{"status":"available","doknr":"OLD276829","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1102.10A.K403.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"10a K 403/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 31. E. in T. geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. \nEr reiste nach eigenen Angaben am 20. April 2002 auf dem Luftweg in das \nBundesgebiet ein. \n\n3\n\nUnter dem 25. April 2002 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. \nZur Begründung trug der Kläger im wesentlichen vor, sein Bruder sei am 29. \nNovember 1990 von guineischen Sicherheitskräften getötet worden. Er selbst sei seit \n1992 Sympathisant der RPG. Am 03. März 2002 seien Studenten bei ihm zu Hause \nzu Besuch gewesen. Es sei zu einer Diskussion über Politik gekommen, bei der \neinige sich für und andere gegen die Regierung eingesetzt hätten. Die Diskussion sei \neskaliert und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Danach habe die Mutter eines \nBesuchers ihn - den Kläger - bei der Polizei denunziert. Polizisten seien dann zu \nseinem Haus gekommen und hätten zwei Freunde von ihm festgenommen, während \nihm selbst die Flucht gelungen sei. Er selbst sei bei einem Freund in Mafanco \nuntergetaucht. Dieser Freund habe dann erfahren, dass er - der Kläger - von der \nPolizei gesucht werde. Mit Hilfe eines Bekannten, der im Präsidialamt arbeiten \nwürde, sei ihm dann die Ausreise aus seinem Heimatland geglückt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. Januar 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \nBundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (in der jeweils bis zum 31. E. 2004 \ngeltenden Fassung) nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter \nFristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein \nAsylbegehren weiter. Ergänzend macht er unter Vorlage einer Mitgliedskarte geltend, \ner sei seit 1994 eingeschriebenes Mitglied der RPG. Er werde in seinem Heimatland \nnach den Ereignissen von März 2002 gesucht, wie verschiedene Vorladungen und \nein Haftbefehl vom 13. März 2002 belegen würden. Weiterhin hat der Kläger zu \nseinem beruflichen Werdegang verschiedene schriftliche Unterlagen vorgelegt. \nErgänzend macht er geltend, dass er sich für die Aktivitäten der RPG auch in \nDeutschland einsetzen würde. Seine Aufgabe sei es, die Flüchtlinge, die im \nMünsterland ansässig seien, über die Aktivitäten der RPG zu informieren und sie \ndarüber hinaus zu motivieren, zu den Parteiversammlungen in Dortmund zu \nkommen. Weiterhin habe er im Jahre 2003 an einer Protestaktion vor der \nguineischen Botschaft in Bonn und am 17. September an einer Parteiversammlung in \nDortmund teilgenommen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Januar 2003 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. \n\n12\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört \nworden.\n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom \n20. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen \nRechten.\n\n17\n\n1. Einem Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - steht entgegen, dass nicht feststellbar ist, ob \nder Kläger aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG \ni.V.m. § 26 a AsylVfG in das Bundesgebiet eingereist ist. Im Fall der Einreise eines \nAusländers aus einem sicheren Drittstaat ist dessen Anerkennung als \nAsylberechtigter nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. Der Kläger \nhat hier behauptet, auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaats im \nSinne der Anlage 1 zu § 26 a AsylVfG nach Deutschland eingereist zu sein. Er \nkann jedoch weder schriftliche Unterlagen für diese Behauptung vorlegen, noch \nkann er diese Art der Einreise in sonstiger Weise nachweisen. Ist die behauptete \nEinreise auf dem Luftweg nach Deutschland damit nicht aufklärbar, geht dies zu \nLasten des Klägers. Denn der Asylbewerber trägt die materielle Beweislast für \nseine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. \n2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu \nsein,\n\n18\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni \n1999, \nBVerwGE 109, 174.\n\n19\n\nDie Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG greift zugunsten des \nKlägers nicht ein.\n\n20\n\n2. Auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift \ndarf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen dieser Norm stimmen in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit den \nVoraussetzungen für die politische Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG \nüberein; auch für die bei der Gefahrenprognose anzulegenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen Anforderungen, \n\n21\n\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992, \nNVwZ 1992, 892; Urteil vom 26. Oktober 1993, NVwZ \n1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994, BVerwGE 95, \n42, 52f..\n\n22\n\nDer Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 AufenthG geht andererseits über den \ndes Artikels 16a Abs. 1 GG hinaus, indem nach Maßgabe von § 28 AsylVfG auch \nselbstgeschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine \nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen \nes an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § \n60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt \nallein das Geschlecht ist. \n\n23\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 GG ist ein Ausländer, der bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, dass ihm in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse \nGrundentscheidung und für den einzelnen unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen. Ob eine Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines dieser \nMerkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren \nGerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven \nGründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten,\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315, 333 ff. .\n\n25\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im \nSinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Ist ein Asylsuchender als Verfolgter aus seinem \nHeimatland ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon \ndann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender \nVerfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (sogenannter herabgesetzter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen \nunverfolgt verlassen, kann sein Begehren nach Artikel 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,\n\n26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02. Juli \n1980, BVerfGE 54, 341,359 ff.; Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O., Seite 315, 344 ff.; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Juli 1994, \nNVwZ, 1995, 391.\n\n27\n\na) In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass \nder Kläger sein Heimatland unter dem Druck erlittener bzw. ihm unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat. \n\n28\n\nDas Gericht hat erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten \nindividuellen Verfolgungsschicksal. Diese Zweifel rühren einmal daher, dass der \nKläger seine politischen Aktivitäten in Guinea in einem zentralen Punkt \nwidersprüchlich dargestellt hat. Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt \nhat er auf Nachfrage des Einzelentscheiders, ob er in seinem Heimatland Mitglied \noder Sympathisant einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen \nVereinigung gewesen sei, angegeben, er sei seit 1992 Sympathisant der RPG \ngewesen. Im gerichtlichen Verfahren hat er demgegenüber schriftsätzlich vortragen \nlassen, er sei seit 1994 eingeschriebenes Mitglied der RPG. In der mündlichen \nVerhandlung hat er bekundet, 1996 Mitglied der RPG geworden zu sein. Diesen \noffenkundigen Widerspruch hat der Kläger auf Vorhalt des Gerichts nicht \nüberzeugend aufgelöst. Er hat in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, er \nsei bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht danach gefragt worden, ob er \nMitglied der RPG gewesen sei, er habe nur die Fragen beantwortet, die man ihm \ngestellt habe. Auf Hinweis des Gerichts, dass diese Antwort mit Blick auf die \neindeutige Fragestellung des Einzelentscheiders bei der persönlichen Anhörung \nnicht überzeugen könne, hat der Kläger dann ausgeführt, er müsse den Dolmetscher \nnicht richtig verstanden haben, dieser habe möglicherweise die Wörter „Mitglied\" \nbzw. „Sympathisant\" auf Malinke nicht richtig übersetzt. Dieser Erklärungsversuch ist \noffensichtlich haltlos. Denn der in der mündlichen Verhandlung anwesende \nDolmetscher hat auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, die Wörter „Mitglied\" bzw. \n„Sympathisant\" würden in Malinke mit den entsprechenden französischen Wörtern \nbezeichnet. Der abschließende Erklärungsversuch des Klägers, nach seiner \nErinnerung habe der bei der Anhörung in Dortmund anwesende Dolmetscher diese \nUnterscheidung nicht gemacht, überzeugt nicht, denn der Kläger hat mit seiner \nUnterschrift unter das damalige Anhörungsprotokoll bestätigt, dass es bei der \nAnhörung am 26. April 2002 keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und \ndie rückübersetzte Aufzeichnung voll und ganz seinen Angaben entspricht. \n\n29\n\nEvidente Widersprüche finden sich auch in einem weiteren zentralen Punkt des \nvom Kläger geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals. Der Kläger hat \nin der mündlichen Verhandlung ausgeführt, am 03. März 2002 seien die Polizisten in \nsein Haus gekommen, hätten die Haustür kaputt gemacht, ein Poster von Alpha \nCondé gefunden, es zerrissen, weiterhin habe man Dokumente über seine Partei \nund Unterlagen, die seinen Vater und seinen Bruder beträfen, mitgenommen. Bei der \npersönlichen Anhörung vor dem Bundesamt war von diesen Geschehnissen \nhingegen nicht die Rede. Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger auf Vorhalt \ndes Gerichts nicht ansatzweise überzeugend erläutern. Sein Erklärungsversuch ist \nim Gegenteil haltlos, wenn er wiederum diesen Widerspruch auf die Übersetzung \ndurch den damaligen Dolmetscher schiebt und im übrigen ausführt, bei der \ndamaligen Anhörung seien ihm solche Fragen wie in der mündlichen Verhandlung \nnicht gestellt worden. \n\n30\n\nDass der Kläger es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, belegt im übrigen die \nvon ihm eingereichte Bescheinigung der Universität von D. vom 24. August 1998. \nDanach soll er der Sohn von N. und L. T1. sein. Nach den Angaben des \nKlägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt heißen seine Eltern hingegen B. \nU. und O. L1. . Auch diese evidente Unstimmigkeit konnte der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise überzeugend erläutern. Er versuchte \nsich damit herauszureden, dass für ihn zwei Auszüge aus dem guineischen \nGeburtenregister existieren würden. Befragt vom Gericht, warum die Angaben im \nGeburtsregister falsch eingetragen worden seien sollen, wusste der Kläger selbst \nkeine Antwort. Er hat dazu lediglich nichtssagend ausgeführt, das könne er nicht \nsagen, vielleicht hätten seine Eltern dazu Angaben machen können.\n\n31\n\nAuch die Umstände der Einreise des Klägers nach Deutschland sind in jeder \nHinsicht im Dunkeln geblieben. Nach seinen Angaben weiß er nicht, auf welchen \nNamen der Reisepass ausgestellt war, den ihm sein Begleiter vor der Einreise auf \ndem Frankfurter Flughafen ausgehändigt haben soll. Diese Aussage ist offensichtlich \nunglaubhaft. Auf Nachfrage des Gerichts, welche Identität er angegeben hätte, wenn \ner bei der Einreise danach gefragt worden wäre, konnte der Kläger keine auch nur \nansatzweise befriedigende Antwort geben. Er hat dazu nur nichtssagend erklärt, er \nsei damals nicht danach gefragt worden, deswegen könne er dazu auch nichts \nsagen. \n\n32\n\nDas Gericht ist mit Blick auf diese aufgezeigten evidenten Widersprüche und \nUngereimtheiten der Überzeugung, dass das Vorbringen des Klägers zu seinem \nangeblichen Verfolgungsschicksal in Guinea frei erfunden ist. Die vom Kläger \nvorgelegten verschiedenen schriftlichen Unterlagen rechtfertigen keine andere \nBewertung. Mitgliedsausweisen und sonstigen Bescheinigungen von guineischen \nParteien kommt für sich genommen kein hinreichender Beweiswert zu. Sie sind \n„wohlfeil\" und können von jedem Ausländer, der Kontakt zu politischen \nGruppierungen seines Heimatlandes hat, erstanden werden und werden \nerfahrungsgemäß in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren bzw. Verwaltungsverfahren \nvorgelegt. Das Gericht hält eine weitere Sachaufklärung bei dieser Sachlage nicht für \ngeboten, namentlich bedarf es nicht der Einholung einer Auskunft des Auswärtigen \nAmtes mit dem Ziel der Überprüfung der Echtheit der vom Kläger vorgelegten \n„Vorladungen\" vom 04. März, 08. März und 11. März 2002 sowie des „Haftbefehls\" \nvom 13. März 2002. Denn die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des \nSachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO findet ihre Grenze nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht dort, wo das Klagevorbringen des \nKlägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet,\n\n33\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310, § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 212 m.w.N..\n\n34\n\nSo liegt der Fall in Anbetracht des unglaubhaften weil in wesentlichen Punkten \nunzutreffenden Sachvortrags des Klägers hier.\n\n35\n\nb) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger wegen der von \nihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten gegen sein Heimatregime im \nBundesgebiet politische Verfolgung droht. Nur Aktivitäten, die den guineischen \nRegierungsstellen bekannt werden und die sie als Ausdruck einer ernst zu \nnehmenden Gegnerschaft gegen das herrschende Regime des Lansana Conte \nansehen, sind geeignet, einen Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu \ngefährden. Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur bei einer \nexponierten exilpolitischen Betätigung, mit der der Asylbewerber „ein eigenes \nGesicht\" zeigt, gesprochen werden,\n\n36\n\nvgl. dazu allgemein: Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 16. Oktober 1998, DVBl. 1999, 165, \n166.\n\n37\n\nDer Kläger beruft sich hier auf sein Engagement für die RPG in Deutschland. \nNach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage kann nicht ausgeschlossen \nwerden, dass ein guineischer Staatsangehöriger im Einzelfall bei einer Rückkehr in \nsein Heimatland staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein kann, sofern er \neiner exilpolitisch-oppositionellen Betätigung in herausgehobener Position nachgeht, \ndie sich als Fortführung von in Guinea erkennbar betätigten oppositionellen \nAktivitäten darstellt und - die guineische Regierung verletzend - das übliche Maß \nregimekritischer Äußerungen überschreitet; weiterhin müssen die guineischen \nSicherheitskräfte hiervon Kenntnis erlangen,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2000 \n- 11a K 4100/99.A -, Beschluss vom 09. August 2000 \n- 11a K 2370/00.A -, Beschluss vom 16. März 2001 - \n11a K 5695/00.A -.\n\n39\n\nGemessen daran ist eine Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr nach \nGuinea nicht überwiegend wahrscheinlich. Die von ihm in der mündlichen \nVerhandlung geltend gemachten Aktivitäten für die RPG in Deutschland stellen \nschon keine herausgehobene exilpolitische Betätigung dar. In jedem Fall \nüberschreiten die von ihm vorgetragenen Aktivitäten für die RPG aber nicht das \nübliche Maß an Kritik gegenüber dem Regime des Lansana Conte. \n\n40\n\nc) Auch die Stellung eines Asylantrags in Deutschland und der damit verbundene \nmehrjährige Auslandsaufenthalt in Deutschland gefährden den Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. Nach den der Kammer vorliegenden \nErkenntnissen, \n\n41\n\nvgl. etwa AA vom 18. März 1998 an VG Karlsruhe; AA \nvom 8. August 1997 an VG Hamburg, ferner IAK vom 1. \nFebruar 2000 an VG Hamburg,\n\n42\n\nführt die bloße Stellung eines Asylantrags nicht zu staatlicher Verfolgung,\n\n43\n\nzu § 51 Abs. 1 AuslG: ebenso VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 -A 13 S 1206/97-; \nOVG NRW, Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A \n2370/00.A -, ferner OVG Koblenz, Beschluss vom 8. E. \n1997 - 2 A 11169/95 -.\n\n44\n\nEs besteht weder Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Auskünfte noch an deren \nweiterer Aktualität zu zweifeln. Das Auswärtige Amt stützt sich zum Beleg auf \nErkenntnisse der dortigen Menschenrechtsorganisation ODGH und begründet sie \nplausibel damit, dass die Stellung eines Asylantrags von den staatlichen Stellen in \nGuinea (nur) als legitimes Mittel zur Aufenthaltssicherung in Europa angesehen wird. \n\n45\n\nDem Gericht liegen auch sonst keine Erkenntnisse vor, aus denen geschlossen \nwerden kann, dass der unverfolgt ausgereiste Kläger bei einer Rückkehr nach \nGuinea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG \ngefährdet ist.\n\n46\n\nDie Kammer hat keine verlässlichen Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene \nAsylbewerber, die Guinea unverfolgt verlassen haben, bei einer Wiedereinreise \nlängerfristig inhaftiert, misshandelt oder gefoltert werden, \n\n47\n\nebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni \n2002 -A 13 S 1206/97-; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nAugust 2000 - 11 A 2370/00.A -, vom 18. August 2000 -11 \nA 4089/00.A- und -11 A 4100/00.A.- und vom 17. Mai 2001 \n-11 A 1941/01.A.; zuletzt Beschluss vom 25. März 2003 - \n11 A 1940/01.A -.\n\n48\n\nDas Auswärtige Amt hat konfrontiert mit gegenteiligen Berichten der IGFM,\n\n49\n\nvgl. Bericht vom 25. September 1999, an das \nerkennende Gericht adressiert mit Schreiben vom \n5. Oktober 1999,\n\n50\n\nmehrfach die Auskunft erteilt, es könne deren Angaben nicht bestätigen,\n\n51\n\nAA vom 2. September 1999 an VG Arnsberg, \nAA vom 17. November 1999 an VG Arnsberg, AA vom 24. \nJanuar 2000 an das Bundesamt; AA vom 24. Mai 2000 an \nVG Hamburg, \n\n52\n\nDas Gericht hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass auch diese Auskünfte \nzutreffen. Wie das Auswärtige Amt immer wieder dargelegt hat, bedient sich die \ndeutsche Botschaft in D. bei ihren Nachforschungen der dortigen \nMenschenrechtsorganisation ODGH, deren Arbeit als verlässlich angesehen wird. \nDiese konnte jedoch bislang mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln keine \ngesicherten Erkenntnisse über behauptete Verhaftungen von aus Deutschland \nabgeschobenen Guineern gewinnen. So sind nach der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes an das erkennende Gericht vom 11. Februar 2000 die im November und \nE. 1999 durchgeführten Rückführungen von Asylbewerbern aus Deutschland \nnach Guinea ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. \n\n53\n\nAnderslautende Stellungnahmen der IGFM (zuletzt vom 19. E. 2001 an das \nVG Freiburg) zu diesem Fragenkomplex machen eine Gefährdung von \nAsylbewerbern bei einer Rückkehr nach Guinea für das Gericht nicht überwiegend \nwahrscheinlich. So hat der W. der ODGH Herr E1. . T2. ein Schreiben der \nIGFM an einer Soester Anwaltsbüro vom 16. März 1999, wonach er telefonisch \nerklärt habe, alle aus Deutschland (zum damaligen Zeitpunkt) abgeschobenen \nAsylbewerber seien sofort bei der Ankunft in D. am Flughafen verhaftet worden, \nnicht bestätigt. In einem Gespräch mit Mitarbeitern der deutschen Botschaft hat \ndieser im Gegenteil angegeben, dass ihm keine Beweise für Verhaftungen oder \nMisshandlungen von aus Deutschland zurückgeführten Personen vorlägen,\n\n54\n\nAA vom 16. April 1999 an VG Arnsberg.\n\n55\n\nAuch den wesentlichen Inhalt des Berichts der IGFM vom 25. September 1999 hat \ndas Auswärtige Amt nicht bestätigt, sondern im Gegenteil betont, eigene \nNachforschungen der deutschen Botschaft in D. unter Inanspruchnahme der \nODGH hätten keine gesicherten Erkenntnisse über die behaupteten Verhaftungen \nerbracht; man habe wiederholt die Bitte an die IGFM gerichtet, Zeugen oder \nFamilienangehörige, deren Angaben weitere Recherchen ermöglichen könnten, \naufzufordern, Kontakt mit der Botschaft aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen \nsei,\n\n56\n\nAA vom 24. Januar 2000 gegenüber dem \nBundesamt.\n\n57\n\nDie Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. März 2001 an das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestätigt diese Auskunftslage. In dieser \nAuskunft, an deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit zu zweifeln das Gericht nicht den \ngeringsten Anlass hat, bestätigt das Auswärtige Amt nochmals, dass Anfragen der \ndeutschen Botschaft in D. bei der Menschenrechtsorganisation OGDH bisher \nkeinerlei Bestätigung der Vorwürfe der IGFM -Deutsche Sektion e. V.- ergeben \nhaben. Die IGFM sei bis heute den Bitten der deutschen Botschaft D. nicht \nnachgekommen, Verwandte oder Freunde der angeblich betroffenen abgeschobenen \nAsylbewerber um Kontaktaufnahme mit der Botschaft zwecks Konkretisierung der \nAngaben zu bitten oder aber konkrete Angaben zu einzelnen Personen zu machen, \num auf diese Weise Nachforschungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das Auswärtige Amt \nhat in dieser Auskunft weiterhin darauf hingewiesen, dass bei jeder Rückführung per \nCharterflugzeug mindestens ein Botschaftsmitarbeiter am Flughafen anwesend sei. \nDie Rückgeführten würden zwar trotz guineischen „Titre de Voyage\" relativ \ndetaillierten Befragungen unterzogen, diese verliefen aber nach dem Eindruck der \nBotschaftsmitarbeiter in angemessener Form. Nur in Einzelfällen würden \nEinzelrückführungen, welche per Linienflug durchgeführt würden, beobachtet. Diese \nseien in den letzten Monaten ebenfalls ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. \n\n58\n\nAuch jüngere Auskünfte von amnesty international (an das VG Ansbach vom 22. \nAugust 2000 und an das VG Hamburg vom 13. November 2001) sowie des Instituts \nfür Afrika-Kunde (an das VG Ansbach vom 1. August 2000) lassen keine andere \nGefährdungsprognose zu. Nach dem Inhalt dieser Stellungnahmen haben weder \namnesty international noch das Institut für Afrika-Kunde konkrete Erkenntnisse \ndarüber, dass Asylbewerbern, die nach Guinea zurückkehren, bei der Einreise \nÜbergriffe auf Leib, Leben oder Freiheit drohen, insbesondere sind ihnen keine \nEinzelschicksale kraft eigener Erkenntnisse bekannt. \n\n59\n\nEin der Kammer vorliegendes Schreiben der Schweizer Sektion von amnesty \ninternational vom 20. März 2001 rechtfertigt keine andere Bewertung. Es legt nicht \nnäher dar, warum „es äußerst problematisch ist, guineische Staatsbürger und \nStaatsbürgerinnen nach Guinea (unter den beiden im Schreiben genannten \nPrämissen) wegzuweisen\" und warum „in diesen Fällen damit gerechnet werden \nmuss, dass die betroffenen Personen mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen werden\". Insbesondere werden konkrete \nEinzelschicksale in diesem Schreiben nicht benannt, so dass es für das Gericht nicht \nnachvollziehbar ist, auf welchen Erkenntnissen die Einschätzung des für Guinea \nzuständigen Länderspezialisten beim internationalen Sekretariat von amnesty \ninternational in London beruht.\n\n60\n\n3. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf \nFeststellung gegen die Beklagte nicht zu, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegen. \n\n61\n\na) Ihm droht weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch \nwird er im Heimatland wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht (§ \n60 Abs. 3 AufenthG). Auch § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK greift zu seinen \nGunsten nicht ein. Eine „Behandlung\" im Sinne von Art. 3 EMRK kann nur ein \ngeplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln sein, das \ndem Staat zuzurechnen ist,\n\n62\n\nvgl. zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995, \nBVerwGE 99, 331, 334; Urteil vom 2. September 1997, \nNVwZ 1999, 311.\n\n63\n\nEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr \nnach Guinea wegen der geltend gemachten Geschehnisse vor seiner Ausreise, \nwegen seiner exilpolitischen Betätigung oder wegen der Stellung seines Asylantrags \ndie Gefahr droht, durch staatliche Organe oder durch Dritte, für die der Staat \nverantwortlich ist, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. \nInsoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug \ngenommen werden.\n\n64\n\nb) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu. Eine Erkrankung oder \nsonstige Gründe, die einer Abschiebung in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG entgegenstehen könnten, hat der Kläger selbst nicht geltend \ngemacht. \n\n65\n\nAuch wegen einer allgemeinen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG \nkann der Kläger keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Insbesondere \nbegründen die seit der 2. Hälfte des Jahres 2000 in den südlichen Landesteilen \nGuineas vorkommenden bewaffneten Auseinandersetzungen keine Gefahren im \nSinne dieser Bestimmung,\n\n66\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom \n16. März 2001 -11 A 5695/00.A-\n\n67\n\n4. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid \ndes Bundesamtes sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG (früher § 50 AuslG) und § 38 \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-02/10a-k-403-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-11-02/10a-k-403-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276829","retrieved":"2026-07-09 02:49:27.003615+00:00"}}