{"status":"available","doknr":"OLD276851","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1031.5A.K2300.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-31","aktenzeichen":"5a K 2300/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des \nRechtsanwalts M. aus C. wird abgelehnt.\n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO in \nVerbindung mit § 114 ZPO abzulehnen, da er nach der Klagerücknahme auf eine \nrückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche \nKlageverfahren gerichtet ist. Infolge der Klagerücknahme kann die Bewilligung nicht \nmehr dazu führen, dem Kläger als bedürftige Partei die Aufbringung der \nerforderlichen Kosten für die Führung eines aussichtsreichen Prozesses im Sinne \nvon § 114 Satz 1 ZPO zu ermöglichen. Vom Zeitpunkt des Eingangs der \nKlagerücknahme kann von einer „beabsichtigten Rechtsverfolgung\" nicht mehr \ngesprochen und der eigentliche Zweck der Prozesskostenhilfe nicht mehr erreicht \nwerden.\n\n3\n\nBei dieser Fallgestaltung kommt eine rückwirkende Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht. Sie \nkann geboten sein, wenn die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag \nungebührlich verzögert worden ist und bei früherer Entscheidung dem Antrag hätte \nstattgegeben werden müssen.\n\n4\n\nVorliegend ist schon allein aufgrund des zeitlichen Verfahrensablaufs nicht \nersichtlich, dass sich die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag \nungebührlich verzögert hat. Der Kläger hat am 18. Juli 2005 die Klage erhoben und \nden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die entsprechenden \nProzesskostenhilfeunterlagen sind erst am 15. August 2005 eingegangen. Bis dahin \nhaben außerdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht in die \nBeiakten genommen und mit Schriftsatz vom 12. August 2005 die angekündigte \nKlagebegründung übersandt, die an die Beklagte zur Stellungnahme weitergeleitet \nwurde. Bereits unter dem 11. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger \nseinen Asylantrag zurückgenommen habe. Dass das Gericht bis dahin noch nicht \nüber den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte, entspricht dem normalen \nGeschäftslauf.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-31/5a-k-2300-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-31/5a-k-2300-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276851","retrieved":"2026-07-09 02:49:28.877449+00:00"}}