{"status":"available","doknr":"OLD276325","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1123.1A.K2319.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"1a K 2319/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. \nJuli 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die am 28. Mai 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geboren \nwurde, ist Staatsangehörige Serbiens und Montenegros aus dem Kosovo und der \nVolkgruppe der Roma zugehörig. \n\n3\n\nDie Asylerstanträge der Eltern der Klägerin vom 2. März 2000 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute : Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - Bundesamt -) mit Bescheid vom 16. Juli 2002 ab. Die \nhiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom \n2. November 2005 - 1a K 3402 / 02.A - abgewiesen.\n\n4\n\nUnter dem 14. April 2005 bat die Ausländerbehörde der Stadt I. das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - um Einbeziehung der \nKlägerin in das laufende Asylverfahren der Mutter. Das Bundesamt erachtete \ndaraufhin einen Asylantrag gemäß der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG als \ngestellt und leitete ein Asylverfahren für die Klägerin ein. Mit Schreiben vom 27. April \n2005 informierte das Bundesamt die Eltern der Klägerin darüber, dass die Klägerin \nzur Asylantragstellung angezeigt worden sei und mit dem 14. April 2005 ein \nAsylantrag als gestellt gelte. Den Eltern wurde Gelegenheit gegeben, Asylgründe \nanzugeben. Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vertreter \neines Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind \nverzichten können, indem sie erklären, dass dem Kind keine politische Verfolgung \ndroht. Eine Reaktion der Eltern der Klägerin erfolgte hierauf nicht.\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte den fingierten Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nAsylberechtigte sodann mit Bescheid vom 11. Juli 2005 - zugestellt am 13. Juli \n2005 - als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Des Weiteren wurde \nfestgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nvorliegen. Außerdem wurde die Klägerin innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe \ndes Bescheides zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Serbien und \nMontenegro angedroht.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben und einen Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, welchem mit Beschluss \ndes erkennenden Gerichts vom 8. August 2005 - 1a L 991 / 05.A - stattgegeben \nwurde.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, dass § 14a \nAbs. 2 AsylVfG nur auf nach dem 1. Januar 2005 geborene Kinder Anwendung \nfinde.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene \nEntscheidung.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 1a \nL 991 / 05.A -, der Gerichtsakte im Verfahren der Eltern und drei Geschwister - 1a K \n3402 / 02.A - und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. \nJuli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid hat bereits deshalb keinen Bestand, weil \nes an einem rechtswirksamen Asylantrag fehlt. Eine Bescheidung von Amts wegen \nlässt das AsylVfG aber nicht zu. Die Klägerin hat selbst keinen Asylantrag gestellt, § \n13 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag nach der mit \nWirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 des \nZuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten Regelung in \n§ 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt angesehen werden darf (gesetzliche Fiktion), sind \nentgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht erfüllt.\n\n18\n\nDenn § 14a Abs. 2 AsylVfG ist mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer \nanderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten Übergangsvorschrift nur auf Kinder \nanwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet einreisten bzw. \neinreisen oder hier geboren wurden bzw. werden.\n\n19\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -; VG \nBraunschweig, Urteile vom 2. Mai 2005 - 5 A 259 / 05 - und vom 8. Juli 2005 - 6 A \n151 / 05 -; VG Gelsenkirchen, u.a. Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 1a L 596 / 05.A -, \nvom 8. August 2005 - 1a L 959 / 05.A - und - 1a L 991 / 05.A -, vom 6. Oktober 2005 \n- 1a L 1355 / 05.A und vom 21. Oktober 2005 - 1a L 1495 / 05.A -; VG Karlsruhe, \nUrteil vom 7. Juni 2005 - A 11 K 10380 / 05 -; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni \n2005 - 4 L 473 / 05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113 / \n05.A -; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 -11 B 2465 / 05;\n\n20\n\na.A. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359 / 05.A -; VG Gera, \nBeschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074 / 05 Ge -; VG Lüneburg, Beschluss vom \n21. Juni 2005 - 2 B 24 / 05 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. August 2005 - 3 L 601 / \n05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. August 2005 - 4a L 800 / 05.A - und \nvom 17. August 2005 - 18a L 1035 / 05.A -; offengelassen von VG Oldenburg, \nBeschluss vom 6. Juni 2005 - 5 B 2212 / 05\n\n21\n\nAuf die zuvor am 28. Mai 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborene \nKlägerin findet die Regelung daher keine Anwendung.\n\n22\n\nNach § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist der Umstand, dass ein lediges, unter 16 \nJahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet \neinreist oder hier geboren wird, dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein \nElternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines \nAsylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht \nobliegt nach Satz 2 der Norm neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 \nAbs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde. Nach Satz 3 der Norm gilt ein \nAsylantrag für das Kind mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt als gestellt.\n\n23\n\nOb bereits der Wortlaut der Norm eine Anwendung auf die Klägerin nicht zulässt, \nweil der Gesetzestext nicht in der Zeitform der vollendeten Gegenwart formuliert \nwurde und damit vom Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des \nZuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweicht, die auch an vor dem In-Kraft-\nTreten der Gesetze entstandene Sachverhalte anknüpfen sollen, kann dahinstehen. \nSelbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für eindeutig hält, \ndeutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-\nKraft-Treten am 1. Januar 2005 vorhandenen \"Altfälle\" hat erfassen sollen. Die \nEinführung einer unverzüglichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgesehenen \nAnzeigeverpflichtung spricht vielmehr für eine ausschließliche Erfassung der sich ab \ndem 1. Januar 2005 stellenden Fälle. Demgegenüber kann auch nicht erfolgreich \ngeltend gemacht werden, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur die Anzeigepflicht regele, \ndie als solche ab dem 1. Januar 2005 gelten solle. Insofern wäre unerheblich, wann \ndas Kind eingereist oder geboren ist. Es trifft zwar zu, dass die Antragsfiktion erst in \ndem Zeitpunkt entsteht, in dem die Anzeige der Vertreter des Kindes oder der \nAusländerbehörde (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) dem Bundesamt zugeht (§ 14a \nAbs. 2 Satz 3 AsylVfG). Ob überhaupt eine Anzeigepflicht besteht, hängt jedoch \nnach § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG von den Umständen der Einreise bzw. der Geburt \ndes Kindes ab. Die Frage nach dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift \nkann daher schon aus systematischen Gründen nicht durch eine isolierte \nBetrachtung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG beantwortet werden.\n\n24\n\nDass der gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 \nin Kraft getretene § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für alle vor dem 1. Januar 2005 im \nBundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder unter 16 Jahren von Asylbewerbern \ngilt, ergibt sich aber - wie bereits das Verwaltungsgericht Göttingen mit Beschluss \nvom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - ausgeführt hat - daraus, dass darin eine \nunzulässige Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte eines \nZeitraums läge, in welchem die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch nicht \nrechtlich existent war, zumal der Gesetzgeber unter anderem in den \nÜbergangsvorschriften der §§ 87 - 87b AsylVfG die Anwendung des § 14a AsylVfG \nauf Altfälle nicht vorgesehen hat.\n\n25\n\nEine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen ist zwar bei \nverfahrensrechtlichen Regelungen nicht ohne Weiteres unzulässig, erfordert aber \njedenfalls bei verfassungsrechtlicher Relevanz eine rechtsstaatlich gebotene \neindeutige Übergangsregelung.\n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR \n1631 / 90 - und - 2 BvR 1728 / 90 -.\n\n27\n\nAn einer solchen gebotenen Übergangsregelung fehlt es hier. Eine solche \nÜbergangsregelung ist im Falle des § 14a Abs. 2 AsylVfG geboten, weil mit der \nfiktiven Asylantragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG gravierende \naufenthaltsrechtliche Konsequenzen verbunden sein können. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 \nAsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet anzulehnen, \nwenn er für einen nach diesem Gesetz - also im verfahrensrechtlichen Sinne - \nhandlungsunfähigen Ausländer (wie ein Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres, § \n12 Abs. 1 AsylVfG) gestellt worden ist, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder \ndes allein sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Geht \nman davon aus, dass als \"gestellter Asylantrag\" im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 \nAsylVfG auch ein solcher anzusehen ist, der nach § 14a Abs. 1 oder 2 AsylVfG als \ngestellt gilt, greift nicht nur § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, sondern ist nach § 10 Abs. 3 \nSatz 2 und 3 AufenthG des Weiteren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § \n25 Abs. 3 oder 5 \nAufenthG vor der Ausreise ausgeschlossen.\n\n28\n\nDass eine Übergangsregelung zu § 14a Abs. 2 AsylVfG gerade auch unter \nBerücksichtigung der Genese des Gesetzes,\n\n29\n\nvgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -,\n\n30\n\nnicht getroffen wurde, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die sogenannten \nAltfälle bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Norm einbeziehen wollte. Der \nin den Gesetzesmaterialien zu Ausdruck kommende Gesetzeszweck, wonach durch \ndie Regelung letztlich verhindert werden soll, dass durch sukzessive \nAsylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik Deutschland \nohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen,\n\n31\n\nvgl. Bundestag - Drucksache 15 / 420, S. 108,\n\n32\n\nsteht dem nicht entgegen. Da es an ausreichenden Hinweisen im Gesetzestext \nauf eine rückwirkende Geltung der Vorschrift fehlt, kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers auch für alle Altfälle mit In-\nKraft-Treten des § 14a Abs. 2 AsylVfG zum 1. Januar 2005 unverzüglich \nAsylverfahren - zumal unter erheblicher Inanspruchnahme personeller Kapazitäten \nder zuständigen Behörden - eingeleitet werden sollten. Das gesetzgeberische Ziel, \nverfahrensverzögernde Antragstellungen zu verhindern, wird auch bei einem auf die \nseit Beginn des Jahres 2005 geborenen oder eingereisten Kinder begrenzten \nAnwendungsbereichs in dem erstrebten erheblichen Umfang erreicht.\n\n33\n\nAuch die Grundsätze des sogenannten intertemporalen Verfahrensrechts, \nwonach sich verfahrensrechtliche Änderungen auch auf laufende Rechtsstreitigkeiten \nauswirken können, stehen einem zeitlich begrenzten Anwendungsbereich der Norm \nnicht entgegen. Denn diese Grundsätze gelten nur für bereits begonnene \nVerfahren.\n\n34\n\nVgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. § 96 Rn. 4\n\n35\n\n§ 14a AsylVfG dagegen regelt, ob ein Verfahren überhaupt in Gang gesetzt \nwird.\n\n36\n\nDas Bundesamt kann sich stattdessen auch nicht auf § 14a Abs. 1 AsylVfG \nberufen, wonach mit der Asylantragstellung eines Elternteils auch ein Asylantrag für \nein Kind als gestellt gilt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat \nund sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines \nAufenthaltstitels zu sein, wenn das Kind zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. \nAuch insoweit ergeben sich unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift, der \nRegelungen über das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes und der \nÜbergangsvorschriften keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragsfiktion rückwirkend gelten und damit auch an die vor dem In-Kraft-Treten des \nZuwanderungsgesetzes gestellten Asylanträge anknüpfen soll. Stattdessen spricht \nein Rechtsvergleich mit Absatzes 2 der Norm, wonach der Gesetzgeber die Fälle \nerfassen wollte, in denen ein lediges Kind des Ausländers unter 16 Jahren zeitlich \nnach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, \ndafür, dass § 14a Abs. 1 AsylVfG nur ledige Kinder unter 16 Jahren mit Aufenthalt im \nBundesgebiet erfassen soll, deren Eltern ab dem 1. Januar 2005 Asylanträge stellten \nbzw. stellen.\n\n37\n\nSo bereits VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05-.\n\n38\n\nDie Eltern der Klägerin haben vor der Geburt der Klägerin am 2. März 2000 und \ndamit bereits vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 und \naußerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 14a Abs. 1 AsylVfG einen \nAsylantrag gestellt.\n\n39\n\nWeil es an einem rechtswirksam gestellten Asylantrag der Klägerin fehlt, sind \nauch die Feststellung des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG und die im Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2005 enthaltene \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Auch diese \nVerfügungen setzen einen Asylantrag voraus (vgl. § 24 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-23/1a-k-2319-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-23/1a-k-2319-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276325","retrieved":"2026-07-09 02:48:43.812130+00:00"}}