{"status":"available","doknr":"OLD276327","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1123.4K3375.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"4 K 3375/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich im November 2002 im 1. Versuch der zweiten \njuristischen Staatsprüfung, in deren Rahmen er in der Zeit vom 14. bis 26. November \n2002 im Klausurenraum in F. die acht schriftlichen Arbeiten anzufertigen hatte. Bei \ndiesem Klausurenblock kam es im Klausurenraum des M. C. zu einem \nVorfall, der sich nach den Ermittlungen des Beklagten letztlich wie folgt darstellt:\n\n3\n\nAm 18. November 2002 stand in ganz Nordrhein-Westfalen zeitgleich die \nBearbeitung der CI-Klausur (Zivilrecht) an. Im Klausurenraum in C. begann an \ndiesem Morgen ein Justizhauptwachtmeister, der versehentlich den falschen \nUmschlag gegriffen hatte, was auch von dem aufsichtsführenden Richter vor der \nAusgabe nicht erkannt wurde, die Texte der erst am 26. November 2002 \nanstehenden VII-Klausur (Öffentliches Recht) auszuteilen. Nachdem der Fehler \ndurch den Zuruf eines Kandidaten auffiel, wies der aufsichtsführende Richter den \nJustizhauptwachtmeister an, die Klausuren wieder einzusammeln, was in \numgekehrter Reihenfolge geschah; die Kandidaten selbst sollten die Klausurtexte \nschließen. Die späteren Recherchen ergaben, dass die VII-Klausur an mindestens \n17, wahrscheinlich sogar 21 Kandidaten verteilt worden war; 10 Kandidaten hatten \nbereits ihre Kennziffer im Deckblatt eingetragen. Nachdem am 18. November 2002 \nschließlich die Texte der CI-Klausur verteilt worden waren, begann nach der \nentsprechenden Niederschrift über den Termin in C. die Bearbeitungsfrist um \n9.05 Uhr und endete um 14.05 Uhr. Das Feld „Vermerke über Unregelmäßigkeiten\" \nenthält keine Eintragungen. Eine Information des Beklagten durch den \naufsichtsführenden Richter über den Fehler erfolgte nicht.\n\n4\n\nAm 26. November 2002, dem regulären Termin der VII-Klausur, teilte der \nJustizwachtmeister die Texte der VII-Klausur in C. erneut aus. Zwischenzeitlich, \nwohl noch am 18. November 2002, hatte er die in einigen Texten bereits \neingetragenen Kennziffern der Kandidaten überklebt. Der auch hier die Aufsicht \nführende Richter vermerkte in der Niederschrift über diesen Klausurtermin \nFolgendes:\n\n5\n\n„Die heute geschriebene Aufgabe war am 18.11.2002 versehentlich in 8 -10 \nExemplaren verteilt worden. Der Irrtum fiel sofort auf, weil sofort ein Kandidat rief: \n„Heute ist doch BGB!\". Die ausgegebenen Exemplare wurden sofort und so schnell \nwieder eingesammelt, dass kein Kandidat es so lange hatte, dass er die Aufgabe \nnäher hätte identifizieren können.\"\n\n6\n\nNoch am 26. November 2002 erlangte der Beklagte aus dem Kandidatenkreis \nKenntnis von dem Vorfall im Klausurenraum in C. vom 18. November 2002. Zwei \nTage später fragte eine Kandidatin telefonisch nach, ob die Klausur nachgeschrieben \nwerden müsse. In der Folgezeit ermittelte der Beklagte den Sachverhalt, \ninsbesondere in Bezug auf die Fragen, wie viele Kandidaten wie lange den \nKlausurtext in Händen gehalten hatten und was sich hinsichtlich der \nAufgabenstellung und der inhaltlichen Schwerpunkte der Klausur im Kandidatenkreis \nherumgesprochen hatte, und erwog zunächst, die VII-Klausur am 18. Dezember \n2002 erneut anfertigen zu lassen. Hiervon wurde letztlich abgesehen; die bereits \ngeschriebenen VII-Klausuren wurden bewertet; es handelte sich um insgesamt 272 \nKlausuren.\n\n7\n\nVon den von dem Kläger angefertigten acht schriftlichen Arbeiten wurden eine \nmit ausreichend (4 Punkte) und eine mit befriedigend (7 Punkte) sowie die sechs \nübrigen Klausuren mit mangelhaft bewertet; hierzu gehörte auch die VII-Klausur, in \nder der Kläger 3 Punkte erzielte. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Bescheid vom \n12. März 2003 die Prüfung wegen Blockversagens nach § 31 Abs. 3 JAG für nicht \nbestanden. \n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger am 3. April 2003 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er im Wesentlichen vortrug: Die Prüfungsentscheidung leide wegen der \nVorkommnisse im Klausurenraum in C. an einem wesentlichen Verfahrensfehler \nin Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, der in seinem Fall \nmit einer Bewertung der VII-Klausur mit „ausreichend (4 Punkte)\" und damit einer \nZulassung zur mündlichen Prüfung, hilfsweise durch die Zulassung zur Wiederholung \nder VII-Klausur zu korrigieren sei. Dadurch, dass die irrtümlich bereits am 18. \nNovember 2002 in C. ausgeteilte VII-Klausur am 26. November 2002 tatsächlich \ngeschrieben worden sei, hätten zahlreiche Prüflinge einen Wissensvorsprung \ngehabt, der an ihn nicht weitergegeben worden sei. Fast 20 Kandidaten, die die \nKlausur bereits am 18. November 2002 in Händen gehalten hätten, hätten \nunmittelbar sicheres Wissen zur Aufgabenstellung und zur materiellen Problematik \ngehabt. Wer mit dem Lesen der ersten Seite begonnen habe, sei schon durch den \n„Betreff: Aufstellung von Wertstoffcontainern, Vorlage zur Entscheidung im \nWiderspruchsverfahren\" auf die Thematik hingewiesen worden. Der weitere Text der \nSeite habe Begriffe wie Altglas und bauaufsichtliches Einschreiten enthalten. Die \nentsprechenden Prüflinge hätten nach ihren eigenen Angaben über das Internet die \nder Klausur zugrunde liegende Entscheidung sowie eine gleichgelagerte sog. \n„Alpmann-Klausur\" gefunden und sich diese in der verbleibenden Woche leicht \neinprägen können. Für diese Kandidaten sei das Anfertigen der Klausur am 26. \nNovember 2002 danach geradezu ein „Selbstläufer\" gewesen. Des Weiteren sei nicht \nauszuschließen, dass eine Vielzahl weiterer Kandidaten mittelbar Informationen über \ndie Klausur erlangt habe. Dadurch liege eine erhebliche Ungleichbehandlung vor. Auf \ndie einseitige und rechtswidrige Begünstigung anderer Prüflinge könne er sich auch \nberufen, da er hierdurch Nachteile erlitten habe. Denn hier sei die Gefahr einer \nchancengleichheitswidrigen Ungleichbehandlung deshalb besonders groß, weil durch \ndie irregulären Kenntnisvorsprünge eines erheblichen Teils der Prüflinge nicht \nauszuschließen sei, dass die Prüfer zu einer Anhebung der Anforderungen \nveranlasst worden seien. Aufklärungsmängel hinsichtlich der Frage der Kausalität \nzwischen Verfahrensfehler und Prüfungsergebnis gingen insoweit zu Lasten der \nPrüfungsbehörde. Es lasse sich danach nicht ausschließen, dass bei regulärem \nAblauf von ihm ein besseres Ergebnis in der VII-Klausur erzielt worden wäre. Zur \nKorrektur des wesentlichen Verfahrensfehlers sei es ausnahmsweise geboten, seine \nVII-Klausur mit „ausreichend (4 Punkte)\" neu zu bewerten. Denn ihm habe genau \njenes Quäntchen Wissensvorsprung gefehlt, welches den Unterschied zwischen \n„mangelhaft\" im oberen Bereich und einem knappen „ausreichend\" ausmache. \nInsoweit werde nur hilfsweise eine Wiederholung der Klausur begehrt.\n\n9\n\nAnfang April 2003 ist der Kläger antragsgemäß aus dem juristischen \nVorbereitungsdienst entlassen worden.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Die Chancengleichheit des Klägers habe durch die versehentliche Verteilung \nder VII-Klausur keinen wesentlichen Nachteil erlitten. Das Prüfungsverfahren des \nKlägers selbst sei nach dessen eigenem Vortrag korrekt verlaufen. Es bestünden \nauch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Kenntnisvorsprung einiger \nPrüflinge sich so nachteilig ausgewirkt habe, dass das Bewertungssystem der Prüfer \nnicht mehr auf einem absoluten Maßstab beruht habe, sondern sich im Hinblick auf \nauffällig viele gute Bearbeitungen in dem von ihnen zu korrigierenden Klausurensatz \nnach oben verschoben habe. Dies folge zunächst aus dem System der Verteilung \nder Klausuren auf die Korrektoren. So erhalte jeder Korrektor insgesamt etwa 25 \nKlausuren zur Erstkorrektur, und zwar aus jedem Schreibort. Dies bedeute hier, dass \ndie 272 Arbeiten auf 11 Korrektoren verteilt worden seien, wobei jeder ca. drei bis \nvier Arbeiten aus C. erhalten habe. Bei dieser Verteilung bestünden keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Bewertung die übliche Bandbreite der Note verlassen \nund zu einer Abweichung der Prüfer von ihrem üblichen Maßstab geführt habe. Dies \nwerde auch durch die Auswertung der Klausuren bestätigt. Die Ergebnisse der VII-\nKlausur bei Kandidaten des Schreibortes C. wichen weder signifikant von den \nErgebnissen ihrer anderen Klausuren ab noch von den Ergebnissen, die landesweit \nbei Anfertigung der völlig durchschnittlich ausgefallenen Klausur erzielt worden seien. \nHinzu komme, dass die Zahl derjenigen, die möglicherweise brauchbare Kenntnisse \ngehabt hätten, kaum zu bestimmen sei. Wegen der Kürze der Zeit, in der die \nKandidaten die Klausur in Händen gehalten hätten, sei davon auszugehen, dass \nnicht alle verwertbare Erkenntnis erlangt hätten. Ferner sei davon auszugehen, dass \nKandidaten etwaigen Erkenntnissen keine Bedeutung geschenkt hätten, weil sie \ndavon ausgegangen seien, dass diese Klausur nicht mehr geschrieben werde oder - \nwie der Kläger - zu nervös gewesen seien, den Aufgabentext zur Kenntnis zu \nnehmen. Andere wiederum hätten möglicherweise ihre Kenntnisse für sich behalten, \nohne andere daran teilhaben zu lassen. Insgesamt wäre es danach \nunverhältnismäßig gewesen, fast 300 Kandidaten in Nordrhein-Westfalen zu einer \nNeuanfertigung der Klausur - zumal in der Wahlstation - aufzufordern, statt wenigen \nKandidaten einen möglichen - in seinen Auswirkungen kaum einzuschätzenden - \nVorteil zu belassen. Der Widerspruch könne im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg \nhaben, weil die Umstände dem Kläger bereits seit November 2002 bekannt gewesen \nseien, er diese aber erst im Widerspruchsverfahren geltend gemacht habe.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 8. Juli 2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt \nund vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\nden Prüfungsbescheid des Beklagten vom 12. März 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihn zu einer Wiederholung der VII-Klausur zu laden sowie seine \naußergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die im Widerspruchsbescheid \nenthaltenen Darlegungen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der von dem Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n20\n\nDie angefochtene Prüfungsentscheidung vom 12. März 2003 ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederholung der VII-Klausur und \nggf. Fortsetzung des Prüfungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n21\n\nDer Beklagte hat die zweite juristische Staatsprüfung des Klägers gemäß § 31 \nAbs. 3 JAG zutreffend für nicht bestanden erklärt, weil sechs der von ihm \nangefertigten acht Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft\" bewertet worden sind. Der in \nBezug auf die mit „mangelhaft\" bewertete VII-Klausur vorliegende Verfahrensfehler \nsteht dem nicht entgegen. Denn der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen den \nGrundsatz der Chancengleichheit liegt nicht vor, so dass der Kläger keinen Anspruch \nauf Wiederholung dieser Klausur hat.\n\n22\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit gebietet als prüfungsrechtliche \nAusprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, im \nPrüfungsverfahren möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu \nschaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen oder - \nnegativ formuliert - die Prüflinge nicht vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen zu \nstellen,\n\n23\n\nvgl. in ständiger Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil \nvom 13. Oktober 1972 - VII C 17.71 -, BVerwGE 41, 34 ff.\n\n24\n\nDamit ist jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüflingen \nverboten. Beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der \nPrüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994 - 6 B 72/93 -, NVwZ-RR 1994, \n585.\n\n26\n\nEine absolute Gleichheit der Prüfungsbedingungen lässt sich indessen nicht \nerreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht verletzt es den \noben aufgezeigten Grundsatz der Chancengleichheit nicht, wenn eine nicht oder nur \nunter unvertretbarem Aufwand vermeidbare Ungleichbehandlung in ihren \nAuswirkungen so geringfügig ist, dass sie im Verhältnis zu sonstigen die \nPrüfungsleistung beeinflussenden äußeren Umständen nicht weiter ins Gewicht \nfällt,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89.86 -, Buchholz 421.0, Nr. 232, \nS. 288 (291) m.w.N.\n\n28\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits konkret in Bezug auf das \nPrüfungsthema entschieden, dass die verfassungsrechtlich gebotene Pflicht zur \nSchaffung gleicher Prüfungsbedingungen dann nicht verletzt sei, wenn Prüflinge das \nGlück hätten, eine Prüfungsaufgabe zu erhalten, auf die sie sich besonders gut \nvorbereitet haben,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1986 - 7 B 169.83 -, NVwZ 1984, \n307,\n\n30\n\noder wenn die Prüfungsbehörde zufällig eine auch von einem privaten \nRepetitorium verwendete Prüfungsaufgabe ausgegeben habe,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994, a.a.O.\n\n32\n\nDa der Prüfling kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung des Grundsatzes \nder Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot hat, liegt auch dann, wenn \neinzelne Kandidaten durch ein an sich vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde \neinen Vorsprung in der Prüfung erhalten haben, kein Verstoß gegen den Grundsatz \nder Chancengleichheit vor, auf den sich der Prüfling berufen kann, sofern dieser \nVorteil nicht wesentlich war,\n\n33\n\nvgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juli 2000 - VII R 111/98 -, NVwZ-RR 2000, \n299 f. (300) m.w.N.\n\n34\n\nDie Chancengleichheit eines Prüfling erleidet insgesamt keinen Schaden, \nsolange sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen \nPrüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 7 B 89.86 -, a.a.O., S. 293 m.w.N.; \nRehborn/Tettinger/Schulz, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. \nAuflage, 1994, § 6 JAG, Rdnr. 5.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund kann hier letztlich dahinstehen, ob die \nUngleichbehandlung der Prüflinge, die erstmals am 26. November 2002 Kenntnis \nvom Inhalt der VII-Klausur erhielten, mit den Kandidaten, die diese Klausur bereits \nam 18. November 2002 für kurze Zeit in Händen hielten bzw. durch die \nversehentliche Austeilung Kenntnis zum Inhalt der Klausur hatten, für den Beklagten \nunvermeidbar oder vermeidbar gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, ob \ndiese Ungleichbehandlung für das Prüfungsverfahren des Klägers wesentliche \nBedeutung hatte. \n\n37\n\nVgl. allgemein zur Problematik der versehentlichen Ausgabe einer \nKlausuraufgabe vor dem eigentlichen Klausurtermin: VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 12. August 1988 - 9 S 2501/88 -, NVwZ 1989, 891 f., und Urteil vom \n9. Dezember 1989 - 9 S 1937/89 -, DVBl. 1990, 535 ff., zur Ärztlichen Vorprüfung mit \nder dort geltenden relativen Bestehensgrenze.\n\n38\n\nDies ist nach dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen:\n\n39\n\nDas Prüfungsverfahren des Klägers selbst ist korrekt verlaufen, da er - nach \nseinen nicht widerlegbaren Angaben - erstmals am 26. November 2002 Kenntnis \nvom Inhalt der VII-Klausur erhalten hat. Da für die Bewertung der schriftlichen \nArbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein absoluter Maßstab gilt, kann \nsich der durch die versehentliche teilweise Austeilung der VII-Klausur im \nKlausurenraum in C. entstandene Wissensvorsprung eines Teils der \nPrüfungskadidaten nur dann in maßgeblicher Weise auf das Prüfungsverfahren des \nKlägers ausgewirkt haben, wenn sich das Bewertungssystem der Prüfer verschoben \nhätte, diese also - unter dem Eindruck besonders guter Leistungen der ihnen \nvorliegenden Klausuren - zu Lasten des Klägers strengere Maßstäbe bei der \nKorrektur angelegt hätten und seine Klausur deshalb mit „mangelhaft (3 Punkte)\" \nbewertet worden wäre. Hierauf zielt letztlich auch das Vorbringen des Klägers, mit \ndem er allerdings nicht durchdringt\n\n40\n\nDabei ist vorliegend zunächst davon auszugehen, dass ein nicht näher \nbestimmbarer Personenkreis vor der Anfertigung der VII-Klausur am 26. November \n2002 inhaltlich nicht weiter bestimmbares Wissen zum Inhalt dieser Klausur hatte. So \nhielten mindestens 17, höchstens 21 Kandidaten die VII-Klausur irrtümlich bereits für \nkurze Zeit am 18. November 2002 in Händen und hatten so die Gelegenheit, \nKenntnisse zur Aufgabenstellung und zur materiell-rechtlichen Problematik der \nKlausur zu erhalten und diese Kenntnisse an andere Kadidaten weiterzugeben. \nAufgrund der Kürze der Zeit - selbst für die Prüflinge, die die Klausur als erste \nbekommen und als letzte wieder abgegeben haben, dürfte von kaum mehr als 3 \nMinuten auszugehen sein - steht es allerdings außer Zweifel, dass diese Kandidaten \nden genauen Inhalt der Klausur nicht haben überblicken können. Insbesondere die \nsich stellende Zulässigkeitsproblematik, hier lag ein erster Schwerpunkt der Klausur, \nwar in dieser Zeit kaum zu erfassen. Allerdings war für diejenigen Prüflinge, die die \nerste Seite aufschlugen, bereits durch den „Betreff\" ohne weiteres zu erkennen, dass \neine Entscheidung im Widerspruchsverfahren von Eheleuten zu entwerfen war, \nwobei es in der Sache um die Aufstellung von Wertstoffcontainern ging. Da es in der \nPraxis zahlreiche Fälle zur Aufstellung von Wertstoffcontainern (oft Altglascontainer) \ngibt, in denen sich Anwohner gegen diese Aufstellung wegen der damit verbundenen \nLärmbelästigung wehren, und sich hierzu mehrere gerichtliche Entscheidungen \nsowie eine sog. Alpmann-Klausur verhalten, ist davon auszugehen, dass die \nPrüflinge, die diese Problematik der Klausur erkannt haben, einen nicht \nunerheblichen Wissensvorsprung gegenüber Prüflingen ohne entsprechende \nKenntnisse hatten, zumal zwischen der versehentlichen Austeilung und dem \nregulären Klausurtermin ein Zeitraum von über einer Woche lag, so dass \nausreichende Gelegenheit bestand, sich auch ohne genaue Kenntnis der Klausur auf \ndie grundsätzliche materiell-rechtliche Problematik vorzubereiten. Indessen lässt sich \nder Kreis der Personen mit entsprechenden verwertbaren Kenntnissen nicht näher \nverifizieren. Denn diesbezüglich sind diverse Faktoren von Bedeutung, die sich \nletztlich kaum aufklären lassen. So ist unklar, wie viele der höchstens 21 Prüflinge, \ndie die Klausur am 18. November 2002 in Händen hielten, überhaupt schon in den \nText (oder auch nur den Bearbeitervermerk) gesehen hatten; schließlich will der \nKläger des Parallelverfahrens 4 K 3282/03, an den die Klausur versehentlich \nausgeteilt worden war, diese selbst auch nicht aufgeschlagen haben; andere \nKandidaten hatten zunächst ihre Kennziffer in das Deckblatt eingetragen. Unklar ist \nauch, welche genauen Kenntnisse selbst die Kandidaten gewonnen haben, die mit \ndem Lesen der ersten Seite begonnen hatten, inwieweit sie diesen Kenntnissen noch \nBedeutung für den Klausurtermin 26. November 2002 beigemessen haben - auch \nwenn der Justizhauptwachtmeister einigen Kandidaten auf Nachfrage wohl am 18. \nNovember 2002 erklärt haben soll, dass diese Klausur am 26.November 2002 \ngeschrieben würde -, inwieweit sie ihr Wissen an andere Prüflinge in der Folgezeit \nweiter gegeben haben und was bei diesen Kandidaten an Erkenntnissen \n„angekommen\" ist. Dagegen, dass eine größere Anzahl von Kandidaten überhaupt \nbrauchbare Erkenntnisse gewonnen hatte, spricht jedenfalls der Umstand, dass die \nVII-Klausuren von vier Prüflingen, an die diese Klausur versehentlich am 18. \nNovember 2002 in C. ausgeteilt worden war, mit lediglich 1 (2x), 2 und 4 Punkten \nbewertet worden sind; hierzu gehört auch der Kläger des Parallelverfahrens 4 K \n3282/03. Diese Punkte sind allerdings einer dezidierten Klärung kaum zuzuführen \nund können letztlich dahinstehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndass sich durch den möglichen Wissensvorsprung eines Teils der Kandidaten der \nBewertungsmaßstab der Korrektoren der VII-Klausur verschoben haben und damit \neine Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu Lasten des Klägers vorliegen könnte. \nHierfür reicht allein der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der \nPrüflinge infolge der versehentlich bereits am 18. November 2002 ausgeteilten VII-\nKlausur einen Wissensvorsprung hatte, nicht aus. Denn alleiniger Maßstab für die \nBewertung der Klausuren in der zweiten juristischen Staatsprüfung sind die \nNotendefinitionen des § 14 Abs. 1 JAG (vgl. § 28 JAG), anhand derer die Korrektoren \ndie Leistungen des jeweiligen Prüflings zu beurteilen haben. Eine Klausur ist danach \nmit ausreichend zu bewerten, wenn sie trotz ihrer Mängel durchschnittlichen \nAnforderungen noch entspricht; ist das nicht mehr der Fall, ist die Note „mangelhaft\" \noder gar „ungenügend\" zu vergeben. Namentlich für diese Abgrenzung - aber auch \ndie übrigen Noten - sind die dem Korrektor vorliegenden weiteren Klausuren \ngrundsätzlich ohne Bedeutung. Die Korrektoren haben die einzelnen Klausuren \ngerade nicht im Verhältnis zu den übrigen Klausuren zu bewerten. Es gibt auch \nkeinen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass die Prüfer bei einer Vielzahl \nihnen vorliegender guter oder gar sehr guter Klausuren ihre Bewertungsmaßstäbe \nändern und nun strenger bewerten, ein derartiger Klausurensatz also nicht gut bzw. \nüberdurchschnittlich ausfällt. Schließlich kann ein solches Leistungsniveau viele - \nzufällige - Ursachen haben, wie etwa die Zusammensetzung des Klausurensatzes \nmit Klausuren vieler sehr guter Prüflinge oder aber durch die Auswahl gängiger \nPrüfungsthemen, bei denen mitunter bessere Ergebnisse zu erwarten sind. Indessen \nist grundsätzlich nicht per se davon auszugehen, dass die Prüfer in derartigen Fällen \nvon dem einzuhaltenden rechtlichen Gebot einer absoluten Leistungsbewertung \nabweichen und letztlich gerade zu Lasten der schwächeren Kandidaten strengere \nBewertungsmaßstäbe ansetzen.\n\n41\n\nAllerdings mag es im Einzelfall denkbar sein, dass sich bei einer im Durchschnitt \nbesonders guten Leistung einer Prüfungsgruppe bei einem Prüfer - möglicherweise \nmehr oder weniger unbemerkt - die „normalen\" Bewertungsmaßstäbe verschieben \nund er strenger in seiner Bewertung wird. Es unterliegt insoweit keinen Zweifeln, \ndass eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden darf als sie \nunter normalen Umständen bewertet worden wäre, weil besonders viele andere \nPrüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht \nhaben,\n\n42\n\nvgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 1999, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 17. \nSeptember 1990 - 1 W 80/90 -, NVwZ-RR 1991, 364; Rehborn/Tettinger/Schulz, \na.a.O.\n\n43\n\nIndessen müssten für eine derartige Verschiebung des üblichen \nBewertungsmaßstabes jedenfalls objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; hier \nkonkret, dass die Korrektoren der VII-Klausur in Abkehr von dem zugrunde zu \nlegenden absoluten Bewertungsmaßstab wegen eines ungewöhnlich hohen \nLeistungsniveaus einen auf den ihnen vorliegenden Klausurensatz bezogenen \nstrengeren - weil relativen - Maßstab angenommen hätten und die Klausur des \nKlägers deshalb nicht mehr mit „ausreichend (4 Punkte)\", sondern mit „mangelhaft (3 \nPunkte)\" bewertet worden wäre. Derartige Anhaltspunkte sind hier indessen weder \nvon dem Kläger selbst aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Zu berücksichtigen \nist in diesem Zusammenhang zum einen, dass die insgesamt zu bewertenden 272 \nVII-Klausuren in Nordrhein-Westfalen auf 11 Korrektoren verteilt worden sind, wobei \njeder durchschnittlich ca. drei bis vier Arbeiten aus C. erhalten haben müsste, \nwovon wiederum im Durchschnitt 1 bis 2 Klausuren von Kandidaten gewesen sein \ndürften, an die die Klausur bereits am 18. November 2002 versehentlich ausgegeben \nworden war und die damit unmittelbares Klausurwissen gehabt haben könnten. \nKonkret in Bezug auf den den Kläger betreffenden Klausurensatz befand sich nach \nden Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Klausur \neines entsprechenden Kandidaten aus C. . Hinsichtlich eines weiteren \nKlausurensatzes, in dem sich die VII-Klausur des Klägers des Parallelverfahrens 4 K \n3282/03 befand, haben die Ermittlungen des Beklagten nach den Darlegungen in der \nmündlichen Verhandlung ferner ergeben, dass sich bei den den beiden Korrektoren \nvorliegenden Klausuren, in der Regel ca. 25, vier Klausuren von Kandidaten aus \nC. befunden haben, die die Klausur schon am 18. November 2002 in Händen \ngehalten haben; hierzu gehörte auch die Klausur des Klägers des Parallelverfahrens. \nIndessen haben diese vier Prüflinge offenkundig weder aus diesem Umstand noch \nmittelbar über andere Kandidaten verwertbare Erkenntnisse zur Anfertigung der \nKlausur gewonnen bzw. diese umsetzen können; denn diese vier Klausuren sind \nlediglich mit 1 (2x), 2 und 4 Punkten bewertet worden. Wenn damit nicht einmal diese \nvier von insgesamt höchstens 21 Prüflingen, an die die Klausur irrtümlich verteilt \nworden war, verwertbare Kenntnisse erlangt hatten, dann ist es bezüglich des \nKlausurensatzes des Klägers schon äußerst unwahrscheinlich, dass dies bei dem \neinen Prüfling aus C. mit möglicherweise unmittelbaren Kenntnissen und den \nübrigen Kandidaten, die nur vom Hörensagen Wissen erlangt haben können, in \nmaßgeblicher Weise anders gewesen sein soll. Zum anderen haben die Ermittlungen \ndes beklagten Prüfungsamtes ergeben, dass die Ergebnisse der VII-Klausur in \nNordrhein-Westfalen weder wesentlich von den Ergebnissen abweichen, die die \neinzelnen Kandidaten in den übrigen Klausuren erzielt haben noch von den \nErgebnissen, die landesweit bei der Klausur erzielt worden sind. Zudem ist diese \nKlausur insgesamt völlig durchschnittlich ausgefallen. Auch weicht das Ergebnis der \nKandidaten aus C. nicht signifikant von den übrigen landesweiten Ergebnissen \nab, namentlich die Quote der mit nicht mehr ausreichend bewerteten Arbeiten - 33,45 \n% landesweit, 34,28 % für C. -. \n\n44\n\nDanach bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer wegen \neines etwaigen guten Leistungsniveaus der ihnen vorliegenden Klausuren infolge \neines Kenntnisvorsprungs eines Teils der Kandidaten von ihrem üblichen \nBewertungsmaßstab abgewichen wären und zu Lasten des Klägers strengere \nMaßstäbe angesetzt hätten. Vor diesem Hintergrund stellen sich hier auch keine \nBeweislastfragen. Erst dann, wenn über den reinen Verfahrensfehler und den daraus \nfolgenden etwaigen Wissensvorsprung eines Teils der Prüflinge hinaus \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Prüfer zu Lasten des Klägers strengere \nBewertungsmaßstäbe angesetzt haben könnten, wäre auf die Frage der Beweislast \nin Bezug auf eine tatsächliche Verschiebung der Bewertungsmaßstäbe einzugehen \ngewesen, wobei alles dafür spricht, dass diese auf der Beklagtenseite liegt. Hierauf \nkommt es indessen vorliegend nach den obigen Ausführungen nicht mehr an.\n\n45\n\nDie Klage ist danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDa der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hat, sind \nseine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht für \nerstattungsfähig zu erklären.\n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-23/4-k-3375-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-23/4-k-3375-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276327","retrieved":"2026-07-09 02:48:43.986663+00:00"}}