{"status":"available","doknr":"OLD276923","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1027.16K188.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"16 K 188/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger, Eltern und ihr 1987 geborener Sohn, sind serbisch-montenegrinische\nStaatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma; sie stammen aus dem\nKosovo. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 2. reiste mit dem Kläger zu 3. am 11. Oktober 2000 in die\nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.\nOktober 2000 die Erteilung einer Duldung. Es wurde darauf hingewiesen, dass\nausdrücklich kein Asylantrag gestellt werde. Die Duldung sei zu erteilen, da eine\nAbschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Nach Beendigung der\nUnruhen in dem Heimatland wollten sie wieder zurückkehren; sie seien nicht aus\nwirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1. reiste im Oktober 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein\nund beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 ebenfalls die\nErteilung einer Duldung. Auch der Kläger zu 1. stellte ausdrücklich keinen Asylantrag\nund gab an, nach Beendigung der Unruhen wieder in sein Heimatland\nzurückzukehren; er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekommen.\n\n5\n\nIm Folgenden wurde der Aufenthalt der Kläger geduldet.\n\n6\n\nIm September 2002 wurde für die Klägerin zu 2. vorgetragen, dass diese schwer\nerkrankt sei und im Kosovo nicht behandelt werden könne. Sie sei vom 7. August bis\nzum 16. August 2002 in stationärer Behandlung gewesen. Nach der daraufhin\ndurchgeführten amtsärztlichen Untersuchung am 8. Januar 2003 wurde durch das\nGesundheitsamt des Beklagten festgestellt, dass die Klägerin zu 2. uneingeschränkt\nreisefähig sei, Gesundheitsstörungen, die eine Reiseunfähigkeit begründeten, seien\nnicht festgestellt worden. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 20. November 2002 beantragten die Kläger die Erteilung\neiner Aufenthaltsbefugnis; für die Kläger wurde mit weiterem Schreiben vom 21.\nFebruar 2003 vorgetragen, dass ihnen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen sei, da\ndie Enkel schwer krank und betreuungsdürftig seien. Die Tochter sei vollkommen\nüberfordert und bedürfe der Hilfe der Klägerin zu 2. sowie des Klägers zu 1.. Ihr\nSchwiegersohn sei zudem körperlich behindert und selbst betreuungsbedürftig.\n\n8\n\nNach Anhörung der Kläger lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 29. August\n2003 den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab und trug zur\nBegründung vor, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bestehe nicht,\nda keine der in den §§ 30 bis 35 des Ausländergesetzes (AuslG) angeführten\nAnspruchsgrundlagen erfüllt seien. Bereits gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dürfe die\nAufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, da die Kläger ohne das erforderliche Visum\neingereist seien. Da ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung\noffensichtlich nicht erfüllt sei, könne von dem Regelversagungsgrund nicht\nabgewichen werden. Die §§ 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG seien nicht einschlägig, da\ndie Kläger vollziehbar ausreisepflichtig seien und es ihnen jederzeit möglich sei,\nfreiwillig in den Kosovo zurückzukehren.\n\n9\n\nHiergegen legten die Kläger am 8. September 2003 Widerspruch ein und trugen\nzur Begründung vor, der Familienverband lebe davon, dass die Kläger ihrer Tochter\nund ihrem Schwiegersohn sowie den Enkelkindern helfen müssten. Die Hilfe müsste\nansonsten durch öffentliche Stellen geleistet werden.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 13. Januar 2004 Klage erhoben und tragen zur\nBegründung vor, dass über den Widerspruch bisher nicht entschieden worden sein,\nso dass Klage geboten sei. Sie stammten aus dem Kosovo und gehörten der\nMinderheit der Roma an, als solche würden sie im Kosovo verfolgt; dies hätten die\nUnruhen im März 2004 gezeigt. Es läge ein nicht zu vertretendes\nAbschiebungshindernis vor; nach dem Erlass des Innenministeriums dürften u.a.\nRoma nicht abgeschoben werden, da die UNMIK einer Rückführung nicht\nzugestimmt habe. Weiter sei er, der Kläger zu 1., schwer herzkrank. Er hätte keine\nChance, im Heimatland behandelt zu werden, auch deshalb, weil er zur Volksgruppe\nder Roma gehöre. Für den Kläger zu 1. werden ärztliche Bescheinigungen vom 10.\nund 14. September 2004 sowie vom 8., 9. und 11. März 2005 eingereicht. Für die\nKläger zu 1. und 2. sei darüber hinaus ein Antrag auf Ausstellung eines\nSchwerbehinderten-Ausweises gestellt worden. \n\n11\n\nDen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit\nBeschluss vom 16. Januar 2004 in dem zugehörigen Verfahren 16 L 2897/03\nabgelehnt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren vor dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wurde nach Rücknahme\nder Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2004 eingestellt (17 B 164/04). \n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. August 2003 aufzuheben und den\nBeklagten zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt zur Begründung vor, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der\nbegehrten Aufenthaltsbefugnis hätten und nennt die in der angefochtenen Verfügung\nangeführten Argumente.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der\nBezirksregierung Arnsberg Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie Verpflichtungsklage ist zunächst zulässig. Zwar ist ein Widerspruchsbescheid\nvor Klageerhebung bzw. bis heute nicht ergangen. Die Klage ist jedoch gemäß § 75\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Es fehlt, wie von § 75 VwGO\ngefordert, die Sachentscheidung, d.h. der Widerspruchsbescheid. Ein zureichender\nGrund für das Fehlen der Sachentscheidung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat\nder Beklagte in angemessener Frist sachlich nicht entschieden; die Kläger haben am\n8. September 2003 Widerspruch eingelegt und am 13. Januar 2004, damit nicht vor\nAblauf von drei Monaten, Klage erhoben (§ 75 Satz 2 VwGO).\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der\nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen, nunmehr Aufenthaltserlaubnissen, durch den\nangefochtenen Bescheid des Beklagten vom 29. August 2003 ist rechtmäßig und\nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n22\n\nGemäß Art. 15 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung\nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und\nAusländern (Zuwanderungsgesetz) ist das Aufenthaltsgesetz - AufenthG - am 1.\nJanuar 2005 vollständig in Kraft getreten, gleichzeitig ist das Ausländergesetz außer\nKraft getreten. Nach § 102 Abs. 1 AufenthG bleiben zwar die vor dem 1. Januar 2005\ngetroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen wirksam. Dies hat jedoch\nnicht zur Folge, dass eine nach altem Recht ergangene Maßnahme bzw. beantragte\nMaßnahme nicht mehr vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft\nwird. Soweit keine besondere Übergangsvorschrift besteht, werden\nverwaltungsgerichtliche Verfahren fortgeführt; besondere Übergangsvorschriften\nbestehen vorliegend nicht.\n\n23\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der\nVerwaltungsakte ist bei Verpflichtungsbegehren der Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung.\n\n24\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand August 2005 § 102\nRdnr. 4; Kopp/Schenke VwGO, 13. Auflage 2003 § 113 Rdnr. 217.\n\n25\n\nDanach ist für die Beurteilung der Ablehnung der Aufenthaltsbefugnisse und der\nbegehrten Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen das\nAufenthaltsgesetz maßgeblich.\n\n26\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen,\ndie an die Stelle der im Ausländergesetz geregelten Aufenthaltsbefugnis getreten\nsind. In dem seit dem 1. Januar 2005 vollständig geltenden Aufenthaltsgesetz tritt an\ndie Stelle des Oberbegriffs der Aufenthaltsgenehmigung der des Aufenthaltstitels; die\nbisherigen unterschiedlichen Bezeichnungen aufgrund des Aufenthaltszwecks\nentfallen. Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch den Aufenthaltstitel der (befristeten)\nAufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis.\n\n27\n\nZunächst kommt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 36 AufenthG\nnicht in Betracht.\n\n28\n\nDanach kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum\nFamiliennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung\neiner außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Vorliegend ist die geforderte\naußergewöhnliche Härte, die bei einem Nachzug zu einem volljährigen\nFamilienangehörigen, hier die Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., nur\ndann gegeben ist, wenn der Familienangehörige aufgrund seiner besonderen\nLebenssituation der Lebenshilfe des anderen Familienangehörigen bedarf,\n\n29\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, Stand Oktober 2004, zur\nVorgängerregelung § 22 Rdnr. 98, \n\n30\n\nnicht gegeben. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten aus dem Jahre 2002\nbetreffend die Enkel des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. ist nicht ersichtlich,\ndass die Tochter zwingend auf die Hilfe ihrer selbst erkrankten Eltern angewiesen\nwäre und warum nicht auch der Ehemann der Tochter - wenn auch nur in geringem\nUmfang - Hilfe leisten kann. Die Enkelin M. leidet an einem cerebralen\nAnfallsleiden und wurde im Juli 2002 in gutem Allgemeinzustand aus dem Klinikum\nDortmund entlassen; eine Wiedervorstellung wurde nach einem dreiviertel Jahr\nempfohlen (Beiakte Heft 2 Bl. 42). Der Enkel G. leidet an einer\nHepatosplenomegalie (Beiakte Heft 2 Bl. 48); auch hier ist ein erhöhter Betreuungs-\nund Pflegeaufwand, der nur durch die Kläger zu 1. und 2. zu leisten wäre, nicht\nersichtlich.\n\n31\n\nDie Kläger haben weiter keinen Anspruch auf Erteilung von\nAufenthaltserlaubnissen nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden\nAbschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, §§ 22 bis 26 AufenthG.\n\n32\n\nDie Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. \n\n33\n\nDanach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die\nVoraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7\nAufenthG vorliegen. Da die Kläger keinen Asylantrag gestellt haben und eine\nentsprechende Entscheidung des Bundesamtes nicht vorliegt, greift § 42 des\nAsylverfahrensgesetztes - AsylVfG - nicht ein, die Ausländerbehörde kann über das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entscheiden, so\ndass eine entsprechende Entscheidung auch im Rahmen des vorliegenden\ngerichtlichen Verfahrens ergehen kann. \n\n34\n\nIn Betracht kommt lediglich das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach §\n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das setzt voraus, dass für die Kläger in ihrem\nHeimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es\nbestehen vorliegend jedoch - insbesondere für die Kläger zu 1. und 2. - keine\nkonkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n35\n\nDabei ist zu beachten, dass Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG\nim Zielstaat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer\nangehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1\nAufenthG berücksichtigt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer der dort\ngenannten Gefahren ist dagegen grundsätzlich nur bei einer individuellen\nGefahrenlage zu gewähren.\n\n36\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht - BverfG -, Beschluss vom 21. Dezember 1994\n- 2 BvL 81 und 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; Bundesverwaltungsgericht - BverwG -,\nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 zur Vorgängerregelung\ndes § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n37\n\nDie Kläger sind als Angehörige der Volksgruppe der Roma zum Teil Gefahren\nausgesetzt, denen diese Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind.\n\n38\n\nDie Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Anwendung\nvon Satz 1 dieser Regelung gilt auf Grund verfassungskonformer Auslegung nur\ndann nicht, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die\nGewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist dann der Fall, wenn die\nAbschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur\nVerfügung steht, einer extremen Gefahrenlage dergestalt aussetzen würde, dass sie\nden Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten\nVerletzungen ausliefern würde.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 a.a.O. (S. 328 f.), 12. Juli 2001\n- 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 und - 1 C 2.01 - NVwZ 2002, 1420; BVerwG,\nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - zur Vorgängerregelung des § 53 Abs.\n6 AuslG.\n\n40\n\nEine derartige extreme Gefahrensituation kann jedoch nach der Rechtsprechung\ndes OVG NRW, der sich die Kammern des beschließenden Gerichts angeschlossen\nhaben, auch für in den Kosovo zurückkehrende Roma/Ashkali oder sonstige\nMinderheiten trotz der für sie weiterhin schwierigen Lage nicht festgestellt\nwerden.\n\n41\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,\nBeschlüsse vom 18. April 2000 - 13 A 1868/00.A -, vom 2. April 2001\n- 13 A 1185/01.A - und vom 08. Januar 2004 - 13 A 35/04.A; Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen, Urteile vom 27. Februar 2002 - 1a K 3088/00.A -, vom 24. Februar\n2000 - 16a K 5372/95.A - und vom 7. Juni 2000 - 16a K 1560/00.A -.\n\n42\n\nSie bedürfen eines individuellen Abschiebungsschutzes nicht, weil die Inhaber\nder Gebietsgewalt, KFOR und UNMIK, grundsätzlich auch im Hinblick auf\nMinderheiten schutzwillig und schutzfähig sind. Hierzu hat das OVG NRW schon in\nseinem Beschluss vom 18. April 2000 (a.a.O.), dem sich die Kammer angeschlossen\nhat, festgestellt, dass die KFOR-Truppen den in mono-ethnische Enklaven und\nWohnviertel zurückgezogenen Roma und Ashkali im Rahmen ihrer personellen und\nsachlichen Möglichkeiten Schutz vor Gewalttaten durch ethnische Albaner gewähren,\ndass inzwischen viele Ansiedlungen oder Ortsteile mit beachtlichem Anteil an Roma-\n/Ash-kali-Bevölkerung vorhanden seien, die auf Grund ihrer Lage und/oder durch den\nSchutz der KFOR-Truppen den Bewohnern hinreichende Sicherheit gegen Übergriffe\nvon Albanern böten und wo sogar Kinder aus Roma- und Ashkalifamilien albanische\nSchulen besuchten. Die Lage der Minderheiten hat sich seitdem tendenziell eher\ngebessert, auch wenn sie nach wie als schwierig zu bezeichnen ist.\n\n43\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2004.\n\n44\n\nAuf die Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Serben und Albanern vom März\n2004, von denen auch Roma und Ashkali betroffen waren, die sich aber nicht\nvorrangig gegen diese Volksgruppen richteten, hat die internationale KFOR-\nSchutztruppe mit einer deutlichen Erhöhung der Truppenpräsenz reagiert.\nAbgesehen davon, dass diese Unruhen zwischenzeitlich beigelegt sind, lassen sie\neine Verschlechterung der Lage der Minderheiten gegenüber dem bis dahin\nerreichten Zustand nicht erwarten.\n\n45\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2004\n- 13 A 2037/04.A -.\n\n46\n\nNach den Ereignissen im März 2004 kam es zu keinen weiteren\nGewaltausbrüchen - auch nicht anlässlich des jüngsten Geschehens - Jahrestag des\nGewaltausbruches im März 2004, Anklage des ehemaligen Ministerpräsidenten\nRamush Haradinaj durch das Haager Tribunal für Kriegsverbrechen und seine\nStellung. Die internationalen Organisationen stockten ihre Kontingente auf, so wurde\nauch das der Bundeswehr mit 600 Personen verstärkt, Großbritannien entsendete\nebenfalls weitere 525 Soldaten. Zudem hat sich die Einsatztaktik der Bundeswehr\ngeändert; die Soldaten sind nunmehr mit nicht letalen Kampfmitteln für den\nStraßenkampf gegen Demonstranten ausgestattet, die Ausrüstung des Militärs wird\ndemonstrativ zur Schau gestellt.\n\n47\n\nVgl. Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2005.\n\n48\n\nDa demnach die für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7\nAufenthG vorausgesetzte extreme Gefahrenlage mit dem erhöhten\nWahrscheinlichkeitsmaßstab nicht besteht, ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG im Verfahren des einzelnen Ausländers \"gesperrt\". Die\nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu\nrespektieren.\n\n49\n\nVgl. BVerwG - 1 C 2.01 a.a.O. -.\n\n50\n\nAuch soweit sich die Kläger zur Geltendmachung einer individuellen\nGefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf das Vorliegen von\nErkrankungen berufen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Tatsache, dass sich eine\nErkrankung im Abschiebungszielland auf Grund fehlender oder nicht angemessener\nBehandlungsmöglichkeiten verschlimmert, kann ein zielstaatsbezogenes\nAbschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn\nsich nämlich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich\nverschlechtern, d. h. die Abschiebung zu außergewöhnlich schweren körperlichen\noder psychischen Schäden und/ oder existenzbedrohenden Zuständen führen\nwürde.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -,\nBVerwGE 105, S. 383; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 13 A 2921/03.A -\nzur Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n52\n\nFür die Klägerin zu 2. wurde im Jahr 2002 eine Bestätigung über einen\nstationären Krankenhausaufenthalt vom 7. bis zum 16. August 2002 vorgelegt\n(Beiakte Heft 2 Bl. 27). Als Diagnosen wurde arterieller Hypertonus und Diabetes\nmellitus Typ II sowie Kriegstraumatisierung angegeben. Weitere - aktuelle - Atteste\nwurden nicht vorgelegt. Die attestierten Erkrankungen sind im Kosovo\nbehandelbar.\n\n53\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 16a\nL 2533/04.A -, Urteile vom 13. Dezember 2004 - 16a K 550/04.A - und vom 16. Juni\n2004 - 16a K 3364/02.A -, jeweils m.w.N.; Auskunft des Deutschen\nVerbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 7. Juni\n2005.\n\n54\n\nAusweislich der für den Kläger zu 1. vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der\nN. L. N1. in E. vom 9. März 2005 leidet der Kläger an einer\nkoronaren 2-Gefäßerkrankung, an arterieller Hypertonie und kombinierter\nHyperlipoproteinämie, sowie an einer chronischen Bronchitis (Attest des Facharztes\nfür Innere Medizin Dr. Rabanus vom 11. März 2005). Nach der Bescheinigung des\nKrankenhauses wird eine kardiologische Kontrolluntersuchung nach vier bis sechs\nMonaten empfohlen. Auch diese Erkrankungen sind im Kosovo behandelbar.\nKardiologische Kontrolluntersuchungen sind im Kosovo möglich, die entsprechenden\nHerzmedikamente (ASS, CSE-Hemmer, Betablocker) sind im Kosovo verfügbar.\n\n55\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 2005 - 16a K 6968/04.A\n-; Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht\nSigmaringen vom 7. Juni 2005, an das Verwaltungsgericht Kassel vom 17. Mai 2004\nund vom 12. Mai 2004. \n\n56\n\nFür Medikamente, die auf der Essential drug list (EDL) der UNMIK aufgeführt\nsind, wird eine Eigenbeteiligung von etwa 0,50 bis 1,00 Euro erhoben, wobei\nbestimmte Personengruppen, wie z.B. Invaliden und Empfänger sozialhilfeähnlicher\nLeistungen von der Zuzahlungspflicht im Gesundheitswesen befreit sind.\n\n57\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Kosovo vom 4. November 2004;\nAuskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 28. Mai 2004, Az.: RK\n516.80, 32-15-1 Rö 452947 3 S.\n\n58\n\nDies gilt auch für die Kostenbeteiligung des Patienten bei einer ambulanten\nBehandlung im öffentlichen Gesundheitssystem.\n\n59\n\nVgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüro vom 26. Februar 2004, Az.:RK\n516.80,13 A 4054/02 und vom 17. Juni 2004, Az.: RK 516.80,23.KO 3 S.\n\n60\n\nDie Kläger haben sämtliche Möglichkeiten der Einkommenserzielung in ihrer\nHeimat, ggf. auch der kosovarisch-administrativen Sozialhilfe auszuschöpfen und die\nBeschaffung von Medikamenten notfalls gegen Entgelt zu bewerkstelligen. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A - und\nvom 10. Januar 2005 - 13 A 5264/04.A.\n\n62\n\nDie erforderlichen Medikamente sowie die ärztliche Betreuung stehen den\nKlägern auch als Angehörige der Volksgruppe der Roma zur Verfügung. Selbst wenn\nes vereinzelt zur Verweigerung ärztlicher Behandlung durch albanische Ärzte\ngekommen sein sollte, dürfte es sich dabei um Einzelfälle handeln - jedenfalls sind\nsolche Fälle nach Auskunftslage nicht bekannt geworden - was um so mehr für das\nErfordernis einer Notfallbehandlung gelten dürfte.\n\n63\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4\nAufenthG scheidet aus, da dieser voraussetzt, dass ein vorübergehender Aufenthalt\nangestrebt wird; vorliegend begehren die Kläger jedoch einen dauerhaften Verbleib\nim Bundesgebiet, für den § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zur Verfügung steht.\nDiese Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung an die Stelle des § 55 Abs. 3\nAuslG getreten, der im Ermessenswege die Erteilung einer Duldung ermöglichte.\nDanach war allerdings die Erteilung einer Duldung ausgeschlossen, wenn ein\nAusländer nicht nur eine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet, sondern\neinen Daueraufenthalt erstrebte. Eine solche Absicht rechtfertigte es nicht, entgegen\ndem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AuslG (\"zeitweise\"), eine Abschiebung auch nur\nbefristet auszusetzen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 1 B 138/94 -, InfAuslR 1995, S. 4.\n\n65\n\nNichts anderes gilt für die Ermessensermächtigung des § 25 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG, der ähnlich der außer Kraft getretenen Duldungsermächtigung des § 55\nAbs. 3 AuslG ausdrücklich die Zweckbestimmung \"für einen vorübergehenden\nAufenthalt\" als (einschränkendes) Merkmal enthält und lediglich eine für den\nAusländer günstigere Rechtsfolge gewährt, nämlich die Legalisierung des\n(vorübergehenden) Aufenthalts durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel.\n\n66\n\nDarüber hinaus haben die Klägern keinen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. \n\n67\n\nDanach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend\nvon § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der\nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n68\n\nDie Kläger sind zunächst vollziehbar ausreisepflichtig, da sie unerlaubt in die\nBundesrepublik Deutschland eingereist sind, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.\nUnerlaubt eingereist ist derjenige, der im Zeitpunkt der Einreise ohne die im Sinne\nvon § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in die\nBundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im Zeitpunkt der Einreise der Kläger -\nOktober 2000 und Oktober 2001 - benötigten die Kläger als jugoslawische\nStaatsangehörige für jede erlaubte Einreise in die Bundesrepublik gemäß § 3 Abs. 1,\nAbs. 3 Satz 1 AuslG in Verbindung mit § 1 und Anlage I DVAuslG eine vor der\nEinreise eingeholte Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks. Über\neinen derartigen Sichtvermerk verfügten die Kläger bei ihrer Einreise nicht. \n\n69\n\nDie Ausreise der Kläger ist jedoch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen\nGründen unmöglich.\n\n70\n\nRechtliche Gründe stehen der Ausreise nicht entgegen. \n\n71\n\nDie Frage, ob vorliegend ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG\nder Ausreise der Kläger entgegensteht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.\nNur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt in einem Asylverfahren fest,\nob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG\nvorliegen, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. \n\n72\n\nWie oben bereits ausgeführt, stehen zudem Abschiebungsverbote gemäß § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG der Ausreise nicht entgegen.\n\n73\n\nDarüber hinaus begründen Grundrechte (Art. 6, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2\ndes Grundgesetzes - GG -) vorliegend keine rechtliche Unmöglichkeit. Es ist, wie\nbereits ausgeführt, nicht ersichtlich, dass die Tochter der Kläger zu 1. und 2. - auch\nheute noch - zwingend auf die Hilfe der Eltern angewiesen wäre.\n\n74\n\nAuch tatsächliche Gründe stehen der Ausreise der Kläger nicht entgegen.\n\n75\n\nZunächst ist festzustellen, dass die Ausreise der Kläger nicht deshalb tatsächlich\nunmöglich ist, weil diese reiseunfähig wären. Für die Klägerin zu 2. wurde mit\namtsärztlichem Gutachten vom 8. Januar 2003 festgestellt, dass diese\nuneingeschränkt reisefähig ist. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen,\ndass sich an dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung etwas geändert hätte.\nAuch für den Kläger zu 1. ist eine Reiseunfähigkeit nicht festzustellen. Aus den\nzuletzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lassen sich keine Anhaltspunkte\ndafür entnehmen, dass dieser - wegen seiner Herzerkrankung - reiseunfähig wäre;\neine Reiseunfähigkeit ist im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. \n\n76\n\nDie Ausreise der Kläger ist auch deshalb nicht tatsächlich unmöglich, weil diese\nder Volksgruppe der Roma und damit einer Minderheit im Kosovo angehören.\n\n77\n\nHierbei gilt es zu bedenken, dass der Begriff der Ausreise dahingehend zu\nverstehen ist, dass dieser sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise\nRückführung, d.h. die Abschiebung umfasst. \n\n78\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucksache\n15/420, S. 80; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 2. März 2005 - 10 K\n173/04 -, Juris-Dokument; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6.\nApril 2005 - 11 S 2779/04 -, Juris-Dokument; Verwaltungsgericht Braunschweig,\nUrteil vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 -.\n\n79\n\nDanach kommt eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn\nbeide Varianten - Ausreise und Abschiebung - nicht möglich sind.\n\n80\n\nEine freiwillige Ausreise der Kläger ist möglich. Zwar war nach dem Erlass des\nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2004 - 15-39.02.01-\n138-1- die Abschiebung von Roma in den Kosovo nicht möglich. Nach dem aktuellen\nErlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2005 -\n15-39.02.01-1-132 Kosovo ist jedoch mit dem Expertengespräch vom 25./26.4.2005\nder Einstieg in den Rückführungsprozess von Angehörigen der Roma-Ethnie\nbegründet worden: Zunächst können 70 Roma-Straftäter von Juli bis September\n2005 zurückgeführt werden. Nach Ziffer 6 der abgestimmten Niederschrift stimmt\nUNMIK der Rückführung angesichts der erwarteten Verbesserung der Lage der\nRoma im Kosovo zu; Ziel beider Seiten sei es, ab September 2005 eine Steigerung\nder Rückführungszahlen und eine Erweiterung des rückzuführenden\nPersonenkreises anzustreben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass auch\naus Sicht der UNMIK der freiwilligen Rückkehr von Minderheitenangehörigen,\ninsbesondere Roma, keine Hindernisse entgegenstehen. Danach ist eine freiwillige\nAusreise der Kläger nicht tatsächlich unmöglich.\n\n81\n\nDarüber hinaus ist bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die\nsubjektive Möglichkeit - und damit implizit auch die Zumutbarkeit - der Ausreise zu\nprüfen. \n\n82\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucksache\n15/420, S. 80. \n\n83\n\nDen Klägern ist eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo auch als Angehörige der\nVolksgruppe der Roma zumutbar. In ständiger Rechtsprechung hat die Kammer,\nbestätigt durch das OVG NRW, in ihrer ständigen Asylrechtsprechung eine extreme\nGefahrenlage für die Minderheiten im Kosovo, die in analoger Anwendung des § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG dennoch die Zuerkennung eines Abschiebungsschutzes\nrechtfertigen könnte, verneint. \n\n84\n\nVgl. auch Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n12. April 2005 - 15.39.06.03-I14 (Kosovo); Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil\nvom 2. März 2005 - 10 K 173/04 -; a.A. Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom\n29. Juni 2005 - 6 A 171/05 -; zur alten Rechtslage § 30 Abs. 3, 4 AuslG:\nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2004 - 2 K 1002/03 -, Asylmagazin\n10/2004, S. 27.\n\n85\n\nWeitere Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr, d.h. für ein\nüberwiegendes privates Interesse der Kläger an einem Verbleib im Bundesgebiet,\nsprechen könnten, sind auch angesichts des relativ kurzen Zeitraumes des\nAufenthalts in Deutschland - vier bzw. fünf Jahre - nicht ersichtlich und auch nicht\ngeltend gemacht.\n\n86\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG\nkommt danach ebenfalls nicht in Betracht, da auch für Satz 2 die\nTatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift (Satz 1) erfüllt sein müssen.\n\n87\n\nDa den Klägern nach alldem ein Anspruch auf Erteilung von\nAufenthaltserlaubnissen nicht zusteht, kann die Frage, ob der Erteilung von\nAufenthaltsbefugnissen der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nAufenthG entgegensteht, dahingestellt bleiben. \n\n88\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO\nergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-27/16-k-188-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-27/16-k-188-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276923","retrieved":"2026-07-09 02:49:35.063040+00:00"}}