{"status":"available","doknr":"OLD276964","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1026.10L1250.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"10 L 1250/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 29. Juli 2005 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2005 wird \nhinsichtlich des unter Ziffer III der Verfügung angedrohten Zwangsgeldes \nangeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je ¼. \n\nDer Streitwert wird auf 2.525,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO, \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Juli \n2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 25. Juli 2005 hinsichtlich der Duldungsanordnung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung sowie hinsichtlich der Festsetzung \neiner Verwaltungsgebühr anzuordnen,\n\n3\n\nhat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n4\n\n1. Soweit es das unter Ziffer I der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassene \nDuldungsgebot betrifft, geht die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragsteller und \ndem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu Lasten der Antragsteller aus. Der von \nihnen erhobene Widerspruch wird sehr wahrscheinlich ohne Erfolg bleiben, denn die \nDuldungsanordnung des Antragsgegners ist mit hoher Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig.\n\n5\n\nDie Duldungsanordnung ist zunächst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. \nEntgegen der Ansicht der Antragsteller ist sie im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \ninhaltlich hinreichend bestimmt. Adressat der Verfügung ist jeder der Antragsteller als \nMiteigentümer des Grundstücks Straße in . Ausreichend bestimmt ist auch \nder Regelungsinhalt dieses Verwaltungsakts. Der Grundstücksbereich, wo die \nvorgesehenen Grundwassermessstellen P 1, P 2 und P 3 installiert werden sollen, ist \nden Antragstellern bekannt, der Antragsgegner hat sie insoweit am 19. Oktober 2004 \nin einem Informationsgespräch im Kreishaus entsprechend informiert und \nihnen mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 einen entsprechenden Lageplan mit den \nvorgesehenen Messstellen übersandt. Die Verfügung des Antragsgegners, dass die \nAntragsteller alle mit der Installation der Messstellen in Zusammenhang stehenden \nArbeiten und die dazugehörigen erforderlichen Probeentnahmen auf dem \nGrundstück Straße durch die vom beauftragten Firmen und \nSachverständigen zu dulden haben, ist klar und eindeutig. Welche Firmen bzw. \nSachverständige die untere Bodenschutzbehörde mit der Durchführung der \nerforderlichen Arbeiten beauftragt hat, können die Antragsteller zur Not durch \nRückfrage bei der Behörde klären.\n\n6\n\nIn materieller Hinsicht findet die ausgesprochene Duldungsanordnung ihre \nRechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 BodSchG NRW. Danach kann der \nAntragsgegner als zuständige untere Bodenschutzbehörde zur Erfüllung der sich aus \ndem zweiten bis fünften Teil dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses \nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten die notwendigen \nAnordnungen treffen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BodSchG NRW ist ein \nGrundstückseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Besichtigung von \nGrundstücken sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- \noder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, \nWasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, Untersuchungen von \nGegenständen und Stoffen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- \nund Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme \nsonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen durch die Bediensteten der \nBehörden und deren Beauftragten zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur \nAufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz \nerforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es ist nach § 9 Abs. 1 \nSatz 1 BBodSchG erforderlich, dass das Grundstück Straße in von den in \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners benannten beauftragten Personen \nbetreten wird und diese die näher bezeichneten Untersuchungen durchführen. Nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die zuständige Behörde zur Ermittlung des \nSachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen, wenn ihr Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind hier mit hoher \nWahrscheinlichkeit erfüllt. Dem Antragsgegner liegen als zuständiger unterer \nBodenschutzbehörde ausreichende Anhaltspunkte für die Existenz einer schädlichen \nBodenveränderung vor. Seit 1995 ist der fragliche Bereich der Innenstadt \n( Straße) auf schädliche Bodenveränderungen und Verunreinigungen des \nGrundwassers untersucht worden. Der Antragsgegner hat dies in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung sowie in seiner Antragserwiderung vom 08. September 2005 im \nEinzelnen dargestellt, hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug \ngenommen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung im \nfraglichen Grundstücksbereich sind damit offensichtlich gegeben. Dies hat zur Folge, \ndass der Antragsgegner nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die zur Ermittlung des \nSachverhalts geeigneten Maßnahmen ergreifen soll. Näher konkretisiert wird diese \nErmittlungspflicht in § 3 Abs. 4 und 5 BBodSchV. Der Antragsgegner hat sich hier \nentschlossen, zur weiteren Gefährdungsabschätzung durch ein von ihm beauftragtes \nGutachterbüro weitere - in der angefochtenen Ordnungsverfügung im Einzelnen \nbezeichnete - Untersuchungen auf den betroffenen Grundstücken entlang der \nStraße in durchzuführen. Geklärt werden soll auf diese Weise, ob ein kausaler \nZusammenhang zwischen den festgestellten Bodenluftkontaminationen und den \nfestgestellten Grundwasserbelastungen in den Betriebsbrunnen der Metzgerei auf \ndem Grundstück Straße sowie im Grundwasserbrunnen GWM 1 auf der \nStraße vor dem Grundstück Haus Nr. gegeben ist. An der Geeignetheit dieser \nergriffenen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 \nBBodSchG hat die Kammer keine Zweifel, solche werden auch von den \nAntragstellern nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nAuch im übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Duldungsverfügung. In dem Umstand, dass der Antragsgegner \ndas Duldungsgebot nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 BodSchG NRW \ngestützt hat, liegt kein relevanter Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. \nDer Antragsgegner hat seine Erwägungen, gegen die Antragsteller einzuschreiten, in \nder angefochtenen Verfügung im Einzelnen niedergelegt. Diese Erwägungen tragen \nauch ein Duldungsgebot auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 1 BodSchG NRW; \nim übrigen kann dieser Mangel im schwebenden Widerspruchsverfahren korrigiert \nwerden. \n\n8\n\nDie Anwendung der zitierten Normen des Bodenschutzrechts bedeutet für die \nAntragsteller entgegen ihrer Auffassung auch keine verfassungsrechtlich unzulässige \nRückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nzwischen einer prinzipiell unzulässigen echten Rückwirkung und einer grundsätzlich \nzulässigen unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Die Anordnung, eine \nRechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der \neinschlägigen Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, \n„echte\" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene \nmuss nämlich grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung \ndarauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden \nBelastung unterworfen wird. Demgegenüber betrifft die tatbestandliche \nRückanknüpfung („unechte\" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den \nsachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten \nerst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die \nbereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt\" worden sind. Diese Tatbestände \nunterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von \nRechtsfolgen,\n\n9\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n03. Dezember 1997, -2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, \n67, 78 f.; Beschluss vom 14. Mai 1986 -2 BvL 2/83 -, \nBVerfGE 72, 200, 242, 254; Sachs in Grundgesetz-\nKommentar, 3. Auflage, Art. 20 Rz 132 ff. m.w.N.; \nspeziell zum Bodenschutzrecht BGH, Urteil vom 02. \nApril 2004 - V ZR 267/03 - -; UPR 2004, 310, \n311.\n\n10\n\nGemessen daran ist mit dem Erlass des Duldungsgebots für die Antragsteller im \nvorliegenden Fall bei summarischer Prüfung keine unzulässige Rückwirkung \nverbunden. Die schädlichen Bodenveränderungen sind hier schon lange vor dem \nInkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes am 01. März 1999 ins Werk gesetzt \nworden. Dieser Sachverhalt wird nach den Bestimmungen des heutigen \nBodenschutzrechts beurteilt, womit im Sinne der Terminologie des \nBundesverfassungsgerichts eine grundsätzlich zulässige „unechte\" Rückwirkung \ngegeben ist. Dass hier ausnahmsweise wegen eines spezifischen Vertrauens der \nAntragsteller ihre Inanspruchnahme unzulässig ist, ist für das Gericht nicht \nersichtlich, wird von den Antragstellern im übrigen auch selbst nicht substantiiert \ngeltend gemacht. \n\n11\n\nIst der Erlass der Duldungsanordnung gegenüber den Antragstellern nach allem \nmit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches \nInteresse an deren sofortiger Vollziehung. Es besteht ein hohes Interesse der \nAllgemeinheit am Schutz des Grundwassers und der Bodenluft vor \nBeeinträchtigungen durch Schadstoffe. Die verfügten Untersuchungen des \nAntragsgegners sind zur weiteren Gefährdungsabschätzung geeignet und \nnotwendig. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Antragsteller diese \nGefährdungsabschätzung bis zum Einritt der Unanfechtbarkeit durch ihre Weigerung, \ndie verfügten Untersuchungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück in zu dulden, \nverhindern.\n\n12\n\n2. Soweit die Antragsteller sich gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer III \nder angefochtenen Ordnungsverfügung wenden, ist ihr Antrag zulässig und \nbegründet. Die Zwangsmittelandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, mit der Folge, \ndass der Widerspruch der Antragsteller insoweit Erfolg haben wird. Die Androhung ist \nnicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Es ist nach dem \nInhalt der Verfügung unklar, ob das Zwangsgeld im Falle der Nichterfüllung des \nDuldungsgebots gegenüber jedem Miteigentümer in Höhe von 4.000,00 Euro \nfestgesetzt werden soll oder ob jeder der Antragsteller nur eine Festsetzung in Höhe \neines Teils des angedrohten Zwangsgeldes bis zur Höhe von insgesamt 4.000,00 \nEuro erwarten muss.\n\n13\n\n3. Soweit die Antragsteller sich schließlich gegen die Festsetzung einer \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro unter Ziffer IV der Ordnungsverfügung \nwenden, ist ihr Aussetzungsbegehren schon unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO, der hier einschlägig ist, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen \nentsprechenden Aussetzungsantrag haben die Antragsteller beim Antragsgegner \nnach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge aber nicht \ngestellt. Eine Ausnahmekonstellation nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ist hier nicht \nerkennbar.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 159 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und §§ 52 Abs. 1 bzw. 52 \nAbs. 3 GKG. Den Streitwert für das Duldungsgebot bemisst das Gericht in der \nHauptsache mit 5.000,00 Euro, wovon hier, da nur eine vorläufige Regelung erstrebt \nwird, die Hälfte anzusetzen waren. Das angedrohte Zwangsgeld fällt streitwertmäßig \nnicht eigenständig ins Gewicht. Der Aussetzungsantrag hinsichtlich der festgesetzten \nVerwaltungsgebühr war mit ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden \nStreitwertes zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 1.5 des „Streitwertkatalogs\" für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327)).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-26/10-l-1250-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-26/10-l-1250-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276964","retrieved":"2026-07-09 02:49:38.407554+00:00"}}