{"status":"available","doknr":"OLD276462","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1117.7L1092.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"7 L 1092/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005 wird \nangeordnet. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt 1.250,00 Euro.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen\ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2005\nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig\nund sachlich auch begründet. Die in § 2a Abs. 6 des\nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) vorgeschriebene sofortige Vollziehung der\nangefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme nach § 2a Abs. 2\nNr. 1 StVG ist trotz des gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen\nInteresse im vorliegenden Fall nicht geboten. Denn es bestehen ernstliche\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, so\ndass das private Interesse des Antragstellers überwiegt, von dieser\nMaßnahme vorläufig verschont zu bleiben.\n\n5\n\nNach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar\nu. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf\nProbe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden\nVerkehrsverfehlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach\n§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.\nDie Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der\nFahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der\nFahrerlaubnisverordnung (FeV) nach Anlage 12 dieser Verordnung. Zu den\nschwerwiegenden Zuwiderhandlungen zählen danach u. a. Verstöße gegen\ndie Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen den Antragsteller ist\nim Zusammenhang mit einer am 20. Dezember 2004 begangenen\nGeschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h ein seit dem 29. April 2005\nrechtskräftiger Bußgeldbescheid über 65,00 Euro ergangen. Der Vorfall\nereignete sich etwa ein halbes Jahr nach Erteilung der Fahrerlaubnis und lag\ndamit innerhalb der zweijährigen Probezeit. Allerdings hat der Antragsteller\nvorgetragen und belegt, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht\nbegangen hat. Dass er tatsächlich nicht der Fahrer war, ergibt sich aus dem\nbei der Bußgeldakte befindlichen Foto i.V.m. der anwaltlichen Versicherung\nseines Prozessbevollmächtigten, der dort abgelichtete Fahrer sei nicht sein\nihm vom Ansehen bekannter Mandant. \n\n7\n\nAuch der Antragsgegner hat keinen Zweifel mehr daran, dass der gegen\nden Antragsteller erlassene rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheid\ninhaltlich falsch ist. Er sieht sich jedoch durch § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG daran\ngehindert, diesen Umstand zu berücksichtigen. Danach ist die\nFahrerlaubnisbehörde nämlich bei den Maßnahmen nach den Nummern 1\nbis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder\nOrdnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende\nVorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene\nRechtsprechung \n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -,\nNJW 95, 70\n\n9\n\nüberholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung\nenthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn\ngewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom\n3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269;\nOVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2000\n- 9 V 30/00 -, DAR 01, 427.\n\n11\n\nAllerdings lassen beide Entscheidungen ausdrücklich die Frage offen, ob\ndie Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen auch dann\ngilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, insbesondere wenn wie\nhier ohne weitere Nachforschungen feststeht, dass der Adressat der\nEntscheidung die ihr zugrunde liegende Tat nicht begangen hat. Das\nerkennende Gericht neigt dazu, § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG einschränkend dahin\nauszulegen, dass solche Fälle nicht gemeint sind. Die Bindung an\noffensichtlich unrichtige Entscheidungen ist nach Sinn und Zweck der\nRegelung nicht geboten und wäre im Ergebnis rechtsstaatlich\nunerträglich.\n\n12\n\nIn der amtlichen Begründung zur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG\n(BT-Drucksache 13/6914) heißt es vor dem Hintergrund der zitierten\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden,\ndass die Fahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der\nFahranfänger die Tat tatsächlich begangen habe. Einer solchen Prüfung\nbedarf es aber auch in den Fällen nicht, in denen die Unrichtigkeit einer\nrechtskräftigen Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat\noffensichtlich auf der Hand liegt. \n\n13\n\nDas Aufbauseminar soll bei Fahranfängern Defizite in der Einstellung und\nim Fahrverhalten aufarbeiten, die in bestimmten Zuwiderhandlungen, die in\nder Anlage 12 zu § 34 FeV im Einzelnen aufgeführt sind, zu Tage getreten\nsind. Dieser erzieherische Ansatz wäre in Frage gestellt und würde\nmöglicherweise sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn gegen besseres\nWissen aus rein formalen Gründen eine nicht begangene Tat zum Anlass der\nMaßnahme gemacht würde.\n\n14\n\nEs begegnet zwar keinen rechtlichen Bedenken, wenn unter gesetzlich\ngeregelten Umständen, etwa bei Versäumung von Rechtsbehelfsfristen,\nSanktionen unabhängig davon wirksam werden und wirksam bleiben, ob sie\nmateriell gerechtfertigt waren oder nicht. Dies ist im Einzelfall aus Gründen\nder Rechtssicherheit hinzunehmen. Es ist aber eine Sache, eine als fehlerhaft\nerkannte Sanktion aufrechtzuerhalten, und etwas ganz anderes, eine solche\nSanktion als Rechtfertigung für weitere Sanktionen zu benutzen und damit,\nauch wenn für jedermann klar ist, dass dies nicht zutrifft, so zu tun, als habe\nder Betreffende das geahndete Delikt doch begangen. Der Sinn eines solchen\nordnungsbehördlichen Vorgehens wäre dem davon Betroffenen und auch der\nAllgemeinheit kaum zu vermitteln. \n\n15\n\nDabei wögen die Folgen bei der hier umstrittenen Anordnung eines\nAufbauseminars noch nicht einmal besonders schwer. Die in § 2a Abs. 2\nSatz 2 StVG geregelte Bindung an rechtskräftige Entscheidungen gilt aber\nnicht nur für die Anordnung eines Aufbauseminars, sondern auch für die\nEntziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers im Fall des § 2a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 StVG und findet sich wortgleich in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, so\ndass auch nach dem dort geregelten Punktsystem die Fahrerlaubnis wegen\neiner offensichtlich nicht begangenen Tat entzogen werden könnte, wenn die\nVorschrift nicht einschränkend angewendet würde. Dies könnte im Extremfall\ndazu führen, dass jemand, der beruflich darauf angewiesen ist, für\nmindestens sechs Monate (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG) die Fahrerlaubnis\nverliert, der, unverschuldet und ohne davon zu erfahren, zu Unrecht einem\nunter Umständen sogar durch Ermittlungsfehler der Polizei veranlassten\nOrdnungswidrigkeitenverfahren ausgesetzt war, das mit einem rechtskräftig\ngewordenen und im Verkehrszentralregister eingetragenen Bußgeldbescheid\ngeendet hat, gegen den nach möglicherweise unverschuldeter Versäumung\nder Fristen für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Unterschreitens der\nsog. Bagatellgrenze gemäß § 85 des Ordnungswidrigkeitengesetzes noch\nnicht einmal ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig wäre. \n\n16\n\nDieser konstruierte, aber immerhin nicht unvorstellbare Fall könnte ohne\neinschränkende Auslegung der in § 2a Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 2\nStVG geregelten Bindung an rechtskräftige straf- und\nordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidungen nicht befriedigend gelöst\nwerden. Da bei einer solchen einschränkenden Auslegung keine Möglichkeit\nbesteht, danach zu unterscheiden, wer verursacht und/oder verschuldet hat,\ndass eine offensichtlich fehlerhafte Entscheidung ergangen bzw. rechtskräftig\ngeworden ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass der\nAntragsteller sich selbst zunächst der von ihm nicht begangenen\nGeschwindigkeitsüberschreitung bezichtigt hat. Auch die Nichtigkeit eines\nVerwaltungsakts wegen eines besonders schweren und offensichtlichen\nFehlers gemäß § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hängt nicht davon\nab, dass der Adressat des Verwaltungsakts an seinem Erlass nicht mitgewirkt\nhat.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2\ndes Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-17/7-l-1092-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-17/7-l-1092-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276462","retrieved":"2026-07-09 02:48:54.613620+00:00"}}