{"status":"available","doknr":"OLD276922","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1027.16K1013.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"16 K 1013/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt worden ist. \n\n \n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n \n\n \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin war Halterin des Siberian Husky \"C. \". \n\n3\n\nAm 6. Juni 2001 informierte die Klägerin die Polizei Schwerte darüber, dass ihr\nHund \"C. \" gegen 20.40 Uhr von drei streunenden Schäferhunden angefallen und\ngebissen worden sei. Die drei Schäferhunde seien in Höhe Hausnummer 37 der\nT. L. aus dem Wald - Zugang zum E. L1. - auf ihren Hund\nzugelaufen. Ihr Hund sei so schwer verletzt worden, dass dieser habe eingeschläfert\nwerden müssen. Weiter teilte die Klägerin mit, dass die drei Schäferhunde (E1. ,\nD. und U. ) zum benachbarten Gärtnereibetrieb der Beigeladenen gehörten.\nDaraufhin suchte die Polizei das Gelände der Beigeladenen auf. Einer der\ngesetzlichen Vertreter der Beigeladenen, Herr I. Q. erklärte, im Besitz dreier\nSchäferhunde zu sein. Die Polizei nahm das Gelände der Gärtnerei in Augenschein\nund konnte Schwachstellen im Zaunbereich bei oberflächlicher Betrachtung nicht\nfeststellen. \n\n4\n\nGegen Herrn I. Q. wurde daraufhin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren\nwegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und\nin Anlagen im Gebiet des Kreises V. eingeleitet. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, eine\nSpeichelprobe der drei Schäferhunde der Beigeladenen nehmen zu lassen. Es ginge\num die Frage, ob die Hunde der Beigeladenen an dem Vorfall beteiligt gewesen\nseien; es seien die Belange der Allgemeinheit, insbesondere auch\nSicherheitsinteressen zu berücksichtigen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. August 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein\nVerstoß gegen § 10 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und\nin Anlagen im Gebiet des Kreises V. durch die Schäferhunde des Herrn I.\nQ. nicht habe festgestellt werden können, so dass auch der Antrag auf\nDurchführung eines Speicheltestverfahrens hinfällig sei. Da im Zeitpunkt des Vorfalls\nnach der Aussage des Sohnes des Herrn I. Q. die Tore zum Gelände des\nGärtnereibetriebes geschlossen gewesen sein sollen, könnten die drei Schäferhunde\nnicht am Beißvorfall beteiligt gewesen sein. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten\ndie ordnungsrechtliche Anordnung, dass den drei Schäferhunden der Beigeladenen\nzum Vergleich mit den entnommenen Speichelproben des toten Hundes \"C. \"\nSpeichel- und Gewebeproben entnommen werden. Dies diene der Aufrechterhaltung\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Schäferhunde der Beigeladenen, sollte\nes sich bei diesen um die Hunde handeln, die den Hund der Klägerin totgebissen\nhätten, stellten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die\nÖffentlichkeit habe ein gesteigertes Interesse daran, gefährliche Tiere zu erkennen\nund diesen entsprechende Auflagen zu erteilen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 26. November 2002, das keine Rechtsbehelfsbelehrung\nenthielt, lehnte der Beklagte die begehrte Anordnung des Speicheltestverfahrens ab.\nZur Begründung führte er aus, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß\n§ 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht in Betracht komme, da\nder dafür erforderliche rechtskräftige Bußgeldbescheid nicht vorliege. Weiter komme\nein Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde gemäß § 62 OWiG\nnicht in Betracht, da ein Antragsrecht der Klägerin nicht bestehe. Zudem sei in der\nunterlassenen Anordnung des Speicheltestverfahrens kein rechtsfehlerhaftes\nHandeln der Behörde zu erkennen. Darüber hinaus seien die drei Schäferhunde\nnicht als gefährlich im Sinne von § 2 der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW)\neinzustufen; eine rechtlich gesicherte Grundlage für eine entsprechend erforderliche\nPrüfung durch die Kreisveterinärin bestehe nicht, eine bloße Vermutung rechtfertige\nein Einschreiten der Ordnungsbehörde noch nicht. \n\n9\n\nHiergegen legte die Klägerin am 5. Dezember 2002 Widerspruch ein und trug zur\nBegründung vor, dass es sich bei dem Bescheid vom 26. November 2002 um einen\nVerwaltungsakt handele. Analog § 85 OWiG sei eine Wiederaufnahme des\nVerfahrens möglich; ein rechtskräftiger Bußgeldtatbestand liege zwar nicht vor,\njedoch sei eine Einstellung des Verfahrens erfolgt. Auch eröffne die Unterlassung der\nDurchführung des Speicheltestverfahrens den Rechtsbehelf nach § 62 OWiG. Zudem\nhätte das Speicheltestverfahren genutzt werden müssen, um die Frage, ob es sich\nbei den Schäferhunden um gefährliche Hunde im Sinne § 2 LHV NRW handele oder\nnicht, zu klären.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2002 wies der Beklagte nochmals darauf hin,\ndass eine Wiederaufnahme gemäß § 85 OWiG nicht in Betracht komme; im Bereich\ndes Straf-, Polizei- und Ordnungsrechts gelte ein Analogieverbot. Die zuständige\nKreisveterinärin werde um gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob es sich um\ngefährliche Hunde handele, gebeten.\n\n11\n\nMit Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts T1. vom\n11. Dezember 2002 wurde die Beigeladene verurteilt, an die Klägerin 430,00 EUR\nnebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n4. Oktober 2001 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur\nBegründung führte das Amtsgericht T1. aus, dass die über das Anerkenntnis\nhinausgehende Klage der Höhe nach nicht begründet sei, so dass es nicht mehr\ndarauf ankomme, ob es tatsächlich die drei Schäferhunde der Beigeladenen\ngewesen seien, die den Tod des Hundes der Klägerin herbeigeführt hätten. Der von\nder Beigeladenen anerkannte Betrag von 430,00 EUR decke den\nSchadensersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach ab (2 C 306/01). Auf die\nBerufung der Klägerin erkannte das Landgericht Hagen mit Urteil vom 4. Juni 2003,\ndass die Klage abgewiesen bleibt (7 S 15/03).\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 3. März 2003 Klage erhoben und bezieht sich zur\nBegründung auf das Urteil des Amtsgerichts T1. vom 11. Dezember 2002; nach\ndem Anerkenntnis der Beigeladenen sei es auf die Feststellung, wer den Hund \"C.\n\" tot gebissen habe, nicht mehr angekommen; bei diesem Anerkenntnis habe es sich\num ein taktisches Anerkenntnis gehandelt. Die vorliegende Klage sei zulässig, ein\nwiderspruchsfähiger Bescheid sei nicht erteilt worden, so dass eine direkte\nVornahmeklage zulässig sei. Das Landeshundegesetz diene dem Schutz der\nMenschen und der Hundehalter und solle Vorfällen bei Verdachtsmomenten\nvorbeugen. Die Normen des Landeshundegesetzes dienten dem Interesse der\nBürger und damit auch ihrem Schutz, so dass sie ein subjektiv öffentliches Recht auf\nDurchführung des ordnungsrechtlichen Verfahrens im Rahmen eines Speicheltestes\nhabe. Auch aus der Verpflichtung des Beklagten, die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung aufrechtzuerhalten, folge die Pflicht, den begehrten Speicheltest\nvorzunehmen. Sie habe auch als Mensch Angst vor einer Wiederholung eines\nderartigen Vorfalles. Sie habe einen Anspruch gegen den Beklagten, dass der Frage,\nwer ihren Hund totgebissen habe, nachgegangen werde. Im Rahmen eines\nSpeicheltestverfahrens könne festgestellt werden, ob die drei Hunde der\nBeigeladenen ihren Hund totgebissen hätten. Der Beklagte habe dies im\nordnungsrechtlichen Verfahren abgelehnt. \n\n13\n\nDie Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich das Begehren der Klägerin auf den\nHund der Beigeladenen E1. bezieht, nachdem die Beigeladene in der mündlichen\nVerhandlung erklärt hatte, dass dieser Hund verendet sei.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n15\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen durch\nVerwaltungsakt aufzugeben, zu dulden, dass den beiden\nder Beigeladenen gehörenden Schäferhunden D. und\nU. im Rahmen eines ordnungsrechtlichen Verfahrens\nund der Prüfung, ob diese am 06.Juni 2001 den Husky\nder Klägerin gebissen haben, jeweils eine Speichelprobe\nentnommen wird,\n\n16\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die\nbeiden Schäferhunde der Beigeladenen D. und U.\ngefährliche Hunde im Sinne des § 3 des\nLandeshundegesetzes sind.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt zur Begründung vor, dass die Klage unzulässig sei. Mit dem Antrag zu 1.\nverlange die Klägerin ein Tätigwerden in einem Verfahren nach dem Gesetz über\nOrdnungswidrigkeiten, dessen Einstellung jedoch der Klägerin mit Schreiben vom\n2. August 2001 mitgeteilt worden sei. Gegen diese Einstellung finde eine gerichtliche\nNachprüfung der Ermessensentscheidung nicht statt. Hinsichtlich des Antrages zu 2.\nfehle ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten abstrakten Feststellung der\nEigenschaft der drei Schäferhunde.\n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt zur Begründung vor, dass der Klageantrag zu 1. unzulässig sei, da ein\nordnungsrechtliches Verfahren fehle, dieses sei von dem Beklagten bereits\neingestellt worden. Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehle das Rechtsschutzinteresse.\nDie Klägerin wolle einen Ausforschungsbeweis im Rahmen eines\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchsetzen, der ihr zivilrechtlich nicht gelungen\nsei. Sie, d.h. die Beigeladene, halte bereits seit 40 Jahren Wachhunde, bisher habe\nes keine Auffälligkeiten gegeben. Der Beklagte habe den Zwingerbereich und das\nFirmengelände in Augenschein genommen. Die Schäferhunde könnten das Gelände\nnach menschlichem Ermessen nicht verlassen. Der Gärtnereibereich sei massiv\neingezäunt. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der\nGerichtsakte des Amtsgerichts T1. bzw. des Landgerichts Hagen (2 C 306/01,\n7 S 15/03) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt\nworden ist, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingestellt.\n\n27\n\nDie Klage hat im Übrigen keinen Erfolg, sie ist mit ihren Anträgen zu 1. und 2.\nbereits unzulässig.\n\n28\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach Abschluss des Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und des zivilgerichtlichen Verfahrens\nausschließlich die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten, der\nBeigeladenen in einem ordnungsrechtlichen, d. h. auf eine Präventionsmaßnahme\ngerichteten Verfahren durch Verwaltungsakt aufzugeben, zu dulden, dass den\nbeiden Schäferhunden der Beigeladenen D. und U. jeweils eine Speichelprobe\nentnommen wird bzw. festzustellen, dass die genannten Schäferhunde der\nBeigeladenen gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Hundegesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz - LHundG NRW - sind.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDer Klageantrag zu 1. ist unzulässig.\n\n31\n\nDas für die hier statthafte Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, erforderliche\nVorverfahren gemäß § 68 VwGO wurde nicht durchgeführt. Auf den Antrag der\nKlägerin vom 4. Oktober 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 54) auf ordnungsbehördliche\nAnordnung der Entnahme von Speichel- und Gewebeproben reagierte der Beklagte\nmit Schreiben vom 26. November 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 67); hiergegen legte die\nKlägerin am 5. Dezember 2002 (Beiakte Heft 2 Bl. 69) \"Widerspruch\" ein. In der\ndaraufhin erfolgten Stellungnahme des Beklagten vom 6. Dezember 2002 (Beiakte\nHeft 2 Bl. 71) wurde dann angekündigt, dass die zuständige Kreisveterinärin um eine\ngutachterlicher Stellungnahme vor dem Hintergrund des § 2 LHV NRW gebeten\nwerde. Eine weitere Reaktion seitens des Beklagten bzw. der Erlass eines\nWiderspruchsbescheides blieb aus.\nGemäß § 75 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über\neinen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht\nentschieden worden ist. Über den von der Klägerin begehrten Verwaltungsakt hat der\nBeklagte noch nicht entschieden; ein Widerspruchsbescheid ist ebenfalls nicht\nergangen. Für das Fehlen der Sachentscheidung ist ein zureichender Grund nicht\nersichtlich. Weiter hat die Klägerin nicht vor Ablauf von drei Monaten die Klage am\n3. März 2003 erhoben; ein Widerspruchsbescheid ist bis heute nicht ergangen. \n\n32\n\nAuch die Klagebefugnis der Klägerin, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, ist hinsichtlich des\nersten Antrages gegeben, da die Klägerin geltend machen kann, durch die\nAblehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten\nverletzt zu sein. Vorliegend begehrt die Klägerin ein ordnungsbehördliches\nEinschreiten gegen einen Störer. Erforderlich ist, dass die Verletzung von Rechten\ngeltend gemacht werden kann, die zumindest auch dem Schutz von\nIndividualinteressen zu dienen bestimmt sind. Das bedeutet, dass der behördlichen\nPflicht zum Einschreiten nur dann ein Anspruch des Bürgers gegenübersteht, wenn\ndie Ermächtigungsgrund-lage im konkreten Fall auch individuellen Interessen dient.\nAls Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage für die Anordnung eines\nSpeicheltestverfahrens kommt hier § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Danach\nkann die Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall\nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Bei dieser Norm\nhandelt es sich um eine solche, die auch drittschützende Wirkung entfaltet. Zum\nSchutzgut der öffentlichen Sicherheit gehören Individualrechtsgüter und individuelle\nRechte. \n\n33\n\nVgl. zur ordnungsbehördlichen Generalklausel:\nWolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in\nNordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2004, Rdnr. 325.\n\n34\n\nJedoch fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin mit\ndem von ihr hier angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kein\nrechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt; die Klage kann für die Klägerin keinen\nrechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen.\nDer Klägerin geht es ausweislich der Klagebegründung um den vom\nLandeshundegesetz auch ihr zu gewährenden Schutz vor Vorfällen mit Hunden, es\nsollten Vorfälle wie der am 6. Juni 2001 vermieden werden. Ausweislich des\nKlageantrages begehrt die Klägerin jedoch lediglich den Erlass eines\nVerwaltungsaktes, mit dem der Beigeladenen aufgegeben wird, zu dulden, dass den\nbeiden Hunden der Beigeladenen D. und U. jeweils eine Speichelprobe\nentnommen wird. Damit erreicht sie den von ihr begehrten Schutz vor weiteren\nVorfällen mit den Hunden der Beigeladenen jedoch nicht. Die Entnahme einer\nSpeichelprobe könnte lediglich eine Vorfrage, nämlich ob die Hunde der\nBeigeladenen für den Tod des Hundes der Klägerin verantwortlich sind, klären. Den\nvon der Klägerin angesprochenen Schutz vor weiteren Vorfällen könnte sie vielmehr\nnur mit der Anordnung von Schutzmaßnahmen wie etwa der Maulkorbpflicht, der\nErhöhung des das Gelände der Beigeladenen umgebenden Zaunes, der Anbringung\neiner Laufleine oder nicht zuletzt mit einer Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2\nSatz 2 LHundG NRW erreichen.\nAuch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem begehrten Speicheltest um\neine Maßnahme der Gefahrerforschung handelt, ist das Vorliegen des erforderlichen\nRechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. Denn auch bei einem im Sinne der Klägerin\npositiven Ergebnis des Vergleichs der Speichelproben wäre der von ihr begehrte und\nin diesem ordnungsrechtlichen Verfahren allein zu erwirkende Schutz vor weiteren\nVorfällen nicht erreicht, da dann lediglich von der Behörde festgestellt werden\nkönnte, dass es sich bei den Schäferhunden der Beigeladenen um gefährliche\nHunde im Sinne des § 3 LHundG NRW handelte, für die eine Erlaubnis gemäß § 4\nLHundG NRW zu beantragen wäre. Maßnahmen nach § 12 Abs.s 1 bzw. Abs. 2\nLHundG NRW wären auch dann nicht zwingend von der Behörde anzuordnen.\n\n35\n\nDie in besonderen Konstellationen gesetzlich ausnahmsweise zugelassene\nStufenklage, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 4 VwGO und § 254 der\nZivilprozessordnung - ZPO -, ist für einen Fall wie den vorliegenden, in dem mit der\nersten Stufe letztlich allein die Anordnung einer Beweisaufnahme begehrt wird, nicht\nvorgesehen. Abgesehen davon ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage der zweiten\nStufe bereits aus einem anderen Grund.\nAls Klage der zweiten Stufe kommt hier die Verpflichtung der Beklagten,\nfestzustellen, dass es sich bei den beiden Schäferhunden der Beigeladenen D.\nund U. um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW handelt, in\nBetracht. Diese Verpflichtungsklage ist jedoch, wie sich aus den nachfolgenden\nAusführungen ergibt, bereits unzulässig.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDer Verpflichtungsantrag zu 2. ist ebenfalls bereits unzulässig.\n\n38\n\nDas auch hier erforderliche, nicht abschließend durchgeführte Vorverfahren\ngemäß § 68 VwGO ist nach § 75 VwGO entbehrlich, da ein Widerspruchsbescheid\nnicht erging und bis heute nicht ergangen ist; ein zureichender Grund für die\nfehlende Sachentscheidung ist nicht ersichtlich; zudem hat die Klägerin nicht vor\nAblauf von drei Monaten Klage erhoben. \n\n39\n\nBezüglich des zweiten Klageantrages fehlt es der Klägerin jedoch an der gemäß\n§ 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Ermächtigungsgrundlage für den\nvon der Klägerin von dem Beklagten begehrten feststellenden Verwaltungsakt ist § 3\nAbs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Hierbei handelt es sich nicht um einen Rechtsatz, der\nzumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.\nWesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist, inwieweit\nin der betreffenden Norm das geschützte Rechtsgut, die Art der Verletzung und der\nKreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteile vom\n25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, S. 122 (129)\nund vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41,\nS. 58 (63).\n\n41\n\nVorliegend lässt sich § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW angesichts der in Satz 1\ngenannten möglichen verschiedenen Gruppen von gefährlichen Hunden eine\nderartige erforderliche Individualisierbarkeit nicht entnehmen; dies gilt auch für die in\nden Nummern 3 bis 6 genannten Gruppen, da der Kreis der geschützten Personen\nnicht hinreichend abgegrenzt ist.\n\n42\n\nDieser Bewertung steht nicht entgegen, dass Zweck des Landeshundegesetzes\nist, dass die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit\nHunden entstehenden Gefahren abgewehrt und möglichen Gefahren vorsorgend\nentgegen gewirkt werden soll, vgl. § 1 LHundG NRW, so dass letztlich auch § 3 Abs.\n3 Satz 2 LHundG NRW dem Schutz der Kläger bzw. den im Umfeld der\nBeigeladenen lebenden Menschen vor den Hunden der Beigeladenen dient. Diesen\nSchutz erfährt der Einzelne jedoch nur als Teil der Allgemeinheit. Es handelt sich bei\ndiesen Wirkungen lediglich um Reflexwirkungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW\nzugunsten der Klägerin, die damit im Gegensatz zu den Wirkungen des § 12 LHundG\nNRW stehen. Derartige Reflexwirkungen genügen für die Begründung der\nKlagebefugnis nicht.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Auflage, § 42 Rdnr.\n87.\n\n44\n\nGegen die Annahme, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW drittschützende\nWirkung hat, spricht zudem, dass der Kreis derer, die nach dieser Norm ein\nVorgehen der Behörden verlangen könnten, nicht einzugrenzen wäre, so dass\nPopularklagen, die § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausschließt, nicht zu verhindern\nwären.\nNicht zuletzt spricht gegen eine entsprechende Klagebefugnis der Klägerin, dass sie\n- wie bereits ausgeführt - auch mit der Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde der\nBeigeladenen das mit ihrer Klage verfolgte Ziel - konkreter Schutz vor weiteren\nVorfällen - nicht erreicht. Aus diesem Grund wäre zudem auch das\nRechtsschutzbedürfnis des Klageantrages zu 2. zu verneinen.\n\n45\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin heute, d.h. nach über\nvier Jahren nach dem Vorfall, Ansprüche gegen den Beklagten auf Erlass von\nMaßnahmen nach § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 LHundG NRW nicht (mehr) zustehen\ndürften. Angesichts dessen, dass vor dem 6. Juni 2001 und danach keine Vorfälle\nmit den Hunden der Beigeladenen aktenkundig geworden sind, ist das Vorliegen\neiner im Einzelfall bestehenden Gefahr (§ 12 Abs. 1 LHundG NRW) heute zu\nverneinen; schwer-wiegende bzw. wiederholte Verstöße gegen das\nLandeshundegesetz sind danach ebenfalls nicht anzunehmen (§ 12 Abs. 2 LHundG\nNRW). \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 und\n154 Abs. 3 VwGO. Soweit sich die Klageanträge auf die Hunde D. und U.\nbeziehen, ist die Klägerin in vollem Umfang unterlegen.\nHinsichtlich der Erledigung der Klageanträge bezüglich des Hundes E1. entspricht\nes billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die\nKlage auch insoweit aus den vorgenannten Gründen unzulässig gewesen und damit\nerfolglos geblieben wäre.\nDie Klägerin trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen;\ndies entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene\neinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO\nausgesetzt hat.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-27/16-k-1013-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-27/16-k-1013-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276922","retrieved":"2026-07-09 02:49:34.967903+00:00"}}