{"status":"available","doknr":"OLD276077","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1201.13K1776.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"13 K 1776/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der \nStraßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.\n\n \n\n \n\nIm Übrigen wird der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2000 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 hinsichtlich der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren aufgehoben.\n\n \n\n \n\nHinsichtlich der Abfallgebühren wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es hinsichtlich der \nStraßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.\n\n \n\n \n\nIm Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens zu 52 %, der Beklagte zu 48 \n%.\n\n \n\n \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n \n\n \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks .\n\n2\n\nEr wendet sich in dem vorliegenden Musterverfahren gegen die Heranziehung zu \nSchmutz- und Niederschlagswassergebühren und zu Abfallgebühren für das Jahr 2000 mit der \nRüge, dass die zugrunde gelegten Gebührensätze aus den jeweiligen Gebührensatzungen unter \nVerstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden seien. \nGegenstand seiner Klage ist zunächst auch die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren \ngewesen.\n\n3\n\n1. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren\n\n4\n\nEntsprechend § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt in der geänderten \nFassung vom 8. Dezember 1997 (Amtsblatt der Stadt vom 12. Dezember 1997 Nr. 50 S. \n285) wurden ab dem 1. Januar 1998 Planung, Bau und Betrieb der städtischen Entwässerung \nden Stadtwerken AG (SAG) als Verwaltungshelferin übertragen.\n\n5\n\nAb dem Jahr 2000 hält die Stadt mittelbar oder unmittelbar eine knappe Mehrheit von bis \nzu 51 % der Aktien der SAG.\n\n6\n\nDie SAG erhalten für ihre Tätigkeit ein Betriebsführungsentgelt, das mitsamt der \nUmsatzsteuer als Kostenposition in die Gebührenkalkulation eingegangen ist. Das \nBetriebsführungsentgelt ist ein Selbstkostenerstattungspreis und enthält keinen \nkalkulatorischen Wagniszuschlag.\n\n7\n\nDas Entwässerungsvermögen ist auf eine Objektgesellschaft Entwässerung GmbH (E \nGmbH) zum Sachzeitwert übertragen. Die E GmbH ist eine reine Tochtergesellschaft der \nSAG. Die Anlagen sind von den SAG gepachtet, die dafür ein Pachtentgelt zahlen, das \nwesentlicher Bestandteil des Betriebsführungsentgeltes ist. Das Pachtentgelt setzt sich vor \nallem aus Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen zusammen. Die Abschreibungen \nwurden auf der Grundlage des Sachzeitwerts als Anschaffungswert der E GmbH bei einer \nAbschreibung der Anlagen über die Restnutzungsdauer berechnet. Die kalkulatorischen \nZinsen wurden zu einem Zinsfuß von 7 % auf der Grundlage des fortgeschriebenen \nAnschaffungsrestwertes der Stadt unter Berücksichtigung der Beiträge und Zuschüsse als \nAbzugskapital ermittelt.\n\n8\n\nNoch im Jahre 1997 hatte die Stadt das Abwasser in eigener Rechtsträgerschaft beseitigt. \nBei der Gebührenkalkulation war der Beklagte von Abschreibungen für das Kanalnetz nach \nWiederbeschaffungszeitwerten ausgegangen. Die kalkulatorischen Zinsen waren nach dem \nAnschaffungsrestwert (entsprechend der Nachberechnung: 556.108.789 DM) nach \nVerminderung um das Abzugskapital (entsprechend der Nachberechnung: 194.962.306 DM) \nbei einem Zinsfuß von 8 % ermittelt worden.\n\n9\n\nFür die Übertragung des Kanalvermögens auf die E GmbH erhielt die Stadt ein Entgelt, \ndas wie folgt ermittelt wurde: Der Sachzeitwert wurde um das aus Anschlussbeiträgen und \nZuschüssen bestehende Abzugskapital reduziert. Der verbleibende Betrag (ca. 1.082.000 000 \nDM) war durch einen an die Stadt zu zahlenden Kaufpreis von ca. 429.600.000 DM \nabzugelten. Der Rest (652.400.000 DM) wurde der E GmbH teilweise als Darlehen, teilweise \nals Rücklagekapital zur Verfügung gestellt. Das Darlehen in Höhe von ca. 40 Millionen DM \nwurde im Jahre 2000 getilgt.\n\n10\n\nBei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2000 ging der Beklagte von einem \nGesamtgebührenbedarf für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von \n170.846.481 DM aus. Bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühren wurden die \nFlächen der Straßen, Wege und Plätze zur Berechnung des Stadtanteils in den Divisor \neinbezogen.\n\n11\n\nVon den Gesamtkosten betrug das Betriebsführungsentgelt der SAG einschließlich \nUmsatzsteuer 106.468.280 DM.\n\n12\n\nDie wesentliche Position des Betriebsführungsentgelts war das Pachtentgelt für die E \nGmbH in Höhe von 62.461.000 DM (ohne Umsatzsteuer). Darin enthalten waren \nAbschreibungen von 34.544.000 DM auf der Grundlage des Sachzeitwertes und \nkalkulatorische Zinsen von 32.310.000 DM bei einem Zinsfuß von 7 % sowie zusätzliche \nPersonal- und Nebenkosten von 87.000 DM.\n\n13\n\nDie Ergebnisrechnung für das Jahr 2000 ergab später eine Überdeckung von 3.308.215.98 \nDM.\n\n14\n\nDurch Bescheid vom 10. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das \nHausgrundstück zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.381,65 DM (453 cbm x \n3,05 DM) und zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 203,49 DM (153 qm x 1,33 \nDM) heran.\n\n15\n\n2. Abfallgebühren\n\n16\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 1999 ist die allein gebührenpflichtige Entsorgung der Abfälle \naus privaten Haushalten einschließlich der Bioabfälle und die Beseitigung der \nhausmüllähnlichen Abfälle den bereits am 11. Mai 1998 gegründeten Entsorgungsbetrieben \n GmbH (EBE) als Verwaltungshelferin übertragen. Die EBE erhalten dafür von der Stadt \nein Entgelt. Für die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen übernahmen die \nEBE die Entsorgungspflicht selbst und rechneten die Entsorgungsleistungen nach einer \nprivatrechtlichen Entgeltordnung direkt mit den Abfallerzeugern und -besitzern ab.\n\n17\n\nDer Abfall wird größtenteils im Müllheizkraftwerk (MHKW) verbrannt. Das \nMHKW wird von der AG betrieben. Die Stadt zahlt einen Betriebskostenzuschuss \nund hat mit Zuschüssen des Landes ein sogen. Veraschungsrecht erworben, das bei der Stadt \nverblieb, dessen Nutzung jedoch durch Vertrag vom 29. Juli 1998 den EBE übertragen \nwurde.\n\n18\n\nWeiteres Anlagevermögen wurde den EBE zum Sachzeitwert übertragen. Nicht \nübertragen wurde der Fuhrpark, über dessen Nutzung durch die EBE ein Fuhrpark- und \nWerkstättenvertrag vom 11. Dezember 1998 geschlossen wurde. Aufgrund eines \nDienstleistungsvertrages gleichen Datums stellte die Stadt der EBE weitere Dienstleistungen \nzur Verfügung. Auch städtisches Personal wurde bei den EBE eingesetzt.\n\n19\n\nDie Gesellschaftsanteile der EBE befanden sich bis zum Jahre 2003 vollständig in den \nHänden der Stadt.\n\n20\n\nNach der vorliegend ersten Gebührenkalkulation nach Übernahme der Abfallbeseitigung \ndurch die EBE erhöhten sich die Abfallgebühren um 25,97 %. Die \nGebührenbedarfsberechnung sah Gesamtkosten in Höhe von 95.522.661,05 DM vor.\n\n21\n\nDavon betrug das an die EBE zu zahlende Entgelt 65.988.684,20 DM. Das Entgelt war \nein Selbstkostenerstattungspreis. Es enthielt einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 3 % \nder Nettoselbstkosten (Hausmüll: 1.487.820 DM, Bioabfall: 169.077 DM). Abschreibungen \nund kalkulatorische Zinsen waren aufgrund des Sachzeitwertes der übertragenen Fahrzeuge \nund Geräte ermittelt. Dabei ergaben sich an Abschreibungen und Zinsen nach dem Zinsfuß \nvon 6,5 % für die Hausmüllentsorgung: 1.995.100 DM bzw. 313.200 DM, für die \nBioabfallentsorgung: 230.700 DM bzw. 43.900 DM).\n\n22\n\nZu diesen Kosten addierte der Beklagte 974.873,09 DM für Dienstleistungen der Stadt an \ndie EBE und 589.000 DM an Personalkosten für bei den EBE tätige Beamte der Stadt.\n\n23\n\nDie Kosten der Müllverbrennung im MHKW machten insgesamt 23.543.279,84 DM aus. \nDarunter waren Abschreibungen (1.837.761,38 DM) und kalkulatorische Zinsen (859.153,44 \nDM) für das Veraschungsrecht, die nach Anschaffungswerten ermittelt worden waren, und \nkalkulatorische Zinsen in Höhe von 5,5 % vom Anschaffungsrestwert des \nVeraschungsrechts.\n\n24\n\nWeitere Kosten der Stadt waren in Höhe von 4.426.823,91 DM in den Gesamtkosten \nenthalten. Davon betrafen 1.431.704,91 DM Kosten für bei der Stadt verbliebene hoheitliche \nAufgaben. Prozesskosten und anteilige Gehälter von OB und Dezernenten waren darin nicht \nenthalten, wohl aber anteilige Kosten für den Erlass der Satzungen. Ein Betrag von \n132.704,91 DM für eine „Geschäftsführung MHKW\" betraf die Personalkosten für einen \nBediensteten, der den Kontakt zum MHKW organisierte.\n\n25\n\nBerücksichtigt sind auch Kosten für die Leerung der Straßenpapierkörbe und die \nBeseitigung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen auf den der Allgemeinheit zugänglichen \nGrundstücken. Diese Kosten sind durch Eigenleistung des ehemaligen Grünflächenamtes ( \n ) oder als Entgelt für die Tätigkeit der EBE entstanden. Es sind dabei nur Flächen \nzugrunde gelegt worden, die von der Allgemeinheit betreten werden können. Die Flächen der \nG. sind nicht dabei.\n\n26\n\nNach dem später ermittelten Betriebsergebnis für das Jahr 2000 ergab sich eine \nUnterdeckung von 3.303.999,75 DM.\n\n27\n\nMaßstab war für das Jahr 2000 nach der Satzung allein das Volumen der Restmüllgefäße. \nFür Eigenkompostierer waren ermäßigte Beträge vorgesehen. Die Ermäßigungen entsprachen \nnicht den gesamten Kosten der Bioabfallentsorgung.\n\n28\n\nDurch Bescheid vom 10. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger zu Abfallgebühren für \n2 Restmüllbehälter von 240 l bei einmal wöchentlicher Leerung in Höhe von 1.708,80 DM (2 \nx 854,40 DM) heran.\n\n29\n\nDer Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung der Benutzungsgebühren wurde \ndurch Bescheid vom 14. März 2000 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 10. April \n2000 die vorliegende Klage erhoben.\n\n30\n\n3. Straßenreinigungsgebühren\n\n31\n\nGrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren war zunächst die Satzung \nüber die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt \n (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 11. Dezember 1997 (Amtsblatt der Stadt Nr. \n52 vom 23. Dezember 1997) in der Fassung der Satzung vom 10. Dezember 1999 (Amtsblatt \nder Stadt Nr. 50 vom 17. Dezember 1999).\n\n32\n\nIn diesen Satzungen waren Sätze festgesetzt, die auch die Kosten für den Winterdienst \numfassten. Nach den Winterdienstplänen der Stadt ist ein Großteil der Nebenstraßen - auch \nsoweit dort im Übrigen eine Reinigung durch die Stadt vorgesehen ist - von den Streuplänen \nnicht erfasst, so dass dort ein Winterdienst nur auf besondere Anforderung oder bei \nbesonderem Bedarf erfolgt. \n\n33\n\nDie Kammer hat durch Urteil vom 6.9.2001 - 13 K 2116/98 - die entsprechenden \nGrundbesitzabgabenbescheide hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1998 \nund 1999 wegen der undifferenzierten Winterdienstregelung aufgehoben. Das OVG NRW hat \ninsofern durch den Beschluss vom 16. August 2004 (9 A 4187/01) die Berufung nicht \nzugelassen. \n\n34\n\nDurch Bescheid vom 10. Januar 2000 zog der Beklagte den Kläger für das \nHausgrundstück zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 143,26 DM (13 m x 11,02 DM = \n5,63 EUR) heran.\n\n35\n\nDurch Satzung vom 27. Juni 2005 (Amtsblatt der Stadt Nr. 26 vom 1. Juli 2005) \nwurden während des Verfahrens für die Jahre 2000 bis 2004 neue Gebührensätze für die \nStraßenreinigung und zusätzlich für den Winterdienst nach Streuplänen differenziert \nfestgesetzt. \n\n36\n\nDaraufhin ermäßigte der Beklagte die Straßenreinigungsgebühr aufgrund der Satzung \nvom 27. Juni 2005 durch Bescheid vom 10. Oktober 2005 auf 71,76 EUR (13 m x 5,52 EUR \n= 1,43 EUR Ermäßigung). \n\n37\n\nHinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren haben die Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung das Verfahren insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 2000 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 14. März 2000 hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von 1. 381,65 DM und 203,49 DM sowie hinsichtlich \nder Abfallgebühren in Höhe von 1.708,80 DM aufzuheben.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nEr meint, die strittigen Gebührensätze seien nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht überhöht.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aller Musterverfahren (13 K 1776/00, 13 K \n2671/02, 13 K 1748/03, 13 K 2039/04, 13 K 2561/04) und der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Kalkulations- und \nBetriebsabrechnungsunterlagen Bezug genommen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe\n\n45\n\nHinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren ist der Rechtsstreit entsprechend der \nTatbestandsvoraussetzung des § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ninsgesamt in der Hauptsache erledigt, nachdem die Beteiligten im Hinblick auf die \nSatzungsänderung vom 27. Juni 2005 und den darauf beruhenden Änderungsbescheid vom \n10. Oktober 2005 übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Zur \nKlarstellung wird das Verfahren insofern eingestellt.\n\n46\n\nHinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist die vorliegende Klage \nals Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der VwGO zulässig und begründet, hinsichtlich der \nAbfallgebühren zulässig, aber unbegründet.\n\n47\n\n1. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren\n\n48\n\nDer angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO), soweit er zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren herangezogen \nworden ist. \n\n49\n\nAls Rechtsgrundlage für die allein strittige Festsetzung der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren kommt die Satzung über die Erhebung von \nEntwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt vom 8. Dezember 1997 \n(Amtsblatt der Stadt Nr. 50 vom 12. Dezember 1997) in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 2. Dezember 1999 (Amtsblatt der Stadt Nr. 49 vom 10. Dezember \n1999) mit einem Satz für die Schmutzwassergebühr von 3,05 DM und für die \nNiederschlagswassergebühr von 1,33 DM in Betracht.\n\n50\n\nDie Satzungen enthalten keine wirksame Rechtsgrundlage für die strittigen \nGebührenfestsetzungen. Nach § 6 Abs. 1 b der Satzungen sind die Gebührensätze pro cbm \nanrechenbarer Schmutzwassermenge und nach § 6 Abs. 2 b für Niederschlagswasser pro qm \nangeschlossener Grundstücksfläche unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) zu hoch festgesetzt worden.\n\n51\n\nNach dem gewählten Privatisierungsmodell werden die Gebührenzahler mit Kosten für \ndie Finanzierung des Kanalvermögens belastet, die sie bereits vorher mit ihren Gebühren \ngetragen haben. Der Stadt wächst dagegen als Gegenleistung für die Veräußerung ein Entgelt \nin Höhe eines Wiederbeschaffungswertes zu, obwohl seitens der Stadt eine \nWiederbeschaffung nicht mehr ansteht.\n\n52\n\nDie Kammer hat in ihrer Entscheidung zu Gebührenfestsetzungen für die Jahre 1998 und \n1999 in dieser Verfahrensweise eine rechtswidrige Überbelastung der Gebührenpflichtigen \ngesehen.\n\n53\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. September 2001 - 13 K 2116/98 - Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2001, 485.\n\n54\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dem \nnicht gefolgt und hat die Klage insoweit abgewiesen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 - NWVBl 2005, 219.\n\n56\n\nEine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2005 - 10 B 13.05 -\n\n58\n\nVor einer Klärung der Widersprüche in der Rechtsprechung des OVG NRW vermag sich \ndie Kammer dessen Rechtsprechung nicht anzuschließen. Das BVerwG hatte nach dem Inhalt \nder Nichtzulassungsbeschwerde keine Gelegenheit, sich mit den entscheidungserheblichen \nFragen auseinander zu setzen.\n\n59\n\nJede Entscheidung betrifft zwar einen Einzelfall. Die bei einer Einzelfallentscheidung \ngeprägten Rechtsgrundsätze müssen jedoch allgemein auch in anderen Fällen gelten.\n\n60\n\nDie Übertragung von Anlagevermögen, das bisher von den Gebührenpflichtigen über den \nAnsatz von Abschreibungen zum Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorische Zinsen \nvom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins finanziert worden ist, zu einem Restwert vom \nWiederbeschaffungszeitwert (Sachzeitwert) führt zu einer Überfinanzierung durch die \nGebührenpflichtigen, wenn diese künftig die Kapitalkosten aufgrund von Abschreibungen zu \ntragen haben, die nach dem Übertragungswert als Anschaffungswert berechnet werden. Diese \nErkenntnis hat sich auch in anderem Zusammenhang durchgesetzt,\n\n61\n\nVgl. Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Aufl. (2003), Rn. 318; \nWiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale Benutzungsgebühren, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, 391, 398.\n\n62\n\nAuch das OVG NRW hat in seiner grundlegenden Entscheidung zu einem \nPrivatisierungsmodell,\n\n63\n\nvgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - NVwZ 1995, 1238, \n\n64\n\neine unzulässige Überfinanzierung angenommen, weil in dem Übertragungswert, der \nkünftig Grundlage für die Ermittlung der Abschreibungen sein sollte, Wertansätze für bereits \nabgeschriebene Anlagegüter und für Anlagegüter auf der Grundlage einer Verlängerung der \nbis dahin prognostizierten Nutzungsdauer enthalten waren. In diesen Fällen ist das OVG \nNRW von einem unzulässigen Veräußerungsgewinn ausgegangen, der den \nGebührenpflichtigen zugute kommen muss. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei der \nÜbertragung zum Sachzeitwert anders sein soll. Auch in diesem Fall entsteht wirtschaftlich \nein Veräußerungsgewinn.\n\n65\n\nVgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 15. Aufl. (2000) zum Stichwort \n„Veräußerungsgewinn\".\n\n66\n\nWird nach einer Vermögensübertragung ein Sachzeitwert (Wiederbeschaffungszeitwert) \nals Ausgangswert für die künftigen Berechnungen der Abschreibungen und kalkulatorischen \nZinsen gewählt, tritt nur dann keine Überfinanzierung ein, wenn zuvor die Kapitalkosten nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwertmodell (Abschreibungen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert, Zinsen zum Realzins vom Wiederbeschaffungszeitrestwert) \nberechnet worden sind. Die bisherige Verzinsung nur zum Realzins verhindert bei einer \nsolchen Konstellation eine Mehrfachfinanzierung.\n\n67\n\nVgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2005, zu § 6 \nRn. 200, 161.\n\n68\n\nDie nunmehr geäußerte Auffassung des Beklagten, eine Überfinanzierung trete nicht ein, \nweil die über die Gebührenkalkulation erwirtschafteten Mittel der Stadt über das \nBetriebsführungsentgelt an die SAG weiter geleitet würde, ist nicht nachvollziehbar, weil das \nBetriebsführungsentgelt voll über Gebühren gedeckt wird und der Veräußerungsgewinn den \nGebührenzahlern nicht zugute kommt.\n\n69\n\nWenn - wie im vorliegenden Fall - die Kapitalkosten bis 1999 nach dem vom OVG NRW \nfür richtig gehaltenen Modell (Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert, \nZinsen vom Anschaffungsrestwert) angesetzt worden sind, ergibt sich vielmehr eine \nÜberfinanzierung zulasten der Gebührenpflichtigen.\n\n70\n\nBundesrechtlich dürfte es unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips, das nach dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz eine gröbliche Störung von Leistung und Gegenleistung \nverbietet,\n\n71\n\nvgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 49b f,\n\n72\n\nunzulässig sein, eine Leistung durch Gebühren mehrfach zu finanzieren. Das \nÄquivalenzprinzip ist auch dann verletzt, wenn sich die Gebühr in ihrer Höhe völlig von den \nKosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 - NVwZ 2003, 1385 - zu einer \nVerwaltungsgebühr, welche die Kosten der Leistung um das 4.444fache überstieg.\n\n74\n\nBei wiederkehrenden Benutzungsgebühren wie den strittigen Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren tritt diese Loslösung von den Kosten schon dann ein, wenn \nsich jährliche Überdeckungen über die gesamte Nutzungszeit zu einem Millionenbetrag \nsummieren, der endgültig der Finanzierung der Abwasserbeseitigung entzogen und zur \nHaushaltssanierung verwandt wird.\n\n75\n\nDurch das gewählte Privatisierungsmodell erhält die Stadt für die Übertragung des \nKanalvermögens einen Erlös in Höhe eines Wiederbeschaffungswertes, obwohl eine \nWiederbeschaffung durch die Stadt nicht mehr ansteht. Allein der an die Stadt ausgezahlte \nKaufpreis erreicht nach Tilgung der zunächst gestundeten Beträge den Betrag von \n429.640.000 DM (219.671.444 EUR). Dazu kommt in Höhe des der E GmbH zur Verfügung \ngestellten Eigenkapitals ein Wertzuwachs des Aktienkapitals der SAG, der bei einem Verkauf \nder Aktien realisiert werden kann.\n\n76\n\nDas OVG NRW hat es in der genannten Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - 9 A \n4187/01 - als unerheblich bezeichnet, dass die Stadt durch das gewählte Privatisierungsmodell \neinen Betrag nach einem Wiederbeschaffungszeitrestwert erzielt, obwohl eine \nWiederbeschaffung durch die Stadt nicht mehr ansteht.\n\n77\n\nIn einer Entscheidung zur Abschreibung eines sogen. Veraschungsrechts, das durch \nBaukostenzuschüsse zu einem von einem Privatunternehmen betriebenen Müllheizkraftwerk \nerworben wurde, hat das OVG NRW dagegen eine Abschreibung nur nach dem \nAnschaffungswert zugelassen, weil dem Ziel der Substanzerhaltung durch den Ansatz von \nAbschreibungen bei der Einschaltung eines Privatunternehmens keine maßgebliche \nBedeutung zukam. Es war nämlich völlig ungewiss, ob nach Ablauf der Nutzungszeit \nwiederum ein Nachfolgekraftwerk durch Baukostenzuschüsse zu finanzieren war.\n\n78\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 - S. 8 des Urteilsabdrucks, NWVBl \n1996, 65 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1997, 12.\n\n79\n\nWenn eine Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert schon bei einer \nUngewissheit über eine künftige Art der Wiederbeschaffung unzulässig sein soll, ist es nicht \nersichtlich, dass die Stadt Mittel für eine Wiederbeschaffung erhalten darf, obwohl mit \nSicherheit eine Wiederbeschaffung nicht mehr von ihr zu finanzieren ist.\n\n80\n\nDie Auffassung des OVG NRW gerät auch in Konflikt zur Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zulässigkeit der nicht-steuerlichen Sonderabgaben \nmit Finanzierungszweck. Eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist die gruppennützige \nVerwendung des Abgabeaufkommens. Der Gruppe der Abgabepflichtigen muss das \nAufkommen aus der Abgabe zugute kommen.\n\n81\n\nVgl. Ossenbühl, Zur Rechtfertigung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2005, 667, 669.\n\n82\n\nDas BVerfG hat eine Bestimmung als verfassungswidrig angesehen, nach der Exporteure \nvon Abfällen zu Beiträgen zu einem Solidarfonds Abfallrückführung herangezogen wurden. \nDie Bundesrepublik Deutschland ist nach internationalem Recht verpflichtet, die \nRückführung illegaler Abfallausfuhren zu gewährleisten. Die Kosten sollten durch den \nSolidarfonds gedeckt werden. Die abgabenpflichtigen Exporteure mussten aber bereits \nihrerseits Sicherheit leisten, um die Rückführung der Abfallexporte zu garantieren, wenn sie \nsich als illegal erweisen sollten. Die Leistungen aus dem Fonds sollten damit allein die \nRückführung von illegalen Exporten fremder Exporteure finanzieren. Das BVerfG entschied, \ndass fremdes Fehlverhalten nicht in den Verantwortungsbereich der abgabepflichtigen \nExporteure falle. Das Aufkommen aus den Beiträgen zum Solidarfonds sei nicht \ngruppennützig.\n\n83\n\nBVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u. a. - NVwZ 2005, 1171 = Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 912 ; dazu Koch, Solidarfonds „Abfallrückführung\" \nverfassungswidrig, NVwZ 2005, 1153.\n\n84\n\nAuch Benutzungsgebühren sind ein Unterfall nicht-steuerlicher Abgaben. Die Gruppe der \ngebührenpflichtigen Grundstückseigentümer als Benutzer der Einrichtung \nAbwasserbeseitigung sind für die Finanzierung dieser Einrichtung verantwortlich, nicht aber \nfür die Haushaltssanierung. Über das gewählte Privatisierungsmodell werden sie dazu \nherangezogen, Mittel zur Sanierung des Haushalts aufzubringen, die nie mehr der \nAbwasserbeseitigung zugute kommen. Der Veräußerungsgewinn, der durch Gebühren \nrefinanziert wird, ist damit einer gruppennützigen Verwendung entzogen.\n\n85\n\nEbenso fehlerhaft ist nach der Auffassung der Kammer die Einbeziehung von \nkalkulatorischen Zinsen zu einem Zinsfuß von 7 % in das Pachtentgelt der E GmbH GmbH, \ndas schließlich über das Betriebsführungsentgelt der SAG zu einem Kostenbestandteil in der \nGebührenkalkulation geworden ist. Der Zinsfuß ist nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i. V. m. der VO \nPR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes v. 17. April 1972 (BAnz. Nr. \n78) auf höchstens 6,5 % beschränkt. Das OVG NRW hält diese Bestimmung nicht für \nanwendbar, weil die Bereitstellung des Anlagekapitals durch die E GmbH nur eine mittelbare \nLeistung sei. Darauf seien die Vorschriften der VO PR. 30/53 nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR \nNr. 30/53 nur bei einem entsprechenden Verlangen des öffentlichen Auftraggebers \nanwendbar. Die Stadt als Auftraggeberin sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein solches \nVerlangen zu äußern.\n\n86\n\nDamit ermöglicht das OVG NRW eine deutliche Umgehung der bundesrechtlich \ngeltenden Vorschriften des Preisprüfungsrechts. Ersichtlich ist im vorliegenden Fall das \nAnlagevermögen nicht auf die SAG als Auftragnehmerin, sondern auf deren \nTochtergesellschaft E GmbH übertragen worden, so dass die Bereitstellung des \nAnlagevermögens zu einer mittelbaren Leistung wurde. Im Sinne des § 42 der \nAbgabenordnung wäre eine solche Konstruktion für einen Abgabepflichtigen ein Missbrauch \nrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Vergabe eines Auftrages an ein \nverwaltungsfremdes Drittunternehmen außerhalb des gebührenrechtlich relevanten Bereichs \nwürde die Stadt zu ihrem Schaden kaum darauf verzichten, die Anwendung des \nPreisprüfungsrechts auch für mittelbare Leistungen eines Konzernunternehmens des \nAuftragnehmers zu verlangen. Ein solcher Verzicht kann zum Nachteil der Gebührenzahler \nebenfalls nicht in Betracht kommen.\n\n87\n\nDas OVG NRW hat versucht, mit seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2004 seine \nRechtsprechung, wonach eine Überfinanzierung der Geldentwertungsrate durch \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen zum \nNominalzins zulässig sein soll,\n\n88\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. 4. 2005 - 9 A 3120/03 -,\n\n89\n\nauch auf den Fall einer Privatisierung zu übertragen. Dies ist aber auch dort als Verstoß \ngegen betriebswirtschaftliche Grundsätze mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.\n\n90\n\nVgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 159c, 159e; Schröder, Die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, Europäische Hochschulschriften Reihe II \nRechtswissenschaften, 2003, S. 409.\n\n91\n\nDer Begriff der betriebswirtschaftlichen Grundsätze ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, \ndessen Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne \nVerletzung des Art. 19 Abs. 4 GG völlig in das Belieben der Verwaltung gestellt werden \nkann.\n\n92\n\nVgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 31; Aussprung in „Zwischen Abgabenrecht und \nVerfassungsrecht\", Festschrift für Driehaus zum 65. Geburtstag, 2005, S. 3, 5 \n\n93\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die sich schließlich ergebende Überdeckung nur \ngeringfügig und durch unterbliebene mögliche Kostenansätze ausgeglichen ist. Jedenfalls hat \nder Beklagte trotz einer Aufforderung nach § 87b VwGO nicht glaubhaft dargelegt, dass die \nKostensteigerung unter der Toleranzgrenze von 3 % bleibt oder dass die Gebührensätze bei \nder eingetretenen Kostenentwicklung im Ergebnis nicht überhöht sind.\n\n94\n\nVgl. zur Toleranzgrenze von 3 % und zur Ergebnisrechtsprechung: OVG NRW, Urteil \nvom 5. August. 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995, 1233.\n\n95\n\nDer Beklagte hat zwar vorgetragen, dass bei einem Zinsfuß von 6,5 %, aber bei einem \nAnsatz anderer preisprüfungsrechtlich zulässiger Positionen (z. B. Gewerbeertragssteuer, \nVerluste aus Anlageabgängen) das Betriebsführungsentgelt um 34.433.000 EUR höher \nwäre.\n\n96\n\nDies kann aber nicht dazu dienen, den Ausgleich einer Überdeckung zu rechtfertigen. Das \nBetriebsführungsentgelt beruht auf einer Vereinbarung, die nicht wirksam ist, wenn das \nEntgelt den preisprüfungsrechtlich zulässigen Rahmen übersteigt.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 - S. 12 des \nUrteilsabdrucks.\n\n98\n\nBleibt es unter dem nach diesen Vorschriften zulässigen Entgelt, ist es wirksam vereinbart \nund muss in dieser Höhe als Fremdentgelt in die Gebührenkalkulation eingehen. Der Beklagte \ndarf zum Ausgleich nur das in Rechnung gestellte Entgelt ansetzen.\n\n99\n\nIm Übrigen sind die Angaben des Beklagten auch nicht nachvollziehbar. Die ergänzenden \nBerechnungen legen als Zinsbasis den Anschaffungsrestwert der E GmbH zugrunde. \nVereinbart war als Zinsbasis der historische Anschaffungsrestwert der Stadt. Der unterlassene \nAnsatz der Gewerbeertragssteuer und der Sonderabschreibungen mag nach dem Vertrag \nmöglich sein. Es bleibt aber offen, ob die Gewerbeertragssteuer nicht allein durch unzulässige \nGewinnansätze bedingt ist. Die Sonderabschreibungen sind nach dem überhöhten \nÜbertragungswert berechnet.\n\n100\n\n2. Abfallgebühren\n\n101\n\nHinsichtlich der festgesetzten Abfallgebühren ist der angefochtene \nGrundbesitzabgabenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids nicht rechtswidrig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n102\n\nRechtsgrundlage ist die Satzung der Stadt über die Erhebung von Gebühren für \nabfallwirtschaftliche Leistungen (Abfallgebührensatzung - AbfgS) vom 11. Dezember 1997 \n(Amtsblatt der Stadt Nr. 51 vom 19. Dezember 1997) in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 2. Dezember 1999 (Amtsblatt der Stadt Nr. 49 vom 10. Dezember \n1999). \n\n103\n\nDie Satzung sieht einheitliche Gebühren nach dem Volumen der Restmüllgefäße vor. Für \nEigenkompostierer sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 ermäßigte Beträge festgesetzt. 25 % der Kosten \nfür die Bioabfallentsorgung sind danach aber auch von den Eigenkompostierern zu tragen. \n\n104\n\nDie in dem genannten Satzungsrecht gewählte Verteilungsregelung ist rechtmäßig. Das \nSatzungsrecht sieht die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr vor, die im Sinne von § 9 \nAbs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz, 1. Alternative des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW) auf \ndas Restmüllgefäß bezogen ist. Eigenkompostierern ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG ein \ngesonderter Abschlag gewährt worden. Das ist dadurch geschehen, dass in § 4 Abs. 1 Satz 2 \nder Satzung für Eigenkompostierer ermäßigte Beträge für die einzelnen Gefäßgrößen der \nRestmüllgefäße festgesetzt worden sind. Diese Ermäßigungen sind jedoch geringer als die \nKosten der Bioabfallentsorgung, so dass auch Eigenkompostierer über die verleibende \nRestmüllgebühr etwa 25 % der Bioabfallentsorgung finanzieren müssen.\n\n105\n\nEine solche Quersubventionierung wird nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der \nsich die Kammer insofern anschließt, für zulässig gehalten.\n\n106\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 - NVwZ-RR 2004, \n250.\n\n107\n\nBei den Kostenansätzen in der Gebührenkalkulation sind zwar Fehler festzustellen, die \ninsgesamt jedoch unerheblich bleiben, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass sie zu \neiner Überschreitung der Toleranzgrenze von 3 % der zulässigen Kosten führen.\n\n108\n\nBei der Übertragung der Fahrzeuge und Geräte auf die EBE zum Sachzeitwert kann zwar \nebenfalls - wie bei den Entwässerungsgebühren dargestellt - ein Veräußerungsgewinn \nentstanden sein, der nachfolgend über die Entgelte der EBE, die auch Abschreibungen und \nkalkulatorische Zinsen aufgrund des Übernahmewertes enthalten, durch die Gebührenzahler \nrefinanziert wird. Erfahrungsgemäß ist bei den im Rahmen der Müllabfuhr verwandten \nFahrzeugen und Geräten aber kein so deutlicher Unterschied zwischen \nAnschaffungsrestwerten und Sachzeitwerten festzustellen wie bei Kanalleitungen mit \nwesentlich längerer Nutzungszeit. Dieser Unterschied kann daher vernachlässigt werden. \n\n109\n\nBei den mehr ins Gewicht fallenden Kosten der Müllverbrennung wird das \nVeraschungsrecht ohnehin nur nach dem Anschaffungswert abgeschrieben und verzinst. Die \nbeteiligten Städte, die wie die Stadt Müll über das MHKW entsorgen lassen, \nentrichten aufgrund eines umfangreichen Vertragssystems jährlich ein Entgelt für die \nBetriebskosten, die jeweils als Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. \nZusätzlich haben sie Baukostenzuschüsse gezahlt und dabei ein Veraschungsrecht für die \nNutzungsdauer der Anlage (28 Jahre) erworben, das in der Gebührenkalkulation über \nAbschreibungen berücksichtigt wird. Dazu haben sie auch Landeszuwendungen erhalten. \nNach der Rechtsprechung dürfen die Landeszuwendungen bei der Abschreibung des \nVeraschungsrechts gar nicht und der Stadtanteil nur nach dem Anschaffungswert \nabgeschrieben werden.\n\n110\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 - S. 7 f des Urteilsabdrucks, wie \nzuvor zitiert.\n\n111\n\nIn dem in Rechnung gestellten Entgelt der EBE war ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag \nenthalten, der den Gebührenpflichtigen nicht voll als Kostenlast auferlegt werden dar Der \nAnsatz eines kalkulatorischen Unternehmerwagnisses entspricht zwar den Vorschriften der \nNr. 51 und 52 LSP und ist preisprüfungsrechtlich nicht zu bemängeln. Nicht zu rechtfertigen \nist jedoch, dass der Stadt als Alleingesellschafterin der EBE dieser Gewinnzuschlag als Teil \neines ausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute \nkommt. Die Stadt hat, auch soweit sie eine privatrechtliche Organisation wählt, die öffentliche \nAufgabe der Abfallbeseitigung uneigennützig im Interesse ihrer Bürger zu erfüllen. Lediglich \nden beteiligten Privatunternehmen kann ein Gewinnanteil in Gestalt des kalkulatorischen \nWagniszuschlags nicht verwehrt werden. Die Kammer folgt insofern der Rechtsprechung des \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach beim Ansatz des Betriebsführungsentgelts als \nFremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der auf die Stadt entfallenden Anteil von \nknapp über 50 % des Wagniszuschlages abzuziehen ist.\n\n112\n\nVgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - DVBl \n1997, 1072 und Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97- NVwZ-RR 1999, 144 = KStZ 2000, \n12; vgl. auch Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., zu § 6 Rn. 141e und BayVGH, Urteil \nvom 25. April 1995- 4 N 94.1282 - u. - 4 N 94. 2947 - zu einem Fall, in dem die Beteiligten \nvon sich aus diesen Abzug der Gewinnanteile vorgenommen hatten; vgl. auch Urteil der \nKammer vom 31. Mai 2001 - 13 K 543/97 - S. 12 des Urteilsabdrucks.\n\n113\n\nAuch nach der Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n114\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - KStZ 2003, 13,\n\n115\n\nzu einem Selbstkostenerstattungspreis bei einer vom Kreis beherrschten \nAbfallentsorgungsgesellschaft dürfen nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt \nwerden, weil das Risiko der Gesellschaft bei dieser Vertragsgestaltung gering ist.\n\n116\n\nDie überhöhten Kostenansätze bleiben aber ersichtlich unterhalb der Toleranzgrenze von \n3 % der gerechtfertigten Kosten. Das Entgelt der EBE ist insgesamt ohnehin nur ein Teil der \nGesamtkosten.\n\n117\n\nZu beachten ist auch, dass sich nach der Betriebsabrechnung im Ergebnis eine \nUnterdeckung ergeben hat. Nach der herrschenden Ergebnisrechtsprechung könnte selbst eine \nÜberdeckung über der Toleranzgrenze damit durch eine tatsächliche Unterdeckung \nausgeglichen sein.\n\n118\n\nDer Ansatz von Kosten für die Beseitigung verbotswidriger Abfallablagerungen von den \nder Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken durch Leistungen des ehemaligen \nGrünflächenamtes und vertraglich vereinbarte Leistungen der EBE ist durch § 9 Abs. 2 \nSatz 2, dritter Spiegelstrich LAbfG NRW gerechtfertigt.\n\n119\n\nZur Auslegung dieser Bestimmung: Schulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. \n322.\n\n120\n\nNach den Darlegungen des Beklagten fallen diese Kosten nur für die Entsorgung von \nAbfällen von Grundstücken an, die der Allgemeinheit insgesamt und unentgeltlich zugänglich \nsind. Abfälle aus dem Bereich der G. gehören nicht dazu. Auch reine Grünflächenkosten \nfür die Pflege der Grünanlagen sind ausgesondert. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, \ndass sich darunter nicht betriebsbedingte Kosten verbergen oder dass ein unzulässiger \nGewinnaufschlag eingerechnet worden ist.\n\n121\n\nIm Übrigen sind alle Kosten ansatzfähig, die durch den Betrieb der Abfallentsorgung \nbedingt sind. Dazu gehören auch die Kosten des Steueramtes für die Bearbeitung der \nWiderspruchsverfahren und anteilige Kosten des Rechtsamtes.\n\n122\n\nZu den betriebsbedingten Personalkosten sind auch die Kosten der Beamten der Stadt zu \nrechnen, die bei den EBE eingesetzt worden sind. Der Beklagte hat versichert, dass unter den \nKosten keine Pensionsleistungen für nicht mehr tätige Beamte enthalten sind, sondern \nallenfalls Rückstellungen für die Pension tätiger Beamter.\n\n123\n\nEs mag problematisch sein, ob die Kosten für den Erlass der Satzungen bei der \nAbfallentsorgung ansatzfähig sind oder eher zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören, \ndie durch Steuern zu decken sind. Das mag jedoch dahingestellt bleiben, da diese Kosten im \nVerhältnis zu den Gesamtkosten nicht ins Gewicht fallen dürften.\n\n124\n\nIm Ergebnis ist damit bei der Kalkulation der Abfallgebühren keine unzulässige \nÜberdeckung festzustellen.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aus § 161 Abs. \n2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens \naufzuerlegen, da erst nach Änderung durch die Satzung vom 27. Juni 2005 während des \nVerfahrens eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der strittigen Straßenreinigungsgebühren \ndurch differenzierte Winterdienstregelungen geschaffen worden ist und damit die Klage bei \nKlageerhebung begründet war.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht \ndem Verhältnis von Obsiegen der Klägerseite hinsichtlich der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren und dem Unterliegen hinsichtlich der Abfallgebühren.\n\n127\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n128\n\nDie Kammer lässt die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nzu (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-01/13-k-1776-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-12-01/13-k-1776-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276077","retrieved":"2026-07-09 02:48:22.453735+00:00"}}