{"status":"available","doknr":"OLD276081","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1201.5K3350.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"5 K 3350/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 10. Juni 2003 beantragte die M. E. - GmbH bei der Beklagten die \nErteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zum Neubau eines \nLebensmittelmarktes auf dem Grundstück E1. -C. -Straße in C1. \n(Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 12, 195, 197). Am 25. Juni 2003 gingen bei \nder Beklagten korrigierte Antragsunterlagen ein. Danach soll der Lebensmittelmarkt \neine Verkaufsfläche von 698 qm, eine Geschossfläche von 1198 qm und \n99 Stellplätze haben.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 393a I a \n„Gewerbepark I. - M1.---ringen IV\". Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art \nder Nutzung für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Außerdem enthält er als \ntextliche Festsetzung u.a. unter dem Planzeichen 4 die Regelung, wonach \nEinzelhandelsbetriebe jeder Art und Größe sowie Handelsbetriebe in Misch- oder \nÜbergangsform zwischen Groß- und Einzelhandel (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 \nBauNVO) nicht zulässig sind. Den Bebauungsplan Nr. 393a Teil I beschloss der Rat \nder Stadt C1. am 28. September 2000 als Satzung. Die öffentliche \nBekanntmachung erfolgte am 14. Februar 2001 in den örtlichen Tageszeitungen. Am \n28. Mai 2003 fasste der Rat der Stadt C1. den Aufstellungsbeschluss zur \n1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 393a I im Wege des vereinfachten \nVerfahrens und zugleich den Satzungsbeschluss über den geänderten \nBebauungsplan Nr. 393a I a. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 06. Juni \n2003. Mit der Änderung wurde für das Gewerbegebiet westlich der E1. -C. -\nStraße gegenüber dem Vorhabengrundstück ebenfalls das Planzeichen 4 \nfestgesetzt.\n\n4\n\nIm Flächennutzungsplan der Stadt C1. wird für das Vorhabengrundstück \ngewerbliche Baufläche dargestellt. An das Grundstück schließt sich östlich eine \ngrößere Freifläche an, die derzeit - ebenso wie das Vorhabengrundstück - \nlandwirtschaftlich genutzt wird. Südlich des Grundstück befinden sich noch ein \nGebäude eines nicht mehr in Betrieb befindlichen Kalksandsteinwerkes. Die \nrestlichen Betriebsgebäude bzw. -anlagen sind zwischenzeitlich abgerissen worden. \nWestlich des Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der E1. -C. -\nStraße liegt weitgehend unbebaute Fläche des ehemaligen Zechengeländes M1.---\nringen IV. Lediglich auf dem Eckgrundstück E1. -C. -Straße/I1. Straße \nist inzwischen ein großflächiger Lebensmittelmarkt errichtet worden. Auf dem \nnördlich angrenzenden Grundstück E1. -C. -Straße 29 steht ein \nMehrfamilienhaus. Weiter nördlich der I1. Straße und T. I2.---weg schließt \nsich umfangreiche Bebauung an. Hinsichtlich der vorhandenen \nUmgebungsbebauung wird auf den von der Beklagten übersandten Lageplan \n(Blatt 46 d. GA), die Luftbilder (Beiakten 5-7) und die von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos verwiesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. Juli 2003 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Das \nVorhaben widerspreche der textlichen Festsetzung durch Planzeichen 4 des \nBebauungsplanes Nr. 393a I mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \njeglicher Art.\n\n6\n\nMit ihrem Widerspruch vom 13. August 2003 machte die Firma M. geltend, \ndass sie den Bebauungsplan für unwirksam halte.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2004, gegen Empfangsbekenntnis \nzugestellt am 10. Mai 2004, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch \nzurück.\n\n8\n\nAm 09. Juni 2004 hat zunächst die Firma M. die vorliegende Klage erhoben. \nMit Schreiben vom 15. Juni 2004 zeigte sie der Beklagten einen Bauherrenwechsel \nauf die jetzige Klägerin an. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 hat sie einen \nentsprechenden Klägerwechsel vorgenommen, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom \n30. Juni 2004 zugestimmt hat.\n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass der Errichtung des \nLebensmittelmarktes die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes unter dem \nPlanzeichen 4 nicht entgegen gehalten werden könne. Der Bebauungsplan \nNr. 393a I stelle sich als nichtig dar. Bei der Änderung des Bebauungsplanes habe \nes sich nicht mehr um eine vereinfachte Änderung gehandelt, da durch den \nAusschluss von Einzelhandel im gesamten Gewerbegebiet die Grundzüge der \nPlanung berührt würden. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich die Nichtigkeit \nder Änderung des Bebauungsplans auf dem Ursprungsbebauungsplan auswirke, sei \nauch dieser für sich betrachtet nichtig. Er erweise sich als abwägungsfehlerhaft. \nWährend auf dem klägerischen Grundstück Einzelhandel ausgeschlossen worden \nsei, erstrecke sich dieser Ausschluss nicht auf das gegenüberliegende ebenfalls als \nGewerbegebiet festgesetzte Grundstück. Eine Auseinandersetzung mit den sich \nhieraus ergebenden unterschiedlichen Auswirkungen für die Grundstückseigentümer \nsei nicht erfolgt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Weiterhin sei es mit dem \nPlanzeichen 4 für das Gewerbegebiet allein um die Verhinderung der Ansiedlung \neines Einzelhandelsbetriebes auf dem Vorhabengrundstück gegangen. Die für das \nübrige Plangebiet verfolgten Ziele der Stadtentwicklungsplanung hätten für das hier \nstrittige Baugebiet nicht vorgelegen, da es nicht zum Bereich des ehemaligen \nZechengeländes Lothringen gehört habe, sondern landwirtschaftlich genutzt worden \nsei. Die reine Verhinderungsplanung zeige sich besonders deutlich an der \nPlanänderung für den Bereich des Eckgrundstücks E1. -C. -Straße/ I1. \nStraße, wo durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 821 ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb zugelassen worden sei. Während dieser in der Lage sein soll, \neine Versorgungsfunktion für Bergen/I. zu übernehmen, soll dies für das \nVorhabengrundstück auf der schräg gegenüberliegenden Straßenseite, dass sogar \nnäher an dem Stadtteilzentrum I. liege, nicht der Fall sein. Dieses sei für einen \nunbefangenen Beobachter nicht nachvollziehbar. Außerdem sei die mit dem \nPlanzeichen 4 erfolgte Festsetzung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben \njeder Art und Größe sowie von Handelsbetrieben in Misch- und Übergangsformen \nzwischen Groß- und Einzelhandel im Hinblick auf eine nicht mögliche Grenzziehung \nzu unbestimmt.\n\n10\n\nGleichwohl führe die Unwirksamkeit der Festsetzung Planzeichen 4 nicht zur \nGesamtnichtigkeit des Bebaungsplanes. Der Plan sei insoweit teilbar. Er behalte \nseine beabsichtigte steuernde Wirkung bei. Dies gelte insbesondere für den südlich \nvon dem Wohn- und Mischgebiet angrenzenden gesonderten \nGewerbegebietsbereich mit seiner deutlichen Zäsur, was zu dem Wohn- und \nMischgebiet eine grundsätzlich andere rechtliche Beurteilung rechtfertige.\n\n11\n\nIm Übrigen wäre das Vorhaben bei einer angenommenen Nichtigkeit des \ngesamten Bebauungsplanes nach § 34 BauGB zu genehmigen. Die vorhandene \nBebauung mit dem Gebäude E1. -C. -Str. 29, dem neuen großflächigen \nLebensmittelmarkt, dem im Übrigen auch prägende Wirkung zukomme, und den \nehemaligen Betriebsgebäuden des Kalksandsteinwerkes, die im Wege der \nsogenannten Nachwirkung weiter zu berücksichtigen seien, lasse das \nVorhabengrundstück als dazwischen liegende Baulücke erscheinen. Schädliche \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu befürchten.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juli 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 03. Mai 2004 zu \nverpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung \neines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück E1. -C. -Straße 31 in C1. \n(Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 12, 195, 197) zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWeder seien der ursprüngliche Bebauungsplan noch die Planänderung zu \nbeanstanden. So habe sie sich im Aufstellungsverfahren mit den Anregungen der \nKlägerin auseinandergesetzt, diese jedoch zurückgewiesen, da sie - die Beklagte - \ndem von ihr verfolgten Plankonzept den Vorzug gegeben habe. Die Entscheidung sei \nauch nicht abwägungsfehlerhaft. In der Auseinandersetzung mit den Anregungen der \nKlägerin habe die Stadt C1. dargelegt, warum sie in der Ursprungsplanung eine \nunterschiedliche Betrachtung der Grundstücksstituation der Flächen östlich und \nwestlich der E1. -C. -Straße für angebracht gehalten habe. Auch die sich \nanschließende Planänderung im vereinfachten Verfahren, Bebauungsplan \nNr. 393a I a, mit der der Einzelhandel auch in dem westlich der E1. -C. -\nStraße festgesetzten Gewerbegebiet ausgeschlossen worden sei, sei nicht zu \nbeanstanden. Die Grundzüge der Planung seien hier nicht tangiert gewesen. Das \ngelte auch bei Änderungen hinsichtlich der Art der Nutzung, wenn sie wie vorliegend \nentsprechend geringfügig seien.\n\n17\n\nSelbst wenn mit der Klägerin davon ausgegangen würde, dass die Festsetzung \ndes Planzeichens 4 unwirksam sei, würde dies zur Unwirksamkeit des gesamten \nBebauungsplanes Nr. 393a I führen, da die von der Rechtsprechung zugrunde \ngelegten Vorraussetzungen für eine Teilnichtigkeit nicht vorlägen. Unabhängig von \nder Frage, ob die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken könnten, lasse sich ausschließen, dass die \nGemeinde einen Plan dieses Inhalts beschlossen hätte. Im Aufstellungsverfahren sei \nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Flächen östlich der \nE1. -C. -Straße zur Steuerung der Ansiedlung gewerblicher Betreibe und \nzwar unter Ausschluss einer Einzelhandelsnutzung in das Plangebiet einbezogen \nworden seien. Müsse danach von einer Nichtigkeit des Bebauungsplanes zumindest \nfür das gesamte festgesetzte Gewerbegebiet östlich der E1. -C. -Straße \nausgegangen werde, wäre das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzuordnen \nund seiner Zulassung stünden öffentliche Belange entgegen. Allein schon das \nVorhaben der Klägerin mit seinen beträchtlichen Dimensionen lasse nicht nur die \nEntstehung einer Splittersiedlung befürchten, sondern schließe diese in städtebaulich \nzu missbilligender Weise ab.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides. Der \ndiesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 03. Mai 2004 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO.\n\n21\n\nDem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 71 i.V.m. \n§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es ist planungsrechtlich unzulässig.\n\n22\n\nFür die Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung kann die Kammer es \noffen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. 393 a I a „Gewerbepark I. -M1.---ringen \nIV\" wirksam ist oder nicht. Im Falle der Wirksamkeit ist das Vorhaben der Klägerin \ngemäß § 30 BauGB unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nwiderspricht und die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in \nBetracht kommt.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan enthält für das Gewerbegebiet, in dem das \nVorhabengrundstück liegt, mit dem Planzeichen 4 die textliche Festsetzung, wonach \nu.a. Einzelhandelsbetriebe jeder Art und Größe nicht zulässig sind. Darunter fällt der \nvon der Klägerin beabsichtigte Neubau eines Lebensmittelmarktes.\n\n24\n\nDie Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auf Erteilung \neiner Befreiung von der hier in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplanes. \nFür eine Befreiung ist schon deshalb kein Raum, weil der Plangeber diese \nFestsetzung gerade für diesen hier vorliegenden Fall so und nicht anders gewollt hat. \nEr hat sich nämlich im Planaufstellungsverfahren mit der mit Schreiben vom 08. Juni \n2000 von der Klägerin angeregten Zulassung von Einzelhandelsbetrieben für dieses \nGewerbegebiet auseinandergesetzt und im Rahmen der Abwägung an dem \nPlanzeichen 4 festgehalten. Dieser eindeutig geäußerte Wille der Gemeinde darf \nnicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Vielmehr bedürfte die baurechtliche \nZulassung des begehrten Vorhabens der vorherigen Planänderung; ansonsten \nwürde sie einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 \n- 10 A 4840/01 -, BauR 2004, 1125.\n\n26\n\nIm Übrigen kommt ungeachtet der vorstehenden Erwägungen eine Befreiung \nauch deshalb nicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. \nDer Ausschluss von Einzelhandels- und Handelsbetrieben über das Planzeichen 4 in \ndem hier fraglichen Gewerbegebiet - wie im Übrigen zunächst in fast allen und \ninzwischen in allen anderen Gewerbegebieten des Bebauungsplanes - stellt ein \ntragendes Planungsziel dar, wie sich der Begründung des Bebauungsplanes unter \nZiffer 5.2.1 entnehmen lässt. Danach sollte mit den gewerblichen Bauflächen vor \nallem dem produzierenden Gewerbe wie Handwerksbetrieben oder mittleren \nFertigungsbetrieben die Möglichkeit zur Neuansiedlung eröffnet werden. Daneben \nsollte der Einzelhandel auch im Hinblick auf den Schutz der gewachsenen \nZentrenstrukturen ausgeschlossen bleiben.\n\n27\n\nVon einer Teilunwirksamkeit lediglich bezogen auf die textliche Festsetzung \ndurch das Planzeichen 4 mit der Folge der Festsetzung eines Gewerbegebietes \nohne Einzelhandelsausschluss kann nicht ausgegangen werden. Ob ein \nBebauungsplan bei Unwirksamkeit einer Festsetzung in seinen nicht betroffenen \nTeilen gültig bleibt, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die \nteilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften. Bei \nBebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Plans für \nsich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, \nsinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit \nanzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum \nAusdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten \nInhalts beschlossen hätte.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34= NVwZ \n1990, 157 und vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36= NVwZ 1992, 567 \n=DVBl 1992, 37.\n\n29\n\nSelbst wenn die Kammer mit der Klägerin davon ausgeht, dass der \nBebauungsplan auch ohne die Festsetzung des Planzeichens 4 eine sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken kann, lässt sich nach den zuvor gemachten \nAusführungen zu den Zielen des Bebauungsplanes und zu der Behandlung der \nAnregung der Klägerin im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens sogar \nausschließen, dass der Rat der Stadt C1. das fragliche Gewerbegebiet ohne das \nPlanzeichen 4 festgesetzt hätte.\n\n30\n\nIst der Bebauungsplan Nr. 393 a I a hingegen unwirksam, ist das Vorhaben der \nKlägerin nach dem für das Bauen im Außenbereich einschlägigen § 35 BauGB zu \nbeurteilen und als sonstiges Vorhaben i.S.d. Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil \nes öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 BauGB.\n\n31\n\nIm Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes gehört die Antragsfläche zum \nAußenbereich, weil sie außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \ni. S. d. § 34 BauGB liegt. \n\n32\n\nEinen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer \nGemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt, \ntrotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und \nZusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur \nist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = \nBVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - IV C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94.\n\n34\n\nDabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne \nvon § 34 Abs. 1 BauGB auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. \nErforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen \nBestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im \nZusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die \nsich anschließenden Freiflächen regelmäßig zum Außenbereich gehören.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, \nBeschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, \nZfBR 2000, 428.\n\n36\n\nLetztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und \nAußenbereich einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten \nSachverhaltes\".\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227.\n\n38\n\nSo kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den \nBebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere \ntopographische oder geographische Umstände vorliegen wie beispielsweise \nEinschnitte im Landschaftsbild (Flüsse etc.) oder auch Straßen, die eine sich aus der \nSituation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen \nUmstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und \nder baulichen Geschlossenheit vermitteln.\n\n39\n\nBVerwG, Urteile vom 21. November 1974 - 4 C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28, vom \n13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, DÖV 1976, 562 und vom 10. August 1990 - 4 C \n3.90 -, BRS 50 Nr. 2; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, a.a.O.\n\n40\n\nAusgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung \nvorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial, den Luftbildern und den \nFotos nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Der \nBebauungszusammenhang endet derzeit im nördlichen Bereich mit der nördlich der \nI1. Straße und des T. I2.---weg aufstehenden Bebauung, sowie der \nbeiden Gebäude E1. -C. -Straße 29 und des großflächigen \nLebensmittelmarktes. Dagegen erscheint das Vorhabengrundstück als Bestandteil \nder östlich angrenzenden weiträumigen Freiflächen sowie der westlich der E1. -\nC. -Straße angrenzenden bisher unbebauten Freifläche des ehemaligen \nZechengeländes M1.---ringen IV. An dieser Einschätzung vermag auch - entgegen \nder Ansicht der Klägerin - das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene ehemalige \nKalksandsteinwerk nichts zu ändern. Selbst wenn die Kammer zu Gunsten der \nKlägerin davon ausgeht, dass die inzwischen abgerissenen Betriebsgebäude des \nKalksandsteinwerkes im Wege der sog. Nachwirkung als vorhandene Bauten \nweiterhin berücksichtigt werden können, sind sie nicht geeignet, einen \nBebauungszusammenhang mit der nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen \nBebauung zu begründen, als dass das Vorhabengrundstück als Baulücke innerhalb \ndieses Bebauungszusammenhanges erscheinen würde. Dagegen spricht allein \nschon der Abstand von rd. 150 m zwischen den ehemaligen Betriebsgebäuden des \nKalksandsteinwerkes und der nördlichen Bebauung. Die Größe einer Freifläche ist \nzwar für sich genommen kein Merkmal, dass die für die Annahme eines \nBebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten \nGeschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch enthält die wachsende Größe \nein Indiz dafür bereit, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist. \nDies ist eine aus der Erfahrung abzuleitende Faustformel.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 \n- 4 B 16.99 -.\n\n42\n\nIm Übrigen müsste das Vorhabengrundstück selbst einen Bestandteil dieses \nBebauungszusammenhanges bilden. Daran fehlt es vorliegend auch deshalb, weil \nnach dem optischen Eindruck, der durch die Luftbildaufnahmen in ausreichender \nWeise vermittelt wird, die Freifläche mit dem Vorhabengrundstück - wie bereits \nausgeführt - vor allem als zugehörig zu der sich östlich anschließenden großen, \nlandwirtschaftlich genutzten Freifläche erscheint. Topographische oder \ngeographische Besonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen, sind \nvorliegend nicht gegeben.\n\n43\n\nAls sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die in Rede stehende \ngewerbliche Bebauung unzulässig, da sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 \nAbs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es steht zum einen der öffentliche Belang des § 35 \nAbs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Das Bauvorhaben führt zu einer Beeinträchtigung der \nnatürlichen Eigenart der Landschaft. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist die \nWahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung \ndes Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird \ngeprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von \nEigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Zur naturgegebenen \nBodennutzung zählt die land- und fortwirtschaftliche Nutzung und gegebenenfalls \nauch die „Nichtnutzung\" als Brachland. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, NVwZ 1985, 747= BauR \n1985, 427= DÖV 1985, 832 = BRS 44 Nr. 87 und vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - \nBVerwGE 116, 169 = NVwZ 2002, 1250; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Lose \nBlattsammlung, Stand: April 2005, § 35 Rdnr. 96.\n\n45\n\nBei dem Antragsgrundstück handelt es sich gegenwärtig um eine \nlandwirtschaftlich genutzte Wiese. Damit würde eine landwirtschaftliche und damit \nklassische natürliche Bodennutzung durch ein gewerbliches Bauvorhaben verdrängt, \nwovor § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB gerade im Außenbereich schützen soll.\n\n46\n\nDas im Außenbereich geplante Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt als \nsonstiges Vorhaben weiterhin öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, \nweil es eine unorganische Siedlungsentwicklung in den Außenbereich hinein \neinleiten würde.\n\n47\n\nVgl. zu diesem unter § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB fallenden öffentlichen Belang: \nBVerwG, Urteile vom 8. Juni 1979 - 4 C 57.77 -, BauR 1979, S. 484 und vom \n25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - a.a.O. und Beschlüsse vom 24. Februar 1994, - 4 B \n15.94 - UPR 1994, 231, vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 11. Oktober 1999 \n- 4 B 77,99 -, ZfBR 2000, 425.\n\n48\n\nEine siedlungsstrukturell unerwünschte Einleitung einer ungeordneten \nAusuferung der vorhandenen Bebauung ist zum einen anzunehmen, wenn das \nVorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschlüssse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 -, m.w.N. und vom \n2. September 1999 - 4 B 27.99 -, ZfBR 2000, 278.\n\n50\n\nDerartige Folgewirkungen sind hier bei Zulassung des streitigen Vorhabens \nkonkret zu befürchten. So könnten weitere Vorhaben auf der gegenüber liegenden \nSeite der E1. -C. -Straße südlich des vorhandenen Lebensmittelmarktes von \nder Beklagten nur noch wenig überzeugend abgelehnt werden.\n\n51\n\nDarüber hinaus steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass bereits das \ngeplante gewerbliche Bauvorhaben der Klägerin für sich allein schon zu einer \nstädtebaulich unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs führt. Bereits der \nKorpus soll eine Grundfläche von rund 1200 m² haben und dürfte damit der \nGrundfläche mehrerer Einfamilienhäusern entsprechen,\n\n52\n\nvgl. zu dieser Problematik, BVerwG, Beschluss \nvom 16. März 1999 - 4 B 16.99 -.\n\n53\n\nEs kann aber bei der Beurteilung der unerwünschten Zersiedlung des \nAußenbereichs nicht darauf ankommen, ob zunächst nur ein kleineres Bauvorhaben \nbeantragt wird, das auf den noch unbebauten daneben liegenden Freiflächen \nunzweifelhaft Folgebebauung nach sich zöge, oder der Bauherr direkt einen \ngrößeren Komplex beantragt, der eine Bebauung der Gesamtfreifläche vorsieht, so \ndass für eine Folgebebauung mangels Freiflächen kein Raum mehr verbleibt.\n\n54\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen \nKostenfolge abzuweisen.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-01/5-k-3350-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-01/5-k-3350-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276081","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.857777+00:00"}}