{"status":"available","doknr":"OLD275883","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1209.16L1726.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"16 L 1726/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2004\n(16 L 2160/04) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 26. Juli 2005 (7 B 2706/04) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des\nWiderspruchs des Herrn T. V. vom 9. September 2004 gegen die\nAbschiebungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2004\nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDieses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beurteilende\nBegehren ist bereits unzulässig, weil danach nur \"Beteiligte\", das heißt am\nvorangegangenen Aussetzungsverfahren Beteiligte die Änderung oder Aufhebung\nvon Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen können. \n\n6\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. März 1994 - 1 B 134.93 -,\nInfAuslR 1994, 395; Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 200 Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO,\n§ 80 Rn. 386 Fn. 1343; anderer Ansicht: Oberverwaltungs-gericht für das Land\nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 1987 - 3 B 980/86 -, DVBl 1988,\n114 (obiter dictum).\n\n7\n\nDie Antragsteller waren weder am Verfahren 16 L 2160/04 noch am Beschwerde-\nverfahren 7 B 2706/04, in denen die abzuändernden Beschlüsse ergangen sind,\nbeteiligt und sie waren als frühere Ehefrau bzw. als Kind des damaligen\nAntragstellers auch nicht notwendig beizuladen. Sie haben im Übrigen die\nverfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August\n2004 auch nicht angefochten.\n\n8\n\nDavon abgesehen ist der Abänderungsantrag der Antragsteller auch in der\nSache nicht begründet. Das beschließende Gericht hat einen wörtlich gleichen und\nauch nach der Begründung im Wesentlichen gleichen Abänderungsantrag des\nfrüheren Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller als des Adressaten der\nOrdnungsverfügung mit Beschluss vom 9. November 2005 (16 L 1349/05) abgelehnt.\n\n9\n\nDarin heißt es: \n\n10\n\n\"Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nZweifel bestehen, ob der wörtlich gestellte Antrag auf Abänderung des\nvorgenannten Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO - zulässig ist. Bedenken an der Zulässigkeit dieses Antrages bestehen\ndeshalb, da die Aufenthaltserlaubnis, die mit der Verfügung des Antragsgegners vom\n23. August 2004 zurückgenommen wurde, nur eine Gültigkeit bis zum 10. September\n2005 hatte und ein Verlängerungsantrag nicht gestellt worden war. Die Frage der\nZulässigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch ein in einen Antrag nach §\n123 VwGO umzu-deutender Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, vorläufig keine Abschiebungsmaßnahmen gegen den\nAntragsteller vorzunehmen, hätte keinen Erfolg, da ein entsprechender\nAnordnungsanspruch nicht besteht.\n\n12\n\nDie Rücknahme der am 8. September 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist\nweiterhin, auch unter Berück-sichtigung des erstmals am 8. August 2005\nvorgetragenen Umstandes, dass das am 11. Januar 2003 geborene Kind das\nleibliche Kind des Antragstellers ist, nicht zu bean-standen. Dem Antragsteller stand\nim Zeitpunkt der Verlängerung der letzten Aufenthaltserlaubnis am 8. September\n2003 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - zu; auch im Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung steht dem Antragsteller kein entsprechender Anspruch nach dem\nnunmehr geltenden und mit seiner Vorgängerregelung identischen § 28 Abs. 1 Satz\n1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - zu.\n\n13\n\nNach den vorgenannten Vorschriften ist die Aufenthalts-erlaubnis dem\n\nausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der\n\nPersonensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\nBundesgebiet hat.\n\n14\n\nZunächst ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der nunmehr\nvorgetragene Sachverhalt bzgl. der Vaterschaft des Antragstellers nicht bereits im\nvorangegangenen Verfahren 16 L 2160/04 vorgetragen worden war und erst im\nAugust 2005, also kurz nach Abschluss des Verfahrens vor dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, geltend gemacht worden\nist.\n\n15\n\nZwar dürfte der Antragsteller Elternteil im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nAuslG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sein; gemäß § 1592 Nr. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ist Vater eines Kindes der Mann, der zum\nZeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Im Zeitpunkt der\nGeburt des Kindes im Januar 2003 war der Antragsteller noch mit der Mutter des\nKindes verheiratet. Eine Ausnahme (§ 1599 BGB) von dieser gesetzlichen\nVermutung, wie sie sich auch in der vorgelegten Geburtsurkunde und schließlich im\nSchreiben des Jugendamtes der Stadt Dortmund vom 21. Juli 2005 wiederspiegelt,\ndürfte nach Aktenlage nicht gegeben sein. \n\n16\n\nUnabhängig von der Frage der Elternschaft, scheitert der von dem Antragsteller\ngeltend gemachte Anspruch jedoch bereits an der fehlenden familiären\nLebensgemeinschaft. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nAufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen\nElternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.\nNeben dem formalen Aspekt der Ausübung der Personensorge sind, wie sich aus\ndem den §§ 28 ff. AufenthG vorangestellten § 27 AufenthG ergibt, zusätzliche\nAnforderungen an die Intensität, Qualität und Art der familiären Kontakte des\nausländischen Elternteils zu seinem Kind zu stellen. Die Beziehungen des\nAntragstellers zu dem am 11. Januar 2003 geborenen Kind genügen diesen\nAnforderungen nicht. \n\n17\n\nDer Begriff der familiären Lebensgemeinschaft,\n\n18\n\nvgl. allgemein hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28/96 -,\n\n19\n\nfordert zwar nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre\nLebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung\njedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen\nAngehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und\nminderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt\nbesitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im Allgemeinen eine\ngemeinsame Wohnung.\n\n20\n\nvgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N.\n\n21\n\nLeben die Familienmitglieder getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte,\num gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche\nkönnen im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven\nKontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht\nunerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in\nsonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen\neines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. im Falle des nichtsorgeberechtigten Vaters.\n\n23\n\nErschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber\nhinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts,\nhandelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer keinen Zweifel, dass\nzwischen dem Antragsteller und seinem Kind eine derartige familiäre\nLebensgemeinschaft nicht besteht. Das am 11. Januar 2003 geborene Kind lebt bei\nseiner Mutter, d.h. eine häusliche Gemeinschaft zwischen diesem und dem\nAntragsteller besteht nicht. Jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, gleichwohl\neine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass es\nzwischen dem Antragsteller und dem Kind seiner ehemaligen Ehefrau intensive\nKontakte, wie die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung\nund der Erziehung des Kindes bestehen. Darüber hinaus ist noch nicht einmal\ndargelegt, dass überhaupt Besuche stattfinden, d.h. dass eine Besuchs- bzw.\nBegegnungsgemeinschaft, die den Anforderungen im Übrigen nicht genügen würde,\nbesteht.\"\n\n26\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug\ngenommen.\n\n27\n\nDas Vorbringen in der Antragsschrift vom 29. November 2005 rechtfertigt\nweiterhin nicht die Annahme einer Beistandsgemeinschaft des Herrn V. mit dem\nAntragsteller zu 2.. Die Behauptung, dass nunmehr regelmäßige Kontakte\nstattfänden, reicht schon inhaltlich nicht. Dasselbe gilt für den Vortrag, nicht Herr\nB. W. , sondern Herr V. sei der leibliche Vater des Antragstellers zu 2..\nDie Behauptung, Herr V. sei nunmehr in der erforderlichen Weise in die Erziehung\ndes Kindes eingebunden, ist durch nichts glaubhaft gemacht. Eine persönliche\nErklärung der Antragstellerin zu 1. als der Mutter liegt nicht vor. Ihre anwaltlichen\nVertreter sind zugleich die Prozessbevollmächtigten des Herrn V. . Sie haben im\nvorliegenden Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung nicht einmal eine\nProzessvollmacht der Antragsteller, sondern lediglich eine Kopie der\nProzessvollmacht des Herrn V. vom 19. September 2005 für dessen Vertretung in\ndessen Verfahren V. gegen Stadt M. vorgelegt. Danach stellt sich hier mangels\nschriftlicher Prozessvollmacht (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO) formal sogar die Frage, ob\ndas anwaltliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren den Antragstellern überhaupt\nzuzurechnen ist. \n\n28\n\nDer vorliegende Antrag ist daher abzulehnen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit 52 Abs. 1 und Abs. 2\ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-09/16-l-1726-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-09/16-l-1726-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275883","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.132303+00:00"}}