{"status":"available","doknr":"OLD275852","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1212.1K6123.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"1 K 6123/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger steht als angestellter Lehrer im Dienst des\nBeklagten. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrer\nfür Sport und Pädagogik in der Sekundarstufe I und II.\n\n3\n\nNachdem er bereits im Zeitraum von 1998 bis Mai 2000 als angestellter Lehrer\nim Rahmen von Krankheitsvertretungen in H. und I. beschäftigt war, wurde\nder Kläger in der Zeit vom 24. August 2000 mit einer Verlängerung bis zum 6. April\n2001 im Rahmen des Programms \"Geld statt Stellen\" befristet angestellt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. März 2001 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger\nmit, dass beabsichtigt sei, ihn bei Vorliegen der beamtenrechtlichen\nVoraussetzungen zum 20. August 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf\nProbe in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen\neinzustellen.\n\n5\n\nDer Kläger nahm dieses Stellenangebot an und wurde am 8. Mai 2001 durch den\nAmtsarzt des Kreises S. aus Anlass der Einstellung in den Schuldienst\nuntersucht. Aufgrund seiner Untersuchung kam der Amtsarzt in seinem Attest vom\n11. Mai 2001 zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen eine Einstellung des\nKlägers als Lehrer im Angestelltenverhältnis bestünden. Wegen eines Übergewichts\nmit einem Body - Mass - Index (BMI) von 32 kg/m² sei eine prognostische Aussage\nhinsichtlich der vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich. Vor der\nVerbeamtung auf Lebenszeit sei eine Gewichtsreduktion erforderlich.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. Juni 2001 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger\nmit, dass aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung eine\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht möglich sei. \n\n7\n\nMit Arbeitsvertrag vom 20. August 2001 wurde der Kläger ab diesem Tag als\nvollzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, um an einer\nHauptschule im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis S.\nbeschäftigt zu werden.\n\n8\n\nAm 29. Oktober 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die in dem Abschluss\ndes unbefristeten Arbeitsvertrages liegende Ablehnung der Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass seiner\nEinstellung aufgrund der sogenannten Mangelfacherlasse die laufbahnrechtliche\nHöchstaltergrenze nicht entgegengehalten werden könne.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. November 2001 wies die Bezirksregierung Münster den\nWiderspruch als unbegründet ab. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei\naufgrund der fehlenden gesundheitlichen Eignung nicht möglich.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 21. Dezember 2001 Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, dass ein leichtes Übergewicht einer Ernennung zum\nBeamten auf Probe nicht entgegenstehen könne. So sei beispielsweise die\nKnochendichte nicht gemessen worden. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass\nes sich bei dem Kläger um einen gut durchtrainierten Sportler handele, der über eine\netwas größere Muskelmasse verfüge als ein Nichtsportler, so dass er systembedingt\nmehr wiege als ein gleich großer Nichtsportler. Übergewicht alleine stelle keinen\nRisikofaktor dar. Der Kläger leide nicht unter Bluthochdruck oder sonstigen\nRisikofaktoren. Die Risikobewertung allein aufgrund des BMI sei nicht gerechtfertigt,\nda nicht belegt sei, dass ein BMI von 26 bis 28 als Normalfaktor anzunehmen sei.\nDas amtsärztliche Attest sei des weiteren unbrauchbar, weil der untersuchende\nAmtsarzt von einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ausgegangen sei.\nGegenstand sei aber die Einstellung als Beamter auf Probe. Der Kläger habe\nzwischenzeitlich sein Gewicht reduziert.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung Münster vom 26. November 2001 zu verpflichten, den Kläger in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nUnter Darlegung der Untersuchungskriterien für die Einstellungsuntersuchung\nbeim Gesundheitsamt S. weist er zur Begründung darauf hin, dass der BMI\nseit 10 Jahren wissenschaftlich anerkannt sei. Die bei dem Kläger festgestellte\nÜberschreitung des Normwertes von maximal 25 kg/m² sei nicht allein durch\nausgeprägte Muskulatur zu erreichen. Bei dem Kläger sei eine Adipositas Grad I\nfestgestellt worden, die alleine für sich als Krankheitsbild anerkannt sei und mit\nerheblichen Risikofaktoren einhergehe. Die Untersuchung zur gesundheitlichen\nEignung betreffe nicht den gegenwärtigen Gesundheitszustand sondern solle eine\nPrognose hinsichtlich einer möglicherweise zu erwartenden vorzeitigen\nDienstunfähigkeit treffen. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst aus\ngesundheitlichen Gründen könne aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle\ndes Klägers nicht ausgeschlossen werden, so dass die nach § 7 LBG erforderliche\ngesundheitliche Eignung nicht feststellbar sei. \n\n17\n\nDie von dem Kläger vorgeschlagene Einstellung als Beamter auf Probe sei nicht\nmöglich, da eine Ablehnung der Ernennung auf Lebenszeit nach der Einstellung\ndann nur noch möglich sei, wenn sich während der Probezeit gesundheitliche Risiken\nin Form konkreter Erkrankungen manifestiert hätten.\n\n18\n\nDas Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004\nBeweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Privatdozenten Dr.\nK. L. , S1. L1. E. und eines Zusatzgutachtens durch Prof. Dr.\nT. , Deutsches Diabetes - Forschungszentrum an der I1. - I2. Universität\nE. .\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1- 3)\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger weder den mit dem\nKlageantrag geltend gemachten Anspruch auf die Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe noch auf eine Neubescheidung seines Antrags auf\nVerbeamtung hat und durch die Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis\nauf Probe vom 20. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung\nMünster vom 26. November 2001 nicht in seinen Rechten verletzt wird.\n\n22\n\nEinem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus Art. 33\nAbs. 2 Grundgesetz (GG), § 5 Abs. 1 Nr. 3 a und § 7 Landesbeamtengesetz (LBG),\n§ 2 Laufbahnverordnung NRW (LVO) steht die fehlende gesundheitliche Eignung des\nKlägers entgegen. \n\n23\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Kläger nach der amtsärztlichen\nUntersuchung nicht mehr für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in\nBetracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese. Hiernach hat der\nDienstherr zu prüfen, ob der Bewerber Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nfür die Stelle aufweist. Zu diesen Anforderungen gehört auch die gesundheitliche\nEignung des zukünftigen Beamten. \n\n24\n\nDie Entscheidung über die Einstellung als Beamter in den öffentlichen Dienst\nliegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die in diesem Rahmen\nvorzunehmende Beurteilung u.a. der nach § 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen\nEignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt darauf\nzu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen\nunrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht\nbeachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Es ist dem Ermessen des\nDienstherrn überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs\nzu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung\nverwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Insoweit bleibt es\nauch Sache des Dienstherrn, darüber zu befinden, welche Anforderungen er an die\nEignung in gesundheitlicher Hinsicht stellt. \n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW),\nBeschl. v. 10. April 2001 - 6 E 684/00 -.\n\n26\n\nDie gesundheitliche Eignung kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn\ndie Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit\nvor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen werden kann.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -,\nBVerwGE 92, 147\n\n28\n\nDie von dem Beklagten getroffene Entscheidung, bei der Einstellung von\nBeamten im Rahmen der vorzunehmenden Risikoprognose Faktoren wie erhebliches\nÜbergewicht und Bluthochdruck, die erst in der Zukunft zu einer akuten Erkrankung\nund möglicherweise zur Dienstunfähigkeit führen können, mit zu berücksichtigen,\nstellt sich nicht als ermessensfehlerhaft dar.\n\n29\n\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese Umstände\ndann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser\nRisikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die\nErnennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass\nes innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147, VGH\nBaden - Württemberg, Urt. v. 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ - RR 96,\n454ff.\n\n31\n\nWie die durch das Gericht eingeholten Gutachten ergeben haben, ist der\nBeklagte bei seiner Entscheidung, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf\nProbe zu übernehmen auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt\nausgegangen.\n\n32\n\nDie von dem Amtsarzt in seinem Gutachten vom 11. Mai 2001 konkret für den\nKläger getroffene Aussage, dass aufgrund des Übergewichts eine prognostische\nAussage hinsichtlich der vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich und\nvor einer Verbeamtung auf Lebenszeit eine Gewichtsreduktion erforderlich sei, ist\nnicht zu beanstanden.\n\n33\n\nDer von dem Amtsarzt herangezogene Body - Mass - Index stellt nach Aussage\nder vom Gericht eingeholten Gutachten eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für\ndie Bewertung eines Übergewichts und die Ableitung der daraus erwachsenden\nGesundheitsrisiken dar. \n\n34\n\nDiese Gutachten können zur Urteilsfindung herangezogen werden, da die von\ndem Kläger gerügten formalen und inhaltlichen Mängel entweder nicht vorliegen,\noder ohne Einfluss auf die Aussagekraft der Gutachten sind.\n\n35\n\nSoweit der Kläger in formaler Hinsicht rügt, dass die vom Gericht beauftragten\nGutachter die Untersuchungen des Klägers nicht unmittelbar selbst vorgenommen\nhaben, steht dies einer Verwertung der Gutachten nicht entgegen. Es ist mit der\nBestimmung des § 407a Zivilprozessordnung (ZPO) vereinbare und weitverbreitete\nPraxis, dass ein mit der Gutachtenerstellung beauftragter Mediziner die Einzelzeiten\ndes Gutachtens - teilweise - seinen Mitarbeitern überträgt und sodann die\nBegutachtung überprüft und zu seiner eigenen macht. Diese Praxis ist dann nicht zu\nbeanstanden, wenn sie - wie hier - aus dem Gutachten hervorgeht, der tätige Mitarbeiter\nnamentlich benannt wird und der Sachverständige das Gutachten mit dem Zusatz:\n\"Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung\" unterschreibt.\n\n36\n\nVgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27. Oktober 1998 - 5 U 5/98 -; LG Koblenz, Urt. v. 29.\nMai 1992 - 2 O 40/90 -; Recht und Schaden 1993, 280; Thüringer Landessozialgericht,\nBeschl. v. 3. März 2003, - L 6 B 25/02 SF - und Urt. v. 5. September 2001 - L 6 RA 294/97 -,\nsämtlich zitiert nach juris\n\n37\n\nAuch inhaltlich sind die Gutachten verwertbar. Sie haben sich mit der - auch\ninternationalen - einschlägigen Literatur zu den angesprochenen Fragen auseinandergesetzt\nund sind im übrigen nach Auffassung des Gerichts in sich widerspruchsfrei und\nüberzeugend.\n\n38\n\nDie klägerseits geäußerten Zweifel an der Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens aus dem\nBereich Ernährung und Stoffwechsel, sind nicht begründet. Die Tatsache, dass der als\nGutachter beauftragte Privatdozent Dr. L. keine sein Fach betreffende Erkrankung des\nKlägers feststellen konnte, und deshalb eine Zusatzbegutachtung für erforderlich hielt,\nbedeutet nicht, dass die folgende Untersuchung allein dem Zweck diente, zu einer\nNegativeinschätzung zu kommen. Aus dem Schreiben des Privatdozenten Dr. L. an das\nGericht vom 1. Dezember 2004 folgt allein, dass die in dem Beweisbeschluss gestellten\nFragen zum Krankheitswert des bei dem Kläger bestehenden Übergewichts aus der\nFachrichtung der Privatdozenten Dr. L. nicht hinreichend beantwortet werden\nkonnten.\n\n39\n\nSoweit in dem Zusatzgutachten eine - nach dessen Vortrag unzutreffende - Körpergröße\ndes Klägers von 182 cm zugrunde gelegt wurde, ist dies aus Sicht des Gerichts für den\nAussagewert beider Gutachten unschädlich, da sich die Fragen des Beweisbeschlusses zum\nBody - Mass - Index auf allgemeine Fakten zu dieser Berechnungsmethode beziehen.\n\n40\n\nSoweit ersichtlich wird das Ergebnis des Hauptgutachtens durch diesen Messwert im\nErgebnis ebenfalls nicht beeinflusst, obwohl in der Darstellung der Vorgeschichte auf Blatt 4\ndes Gutachtens ein BMI von 35,9 (ausgehend von 182 cm Körpergröße) statt 34,4 (basierend\nauf 184 cm Körpergröße) oder 33,31 (bei einer Körpergröße von 189 cm, wie sie offenbar der\namtsärztlichen Berechnung vom 11. Mai 2001 zugrunde lag) wiedergegeben wird.\n\n41\n\nAus den allgemeinen Darstellungen sowohl des Zusatzgutachtens als auch des\nHauptgutachtens folgt, dass die von dem Amtsarzt einer Einstellung in das Beamtenverhältnis\nentgegengehaltenen Risikofaktoren generell bei einem BMI von größer als 30 kg/m²\nangenommen werden, einem Wert, der bei keiner der hier im Rede stehenden Körpergrößen\ndes Klägers unterschritten wird.\n\n42\n\nInsbesondere die, sowohl in seinem Gutachten vom 11. Mai 2001 als auch in seiner\nergänzenden internen Stellungnahme vom 4. April 2002 geäußerte, Einschätzung des\nAmtsarztes, dass ein BMI bis 25 kg/m² als Normalwert, im Bereich von 25 - 30 kg/m² als\nÜbergewicht, das bei Hinzutreten zusätzlicher Risikofaktoren behandlungsbedürftig ist, und\nab 30 kg/m² als Adipositas, die je nach Höhe des BMI in Grade unterteilt wird, anzusehen ist,\nwurde durch die Gutachten bestätigt. Dies gilt auch für die von dem Amtsarzt dargestellten\nRisiken, die mit einem Übergewicht bzw. einer Adipositas Grad I in Verbindung gebracht\nwerden. Auch wenn sich in der wissenschaftlichen Literatur in den letzten Jahren bei der\nBeurteilung der mit einem Übergewicht verbundenen Risiken ein in dem Gutachten nicht\nnäher dargestellter Wandel vollzogen hat, betrifft dies lediglich den hier nicht einschlägigen\nBereich des Übergewichts bei einem BMI zwischen 25 bis 29,9 kg/m². Bei einem BMI von\nmehr als 30 kg/m² besteht nach allgemeiner Auffassung ein erhöhtes kardiovasculäres Risiko,\nwelches durch ein stammbetontes Fettverteilungsmuster mit einem Taille - Hüft -\nUmfangverhältnis (>1 bei Männern), ein männliches Geschlecht, ein Diabetes mellitus und\neine Hyperlipoproteinanämie weiter erhöht wird.\n\n43\n\nDie von dem Kläger angeführte Tätigkeit als Sportlehrer mit einer entsprechenden\nregelmäßigen sportlichen Betätigung steht der Beurteilung der Übergewichtigkeit durch den\nBMI nicht grundsätzlich entgegen. Nach den von den Gutachtern zitierten\nUntersuchungsergebnissen der Sporthochschule der Universität Köln ist der BMI auch bei\nsportlich aktiven Personen, die nicht wie Gewichtheber und Bodybuilder täglich ein\nausgeprägtes Muskeltraining durchführen, ein gutes Maß für die Fettverteilung und das damit\nassoziierte Risiko für übergewichtstypische Erkrankungen.\nDass der Kläger neben einer allgemeinen sportlichen Betätigung als Leistungssport\nGewichtheben oder Bodybuilding betreiben würde, ist weder vorgetragen, noch nach dem\nEindruck den der Kläger in der in der mündlichen Verhandlung machte, naheliegend, so dass\nder BMI auch vorliegend als aussagekräftiges Beurteilungskriterium herangezogen werden\ndurfte.\n\n44\n\nUnabhängig von der Bewertung dieser allgemeinen Grundlagen, wurde auch die\nEinschätzung des Amtsarztes, dass bei dem Kläger eine Dienstunfähigkeit vor Eintritt des 65.\nLebensjahres nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, durch das in\ndiesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der bereits bei der\nUntersuchung des Klägers vorliegenden pathologischen Befunde einer Hypercholesterinamie,\neines arteriellen Hypertonus, eines Übergewichts Grad II und dem weiteren erhöhenden\nRisikofaktor, dass es sich bei dem Kläger um einen Raucher handelt, eindeutig bestätigt.\n\n45\n\nDie dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände, der Cholesterinwert sei - wie schon\nkleinen Kindern im Unterricht beigebracht werde - eine reine Erfindung der chemischen\nIndustrie um mehr Pillen zu verkaufen und das Ergebnis der Langzeitblutdruckmessung\nberuhte auf Zufälligkeiten, wie der Tatsache, dass der Kläger sich an das nächtliche Geräusch\ndes Messgerätes nicht hinreichend gewöhnt habe und deshalb kein störungsfreier Schlaf\nmöglich gewesen sei, sind unsubstantiiert und nicht geeignet, den Aussagewert des\nSachverständigengutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen.\n\n46\n\nAuch die in dem Gutachten getroffenen generelle Aussage, dass sich Sport unabhängig\nvom BMI, Blutdruck, Totalcholesterin und Rauchverhalten bezüglich des Schutzes vor\nkardiovasculären Erkrankungen positiv auswirken könne, steht nicht im Widerspruch zu dem\nBefund der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers. Dieser Befund beruht auf der\nausführlichen amts- und fachärztlichen individuellen Untersuchung des Klägers und\nberücksichtigt die allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er stellt daher - entsprechend\nder Gutachtenfrage - eine auf den Einzelfall bezogene fachliche Bewertung der einzelnen\npositiven wie negativen medizinischen Faktoren dar. Für die von dem Beklagten zu treffende\nPrognose kommt es allein auf die für den Kläger bestehenden Risiken an, nicht auf eine\ndurchschnittliche Risikobewertung, wie sie in der allgemeinen Aussage, Sport wirke sich\npositiv aus, getroffen wird.\n\n47\n\nDarauf, ob sich der Kläger derzeit fit und gesund fühlt, und neben den attestierten\nBefunden keine Folgekrankheiten aufgetreten sind, kommt es für die hier zu überprüfende\nEntscheidung des Beklagten nicht an, da es sich - wie bereits dargestellt - um eine\nPrognoseentscheidung und nicht eine Bewertung des derzeitigen Zustandes handelt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-12/1-k-6123-01","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-12/1-k-6123-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275852","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.597435+00:00"}}