{"status":"available","doknr":"OLD276575","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1111.19K824.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"19 K 824/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin für die \nVollzeitpflege des am 13. September 1981 geborenen D. -S. T. (im \nFolgenden: Hilfeempfänger) in dem Zeitraum nach dem Tod seiner leiblichen Mutter \nim August 1995 bis Oktober 1998 geleistet hat.\n\n3\n\nDie verstorbene Mutter des Hilfeempfängers hatte seit Juli 1981 ihren Wohnsitz \nin S1. . Der Hilfeempfänger ist in einer Klinik in S1. geboren worden. \nEine Vaterschaft ist nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden. Er leidet u.a. \nan einem Morbus Down und wurde nach der Geburt aus der Klinik in S1. in \ndie Vestische Kinderklinik in E. verlegt. Das Jugendamt der Beklagten ist von der \nKinderklinik seit Dezember 1981 gebeten worden, den Hilfeempfänger in einer \nPflege- bzw. Adoptivfamilie unterzubringen, weil die Eltern eine Übernahme des \nKindes in keinem Fall erwünschten. Daraufhin gewährte die Beklagte Hilfe zur \nErziehung in Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung des Hilfeempfängers seit \n2. April 1982 im Haushalt der Familie T. in N. . Auch nach dem Umzug der \nPflegefamilie in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin im Juni 1987 erkannte die \nBeklagte die Übernahme der durch die Vollzeitpflege entstehenden Kosten, für deren \nGewährung zwischenzeitlich die Klägerin zuständig geworden war, an. Am \n7. September 1993 ist das Sorgerecht auf die Familie T. übertragen worden.\n\n4\n\nNach dem Tod der Mutter am 19. August 1995 widerrief die Beklagte ihr \nKostenanerkenntnis unter Hinweis darauf, dass es nunmehr nicht mehr auf den \ngewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ankomme. \n\n5\n\nNachdem das Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau des \nLandes Schleswig-Holstein eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, forderte die \nKlägerin mit Schreiben vom 21. November 1996 den Landschaftsverband Westfalen-\nLippe zur Kostenerstattung auf, weil im vorliegenden Fall für die örtliche \nZuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich sei. Sie machte \ngeltend: Die Mutter des Hilfeempfängers habe sich seinerzeit geweigert, den \nHilfeempfänger mit nach Hause zu nehmen. Er sei deshalb vor Hilfebeginn in \nKliniken untergebracht gewesen und habe nicht bei seiner Mutter in S1. \neinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. Der Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe trat dieser Auffassung entgegen mit der Begründung, Kinder \nerlangten grundsätzlich mit der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo auch \ndie Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt habe. Es sei unerheblich, ob das Kind \ntatsächlich in die mütterliche Wohnung aufgenommen worden sei.\n\n6\n\nIm Rahmen der von der Klägerin gegen den Landschaftsverband Westfalen-\nLippe beim Verwaltungsgericht N. (9 K 2474/00) am 12. August 2000 erhobenen \nKlage ist die Beklagte gemäß dem in der Klageschrift gestellten Antrag durch \nBeschluss vom 11. April 2003 beigeladen worden, weil ihre rechtlichen Interessen \ndurch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt würden. Durch \nrechtskräftiges Urteil vom 13. August 2003 - die Zustellung des Urteils an die \nKlägerin erfolgte am 26. August 2003 - ist die Klage mit der tragenden Begründung \nabgewiesen worden, die Kostenerstattungspflicht der Beklagten habe sich durch den \nTod der Mutter des Hilfeempfängers nicht geändert. Der Hilfeempfänger habe vor \nHilfebeginn zunächst bis zur Weigerung seiner Mutter im Dezember 1981, ihn zu sich \nzu nehmen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter in S1. gehabt. \nDamit habe er während der letzten sechs Monate vor Beginn der Hilfeleistung im \nSinne des § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt in \nS1. gehabt, so dass die Beklagte nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII \nweiterhin erstattungspflichtiger örtlicher Träger sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragte daraufhin erneut im November 2003 bei der Beklagten \ndie Erstattung der für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten. Die Beklagte \nlehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 25. November 2003 ab und erhob \nzugleich die Einrede der Verjährung.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 17. Februar 2004 Klage erhoben.\n\n9\n\nSie macht geltend: Die Beklagte sei auch nach dem Tod der Kindesmutter zur \nKostenerstattung verpflichtet gewesen, wie sich aus den Ausführungen im Urteil des \nVG N. ergebe. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Mutter die \nAbsicht gehabt habe, das Kind nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes zu \nsich zu nehmen, so dass dieses regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der \nMutter begründe. Erst durch die Weigerung der Kindesmutter im Dezember 1981 sei \nder gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers in S1. beendet \nworden.\n\n10\n\nDer Kostenerstattungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung sei nach der \nsinngemäß geltenden Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die beantragte \nBeiladung der Beklagten im Verfahren vor dem VG N. gehemmt worden. Da es \nkeine Streitverkündung im Verwaltungsprozess gebe, müssten Grundsätze der \nStreitverkündung auf das Institut der Beiladung nach der VwGO übertragen werden. \nDie Beteiligung Dritter im Verwaltungsprozess sei der Parteidisposition entzogen, \ndeshalb sei für den Beginn der Verjährungshemmung nicht auf die Zustellung des \nBeiladungsbeschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung des \nBeiladungsantrages - Mitte August 2000 - abzustellen. Der Anspruch verjähre sechs \nMonate nach Rechtskraft des Urteils, mithin nicht vor dem 26. März 2004, also nach \nKlageerhebung am 17. Februar 2004. Da es um einen identischen \nKostenerstattungsanspruch gegen einen von zwei Trägern der öffentlichen \nJugendhilfe gehe und der Rechtsstreit gegen den Landschaftsverband Westfalen-\nLippe präjudiziell gewesen sei, sei durch das klageabweisende Urteil des VG N. \nentschieden worden, dass die Beklagte die Kostenerstattung schulde. In einem \nsolchen Fall aber habe aufgrund der in § 113 SGB X angeordneten entsprechenden \nAnwendbarkeit des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Beiladung in einem \nVerwaltungsprozess die Wirkung einer Streitverkündung.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.520,00 EUR zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSei macht geltend: Der Erstattungsanspruch sei verjährt, weil er nicht innerhalb \nvon vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Erstattungsansprüche \nentstanden seien, gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sei, so dass \ndie Ansprüche spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 verjährt gewesen seien. Die \nVerjährungsfrist sei durch die Beiladung der Beklagten im Verfahren 9 K 2474/00 vor \ndem VG N. nicht gehemmt worden. Eine entsprechende Anwendung der \nVorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB scheide aus, weil die Rechtsinstitute der \nStreitverkündung und der Beiladung nicht gleichgestellt werden könnten. In Fällen \neinfacher Beiladung stehe es im Ermessen des Gerichts, ob und wann eine \nBeiladung erfolge, die Streitverkündung im Zivilprozess unterliege demgegenüber der \nParteidisposition. Auch sei die Position des Beigeladenen beschränkt darauf, eine \nder Hauptparteien im Prozess zu unterstützen; er könne seine Interessen nicht \nselbständig vertreten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Gerichtsakte des VG N. \n(9 K 2474/00) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet.\n\n19\n\nEs kann offen bleiben, ob auf Grund der durch die Beiladung bedingten \nRechtskrafterstreckung (§§ 121 Nr. 1, 63 Nr. 3, 65 VwGO) aus den Gründen des \nrechtskräftigen Urteils des VG N. ungeachtet der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 - (FEVS 54, 198) \ndavon auszugehen ist, dass die Beklagte auch für den hier streitigen Zeitraum nach \n§ 89 a SGB VIII zuständige Erstattungspflichtige geblieben ist. Nach dieser \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts auch bei minderjährigen Kindern eine tatsächliche \nAufenthaltsnahme voraus, die nicht durch den bloßen Willen eines \npersonensorgeberechtigten Elternteils, in seiner Wohnung einen gewöhnlichen \nAufenthalt für das Kind zu begründen, ersetzt werden kann. Der Hilfeempfänger hat \nindes niemals tatsächlich seinen Aufenthalt bei seiner Mutter genommen. \n\n20\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X, der auf Grund der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X in der ab 1. \nJanuar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, \n1983) Anwendung findet (SGB X n.F.), verjährt. Eine abschließende Entscheidung \nbis zum 1. Juni 2000 über die Erstattungsansprüche lag noch nicht vor. Die Beklagte \nhatte die Ansprüche weder befriedigt noch war über diese rechtskräftig gerichtlich \ngegenüber der Beklagten entschieden worden. Soweit Erstattungsansprüche nach § \n113 Abs. 1 SGB X a.F. verjährt gewesen sein sollten, war auch über diese noch nicht \nabschließend entschieden, weil die Verjährung erst auf Einrede zu beachten ist, eine \nsolche von der Beklagten aber erst auf das erneute Erstattungsverlangen der \nKlägerin mit Schreiben vom 25. November 2003 erhoben worden ist. \n\n21\n\nVgl. dazu VG Gelsenkirchen u.a. Urteil vom 22. Juli 2005 \n- 19 K 624/04 -.\n\n22\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. verjähren Erstattungsansprüche in vier \nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte \nLeistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers \nüber dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Da im vorliegenden Verfahren \nwegen der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII eine Leistungspflicht der \nBeklagten als erstattungspflichtiger Leistungsträgerin im Hinblick auf die Gewährung \nvon Vollzeitpflege nicht in Betracht kommt, ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. \n- ebenso wie im Anwendungsbereich des § 97 BSHG - dahin zu verstehen, dass er \ndie vierjährige Verjährungsfrist an die Entstehung des Erstattungsanspruchs,\n\n23\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2003 \n- 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564,\n\n24\n\noder an die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von seinem \nErstattungsanspruch knüpft.\n\n25\n\nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 \n- 19 K 7084/00 -, NDV - RD 2003, 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Januar \n2004 - 12 A 11823/03 -. \nOVG - FEVS 55, 424.\n\n26\n\nIn beiden Fällen lief die Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2002 - für \nLeistungen aus dem Jahr 1998 - ab. \n\n27\n\nDie Erstattungsansprüche waren fortlaufend mit der tatsächlichen \nLeistungserbringung entstanden. \n\n28\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 A -, FEVS 52, 145; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 1588/00 -. \n\n29\n\nDie Verjährungsfrist begann danach jeweils am 1. des Jahres, in dem die \nErstattungsansprüche durch die tatsächliche Erbringung der Leistung entstanden \nwaren, d.h. für die zuletzt im Jahre 1998 erbrachten Leistungen am 1. Januar 1999, \nso dass diese mit Ablauf des Jahres 2002 - ebenso wie die Erstattungsansprüche auf \nGrund der in den vorangegangen Jahren erbrachten Leistungen - verjährt waren. \n\n30\n\nDie vierjährige Verjährungsfrist war auch dann spätestens Ende 2002 \nabgelaufen, wenn es auf die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers \nvon seinem Erstattungsanspruch ankommt. Die Klägerin wusste nämlich bereits seit \nErbringung ihrer Hilfeleistungen, dass ihr Erstattungsansprüche zustanden, wie sich \naus ihren Erstattungsbegehren an die Beklagte oder den Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe ergibt. Selbst wenn es - weitergehend - auf die Kenntnis des \nerstattungsberechtigten Leistungsträgers von der Entscheidung des \nerstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Erstattungspflicht ankäme,\n\n31\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002, a.a.O, \n\n32\n\nwar die Verjährung ebenfalls am 31. Dezember 2002 abgelaufen, weil die \nBeklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. August 1995 mitgeteilt hatte, wegen \ndes Todes der Mutter des Hilfeempfängers nicht mehr verpflichtet zu sein, die Kosten \nzu erstatten. \n\n33\n\nDie Verjährung ist durch die beantragte Beiladung der Beklagten nach den \ngemäß § 113 Abs. 2 SGB X sinngemäß geltenden Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuchs weder im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der seit 1. Januar 2002 \ngeltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. \nNovember 2001 (BGBl. I, 3138) (BGB n.F.) gehemmt noch im Sinne des § 209 Abs. \n2 Nr. 4 BGB in der zuvor geltenden Fassung (BGB a.F.) unterbrochen worden. Die in \nden genannten Vorschriften des BGB als verjährungsunterbrechendes oder - \nhemmendes Ereignis genannte (Zustellung der) Streitverkündung ist nicht \nentsprechend mit der im vorliegenden Verfahren beantragten einfachen Beiladung \ngleichzusetzen, so dass offen bleiben kann, welche Vorschrift des BGB vorliegend \nanwendbar ist. Ist § 113 SGB X in der Neufassung anwendbar, dürfte allerdings nach \ndem die Hemmung in Bezug nehmenden Wortlaut des § 113 Abs. 2 SGB X n.F. die \nVorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. greifen, auch wenn die Vorschriften des \nBGB n.F. über die Verjährung nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB (nur) auf die am 1. \nJanuar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. \nDie auf Leistungen bis zum Ende des Jahres 1997 beruhenden \nErstattungsansprüche waren mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt, so dass insoweit \nnach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. Anwendung fände, \nwas indes kein anderes Ergebnis als in Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. \nnach sich zöge.\n\n34\n\nSoweit es um durch Hilfeleistungen im Jahre 1995 entstandene \nErstattungsansprüche geht, kommt eine hemmende oder verjährende Wirkung der in \nder Klageschrift beantragten Beiladung der Beklagten schon deshalb nicht mehr in \nBetracht, weil die Erstattungsansprüche mit Ablauf des Jahres 1999 verjährt waren, \nso dass die abgelaufene Frist nicht mehr unterbrochen oder gehemmt werden konnte \n- unabhängig davon, dass die in der Klageschrift vom 12. September 2000 \nbeantragte Beiladung der Beklagten im Verfahren vor dem VG N. dieser erst mit \ndem Beiladungsbeschluss im April 2003 bekannt geworden ist. \n\n35\n\nFür die Erstattungsansprüche ab 1996 war die beantragte und am 11. April 2003 \nvom Verwaltungsgerichts N. beschlossene Beiladung der Beklagten nicht \ngeeignet, eine den Eintritt der Verjährung hindernde Unterbrechung oder Hemmung \nder Verjährungsfrist zu bewirken. Wie festgestellt endete die Verjährungsfrist - ohne \nBerücksichtigung von Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen - spätestens \nmit Ablauf des 31. Dezember 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin weder \nverjährungshemmende noch -unterbrechende Handlungen vorgenommen. \nInsbesondere reichte der allein vor Verjährungsablauf gestellte Antrag auf Beiladung \nder Beklagten im Klageschriftsatz vom 10. August 2000 auch unabhängig davon, \ndass die Klageschrift der Beklagten im Verfahren vor dem VG N. erst mit dem \nBeiladungsbeschluss im April 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist bekannt \ngeworden ist, nicht, die Verjährung der Erstattungsansprüche zu unterbrechen oder \nzu hemmen. Der Antrag auf Beiladung und der Beiladungsbeschluss sind nicht im \nWege analoger Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. oder des § 204 Abs. 1 \nNr. 6 BGB n.F. einer Streitverkündung gleichzustellen, deren Zustellung nach den \ngenannten Vorschriften des BGB eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung \nzur Folge hat. Es liegt weder eine verdeckte Regelungslücke vor noch ließe sich eine \nsolche durch die Erstreckung auf den Beiladungsantrag oder Beiladungsbeschluss \nsachgerecht schließen.\n\n36\n\nWenn § 113 Abs. 2 SGB X eine sinngemäße Anwendung der BGB - Vorschriften \nüber die Hemmung vorsieht, ist den Besonderheiten des verweisenden Gesetzes, \nwie sie sich auch aus dessen Zweck ergeben können, Rechnung zu tragen; \nunsachgemäße Gleichsetzungen sind zu vermeiden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1994 \n- 8 B 1845/94 -, NWVBl. 1994, 142.\n\n38\n\nEine verdeckte Regelungslücke besteht nicht. Die §§ 209 BGB a.F. bzw. 204 \nBGB n.F. enthalten eine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungs- bzw. \nHemmungsgründe, die einer Ausdehnung grundsätzlich nicht zugänglich ist.\n\n39\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 -, NVwZ 2003, 1549.\n\n40\n\nDer Gesetzgeber hat bewusst nur bestimmten zur Disposition einer Partei \nstehenden Handlungen eine Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung \nbeigemessen, zu denen der Antrag auf Beiladung oder die Beiladung nicht zählt. Der \nGesetzgeber hat die bekannte obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage einer \nverjährungsunterbrechenden Wirkung einer Beiladung,\n\n41\n\nvgl. BSG, Urteil vom 1. August 1991 - 6 RKa 9/89 -, BSGE 69, 158; BGH, Urteil \nvom 6. Februar 2003 , aaO; abweichend BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK \n55/88 - , BSGE 66, 222,\n\n42\n\nnicht zum Anlass genommen, in den diversen Änderungen der \nVerjährungsvorschriften die Beiladung der Streitverkündung gleichzustellen. Insoweit \nhätte es nahe gelegen, dies bei der Neuregelung des § 113 SGB X zu veranlassen. \n\n43\n\nDie Gleichsetzung einer Streitverkündung jedenfalls mit dem hier (allein) \nrechtzeitig gestellten Antrag auf (einfache) Beiladung im Sinn des § 65 Abs. 1 VwGO \nwäre auch sachwidrig. Bei einer Gleichstellung der im Zivilprozess normierten \nStreitverkündung (§ 72 ZPO) mit einem Antrag auf einfache Beiladung nach § 65 \nAbs. 1 VwGO bliebe unbeachtet, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen der \nVerjährung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit Vorrang vor dem \nder materiellen Gerechtigkeit in den geregelten Fällen eingeräumt hat. Dies bedingt, \ndass der Katalog verjährungshemmender oder -unterbrechender Maßnahmen einer \nAusdehnung aus Gründen der Rechtsklarheit grundsätzlich nicht zugänglich ist. Eine \nGleichstellung des (einfachen) Beiladungsantrags mit einer Streitverkündung kommt \njedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Streitverkündung als Prozesshandlung \nbereits mit der Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Dritten \nwirksam wird (§ 73 ZPO). Die Streitverkündung erfordert also ein aktives, auf \nDurchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers. Hingegen \nentstehen die Wirkungen einer Beiladung, u.a. die Rechtskrafterstreckung, erst auf \nGrund eines durch das Gericht von Amts wegen zu treffenden Beschlusses. Es steht \nbei der einfachen Beiladung im Ermessen des Gerichts, ob und wann die Beiladung \ndes Dritten ausgesprochen wird. Im Gegensatz zur notwendigen Beiladung zeitigt \ndas Unterbleiben einer einfachen Beiladung keine Rechtsfolgen; ergeht ein Urteil, ist \nes gegenüber dem nicht (einfach) Beigeladenen ohne Wirkung. \n\n44\n\nVgl. Kopp, VwGO, 13. Auflage 2003, § 66 Rn. 42 f.\n\n45\n\nHängt aber die Hemmungs- bzw. Unterbrechungswirkung von unmittelbar \nwirksam werdenden Maßnahmen einer Partei ab, so kann der Antrag auf Beiladung \nmangels unmittelbarer Folgen im Hinblick auf den streitigen Anspruch aus Gründen \nder Rechtssicherheit einer Streitverkündung nicht gleichgestellt werden. So wäre es \nnicht nachvollziehbar, wenn an den Antrag auf (einfache) Beiladung bereits eine \nverjährungshemmende oder -unterbrechende Wirkung geknüpft würde, auch wenn \ndas Gericht den Beiladungsantrag später ablehnen würde. In diesem Falle wäre die \nVerjährung des Anspruchs gehemmt oder unterbrochen worden, obwohl die einer \nStreitverkündung vergleichbaren Wirkungen einer Beiladung nicht eintreten können. \nDer - spätere - Erlass eines (einfachen) Beiladungsbeschlusses vermag eine \nrückwirkende Verjährungshemmung oder - unterbrechung nach Eintritt der \nVerjährung nicht herbeizuführen. Nach allen Verjährungsvorschriften ist aus Gründen \nder Rechtssicherheit eine rückwirkende Änderung laufender Verjährungsfristen nicht \nvorgesehen. Vielmehr treten die verjährungshemmenden oder -unterbrechenden \nWirkungen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer entsprechenden Disposition der \nPartei ein. Mangels Rückwirkung des im April 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist \nerlassenen Beiladungsbeschlusses kann daher offen bleiben, ob ein \nBeiladungsbeschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses im Hinblick auf die \nbeabsichtigte Rechtskrafterstreckung einer Streitverkündung gleichgestellt werden \nkönnte. Es ist Sache der Klägerin, während des Schwebezustandes zwischen \nbeantragter Beiladung und Erlass des Beiladungsbeschlusses \nverjährungshemmende Maßnahmen zu veranlassen, sei es durch eine Absprache \nmit dem Dritten über den Verzicht der Erhebung der Verjährungseinrede, sei es \ndurch Klageerhebung gegen diesen, soweit das Verwaltungsgericht entsprechenden \nBitten der Klägerin auf beschleunigte Beschlussfassung über die Beiladung nicht \nnachkommt.\n\n46\n\nDie Beklagte kann sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Es liegen \nkeine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen \nsachwidrig ausgeübt haben könnte. Sie hat bereits im Jahre 1995 geltend gemacht, \nzur Kostenerstattung nicht verpflichtet zu sein. Eine unzulässige Rechtsausübung \nliegt nicht vor. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO; \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt \nsich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-11/19-k-824-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-11/19-k-824-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276575","retrieved":"2026-07-09 02:49:05.124393+00:00"}}