{"status":"available","doknr":"OLD276082","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1201.5K4630.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"5 K 4630/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 10. März 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmalig die Erteilung \neines Vorbescheides zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 698 m² Verkaufsfläche \nund 119 Parkplätzen auf dem Grundstück V. Straße bis in C. (Gemarkung \nX. , Flur , Flurstücke , , , ). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes. In der näheren Umgebung finden sich neben Wohnbebauung unter \nanderem ein Teppich- und Gardinenhandel, eine Textilverarbeitung, ein weiterer \nGewerbebetrieb und ein SB-Markt. Wegen der vorhandenen Nutzungen im Einzelnen wird \nauf die von der Beklagten übersandte Aufstellung (Beiakte Heft 5) Bezug genommen.\n\n3\n\nDas von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt I. meldete \nmit Schreiben vom 27. Juli 2000 gegen das Vorhaben immissionsschutzrechtliche Bedenken \nan. Wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen bedürfe es im Hinblick auf die \nWohnhäuser V. Straße und und T.-----------straße , und eines Lärmgutachtens. \nÜber die Stellungnahme wurde die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom \n03. August 2000 in Kenntnis gesetzt.\n\n4\n\nIn der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Gesprächen über \nverschiedene Standortperspektiven zur Errichtung neuer Lebensmittelmärkte, die am 20. Juni \n2001 in den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mündeten. Daraufhin nahm die \nKlägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides \nzurück.\n\n5\n\nAm 22. Oktober 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Erteilung eines \nplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer \nVerkaufsfläche von 698 m² inklusive Kassen- und Vorkassenzone, einer Brutto-Grundfläche \nvon unter 1200 m² und 119 Parkplätzen auf dem zuvor bezeichneten Grundstück.\n\n6\n\nAm 26. November 2002 beschloss die Beklagte durch den Ausschuss für \nStadtentwicklung und Verkehr die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 799 „V. \nStraße/T1.----------straße „. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es unter \nanderem:\n\n7\n\n„Die Lage des Plangebietes (u. a. an einer bedeutenden Straßenverbindung, den \nstädtebaulichen Kontext) fordert zu einer qualitätsvollen gestalterischen Ausbildung auf.\n\n8\n\nIm Einzelhandelsstrukturgutachten von 1992 ist u. a. für den Zentrumsbereich X. -\nInnenstadt ein räumlicher Entwicklungsbereich definiert, in dem die weitere \nEinzelhandelsentwicklung überwiegend vollzogen werden sollte. Der Bereich des \nPlangebietes liegt nicht innerhalb dieses Entwicklungsbereiches.\n\n9\n\nZiel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. \nDer Bereich soll einer seiner Bedeutung entsprechenden Bebauung zugeführt werden \n(insbesondere Betonung des Stadtraumes durch Straßenrandbebauung). Spannungen zwischen \nunterschiedlichen Nutzungsarten sind zu bewältigen.\"\n\n10\n\nIn dem Planentwurf ist für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet mit der textlichen \nFestsetzung vorgesehen, wonach das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht \nerheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen solle. Abweichend hiervon seien nur \nGewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Für das Gewerbegebiet \ngelte die Einschränkung, dass Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von \nHandwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den \nEndverbraucher richten würden, nur dann zulässig seien, wenn sie nach Art und Umfang in \neindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern \neinschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten stünden. Unzulässig seien \nSchank- und Speisewirtschaften, Gewerbebetriebe mit Musikdarbietungen, Sportstätten, \nSpielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center, Bordelle, \nDirnenunterkünfte, Massagesalons sowie Vergnügungsstätten und Tankstellen. \nErweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen Betriebe und ausgeübten \nNutzungen könnten - auch wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes \nwidersprächen -, ausnahmsweise zugelassen werden. In der Begründung zu dem Planentwurf \nheißt es weiterhin, dass der Bebauungsplanbereich derzeit überwiegend gewerblich genutzt \nwerde. Das Plangebiet solle gemäß seiner gewerblichen Nutzung im Bebauungsplan \nfestgesetzt werden. Es solle als Gewerbegebiet mit dem Ausschluss unerwünschter Nutzungen \nausgewiesen werden. Als Zielrichtungen werde durch das Bebauungsplanverfahren \nverfolgt:\n\n11\n\n- Langfristige Sicherung der heute verfügbaren Flächenpotentiale für produzierende \nGewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen außerhalb des Einzelhandels,\n\n12\n\n- dämpfend auf die Grundstückspreise für die produzierenden Gewerbe \nhinzuwirken,\n\n13\n\n- Schutz des bestehenden Stadtzentrums C. -X. .\n\n14\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 28. und 30. Dezember 2002 in den örtlichen \nTageszeitungen bekannt gemacht.\n\n15\n\nDaraufhin setzte die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten \nVorhabens mit Zurückstellungsbescheid vom 03. Januar 2003 für die Dauer von 12 Monaten \naus. Die Durchführung des beantragten Vorhabens stehe im Widerspruch zu den mit dem \neingeleiteten Bauleitverfahren verfolgten Zielen. Seine Zulassung würde die Durchführung \nder Planung erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. Außerdem wurde der \nZurückstellungsbescheid mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen.\n\n16\n\nDagegen legte die Klägerin am 03. Februar 2003 Widerspruch ein. Sie begründete ihren \nWiderspruch damit, dass das geplante Vorhaben der Zielsetzung des Bebauungsplanes, eine \nEckrandbebauung festzusetzen und den Einzelhandel zu steuern, nicht entgegenstehe. Es solle \nstraßennah errichtet werden. Auch sei sie bereit, über gestalterische Aspekte zu sprechen.\n\n17\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom \n29. August 2003 als unbegründet zurück.\n\n18\n\nIm Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Zurückstellung der Bauvoranfrage \nstimmte die Bezirksvertretung C. -X. am 21. November 2003 in einer \nDringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksvorsteher und ein Mitglied der \nBezirksvertretung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. \nmit der Erweiterung des Plangebietes um die beiden Flurstücke und und der \nentsprechenden Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das erweiterte \nPlangebiet zu. In seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 genehmigte die Bezirksvertretung \nC. -X. die Dringlichkeitsentscheidung. Am 27. November 2003 übte der Rat der \nStadt C. hinsichtlich der Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan \nNr. mit der Erweiterung des Plangebietes sein Rückholrecht aus und beschloss gemäß der \nRatsvorlage Nr. \n die entsprechende Änderung des Aufstellungsbeschlusses. In der selben Sitzung \nbeschloss der Rat der Stadt C. eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich \ndes (erweiterten) Bebauungsplanes Nr. . Diese wurde in den örtlichen Zeitungen am \n16. Dezember 2003 öffentlich bekannt gemacht und trat einen Tag später für maximal zwei \nJahre in Kraft. Gemäß § 3 dieser Satzung dürfen im räumlichen Geltungsbereich der \nVeränderungssperre, dem auch das streitige Grundstück unterfällt, unter anderem Vorhaben \nim Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Begründung in der Ratsvorlage Nr. \nfür die Anordnung einer Veränderungssperre deckte sich weitgehend mit der Begründung für \nden Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. . \n\n19\n\nMit Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die von der Klägerin \nbeantragte Bauvoranfrage unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Das geplante \nVorhaben widerspreche den Zielen des Bebauungsplanverfahrens. Dagegen legte die Klägerin \nam 09. Januar 2004 Widerspruch ein.\n\n20\n\nEnde November 2005 beschloss der Rat der Stadt C. den Bebauungsplan Nr. als \nSatzung. Die ortsübliche Bekanntmachung soll im Laufe des Dezembers 2005 erfolgen.\n\n21\n\nBereits zuvor hat die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 03. Januar 2003 \nund den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2003 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom \n09. Januar 2004 hat sie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in \ndas vorliegende Verfahren mit einbezogen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die \nVeränderungssperre ihrem Vorhaben nicht entgegenstehe, da sie sich als unwirksam erweise. \nEs fehle an einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten. Erforderlich seien \npositive planerische Inhalte, deren Realisierung durch die Veränderungssperre gesichert \nwerden sollten. Hieran fehle es. Soweit die Steuerung der Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben erreicht werden solle, könne dies nur im Sinne von einer \nVerhinderung des beantragten Vorhabens verstanden werden. Dies verdeutliche eine E-Mail \nzwischen Mitarbeitern der Beklagten vom 04. November 2002 (Beiakte Heft 2, Bl. 143) und \ndie Begründung für die Dringlichkeitsentscheidung vom 19. November 2003 (Beiakte Heft 6, \nBl. 86). Daraus gehe hervor, dass das Vorhaben habe zurückgestellt werden sollen. Für den \nFall, dass dies nicht fristgerecht möglich sei, habe trotz der insoweit schwachen Position eine \nAblehnung aufgrund der vorhandenen Stellplatzanzahl erfolgen sollen. In der Begründung zur \nDringlichkeitsentscheidung heiße es, dass dem Antrag auf Erteilung eines positiven \nBauvorbescheides für den Lebensmittelmarkt vor Fristablauf der Zurückstellung mit einer \nVeränderungssperre habe begegnet werden sollen. Beide Aussagen machten deutlich, dass \nZiel des Beklagten die Ablehnung der Bauvoranfrage gewesen sei. Eine positive planerische \nAussage über die zukünftige Funktion der Fläche fehle. Es werde nicht ersichtlich, in welche \nRichtung die Steuerung gehen solle. Es bleibe allein die Steuerung des Einzelhandels im \nSinne der Verhinderung des Einzelhandels im Plangebiet ohne dass ersichtlich sei, welcher \nZweck mit der Ausschuss verfolgt werde.\n\n22\n\nOhne die Veränderungssperre sei das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht \ngenehmigungsfähig unabhängig davon, ob das Gebiet faktisch als ein in der \nBaunutzungsverordnung genanntes Gebiet oder als Gemengelage eingeordnet werde. Bei \neiner Gemengelage ergebe sich die Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Einzelhandelsbetriebe. Bei \nZugrundelegung eines faktischen in der Baunutzungsverordnung genannten Gebietes stehe \n§ 11 Abs. 3 BauNVO der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Bei einer Verkaufsfläche \nvon 698 m² fehle es schon an der Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebes. Im Übrigen sei \nmit einer Geschossfläche von unter 1200 m² auch nicht davon auszugehen, dass von dem \nEinzelhandelsbetrieb die in der Vorschrift näher beschriebenen städtebaulichen \nAuswirkungen ausgehen würden. Daran ändere auch nichts die beabsichtigte Stellplatzanzahl \nvon 119 Parkplätzen. Dem Vorhaben könne schließlich auch nicht § 34 Abs. 3 BauGB \nentgegengehalten werden. Es fehle an den in dieser Vorschrift geforderten schädlichen \nAuswirkungen.\n\n23\n\nSelbst wenn die vorangegangene Zurückstellung und die Veränderungssperre wirksam \nseien, habe eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bis zum Erlass der Zurückstellung \nbestanden. Die Bauvoranfrage sei bei ihrem Eingang bei der Beklagten am 22. Oktober 2002 \nvollständig gewesen. Der Zurückstellungsbescheid sei am 14. Januar 2003 bei ihr - der \nKlägerin - eingegangen. Damit seien seit Antragseingang bis zum Wirksamwerden des \nZurückstellungsbescheides über 2 1/2 Monate vergangen. Innerhalb dieser Zeit hätte über die \nBauvoranfrage entschieden werden müssen. Zwar ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndass innerhalb einer „angemessenen Frist\" zu entscheiden sei. Dies bedeute jedoch, dass so \nrasch zu entscheiden sei, wie es der Behörde ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit \nmöglich sei. Gehe man davon aus, dass grundsätzlich ein Zeitraum von drei Monaten für \nangemessen erachtet werde, so müsse im vorliegenden Fall ein Zeitraum von über zwei \nMonaten als ausreichend angesehen werden. Denn bereits im Jahre 2000 habe bei der \nBeklagten eine nahezu gleichlautende Bauvoranfrage zur Errichtung eines \nLebensmittelmarktes auf dem Vorhabengrundstück vorgelegen. Erst im Oktober 2001 sei die \nursprüngliche Bauvoranfrage zurückgezogen worden. Aufgrund dieses vorausgegangenen \nPrüfungs- und Entscheidungszeitraums habe die Beklagte die nahezu identische \nBauvoranfrage innerhalb von zwei Monaten bescheiden müssen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Dezember 2003 zu verpflichten, \nihr den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück V. Straße 58 bis 62 in C. (Gemarkung \nX. , Flur 4, Flurstücke 23, 196, 229, 251) zu erteilen, \n \nhilfsweise \nfestzustellen, dass die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem vorbezeichneten \nGrundstück bis zum In-Kraft-Treten des EuroparechtsanpassungegesetzesBau \nbauplanungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen ist, \n \nweiter hilfsweise \nfestzustellen, dass die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem vorbezeichneten \nGrundstück bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 03. Januar 2003 \nbauplanungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen ist.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Genehmigung des Vorhabens habe zunächst der Zurückstellungsbescheid und dann \ndie wirksame Veränderungssperre entgegengestanden. Eine hinreichend konkretisierte \nPlanung für den künftigen Planbereich sei gegeben, zumal die Planung naturgemäß nicht \nbereits in allen Einzelheiten vorliegen müsse. Den Mindestanforderungen sei bereits dann \ngenügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen \nbestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst habe. Dem Lageplan zum Aufstellungsbeschluss \nsei zu entnehmen, dass für das Plangebiet sowohl die Art der baulichen Nutzung (GE) als \nauch näher bestimmte Planzeichen im Zusammenhang mit einem Ausschluss einer etwaigen \nEinzelhandelsnutzung vorgesehen seien. Damit liege ein hinreichend bestimmtes und \ninsbesondere sicherungsbedürftiges Planungskonzept vor, so dass von einer bloßen \nVerhinderungsplanung nicht die Rede sein könne. Zwar sei es zutreffend, dass das \nBauvorhaben der Klägerin Anlass gegeben habe, eine Planungskonzeption für das fragliche \nGebiet zu entwickeln. Dies sei nicht zu beanstanden. Wie der Begründung zum \nAufstellungsbeschluss entnommen werden könne, verfolge das Bebauungsplanverfahren \nstädtebaulich durchaus positive Ziele.\n\n29\n\nSelbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, dass ihr Bauvorhaben \nnach § 34 BauGB zu beurteilen sei, stehe ihr kein Anspruch auf die begehrte \nBebauungsgenehmigung zu. So habe sie bisher nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme \ndargelegt, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche der Stadt C. zu erwarten seien. Insoweit liege die Darlegungs- und \nBeweislast bei der Klägerin.\n\n30\n\nSchließlich werde dem Einwand der Klägerin, die Bauvoranfrage sei verzögert \nzurückgestellt worden, entgegen getreten. Allein schon auf Grund des zwischen der Klägerin \nund der Stadt C. geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 09. August 2001 sei eine \nBearbeitung der Bauvoranfrage vor Ablauf des Mietvertrages über die Nutzung des \nKaufhauses Rupprecht am 30. November 2002 nicht angezeigt gewesen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.\n\n34\n\nI.\n\n35\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides \nzur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück V. Straße - in C. \n. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n36\n\nDem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 71, 75 \nAbs. 1 BauO NRW.\n\n37\n\nMit dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes \nNr. 799 am 17. Dezember 2003 dürfen gemäß § 3 der Satzung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nVorhaben im Sinne des § 29 BauGB, also auch das Vorhaben der Klägerin, nicht \ndurchgeführt werden.\n\n38\n\nDie Veränderungssperre ist wirksam. Zunächst sind die formellen Voraussetzungen \ngegeben. Der erforderliche Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte zunächst \nam 26. November 2002 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt \nC. und wurde ortsüblich am 28. und 30. Dezember 2002 bekannt gemacht. Der \nPlanbereich war eindeutig bezeichnet, in dem er sowohl textlich beschrieben wurde, als auch \naus der beiliegenden Zeichnung hervorging. Sodann beschloss der Rat der Stadt C. am \n27. November 2003 unter Ausübung seines Rückholrechtes die Änderung des \nAufstellungsbeschlusses mit der Erweiterung des Plangebietes um die beiden Flurstücke \nund . Ob zuvor die Beteiligungsrechte der Bezirksvertretung C. -X. durch die \ngetroffene Dringlichkeitsentscheidung ausreichend gewahrt wurden, bedarf keiner Vertiefung, \nda sie die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses nicht in Frage stellt. In der Sitzung am \n27. November 2003 beschloss der Rat der Stadt C. dann auch die Satzung über die \nVeränderungssperre, die am 16. Dezember 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und einen \nTag später in Kraft trat. Sie hat auch weiterhin Gültigkeit; die Zweijahresfrist nach § 17 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB ist noch nicht abgelaufen. Die Veränderungssperre ist auch nicht nach \n§ 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten, da der Bebauungsplan Nr. 799 zwar inzwischen als \nSatzung beschlossen worden, jedoch mangels ortsüblicher Bekanntmachung noch nicht \nrechtsverbindlich ist.\n\n39\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht war die Veränderungssperre zur Sicherung der künftigen \nPlanung erforderlich und hinreichend bestimmt, § 14 Abs. 1 BauGB. Soll eine \nVeränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss \nzur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung auch hinreichend bestimmt sein. \nDie Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß \ndessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das \nZiel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht \nzulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der \nPlanung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung \nzu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der \nGemeinde zu sichern.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BverwGE 51, 121 = BRS \n30 Nr. 76 = DÖV 1977, 290 und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -, ZfBR \n2004, 460 und 464; und, Beschluss vom 05. Februar 1990 - 4 B 191.80 -, DÖV 1990, 476; \nOVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -; OVG des Saarlandes, Urteil vom \n14. April 2004 - 1 N 1/04 -, BauR 2005, 1122; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2004 -\n 1 MN 295/03 -. \n\n41\n\nUmgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der \nnahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht \nüberspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren \ngehen würde. Eine Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des \nAufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade \nSinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des \nPlanungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet \nwird. Man darf daher für eine Veränderungssperre nicht so viel fordern wie für einen fertig \nausgearbeiteten Bebauungsplan; ansonsten bräuchte man das Instrument der \nVeränderungssperre kaum noch und könnte sogleich den Bebauungsplan aufstellen. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, a.a.O., vom 15. August \n2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109, und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN \n13.03 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10. März 2004 - 1 KN 276/03 -, BauR 2004, 1121.\n\n43\n\nWelchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den \nUmständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ging es der Gemeinde darum, im \nHinblick auf das Einzelhandelsstrukturgutachten von 1992 (vgl. Beiakte Heft 6) den \nZentrumsbereich X. -Innenstadt zu stärken. In dem Gutachten wird unter anderem \ndieser Bereich als räumlichen Entwicklungsbereich definiert, in dem die weitere \nEinzelhandelsentwicklung überwiegend vollzogen werden sollte. Dagegen liege der Bereich \ndes Plangebietes nicht innerhalb dieses Entwicklungsbereiches. Ziel des Bebauungsplanes sei \ndie Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Der Bereich solle einer seiner \nBedeutung entsprechenden Bebauung zugeführt werden (insbesondere Betonung des \nStadtraumes durch Straßenrandbebauung). Spannungen zwischen den unterschiedlichen \nNutzungsarten seien zu bewältigen,\n\n44\n\nso die Begründungen in der Ratsvorlage Nr. 20033024/00 für die Ratssitzung am \n27. November 2003 und in der Ratsvorlage Nr. 20023123/00 für die Ausschusssitzung am \n26. November 2002 mit den jeweiligen Aufstellungsbeschlüssen.\n\n45\n\nIn dem damaligen Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan heißt es weiterhin, dass \nals Zielrichtungen durch das Bebauungsplanverfahren die langfristige Sicherung der heute \nverfügbaren Flächenpotentiale für produzierende Gewerbebetriebe und \nDienstleistungsunternehmen außerhalb des Einzelhandels, die dämpfende Wirkung auf die \nGrundstückspreise für die produzierenden Gewerbe und der Schutz des bestehenden \nStadtzentrums C. -X. verfolgt würden. Dementsprechend war in dem Planentwurf \nfür das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet mit der textlichen Festsetzung vorgesehen, \nwonach unter anderem das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich \nbelästigenden Gewerbebetrieben dienen soll. Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen \nvon Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich an den Endverbraucher \nrichten würden, seien nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Produktion oder der \nVer- und Bearbeitung von Gütern stünden. Daneben werden noch weitere Nutzungsarten wie \nSchank- und Speisewirtschaften, Sportstätten, Spielhallen, Sex-Kinos, Vergnügungsstätten \nund andere ausgeschlossen.\n\n46\n\nSteht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so ist damit eine \nwesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass den \nMindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die \nArt der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen \nFestsetzungselementen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss \nvom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, a.a.O.; VGH Rhl.-Pf., Urteil vom 18. Mai 2000 - 1 C \n10758/99 -, BRS 63 Nr. 124.\n\n48\n\nDem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die nähere Umgebung bereits \nfaktisch überwiegend durch gewerbliche Nutzung im Plangebiet und daran angrenzende \nWohnnutzung geprägt ist; denn unabhängig von der gegenwärtigen Nutzungsart trifft die \nGemeinde bei jedem Bebauungsplanverfahren immer die Entscheidung, ob die vorhandene \nNutzung beibehalten werden soll oder ob das Gebiet mit einer anderen Nutzung überplant \nwerden soll. Es wäre im vorliegenden Fall auch durchaus denkbar gewesen, einen \nBebauungsplan aufzustellen, in dem jedwede gewerbliche Nutzung künftig ausgeschlossen ist \nund damit die vorhandene gewerbliche Nutzung zu überplanen, so wie es umgekehrt möglich \nist, ein Gebiet, dass faktisch durch unbebaute Flächen geprägt ist, zu überplanen und es als \nGewerbegebiet festzusetzen. Berücksichtigt man jedoch die vorliegend auch vorhandenen \nnicht gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und vor allem unmittelbar angrenzend an das \nPlangebiet, so wird noch deutlicher, dass hier der Planungswille der Gemeinde, künftig das \nGebiet „V. /T1.----------straße „ als Gewerbegebiet festzusetzen, eine planerische \nEntscheidung voraussetzt, die bereits getroffen worden ist, so dass das erforderliche \nMindestmaß an Konkretisierung vorhanden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Planung zum \nZeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre schon detailgetreu feststehen muss. Vielmehr \nist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Das wird deutlich vor allem mit Blick auf die \nOffenheit der Planung für Änderungen insbesondere aufgrund von Bürgerbeteiligung und der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange.\n\n49\n\nVgl. Reidt, in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 2298.\n\n50\n\nDiese von Gesetzes wegen in den §§ 3 und 4 BauGB vorgeschriebenen Beteiligungen \nwürden ihren Sinn verlieren, wenn eine Planung detailgetreu feststünde und keinen \nVeränderungen mehr zugänglich wäre. Gerade aus dem Erfordernis der Beteiligung der \nBürger und der Träger öffentlicher Belange ergibt sich erzwingend eine gewisse Offenheit der \nPlanung während dieses Stadiums des Aufstellungsverfahrens.\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann vorliegend nicht von einer unzulässigen \nVerhinderungsplanung gesprochen werden, mit der die Errichtung des geplanten \nLebensmittelmarktes verhindert werden sollte, ohne dass die Stadt C. irgendwelche \npositiven Vorstellungen darüber hatte, in welcher Weise das Gebiet überhaupt künftig genutzt \nwerden sollte. Vielmehr war, wie bereits ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre weitaus mehr vorhanden, als die bloße Absicht, irgend etwas zu planen, \nohne genau zu wissen, was. Es war bereits geklärt, dass das Plangebiet einer gewerblichen \nNutzung zugeführt werden solle. Dem produzierenden Gewerbe und \nDienstleistungsunternehmen sollten Flächen vorbehalten werden. Das ist eine wesentliche \nplanerische Grundentscheidung. Wenn im Rahmen dieser Planung der Einzelhandel aus dem \nGewerbegebiet ausgeschlossen werden soll, was übrigens für sich genommen gemäß § 1 \nAbs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich zulässigerweise in einem Bebauungsplan festgesetzt \nwerden darf,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7 aD 142/02.NE -,\n\n53\n\nso ist dies vorliegend keine unzulässige Verhinderungsplanung, sondern eine sogenannte \nzulässige Negativplanung. Denn durch den Ausschluss von Einzelhandel sollte das \nStadtteilzentrum C. -X. gestärkt und weitere positive Planungsziele erreicht \nwerden, wie die Freihaltung gewerblicher Bauflächen für das produzierende Gewerbe und \nDienstleistungsunternehmen. Dass der Auslöser für diese Planung wohl die Bauvoranfrage \nder Klägerin war, steht dem nicht entgegen. Gleiches gilt für die getroffene \nDringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung C. -\nX. vom 21. November 2003, mit der das rechtzeitige In-Kraft-Treten der \nVeränderungssperre vor Ablauf der einjährigen Zurückstellung der Bauvoranfrage der \nKlägerin gewährleistet werden sollte. Dadurch werden die vorhandenen positiven \nPlanungsziele nicht in Frage gestellt. Schließlich bedarf es angesichts der verfassungsrechtlich \ngarantierten Planungshoheit der Gemeinde keiner Beurteilung, ob die von der Stadt C. \naufgestellten positiven Planungsziele sinnvoll und zweckmäßig sind.\n\n54\n\nSoweit die Klägerin zahlreiche Festsetzungen des inzwischen als Satzung beschlossenen \nBebauungsplanes Nr. vor allem als abwägungsfehlerhaft ansieht mit der Folge seiner \nRechtsunwirksamkeit auch nach der öffentlichen Bekanntmachung, vermag das die \nWirksamkeit der Veränderungssperre nicht zu berühren. Dabei kann die Kammer es \ndahinstehen lassen, ob bei einem späteren Wegfall der Voraussetzungen für den Erlass der \nVeränderungssperre diese automatisch außer Kraft tritt oder es vielmehr einer \nAufhebungssatzung bedarf, vgl. § 17 Abs. 4 BauGB, und ob ein Vorhaben für den Fall, dass \nder Satzungsgeber die notwendigen Schritte für die Außerkraftsetzung der \nVeränderungssperre nicht einleitet, über § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann,\n\n55\n\nvgl. Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht 7. Auflage 2004, Rdnr. 2388.\n\n56\n\nDenn es lässt sich nicht feststellen, dass bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \ndie Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 4 BauGB \nentfallen sind. An den wesentlichen Zielen der Planung, die durch den Bebauungsplan Nr. \nrealisiert werden sollen, hat sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens nichts geändert. Das \ngilt insbesondere für den Einzelhandelsausschuss, der nunmehr sortimentsbezogen erfolgen \nsoll. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die einzelnen Festsetzungen vorliegen, wie \nstädtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den sortimentsbezogenen \nEinzelhandelsausschluss oder die abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Spannungen \nzwischen den verschiedenen Nutzungsarten, ist für die spätere Rechtsverbindlichkeit des \nBebauungsplanes Nr. von Bedeutung und mag in einem Normenkontrollverfahren oder in \neiner sogenannten Inzidenterprüfung geklärt werden. Etwaige fehlerhafte Festsetzungen \nlassen jedoch die Planungsziele mit einem Mindestmaß an Konkretisierung, was als \nVoraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ausreicht, nicht entfallen. Vielmehr \ndient die Veränderungssperre gerade dazu, zunächst nur grob vorliegende \nPlanungskonzeptionen einer Detailplanung im Laufe des Aufstellungsverfahrens zuzuführen, \nohne dass während dieser Zeit die Planungsziele durch Bauvorhaben gefährdet werden. Eine \ngewissermaßen vorbeugende Normenkontrolle oder Inzidenterprüfung hinsichtlich einzelner \nFestsetzungen des Planentwurfs findet nicht statt.\n\n57\n\nVon der wirksamen Veränderungssperre, die dem geplanten Vorhaben der Klägerin \nentgegengehalten werden kann, sind Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht \nmöglich. Das klägerische Vorhaben würde nämlich gerade die Durchführung der Planung \nunmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, in dem mit der Zulassung eines \nLebensmittelmarktes das Ziel der Veränderungssperre unterlaufen würde.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nDer erste Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Nach den zuvor gemachten \nAusführungen war die Errichtung des Lebensmittelmarktes bis zum In-Kraft-Treten des \nEuroparechtsanpassungsgesetzesBau am 20. Juli 2004 seit der rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Zurückstellung durch den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2003 und \ndem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre am 17. Dezember 2003 bauplanungsrechtlich \nnicht genehmigungsfähig.\n\n60\n\nIII.\n\n61\n\nDer weitere Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Vor dem Erlass des \nZurückstellungsbescheides der Beklagten vom 03. Januar 2003 stand der Klägerin kein \nAnspruch auf Erlass eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines \nLebensmittelmarktes zu. Dabei kann die Kammer die Fragen, ob im Hinblick auf die \nweitgehend identische zurückgenommene Voranfrage aus dem Jahre 2000 eine kürze \nBearbeitungszeit als drei Monate zu veranschlagen war und ob die Regelung in § 3 des \nstädtebaulichen Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten einer früheren \nBearbeitung der streitgegenständlichen Bauvoranfrage als vor dem 01. Dezember 2002 \nentgegenstand, offen lassen.\n\n62\n\nDas Vorhaben war nicht genehmigungsfähig, weil bis zum Zeitpunkt der Zurückstellung \nder Voranfrage nicht geklärt war, ob das Vorhaben gegen das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB verstößt. Im Hinblick auf die anfallenden \nLärmemissionen des Betriebes des Lebensmittelmarktes gegenüber den Wohnhäusern \nV. Straße 62 und 64 und T1.----------straße 10, 12 und 14 hätte es eines \nLärmgutachtens bedurft. Die entsprechende Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I. \nvom 27. Juli 2000 war der Klägerin in dem vorausgegangenen Voranfrageverfahren mit \nSchreiben der Beklagten vom 03. August 2000 zur Kenntnis gebracht worden. An der \nErforderlichkeit des Lärmgutachtens, das die Klägerin hätte beibringen müssen, hatte sich bei \nder nunmehr streitgegenständlichen Voranfrage nichts geändert. Auch soweit die Beklagte mit \nihrer Eingangsbestätigung und Anforderung unvollständiger Unterlagen vom 28. Oktober \n2002 die Beibringung eines entsprechenden Lärmgutachtens nicht gefordert hatte, was im \nÜbrigen aufgrund des damaligen Verfahrensstadiums mit der schon abzusehenden \nbeabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. verständlich war, änderte nichts an die \nnotwendige vorherige Beibringen des Lärmgutachtens, um die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens beurteilen zu können.\n\n63\n\nIV.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n65\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n66\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist \nnur zuzulassen, wenn\n\n67\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n68\n\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n69\n\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n70\n\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes \noder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n71\n\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n72\n\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen \nUrteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 \nGelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht \nbereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein - Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen.\n\n73\n\nIm Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § \n67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-01/5-k-4630-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-01/5-k-4630-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276082","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.944969+00:00"}}