{"status":"available","doknr":"OLD276624","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1110.1L1497.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"1 L 1497/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem\nAntragsteller einen 3wöchigen Erholungsurlaub im Zeitraum der verbleibenden 4\nWochen der Sommerferien 2006 zu genehmigen,\n\n3\n\nist nicht begründet.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (§123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920\nAbs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung\neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,\nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen\nGründen nötig erscheint. Eine antragsgemäß erlassene Regelungsanordnung würde\ndie Hauptsache weitestgehend vorwegnehmen, da die auf Grund einer\nUrlaubsgewährung ausgefallene Leistung des Dienstes nicht nachgeholt werden\nkann. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dann zulässig, wenn ein\nwirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem\nAntragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin\nunzumutbare Nachteile drohen und er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt\nim Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.\n\n6\n\nSo die ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11.\nFebruar 1992 - 6 B 31/92 - und vom 17. Juni 1992 - 6 B 1683/92; VG Gelsenkirchen,\nBeschluss vom 10. April 2003 - 1 L 640/03 und vom 8. Juli 2005 - 1 L 931 / 05 -\n\n7\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten\nAnordnung unzumutbare Nachteile drohen. Wenn dem Antragsteller nicht im\nZeitraum vom 10. Juli 2006 bis zum 8. August 2006 Erholungsurlaub im Umfang von\nmindestens drei Wochen gewährt wird, drohen ihm insbesondere keine gravierenden\nNachteile erholungsurlaubsrechtlicher, finanzieller, familiärer oder gesundheitlicher\nArt. Der Antragsteller macht insoweit im Wesentlichen nur geltend, dass ihm allein\ndie Sommerferien im Jahre 2006 die Möglichkeit eines 3wöchigen Urlaubs\ngemeinsam mit seinen Kindern eröffnen. Dieser Gesichtspunkt, der durchaus\nnachvollziehbar und verständlich erscheint, greift indes nicht durch, weil eine etwaige\nVerkürzung des gewünschten 3wöchigen Erholungsurlaubs gerade auch unter\nBerücksichtigung der gegebenen besonderen Situation anlässlich der Fußball -\nWeltmeisterschaft 2006 von ihrer Intensität her keinen derart gravierenden Eingriff\ndarstellt, dass von einem schlechthin unzumutbaren Nachteil im oben genannten\nSinne gesprochen werden könnte. So ist - auch unter Würdigung des\nRechtsgedankens des § 8 Abs. 1 EUV - nicht davon auszugehen, dass durch eine\neinmalige Verkürzung des gemeinsamen Sommerurlaubs mit den Kindern des\nAntragstellers im Jahre 2006 auf 2 bis unter 3 Wochen der Erholungserfolg in\nerheblichem Maße beeinträchtigt wird, wenngleich ein 3wöchiger Jahresurlaub\ndurchaus der gemeinsamen Erholung der Familie dienlich sein kann. Ein finanzieller\nSchaden durch die Versagung des Urlaubs in den verbleibenden letzten 4 Wochen\nder Sommerferien 2006 ist nicht ersichtlich; die Buchung einer aufwendigen Reise für\ndiesen Zeitraum ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat\nder Antragsteller - abgesehen von der gewünschten Länge des gemeinsamen\nUrlaubs mit seinen Kindern - auch nicht dargetan, aus familiären Gründen auf den\nErholungsurlaub gerade in dem benannten Zeitraum der nordrhein-westfälischen\nSommerferien angewiesen zu sein, sondern seinerseits auf die Möglichkeit eines\nErholungsurlaubs während der übrigen Ferienzeiten des Jahres hingewiesen. \n\n8\n\nDa ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist, bedarf das Vorliegen eines\nAnordnungsanspruchs aus § 2 EUV, der dem Beamten grundsätzlich einen\ngebundenen Anspruch auf Bewilligung des beantragten Erholungsurlaubs einräumt,\nkeiner abschließenden Prüfung. Es kann damit offen bleiben, ob die\nordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte der Urlaubsbewilligung\nentgegensteht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des\nGerichtskostengesetzes.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-10/1-l-1497-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-10/1-l-1497-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276624","retrieved":"2026-07-09 02:49:09.283731+00:00"}}