{"status":"available","doknr":"OLD275851","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1212.1A.K3164.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"1a K 3164/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n10. Juni 2003 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG für Serbien und Montenegro \nvorliegt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am . Januar geborene Klägerin ist Staatsangehörige Serbien und \nMontenegros aus dem Kosovo und albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste \nzusammen mit ihren Eltern und Geschwistern am . November auf dem Landweg \nnach Deutschland ein. Hier beantragte sie zusammen mit ihrer Familie am . \nNovember die Gewährung politischen Asyls. Der Vater der Klägerin gab an, auf dem \nMarkt mehrfach von der Polizei verhaftet und anschließend misshandelt worden zu \nsein. Die Familie sei von der Polizei bedroht worden, als er sich bei seinen \nSchwiegereltern versteckt habe. Die Kinder, darunter die Klägerin, hätten keine \neigenen Asylgründe, gesundheitliche Beschwerden bestünden nicht.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. Dezember 1993, \nauf den hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem wurde in dem \nBescheid die Abschiebung nach Rest - Jugoslawien angedroht.\n\n4\n\nDie dagegen gerichtete Klage 13a K 384/94.A wurde durch Gerichtsbescheid \nvom 11. November 1999 rechtskräftig abgewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin stellte am 7. September 2001 einen Antrag auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungshindernissen im Sinne \ndes § 53 AuslG. \n\n6\n\nZur Begründung fügte sie ein Attest der Westfälischen Klinik für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard, N. - T. vom 28. August \n2001 bei. Dieses enthält die Diagnose, dass die seit dem 13. Juli 2001 in stationärer \nBehandlung befindliche Klägerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung bei \ngeneralisierten Angstzuständen, depressiven Verstimmungen und Suizidalität leide. \nSie sei notfallmäßig mit der Einweisungsdiagnose einer akuten vorübergehenden \npsychotischen Störung aufgenommen worden. Während der stationären Behandlung \nhätten traumatische Erlebnisse im Zusammenhang mit der Angst vor der drohenden \nAbschiebung festgestellt werden können. Die Aufenthaltsrechtliche Situation belaste \ndie Klägerin schwer, sie gerate immer wieder in Stimmungsschwankungen und \nDepressionen, wenn sie mit der drohenden Abschiebung konfrontiert werde. Es liege \nauch eine deutliche Abschiebungsphobie vor, welche die Klägerin lähme, aus dem \nGleichgewicht bringe und Depressionen, Suizidalabsichten und -versuche zur Folge \nhaben könne.\n\n7\n\nDes weiteren legte sie ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. \n(YU) N1. vom 29. August 2001 vor, welches die Diagnose einer schweren \nreaktiven Depression enthält und eine medikamentöse Behandlung mit \nAntidepressiva (Zoloft) seit dem 13. Juni 2001 bescheinigt.\n\n8\n\nNachdem sie am 24. August 2001 aus der stationären Therapie entlasen wurde, \nlegte sie einen Arztbrief der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie \nund Psychotherapie in der Haard, N. - T. vom 31. Oktober 2001 vor, aus dem \nsich der stationäre Behandlungsverlauf ergibt. Zum Zeitpunkt ihrer Entlassung wurde \ndie Klägerin nicht mehr medikamentös behandelt.\n\n9\n\nAus dem ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Attest der Westfälischen Klinik \nfür Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard, N. - T. \nvom 29. Januar 2003 folgt, dass die Klägerin seit ihrer Entlassung aus der \nstationären Behandlung weiter ambulant psychotherapeutisch dort behandelt wird. \nDie Angst der Klägerin vor ihrer Abschiebung habe eine zentrale und tiefgreifende \nStelle in ihrer Psyche inne. Im Fall einer Abschiebung bestehe eine akute \nGefährdung der Klägerin durch Suizidalität. Eine vollzogene Abschiebung in den \nKosovo würde die akute Selbstgefährdung massiv erhöhen \n(Entwurzelungssyndrom).\n\n10\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 2003, auf den \nwegen der Einzelheiten bezug genommen wird, ab.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 24. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung beruft sie sich ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag auf das \nAttest der evangelischen Kliniken H. vom 7. Dezember 2005 und den \npsychologischen Bericht des sie behandelnden Psychotherapeuten vom 9. \nNovember 2005. Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen folgt, dass sich die Klägerin \nseit dem 20. Oktober 2005 erneut wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung \nin stationärer psychotherapeutischer Behandlung befindet. Sie benötige neben einer \nmedikamentösen Behandlung mit Antidepressiva wie Mirtazapin, derzeit in der \nzulässigen Tageshöchstdosis, und Benzodiazepinen, ergänzende kognitive \nVerhaltenstherapie mit ergänzenden multimodalen Therapieangeboten. Die \nFortführung dieser Behandlung sei mittel- bis langfristig erforderlich. Eine \nUnterbrechung der Behandlung wäre mit einem hohen Risiko der Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes verbunden, die sich in ähnlicher Weise äußern würde, \nwie die zur jetzigen akuten Krankenhausaufnahme führenden Symptome. \nInsbesondere sei von akuter Suizidalität auszugehen. Derzeit sei sie \nverhandlungsunfähig.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Juni \n2003 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAufenthG bezüglich Serbien und Montenegro vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer die Klägerin seit 2001 behandelnde Dr. J. , welcher von dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin als Beistand zur mündlichen Verhandlung \nmitgebracht wurde, wurde informatorisch zu dem Behandlungsbedarf der Klägerin \nund seinem Bericht vom 9. November 2005 gehört. Insoweit wird wegen der \nEinzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n18\n\nDas erkennende Gericht hat die Beklagte durch Beschluss vom 21. November \n2003 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die Wirkungen der \nMitteilung an die Ausländerbehörde der Stadt H. nach § 24 Abs. 3 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) vom 12. Juni 2003 vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache auszusetzen, soweit die Abschiebung nach Serbien und Montenegro \n(Kosovo) betroffen ist.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nvon der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - da aus \ngesundheitlichen Gründen im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete und \nindividuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbesteht.\n\n23\n\nDa auf der Tatbestandsseite der Norm keine Veränderungen gegenüber der \nVorgängerbestimmung des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz - AuslG - stattgefunden \nhaben, gelten die in der Rechtsprechung zu dieser Norm entwickelten Grundsätze \nauch für § 60 Abs. 7 AufenthG fort.\n\n24\n\nVgl. im Einzelnen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 21. Dezember \n1994 -2 BvL 81 u. 82/92-, InfAuslR 1995, 251; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrt. v. 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324; Urt. v. 8. Dezember 1998 \n-9 C 4.98-, DVBl. 1999, 549 und v. 4. Juni 1996 -9 C 134.95-, InfAuslR 1996, 289; \nUrt. v. 29. März 1996 - 9 C 116/95 -, DVBl 96, 321ff\n\n25\n\nDie Klägerin hat zwar bereits ein Asylverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen \nauch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG \ngeprüft und verneint wurde. Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nhier bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbots vorliegen, kann aber \noffen gelassen werden, denn damit ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung \nvon Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschl. v. 21.Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; \nBVerwG, Urt. v. 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urt. v. \n21.03.2000 - 9 C 41.99 -.\n\n27\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt \ndanach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG ist das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 \nVwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das \nVerfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, \nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der \nBetroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nWiederaufgreifen im weiteren Sinne.\n\n28\n\nDavon ist das Bundesamt - wie aus dem Bescheid vom 10. Juni 2003 ersichtlich - \nauch zutreffend ausgegangen, denn es ist in eine inhaltliche Prüfung des Antrags \neingetreten.\n\n29\n\nEine Gefahr im medizinischen Bereich ist im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand im Falle der Rückkehr \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Betrifft das Merkmal der \nErheblichkeit den Umfang der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung, so erfasst die \nKonkretheit den Gefährdungsgrad. Die Gefahr muss - entsprechend dem \nasylrechtlich Prognosemaßstab - beachtlich wahrscheinlich sein und durch eine \neinzelfallbezogene, individuell bestimmte Situation gekennzeichnet sein. Die \nRealisierung der Gefahr alsbald nach der Rückkehr in das Herkunftsland setzt nicht \nvoraus, dass sie etwa schon am Tag der Abschiebung eintritt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - ; BVerwGE 105, 383, 387; \nBeschl. v. 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668; Urt. v. 29. Juli 1999 - 9 C \n2.99 -; Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. \n46.\n\n31\n\nAllein die Tatsache, dass das Niveau der medizinischen Versorgung im Kosovo \nteilweise nicht mitteleuropäischen Standards entspricht, begründet nicht die \nAnnahme eines Abschiebungshindernisses, da für die Frage einer eventuell \nerforderlichen Behandelbarkeit von Krankheiten in dem Heimatland der Klägerin nicht \ndas Niveau der medizinischen Versorgung in Deutschland maßgeblich ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. September 2003 - 13 A 3253/03.A -\n\n33\n\nAuch in dem Fall, dass die Erkrankung der Klägerin in ihrem Heimatland nicht \nbehandelbar sein sollte, reicht die bloße Diagnose einer psychischen Erkrankung \nnicht aus, um die abschiebungsschutzrechtlich geforderte Gefahrintensität \nfestzustellen. Für die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es neben der Frage, ob die psychische \nErkrankung der Klägerin im Kosovo grundsätzlich behandelbar ist, erforderlich, \nweitere eine Leibes- oder Lebensgefahr begründende Umstände festzustellen. Ob \nsolche Umstände bestehen, lässt sich nur anhand einer Einzelfallprüfung, in deren \nRahmen neben der Art insbesondere die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit und \nder notwendige Behandlungsumfang sowie die Folgen einer unterbleibenden \nBehandlung zu berücksichtigen sind, beantworten.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. November 2003, \n- 15 A 4374/03.A -\n\n35\n\nVorliegend ist des weiteren zu beachten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 7 AufenthG ausschließlich sog. „zielstaatsbezogene\" Abschiebungshindernisse, \nalso solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen, \nerfassen. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, \nweil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde \n(„inlandsbezogene\" Vollstreckungshindernisse), fallen hingegen nicht unter § 60 Abs. \n7 AufenthG. Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge obliegt \ndabei die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, \nwährend die Ausländerbehörde demgegenüber für die Durchführung der \nAbschiebung zuständig bleibt, insbesondere für die Entscheidung, ob die \nAbschiebung aus persönlichen Gründen nicht, noch nicht oder so nicht durchgeführt \nwerden kann.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, S. 322; \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 158 und 21. September 1999 - 9 C \n8/99 -, NVwZ 2000, 206 sowie OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2000 - 13 \nA 1979/00.A -\n\n37\n\nZu den sogenannten „inlandsbezogenen\" Vollstreckungshindernissen, die von \nden für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu \nberücksichtigen sind gehören krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge \nder Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der \nAbschiebung ergeben können. Denn die befürchteten negativen Auswirkungen für \nden Ausländer treten in einem solchen Fall allein durch die Abschiebung als solche \nund nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, \nInfAuslR 1998, 241; BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, \n206.\n\n39\n\nEin psychischer Zustand, der wie derjenige der Klägerin aus der Angst vor der \ndrohenden Abschiebung resultiert, führt deshalb in der Regel auch dann nicht zu \neinem zielstaatsbezogenen, vom Bundesamt zu berücksichtigenden \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn er besonders intensiv \noder sogar mit einer Lebensgefahr durch Selbstgefährdung verbunden ist. Die aus \neiner derartigen Erkrankung folgenden Abschiebungshindernisse sind deshalb in der \nRegel gegenüber der mit der Durchführung der Abschiebung befassten \nAusländerbehörde geltend zu machen und von dieser zu berücksichtigen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. November 2000 \n- 13 A 1979/00.A -\n\n41\n\nDie derzeitige gesundheitliche Situation der Klägerin ist jedoch aufgrund der \nEntwicklung, die ihre Erkrankung genommen hat, durch eine derartige \nVerselbständigung des Krankheitsbildes geprägt, dass auch nach der Durchführung \nder Abschiebung Umstände vorliegen, welche eine Leibes- oder Lebensgefahr für \ndie Klägerin auch im Zielstaat der Abschiebung begründen. Nach den Ausführungen \nder Bescheinigung der evangelischen Klinik H. und des behandelnden \nPsychotherapeuten sowohl in dem Bericht vom 9. November 2005 als auch in der \nmündlichen Verhandlung, führt die Abschiebung der Klägerin zu einer \nDekompensation und psychotischen Zuständen, die sich in Verfolgungswahn und der \nWeigerung Nahrung zu sich zu nehmen oder zu schlafen manifestieren. Zur \nAbwendung einer Lebensgefahr bedarf die Klägerin deshalb auch nach \nDurchführung der Abschiebung im Zielstaat einer komplexen Behandlung, die \nmehrere Therapieformen einschließt.\n\n42\n\nUnter Anlegen des oben dargestellten Maßstabs droht der Klägerin im Fall ihrer \nRückkehr in den Kosovo deshalb eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG.\n\n43\n\nNach dem Erkenntnisstand der Kammer ist die Behandelbarkeit psychischer \nErkrankungen, insbesondere durch eine Gesprächstherapie, im Kosovo jedoch nicht \nohne Weiteres sichergestellt. Insbesondere bestehen keine adäquaten medizinische \nBehandlungsmöglichkeiten für Psychosen und akute psychotische Episoden. \n\n44\n\nvgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an den Landkreis \nWernigerode vom 16. März 2005 sowie an das Bundesamt vom 23. März 2005, 21. \nJuni 2004, 8. Juni 2004 und 26. Februar 2004,\n\n45\n\nAufgrund der sich teilweise widersprechenden Auskunftslage zur \nBehandelbarkeit von Belastungsstörungen, Somatisierungsstörungen und \ngemischten Angsterkrankungen sowie reaktiven Depressionen im Kosovo,\n\n46\n\nVgl. (Behandlungsmöglichkeiten gegeben:) Auskünfte des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo an das Bundesamt vom 13. und 15. Mai 2002 und 6. \nAugust 2002; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Kassel vom 20. \nNovember 2003 \n(keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten:) Gutachten Dr. med. S. Müller für \ndas VG Frankfurt a.M. vom 29. Juli 2003, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVG H. vom 7. Januar 2003; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros \nKosovo an das VG Würzburg vom 6. August 2002; KIP - Auskunft des International \nCentre for Migration Policy Development (IMPCD) vom 6. August 2002; Auskunft des \nDeutschen Verbindungsbüros Kosovo an die Stadt Essen vom 16. August 2002; \nAuskunft des deutschen Caritasverbandes an das VG Aachen vom 20. Oktober \n2003; Auskunft der Renovabis an das VG Aachen vom 26. September 2003.\n\n47\n\ngeht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine \npsychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung insbesondere in Form der \nGesprächstherapie im Kosovo nicht grundsätzlich für jeden Bedürftigen gewährleistet \nist, so dass eine auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls abstellende \nBetrachtung geboten ist. \n\n48\n\nAuch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes,\n\n49\n\nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und \nMontenegro (Kosovo) vom 30. August 2005,\n\n50\n\nstellt fest, dass die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten äußerst \nbegrenzt sind. Das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina weise immer wieder darauf \nhin, dass schwerwiegende psychische Krankheiten, wie insbesondere \nposttraumatische Belastungsstörungen, nur unzureichend therapierbar seien. \nAufgrund der geringen Zahl der im öffentlichen Gesundheitswesen praktizierenden \nFachärzte für Psychiatrie und Neurologie (ca. 30) komme es zu erheblichen \nEngpässen bei der ambulanten psychischen Versorgung, die sich auf eine rein \nmedikamentöse Behandlung beschränke. Die Behandlungskapazitäten im \nprivatärztlichen Bereich seien ebenfalls sehr begrenzt. Die Kosten für eine \nprivatärztliche Behandlung seien von den Patienten selbst zu tragen, was angesichts \nder prekären Einkommenssituation für viele sehr schwierig sei. Die aufgrund der \npolitisch - ethnischen Situation ohnehin nur in absoluten Einzelfällen mögliche \nBehandlung in Serbien und Montenegro müsse ebenfalls auf eigene Kosten \nerfolgen.\n\n51\n\nDies veranlasste bereits auch Mitarbeiter des Bundesamtes zu der \nLageeinschätzung, dass eine Behandlung Posttraumatischer Belastungsstörungen \nnicht gesichert sei.\n\n52\n\nStellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die \nAusländerbehörde des Landes Berlin vom 13. Oktober 2005.\n\n53\n\nDiese Stellungnahme steht im Einklang mit dem aktuellen Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 22. November 2005, der die medizinische Situation \nbezüglich schwerwiegender psychischer Erkrankungen noch immer genauso \neinschätzt wie der Lagebericht vom 30. August 2005, welcher Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung war.\n\n54\n\nEs spricht somit zwar einiges für eine tendenzielle Verbesserung der \npsychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo. Das derzeit erreichte Niveau \nschließt aber die Annahme einer zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG führenden Gefahr für erheblich psychisch erkrankte \nPersonen wie die Klägerin noch nicht generell aus. Es ist nach Auffassung des \nerkennenden Gerichts im Fall der Klägerin im Gegenteil davon auszugehen, dass sie \ndie, in den vorgelegten Attesten aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung auch nach \neiner Abschiebung, für erforderlich gehaltene Behandlung im Kosovo nicht erhalten \nkann.\n\n55\n\nDies führt zu einer konkreten individuellen Gefahr für die Gesundheit und auch \ndas Leben der Klägerin, da nach den ärztlichen Feststellungen bei einer \nUnterbrechung der Behandlung eine Dekompensation der Klägerin zu erwarten ist, \ndie neben einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung auch zu einer Suizidalität \nführen kann.\n\n56\n\nDiese, nach den vorliegenden Attesten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwartende erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hängt \nunmittelbar mit den Verhältnissen im Zielstaat, nämlich den dort nicht gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten, zusammen und stellt sich deshalb - anders als im \nRegelfall - nicht lediglich ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes \nVollstreckungshindernis dar.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1 VwGO.\n\n58\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.\n\n59\n\nDie Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-12/1a-k-3164-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-12/1a-k-3164-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275851","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.508496+00:00"}}