite durch die langjährige Berufstätigkeit der \r\nKlägerin im Lande Nordrhein-Westfalen als ausgeglichen an. Allerdings fehle es nach \r\nwie vor an einem zweiten Unterrichtsfach.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2001 und des \r\nWiderspruchsbescheides vom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, ihre Ausbildung als \r\nmit der Lehramtsbefähigung für ein Lehramt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des \r\nLehrerausbildungsgesetzes NRW vergleichbar anzuerkennen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nErgänzend zu ihren bisherigen Ausführungen wendet sie sich unter Vorlage einer \r\nvon der ZAB für den Behördengebrauch herausgegebenen Informationsschrift zur \r\nLehrerausbildung in den Niederlanden gegen die Bescheinigung des \r\nniederländischen Ministeriums für Unterricht, Kultur und Wissenschaften wie folgt: \r\nSämtliche Lehrerausbildungen in den Niederlanden seien erst seit 1986 bzw. 1990 \r\nim Hochschulbereich erworben worden. Schon deshalb könne die am 1. Januar 1989 \r\nin Kraft getretene Richtlinie 89/48/EWG mangels einer Regelung für ältere berufliche \r\nQualifikationen, die nicht einem Diplom gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 1 \r\nBuchstabe a) entsprächen, keine Anwendung finden. Selbst wenn davon \r\nausgegangen würde, dass das Zeugnis der Klägerin einem Diplom gemäß der \r\nRichtlinie 89/48/EWG vergleichbar sei, stünde der von der Klägerin beantragten \r\nAnerkennung die „Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der \r\nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 \r\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im \r\nLehrerbereich, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen\" vom \r\n21. Mai 1991 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai 1994 (AVO-EG) \r\nentgegen. Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung sei die Präambel der \r\nRichtlinie 89/48/EWG. Danach seien die Aufnahmestaaten berechtigt, bei denjenigen \r\nBerufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen \r\nQualifikationen festgelegt hat, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität \r\nder in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Entsprechend \r\nbestimme § 1 Abs. 1 der AVO-EG u.a., dass sich eine Lehrbefähigung auf \r\nmindestens zwei Fächer eines Lehramtes gemäß § 4 LAG erstrecken müsse. Die \r\nLehrbefähigung der Klägerin erstrecke sich nur auf das Fach L. (ohne L2. \r\n) in den Klassen 7 bis 10 der damaligen niederländischen Sekundarschule. Die \r\nKlägerin habe weder ein erziehungswissenschaftliches Begleitstudium noch ein auf \r\nein zweites Unterrichtsfach bezogenes fachwissenschaftliches Hochschulstudium \r\nnachgewiesen; die vorgelegte Notenliste für die einzelnen Prüfungsfächer ergebe \r\nkeine Hinweise auf entsprechende Ausbildungsinhalte. Auch wenn durch \r\ninnerstaatlichen niederländischen Rechtsakt die vor Inkrafttreten der \r\nniederländischen Reformgesetze erworbenen Lehrbefähigungen übergeleitet worden \r\nseien mit der sich aus der vorgelegten Bescheinigung des niederländischen \r\nMinisteriums für Unterricht, Kultur und Wissenschaften ergebenden Rechtsfolge, \r\nkönne sich das ausschließlich in den Niederlanden auswirken.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \r\ngenommen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist abzuweisen, weil die Klägerin keinen \r\nRechtsanspruch auf die begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung hat, § 113 Abs. 5 \r\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - .\n\n\r\n\r\n18\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beurteilt sich die \r\nFrage einer materiellrechtlichen Gleichstellung der niederländischen \r\nLehramtsbefähigung der Klägerin mit der hier begehrten Lehramtsbefähigung im \r\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes - LABG - vom 2. Juli 2002 \r\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, nach der „Verordnung zur \r\nUmsetzung der EU-Richtlinie vom 21. Dezember 1999 über eine allgemeine \r\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich\" vom 21. Mai \r\n1991 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Oktober 2002 (nachfolgend: \r\nAVO-EG).\n\n\r\n\r\n19\n\n1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AVO-EG stehen der Befähigung zu einem Lehramt \r\ngemäß LABG die ihr entsprechenden Lehramtsbefähigungen gleich, die - u. a. - von \r\neinem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft mit einem \r\nDiplom im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. 12. 1988 (89/48/EWG) nach einer \r\nmindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben oder ihnen anerkannt \r\nwurden. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVO-EG, dass - neben \r\ndem Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse - sich die Befähigung \r\nauf mindestens zwei Fächer eines Lehramtes gemäß LABG erstrecken muss. \n\n\r\n\r\n20\n\nSoweit von diesen Gleichwertigkeitsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten \r\nstreitig ist, ob es sich bei der „Akte van bekwaamheid A tot het geven van middelbaar \r\nonderwijs in het tekenen\" um ein Diplom im Sinne der EU-Richtlinie 89/48/EWG \r\nhandelt, kann die Kammer dies für ihre Entscheidung offen lassen. Allerdings dürfte \r\ndie Auffassung der Beklagten zutreffend sein, dass es sich bei der „Akte van \r\nbekwaamheid A tot het geven van middelbaar onderwijs in het tekenen\" nicht um ein \r\nDiplom im Sinne der EU-Richtlinie 89/48/EWG handelt, weil nach Art. 1 a) der \r\nRichtlinie als Diplome u.a. nur solche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige \r\nBefähigungsnachweise gelten, aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein \r\nmindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes \r\nTeilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen \r\nAusbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert hat, während nach den \r\ngutachtlichen Ausführungen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen \r\ndavon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Studienabschlusses der Klägerin (18. \r\nJuni 1977) die Lehrerausbildung im differenzierten Ausbildungssystem in den \r\nNiederlanden allgemein nicht auf universitärem Niveau erfolgte. \n\n\r\n\r\n21\n\nProblematisch ist insoweit lediglich die Frage, inwieweit die im Zuge der \r\nReformierung der Lehrerausbildung in den Niederlanden offensichtlich erfolgte \r\nÜberleitung von „Altlehrern\" in das reformierte Ausbildungssystem nach 1985 bzw. \r\n1996 nach der AVO-EG berücksichtigungsfähig bzw. ggf. vor dem Hintergrund der \r\nEU-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen wäre. \n\n\r\n\r\n22\n\nAllerdings kann diese Frage dahinstehen, weil sich die Lehrbefähigung der \r\nKlägerin jedenfalls nicht auf zwei Unterrichtsfächer bezieht: \n\n\r\n\r\n23\n\nZunächst ist festzustellen, dass das Erfordernis von zwei Unterrichtsfächern \r\ngemäß \r\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVO-EG als weitere Voraussetzung für die Gleichstellung einer in \r\neinem anderen EU-Staat erworbenen Lehrbefugnis unter Berücksichtigung der EU-\r\nRichtlinie 89/48/EWG nicht zu beanstanden ist. Zwar wird darin das Erfordernis von \r\nzwei Unterrichtsfächern nicht aufgestellt, bzw. enthält die Richtlinie überhaupt keine \r\nRegelung hinsichtlich der (Mindest-) Anzahl der für eine Lehrbefähigung \r\nerforderlichen Unterrichtsfächer. Mangels einer solchen Regelung lässt die Präambel \r\nder Richtlinie eine solche Regelung durch jeweils die EU-Mitgliedsstaaten zu, wenn \r\nes dort heißt: \n\n\r\n\r\n24\n\n„Bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein \r\nMindestniveau der notwenigen Qualifikation festgelegt hat, behalten die \r\nMitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die \r\nQualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern....\"\n\n\r\n\r\n25\n\nWieviele Fächer für eine Lehramtbefähigung erforderlich sind, ist eine Frage der \r\nQualifikation für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen; denn gemäß § 7 LAGB iVm. \r\n§ 32 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO - ist für das Lehramt an Grund-, \r\nHaupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der \r\nGesamtschule ein Studium von zwei Fächern erforderlich. Eine damit nicht in \r\nEinklang stehende EU-Niveauregelung existiert nicht, so dass der \r\nLandesgesetzgeber nicht durch Europarecht daran gehindert wird, in Nordrhein-\r\nWestfalen ein Studium von zwei Fächern von Lehramtsbewerbern für die \r\nSekundarstufe I zu verlangen und letztlich diese Qualifikationsvoraussetzung auch \r\nauf Bewerber aus EU-Mitgliedstaaten zu übertragen, um die \r\nQualifikationsanforderungen an Lehrer im Schuldienst des Landes Nordrhein-\r\nWestfalen sicherzustellen.\n\n\r\n\r\n26\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, sie verfüge über eine Lehrbefähigung für zwei \r\nFächer, da sie in den Niederlanden berechtigt sei, in den Fächern L. und \r\nL2. zu unterrichten, wird in § 33 Abs. 3 LPO eine Differenzierung zwischen \r\n„L. „ und „L2. „ im Sinne von zwei Unterrichtsfächern nicht vorgenommen, \r\nvielmehr umfasst das Fach L. auch L2. im Sinne eines Faches. Die \r\nAnwendung des § 33 Abs. 3 LPO auf die Klägerin steht ebenfalls in Einklang mit der \r\noben zitierten EU-Richtlinie 89/48/EWG, soweit diese den EU-Mitgliedstaaten die \r\nMöglichkeit der Niveaubestimmung der Lehrerausbildung belässt. Mithin kann die \r\nBeklagte auch bei Lehrern aus anderen Mitgliedstaaten die in Nordrhein-Westfalen \r\nvorgesehenen Unterrichtsfächer und Fächerkombinationen zugrunde legen. Soweit \r\nin Nordrhein-Westfalen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen auch \r\njeweils nur die Fächer „L. „ oder „Musik\" studiert werden können, findet sich für das \r\nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden \r\nJahrgangsstufen der Gesamtschule eine entsprechende Regelung nicht. Abgestellt \r\nauf den Fächerkanon des § 33 Abs. 3 LPO verfügt die Klägerin somit nicht über eine \r\nAusbildung in zwei Unterrichtsfächern.\n\n\r\n\r\n27\n\nDieses Defizit kann auch nicht als ausgeglichen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 \r\nAVO-EG angesehen werden, wonach die durch eine einschlägige \r\nUnterrichtserfahrung im Herkunftsland im Rahmen des dort erlangten Lehramtes \r\nnachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie den Anforderungen der \r\nSätze 1 und 2 entsprechen, als Nachweis für die erforderlichen \r\nerziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und \r\nschulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt werden. Insoweit ist \r\nfestzustellen, dass die Klägerin weder in den Niederlanden noch - bei erweiterter \r\nAuslegung - im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit in Nordrhein-Westfalen Unterricht in \r\neinem anderen Fach als L. nachgewiesen hat. Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 AVO-EG \r\nzum Nachweis der Lehrbefähigung, also auch für ein ggf. fehlendes zweites \r\nUnterrichtsfach, die Möglichkeit vorsieht, dass der Lehramtsbewerber nach seiner \r\nWahl einen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung \r\nunterzieht, so hat die Klägerin von diesen Möglichkeiten im Hinblick auf ein zweites \r\nUnterrichtsfach keinen Gebrauch gemacht.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n28\n\nDie Klage ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \r\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \r\nauf \r\n§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-14/4-k-1477-03","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-14/4-k-1477-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275769","retrieved":"2026-07-09 02:47:52.211210+00:00"}}