{"status":"available","doknr":"OLD277005","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1025.14K5470.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"14 K 5470/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor \nder Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Witwe des im Juli 2003 verstorbenen G. F. . \n\n3\n\nDie Familie F. besaß seit mindestens dem Jahr 1966 das Nutzungsrecht an \nder ursprünglich vierstelligen Wahlgrabstelle Nummer 156 auf dem kirchlichen \nFriedhof der Beklagten in der N.----------straße in C. . Im Jahr 1991 wurde die \nvierstellige Wahlgrabstelle auf Wunsch der Klägerin und des Verstorbenen geteilt, \nwobei Herr G. F. an den vom vorbeiführenden Weg aus gesehen zwei \nvorderen Grabstellen - nunmehr Nummer 156 a - das Nutzungsrecht behielt. Die \nzwei verbliebenen, vom Seitenweg aus gesehen hinteren Grabstellen, bilden seitdem \ndie Wahlgrabstelle Nummer 156 b. \n\n4\n\nAuf Hinweis der Beklagten vom April 2001 über das zum 11. Juli 2001 \nablaufende Nutzungsrecht an der zweistelligen Wahlgrabstätte Nummer 156 a \nverlängerte der Verstorbene das Nutzungsrecht an diesem Wahlgrab. Darüber wurde \nunter dem 15. November 2001 ein Gebührenbescheid (Blatt 11 Beiakte Heft 2) und \nunter dem 19. November 2001 eine „Bestätigung über die Überlassung des \nNutzungsrechts an einem Wahlgrab...\" ausgestellt, wonach das Nutzungsrecht für \ndas zweistellige Wahlgrab, Feld Nummer 156 a auf dem Friedhof N.----------straße , \nauf die Dauer von 30 Jahren überlassen werde; die Nutzungszeit beginne am 12. Juli \n2001 und ende am 11. Juli 2011. In der Bestätigung heißt es weiter, für den \nNutzungsberechtigten ergäben sich Rechte und Verpflichtungen allein aus der \nFriedhofsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der \njeweils geltenden Fassung (Blatt 17, 13 L 1143/04 VG Gelsenkirchen).\n\n5\n\nAm 15. Juli 2003 verstarb Herr G. F. . Im Zuge des Grabaushubs für \ndie am 21. Juli 2003 erfolgte Beisetzung wurde die Grablage ein Stück weiter nach \nrechts verlegt (vom Weg aus gesehen) - nach Angaben der Klägerin um ca. einen \nMeter, nach Angaben der Beklagten um etwa 60 Zentimeter -. Nach früheren \nEinlassungen der Beklagten sei dies allein zur Sicherung einer Zugangsmöglichkeit \nzu den vom Weg aus gesehen zwei hinteren Grabstellen (156 b) geschehen. \n\n6\n\nAm 22. Juli 2003 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten darüber, dass \nihr verstorbener Mann „außerhalb\" der Grabstätte beigesetzt worden sei. In dem \nhierüber gefertigten Vermerk vom selben Tag heißt es weiter, der hintere Teil der \nehemals vierstelligen, 1991 geteilten, Wahlgrabstelle habe mangels Zuwegung nicht \nwieder vergeben werden können. Im Zuge des Grabaushubs für den Verstorbenen \nhabe der als Unternehmer für die Beklagte arbeitende Friedhofsgärtner U. G1. \ndie Friedhofsverwaltung darüber unterrichtet, dass die Grablage deshalb etwas \nweiter nach rechts verlegt werde. Es sei versäumt worden, die Klägerin darüber zu \ninformieren. Für dieses Versäumnis habe sich die Friedhofsverwaltung bei der \nKlägerin entschuldigt. In einem weiteren Vermerk vom 29. Juli 2003 heißt es, es sei \nvom „Familienrat\" zunächst angedacht worden, evtl. eine Umbettung vorzunehmen, \nda nach Ansicht der Klägerin die Grablage zu weit nach rechts (60 bis 70 Zentimeter) \n- erforderlich seien 30 Zentimeter gewesen - verlegt worden sei. In einem am 30. Juli \n2003 bei der Beklagten eingegangenen Beschwerdeschreiben führte die Klägerin \naus, dass sie nach Aufgabe der oberen Grabstellen im Jahre 1991 zu keinem \nZeitpunkt darüber aufgeklärt worden sei, dass die vorderen Grabstätten weiter nach \nrechts verlegt werden müssten, um den Zugang zu den hinteren zu ermöglichen. Ein \nsolches Erfordernis sei auch nicht gegeben, da rechts und links des Wahlgrabes \nNummer 156 a Legeplatten den Zugang zu den hinteren Grabstätten ermöglichten. \nAnhand alter und neuer Ablichtungen der Grabstätten sowie einer Besichtigung der \nGesamtanlage könne sie sich nicht des Eindrucks erwehren, dass ihr Mann aus \nreinem Gewinnstreben so weit außerhalb der Wahlgrabstätte Nummer 156 a \nbeigesetzt worden sei, um auf der linken Seite wieder ein Doppelgrab verkaufen zu \nkönnen. Sie sei entsetzt gewesen, als sie anlässlich der Beisetzung habe feststellen \nmüssen, dass ihr geliebter Mann, der alle Bestattungsfragen Jahre voraus festgelegt, \nund jahrelang eben dieses Wahlgrab liebevoll gepflegt und wieder erworben habe, \nentgegen seinem Wunsch darauf nicht seine letzte Ruhestätte gefunden habe. Es \ngehe nicht lediglich um die Zerstörung der bisherigen Bepflanzung, sondern bei \njedem Grabbesuch um eine Gewissensfrage. \n\n7\n\nMit Anwaltsschreiben vom 21. August 2003 beantragte die Klägerin die \nUmbettung ihres verstorbenen Ehemannes, da dieser nicht in der erworbenen \nWahlgrabstätte 156 a beigesetzt worden sei. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben \nvom 22. August 2003 unter Hinweis auf die zuvor dargelegte Notwendigkeit der \nVerschiebung der Anlage ab. Der Vorwurf des Gewinnstrebens werde \nzurückgewiesen, die gewonnene Zuwegung zur Hinterliegergrabstätte bedeute bei \nder in naher Zukunft zu erwartenden Wiederbelegung die Gewährleistung eines \ngepflegten Gesamteindrucks auch der Wahlgrabstätte Nummer 156 a. Dagegen \nerhob die Klägerin mit Schreiben vom 01. September 2003 Einwendungen. In einem \nnachfolgenden Telefonat führte der Pfarrer C1. der Beklagten gegenüber dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin näher aus, dass die Beklagte einer Umbettung \nnicht zustimmen könne; auf einem Friedhof könnten keine „Katasterpläne\" \neingehalten werden, es seien veränderte Grabstättengrößen zu berücksichtigen. \n\n8\n\nAm 30. Oktober 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Umbettung \nerhoben. Zur Begründung führt sie aus: Ihr verstorbener Ehemann sei unstreitig in \neiner um 0,6 Meter verschobenen Wahlgrabstätte beerdigt worden. Ihr sei mithin \nnicht das Nutzungsrecht an dem erworbenen zweistelligen Wahlgrab Nummer 156 a \ngewährt, sondern der Verstorbene sei außerhalb und damit in einer anderen \nGrabstätte beerdigt worden. Die Beklagte habe damit eine andere als die \ngeschuldete Leistung erbracht. Der Umstand, dass die Beklagte die verlegte \nWahlgrabstätte weiterhin als Wahlgrabstätte Nummer 156 a bezeichne, sei rechtlich \nunbeachtlich. Der Beklagten sei es auch unter Berücksichtigung ihres \nSelbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung \nmit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gestattet, den Gegenstand des Nutzungsrechts \neinseitig abzuändern. Sie hätte vorher ihre, der Klägerin, Zustimmung zum Abschluss \neines neuen Vertrages einholen müssen. Eine solche Zustimmung habe es aber \nnicht, auch nicht konkludent, gegeben und wäre bei entsprechender Information auch \ntatsächlich nicht erfolgt. Ihr Anspruch auf Umbettung stütze sich überdies auf die \nVerletzung des Bestattungsrechts als Ausdruck ihres durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 19 \nAbs. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts. Das Bestattungsrecht umfasse das \nRecht und die Pflicht, Art und Umfang der Bestattung unter Achtung des Willens des \nVerstorbenen zu bestimmen, sowie die Grabstätte zu besuchen und zu pflegen. Es \nentfalte aus Gründen der Totenfürsorge Nachwirkungen über den Tod hinaus. \n\n9\n\nHier sei von besonderer Bedeutung, dass ein Nutzungsrecht an einer \nWahlgrabstätte erlangt worden sei. Der Verstorbene habe diese nicht von der \nBeklagten zugewiesen bekommen, sondern die Möglichkeit gehabt, Ort und Lage der \nGrabstätte selbst zu bestimmen. Der Verstorbene habe sich für die Wahlgrabstätte in \nihrer ursprünglichen Lage entschieden. Die spätere Beerdigung darin hätte somit \ndessen letztem Willen entsprochen. Der Verstorbene und sie, die Klägerin, hätten \nangesichts des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts an dieser ausgesuchten \nWahlgrabstätte 156 a darauf vertrauen dürfen, dass die Beerdigung auch in diesem \nWahlgrab erfolge. Nicht zuletzt sei diese Wahlgrabstätte dementsprechend auch \nregelmäßig gepflegt worden. Die behaupteten Zuwegungs-probleme zu den hinteren \nGrabstellen seien von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ihr bzw. dem Verstorbenen \ngegenüber während der über zehnjährigen Nutzungsdauer geäußert worden, \ninsbesondere seien bei der Verlängerung des Nutzungsrechts im Jahr 2001 keinerlei \nVorbehalte gegen die Lage der Wahlgrabstätte Nummer 156 a geltend gemacht \nworden. Erst bei der Beerdigung habe sie, die Klägerin, ebenso wie alle anderen \nTrauergäste die eigenmächtige Veränderung durch die Beklagte wahrgenommen. \nWenn es in der mehr als zehnjährigen Nutzungsdauer zuvor kein Erfordernis \ngegeben habe, einen Zugang zu den hinteren Erdbestattungsstellen herzustellen, \nhabe dafür auch im Juli 2003 kein Erfordernis bestanden. \n\n10\n\nAuch § 9 Abs. 2 der Friedhofsverordnung (FO) stütze die Vorgehensweise der \nBeklagten nicht. Danach bestehe lediglich kein Anspruch auf die Vergabe oder \nVerlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage. Im \nZusammenhang mit § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FO, wonach in der schriftlichen \nVergabe u. a. genau die Lage der Wahlgrabstätte festgelegt werde, ergebe sich \nvielmehr, dass die Beklagte zwar vor der Vergabe im Rahmen ihrer \nSelbstverwaltungsautonomie die jeweilige Art und Weise der Belegung des Friedhofs \nbestimmen könne, nach der Vergabe aber keine einseitigen Änderungen an der Lage \nder Wahlgrabstätte mehr vornehmen könne. Geändert werden könne allenfalls die \nUmgebung der jeweils lagegenau vergebenen Wahlgrabstätten (§ 9 Abs. 2 \n2. Halbsatz FO). \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn \nG. F. , in das ursprüngliche nicht verlegte Wahlgrab 156 a auf dem \nFriedhof N.----------straße der Beklagten in C. umzubetten und die Beklagte zu \nverpflichten, sämtliche Kosten der Umbettung zu tragen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie führt zur Begründung im wesentlichen aus: Sie sei bereit gewesen, der Bitte \nder Klägerin, die ursprünglich vierstellige Wahlgrabstätte auf die zwei vorderen \nStellen zu reduzieren, zu entsprechen. Damit sei aber das Problem der \nSicherstellung einer ausreichenden Zugänglichkeit der zwei hinteren \nErdbestattungsstellen verbunden gewesen. Um einen solchen Zugang herstellen zu \nkönnen, sei die Verschiebung der beiden vorderen Erdbestattungsstellen um etwa \neinen halben Meter notwendig gewesen. Dem geltend gemachten Anspruch auf \nUmbettung stehe insbesondere entgegen, dass nicht Vertrags-, sondern \nAnstaltsrecht anzuwenden sei. Die getroffenen Maßnahmen seien unter \nBerücksichtigung aller Umstände weder rechts- noch ermessenswidrig gewesen und \nkorrespondierten mit § 9 Abs. 2 FO. Eine Umbettung wäre unter Berücksichtigung \nder Totenruhe in keiner Weise gerechtfertigt. \n\n16\n\nEin von der Klägerin anhängig gemachtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren zur \nVerhinderung der Vornahme von Bestattungen links neben dem in Rede stehenden \nWahlgrab 156 a haben die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt, nachdem die Beklagte zugesichert hat, dort bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens keine Bestattungen vorzunehmen (VG Gelsenkirchen 14 L \n2771/03). \n\n17\n\nFerner hat die Klägerin am 14. Mai 2004 Untätigkeitsklage gegen den von der \nBeklagten erlassenen Gebührenbescheid vom 16. Juli 2003 über Bestattungs- und \nVerlängerungsgebühren aus Anlass der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes \nerhoben, über die noch nicht entschieden ist (VG Gelsenkirchen 13 K 2656/04), und \nzugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (VG \nGelsenkirchen 13 L 1143/04). In diesem Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte \nder Beklagten erstmals anlässlich eines Erörterungstermins am 22. Juni 2004 und \nsodann nachfolgend schriftsätzlich vorgetragen: Das Nutzungsrecht der Familie der \nKlägerin sei nie tangiert worden. So wie die Wahlgrabstätte jetzt angelegt sei, \nentspreche sie aufgrund der Markierungen immer schon dem, was für die alte \nGrabstätte hätte Anwendung finden müssen. Aus Gründen, die nicht erklärbar seien, \nsei die alte Grabstätte über die eigentlichen Grenzen hinaus genutzt worden. Das \nergebe sich aus den beigefügten Darstellungen der Grabveränderungen, worin u. a. \nder heute noch vorhandene Grenzstein die vom Weg aus gesehen rechts gelegene \nGrenze wiedergebe, wie sie vor der Teilung der Grabstätte vorhanden gewesen sei. \nSie, die Beklagte, sei zunächst selbst davon ausgegangen, dass die ursprüngliche \nFläche zum Wahlgrab der Familie F. gehöre. Eine Vermessung der Gräber \nhabe jedoch ergeben, dass dies ein Trugschluss gewesen sei. Die Familie F. \nhabe die „alte\" Fläche offensichtlich mitgepflegt und somit die Illusion einer \nWahlgrabstätte in der von der Klägerin behaupteten Größe erzeugt. Über diesen \nSachverhalt sei die Beklagte von dem Friedhofsgärtner G1. informiert worden. \nDieser habe zuvor anlässlich der Bestattung mitgeteilt, dass die Wahlgrabstätte der \nFamilie F. (Nummer 156 a) nicht mehr der geltenden Friedhofsordnung \nentspräche und darum nach rechts um ca. 60 Zentimeter erweitert werde. Diese \nÄußerung sei dahin missverstanden worden, dass die Wahlgrabstätte verschoben \nworden sei. Tatsächlicher Hintergrund der Erweiterung der Wahlgrabstätte sei, dass \ndiese früher parallel zum Weg belegt worden sei (zwei Meter breit/fünf Meter lang in \nRichtung „Hinterliegergrabstelle\"), wohingegen nunmehr eine Belegung quer zum \nWeg erfolgen müsse. Dies bedinge eine Erweiterung der Wahlgrabstätte um ca. 60 \nZentimeter nach rechts und habe zur Folge, dass der verstorbene Ehemann der \nKlägerin nicht ausschließlich in dem ursprünglichen (nicht erweiterten) Teil der \nWahlgrabstätte habe bestattet werden können. Die Wahlgrabstätte sei also nutzbar \ngemacht worden, ohne das (selbstverständlich) für diese Erweiterung eine \nzusätzliche Gebühr zu entrichten sei. \n\n18\n\nIn einem hierzu vorgelegten Vermerk bzw. einer eidesstattlichen Versicherung \ndes Herrn G1. heißt es: Die Erweiterung nach rechts sei aufgrund der schon seit \nSeptember 1980 in der Friedhofsordnung festgeschriebenen, kirchenaufsichtlich und \ndurch den Regierungspräsidenten Arnsberg bestätigten Abmessungen erfolgt. Die \nfrühere Gruft 156 habe ursprünglich fünf parallel zum Weg angelegte Grabstellen \nenthalten, bei einem Ausmaß von zwei Meter Breite und fünf Meter Tiefe. Bei der von \nden Nutzungsberechtigten F. veranlassten Teilung der Gruft im Jahre 2001 \nhätten sich die Maße der Gruft 156 a entsprechend der Friedhofsordnung auf 2,60 \nMeter Breite und 2,50 Meter Tiefe, mit zwei Grabstellen quer (stehend im rechten \nWinkel) zum Weg geändert. Die Gruftfläche sei anschließend von den \nNutzungsberechtigten gestaltet und dabei nach ihrem Ermessen die linke \nGruftgrenze hergestellt worden, ohne dass diese im Einklang mit der tatsächlichen \nGruftgrenze gestanden habe. Die Kirchengemeinde habe von ihrem Recht Gebrauch \ngemacht, die nach der Friedhofsordnung unzulässige Inanspruchnahme nicht zu \nkorrigieren, ohne die Nutzungsberechtigten hierüber zu informieren. Nach der \nTeilung 2001 mit der beabsichtigten neuen Inanspruchnahme des Nutzungsrechts an \nder Gruft 156 a habe das Ehepaar F. keinerlei Interesse daran gezeigt, sich von \nder Friedhofsverwaltung die neuen Gruftgrenzen anzeigen zu lassen (Blatt 65, 115, \n13 L 1143/04). \n\n19\n\nDarauf erwidernd hat die Klägerin vorgetragen: Sie sei vor der Beerdigung nicht \nüber die Verlegung der Wahlgrabstätte informiert worden; das habe die Beklagte \nauch mehrfach ausdrücklich eingestanden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass \ndie verlegte Grabstätte nunmehr so, wie sie verlegt sei, den Grenzen entspreche und \ndie alte Grabstätte über die Grenze hinaus genutzt worden sei. Insbesondere sei \nkeine eigenmächtige Verschiebung der Grenzen durch die Nutzungsberechtigten \nerfolgt. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Beklagte frühere \nBeisetzungen außerhalb der Wahlgrabstättengrenzen vorgenommen haben sollte. \nAuf die „wahren\" Grenzen komme es letztlich auch nicht an, weil das Nutzungsrecht \neine Wahlgrabstätte betreffe und dessen Lage sich optisch ergebe. Deshalb sei auch \neine Verschlechterung ihrer Rechtsposition eingetreten. \n\n20\n\nMit Beschluss vom 08. Juli 2004 hat das erkennende Gericht dem vorläufigen \nRechtsschutzbegehren hinsichtlich der Bestattungsgebühren und \nVerlängerungsgebühren mit folgender wesentlicher Begründung stattgegeben: Die \nAntragstellerin habe die gebührenpflichtigen Leistungen, so wie sie tatsächlich \nerbracht worden seien, nicht beantragt. Sie habe zwar formal das Nutzungsrecht an \nder Wahlgrabstätte „Nummer 156 a\" erhalten, dieses bestimme sich aber nicht \nlediglich nach der Bezeichnung, sondern danach, wie es sich in der Örtlichkeit \ndarstelle und - wie hier bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts - zuvor in der \nÖrtlichkeit verliehen und nunmehr verlängert worden sei. Denn ein Wahlgrab könne \ninnerhalb der dafür ausgewiesenen Friedhofsfläche beliebig gewählt werden, wenn \nbesondere Wünsche an Größe und Lage der Grabstätte bestünden. Hier dürfte die \nLage des Wahlgrabes bereits durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin - \nspätestens seit der Verlängerung im Jahr 1991 - tatsächlich so gewählt und vom \nFriedhofsträger zugewiesen und bestimmt worden seien, wie sie sich vor der jetzigen \nVerschiebung in der Örtlichkeit darstelle. Ob das Nutzungsrecht ursprünglich und ab \nwelchem Zeitpunkt einmal in anderen Grenzen verliehen worden sei, sei nicht \nentscheidungserheblich. Die von der Antragsgegnerin erstmals eingereichten Pläne \nund Zeichnungen ließen zudem nicht zur gerichtlichen Überzeugung erkennen, dass \ndas Wahlgrab in den jetzigen Grenzen jemals so verliehen worden sei. Die \nAntragsgegnerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 FO berufen. Diese \nVorschrift könne in verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig sein, \nwenn das Nutzungsrecht nach Ablauf der ersten oder einer weiteren Verleihung \nverlängert werden solle. Vor Ablauf der Nutzungszeit könne das Nutzungsrecht an \neinem Wahlgrab als ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 GG nicht \neinseitig vom Friedhofsträger geändert werden. Es spreche damit einiges dafür, dass \ndie Antragstellerin nicht Gebührenschuldnerin der Bestattungsgebühren sei, da der \nverstorbene G. F. nicht innerhalb der Wahlgrabstätte, so wie von der \nAntragstellerin beantragt, bestattet worden sei, sondern rechts daneben. (VG \nGelsenkirchen 13 L 1143/04). \n\n21\n\nZur Begründung ihrer dagegen eingelegten Beschwerde hat die Beklagte \nergänzend vorgetragen: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung der \nNutzfläche innerhalb einer Nutzungslaufzeit sei nicht möglich, verkenne, dass jedem \nNutzungsverhältnis die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme innewohne. Um \nfür die freigegebenen zwei hinteren Bestattungsstellen einen Zugang herzustellen, \nwäre es in jedem Fall nötig gewesen, das Grab zu verschieben. Die hierzu nötige \nZustimmung hätte die Klägerin erteilen müssen. Deren Anliegen, das Grab über die \nvermessungstechnische Grenze hinaus so zu erhalten, „wie es sich in der \nÖffentlichkeit darstelle\", stehe im Widerspruch zu den Interessen der Allgemeinheit \nund zu § 9 Abs. 2 FO, wonach ein Wahlgrab eben nicht beliebig gewählt werden \nkönne. Andernfalls hätte ein Friedhofsträger zu prüfen, ob „grenzüberschreitende\" \nPflegemaßnahmen der Nutzer stattfänden. Das würde jeden Friedhofsträger \nüberfordern. Es sei der Klägerin deshalb zumutbar, dass das Grab in den Zustand \nversetzt werde, der dem vermessungstechnischem Ergebnis entspreche und ihr \nverstorbener Ehemann nicht ausschließlich in dem ursprünglichen (nicht erweiterten) \nTeil der Wahlgrabstätte bestattet werde, zumal die geringfügige Änderung der Lage \nso gut wie kaum für sie selbst und für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sei und im \nübrigen auch als gewöhnungsfähig einzuschätzen sei. Richtigerweise komme es \nallein auf die formalen Grenzen der Grabstelle 156 a an. Deshalb könne die zur \nlinken des Grabes erfolgte Eröffnung eines Zugangs zu den zwei freigegebenen \nhinteren Grabstellen rechtliche Interessen der Klägerin nicht tangieren. Die \nGrundsätze der Erwirkung seien vorliegend nicht einschlägig. Die Bestattung des \nverstorbenen Ehemannes der Klägerin an der rechten Seite des Wahlgrabs 156 a \nentspreche der gültigen Friedhofsordnung und dem aktuellen Belegungsplan. \n\n22\n\nMit Beschluss vom 02. März 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-\nWestfalen die Beschwerde zurückgewiesen (14 B 1492/04). Die Beklagte habe den \nrechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, das Nutzungsrecht an einer \nWahlgrabstätte bestimme sich nicht lediglich nach der Bezeichnung, sondern \ndanach, wie es sich in der Örtlichkeit darstelle, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. \nOb von dem Rechtsgrundsatz zur (fehlenden) Änderungsmöglichkeit eines \nNutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte vorliegend abzuweichen sei, weil dies etwa \nder Zugang zu der Grabstätte 156 b erfordere, bleibe einer Klärung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten, bei der auch alternative Zugangsmöglichkeiten \noder deren Gestaltung in Betracht zu ziehen seien. \n\n23\n\nDem hält die Beklagte im vorliegenden Verfahren unter Vorlage weiterer Fotos \nund die vorgenommenen Veränderungen der Grabflächen ausweisenden Skizzen \nder Örtlichkeit, die verbal nur schwer darstellbar seien, entgegen, sie habe von \nAnfang an zum Ausdruck gebracht, dass das Nutzungsrecht auch an einer \nWahlgrabstelle vom Belegungsplan und nicht vom Eindruck in der Örtlichkeit \nbestimmt werde. Im übrigen seien die Ausführungen des OVG NRW zum Teil nicht \nrecht nachvollziehbar. Klarzustellen sei, dass die hintere (von der Familie F. \nzurückgegebenen) Teilfläche stets nur über die linke Seite zugänglich gewesen sei \nund die nach der Teilung verbliebene Teilfläche (156a) der alten Grabstelle in ihrer \nGröße weder reduziert noch in ihrer Lage verändert, allerdings nach rechts um 60 cm \nverbreitert worden sei, woraus keine Einschränkung des Nutzungsrechts resultieren \nkönne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. Juli 2005 nebst \nAnlagen (Bl. 49 bis 57 d.A.) verwiesen. Die Klägerin reklamiert demgegenüber \nwidersprüchliches Vortragsverhalten der Beklagten.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Verfahren 14 L 2771/03, \n13 K 2656/04, 13 L 1143/04 und der dazu jeweils beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im übrigen \nzulässig. Insbesondere steht der Klägerin als naher Angehöriger des Verstorbenen \ndas Recht zur Wahrnehmung des die Frage einer Umbettung einschließenden \nTotensorgerechts zu. \n\n27\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. September 1991 - 19 A 2662/ \n88 -.\n\n28\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die begehrte Umbettung \nnicht beanspruchen. \n\n29\n\nMangels speziell einschlägiger Regelungen in der Friedhofsordnung (FO) der \nBeklagten und im Bestattungsgesetz NRW kommt als Anspruchsgrundlage ein \nöffentlich-rechtlicher Folgebeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser ist auf die \nBeseitigung der rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung begrenzt und ungeachtet \neinzelner Rechtsprobleme dem Grunde nach seit langem anerkannt. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NWVBL \n1999, 189. \n\n31\n\nEine rechtswidrige Amtshandlung der Beklagten wäre anzunehmen, wenn diese \ndurch die Art der Bestattung des Verstorbenen rechtswidrig in ein bestehendes \nGrabnutzungsrecht an der Wahlgrabstelle 156a auf dem Friedhof N.----------straße in \nC. eingegriffen hätte.\n\n32\n\nNach herrschender Meinung stellt ein solches Nutzungsrecht an einer \nWahlgrabstätte ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht dar, dass zumindest \nin seinem Kernbereich unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt, so dass \ndessen Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Artikel 14 GG widerspricht. \nDieser Kernbereich besteht in der Befugnis, die Grabstätte nach Maßgabe der \njeweils geltenden Friedhofsordnung für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung \neines Grabmals zu nutzen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 - a.a.O. \n\n34\n\nUnproblematisch ist, dass die Klägerin als Ehefrau und Erbin des Verstorbenen \nRechte aus dem ursprünglich diesem eingeräumten Nutzungsrecht an der Grabstelle \nherleiten kann, weil es auf sie übergegangen ist (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und \n3 FO). Dahingehende Einwände hat die Beklagte nie erhoben. Auf der Grabkarte \n(blau) wird die Klägerin ausdrücklich als Nutzungsberechtigte geführt.\n\n35\n\nOb die Beklagte hier gegen die Befugnis des Nutzungsberechtigten verstoßen \nhat, den verstorbenen Ehemann der Klägerin in der erworbenen Grabstelle 156a \nbeizusetzen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das bedarf vorliegend indessen \nkeiner abschließenden Entscheidung. Unter Würdigung aller Umstände des \nvorliegenden Falles hat die Beklagte durch die Art und Weise der vorgenommenen \nBestattung jedenfalls nicht in einem solchen Maße gegen das dem Berechtigten \neingeräumte Nutzungsrecht an dieser Grabstelle verstoßen, dass die Klägerin im \nErgebnis eine Umbettung beanspruchen könnte. Insoweit ist folgendes \nauszuführen:\n\n36\n\nZufolge der Auffassung der 13. Kammer des erkennenden Gerichts im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Außervollzugssetzung der \nGebührenforderung für die in Rede stehende Bestattung (VG Gelsenkirchen 13 L \n1143/04) wäre eine rechtswidrige Amtshandlung im Ausgangspunkt zu bestätigen, \nweil der Verstorbene nicht so wie von der Klägerin beantragt in der objektiv erlangten \nWahlgrabstelle „wie sie sich in der Örtlichkeit dargestellt hat\" beigesetzt worden ist. \nDem hält die Beklagte entgegen, die jetzige Grabstelle entspreche auch von den \nGrenzen her in jeder Hinsicht dem erworbenen Nutzungsrecht. Dieses könne nicht \nrechtswidrig beeinträchtigt sein, weil die nach der Teilung (1991, nicht 2001) \nverbliebene Teilfläche der alten Grabstelle in ihrer Größe weder reduziert noch in \nihrer Lage verändert, sondern (lediglich) nach rechts um ca. 60 cm erweitert worden \nsei. Einer solchen Änderung hätte sich, so die Beklagte, die Klägerin bzw. der \nVerstorbene aus Gründen der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme zur \nErmöglichung der Zugänglichkeit zu den beiden hinteren Grabstellen (Nr. 156b) und \nwegen der zwischenzeitlich (schon seit 1980) geänderten Größen- und \nBestattungsvorgaben (Breite einer Doppelwahlgrabstelle: 2,50 Meter bzw. - seit 2004 \n- 2,60 Meter, vgl. § 9 Abs. 1 FO, keine „Parallelsarglage\" mehr) nicht entziehen \nkönnen. \n\n37\n\nDas OVG NRW hat in seiner Beschwerdeentscheidung in dem vorerwähnten \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf bezugnehmend ausdrücklich offen \ngelassen, ob vorliegend eine „Änderung\" des Nutzungsrechts vorgenommen habe \nwerden können (Beschluss vom 02. März 2005 -14 B 1492/04 -). Das bedarf auch \nvorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ohne dass es einer Feststellung der \ngenauen tatsächlichen bzw. rechtlichen Grenzen der Wahlgrabstelle 156a bedürfte. \nLetztere sind angesichts des wechselnden Vorbringens der Beklagten nicht in jeder \nHinsicht zweifelsfrei geklärt.\n\n38\n\nInsoweit legt die Kammer die der Klägerin, gemessen an ihrem Leistungs- bzw. \nUmbettungsbegehren - rechtlich -, „günstigste\" Konstellation einer Erweiterung der \nursprünglich erworbenen Grabstelle um 60 cm (nach rechts, vom Weg ausgesehen) \nzuzüglich einer Verschiebung um weitere 40 cm (nach rechts, zur Eröffnung der \nZugänglichkeit der hinteren Grabstelle 156b) zugrunde. Selbst wenn mithin eine \nVerlagerung (Erweiterung+Verschiebung) der Wahlgrabstelle 156a um insgesamt \neinen Meter nach rechts unterstellt würde - was die Beklagte bestreitet -, stünde in \ndas der Klägerin der begehrte Umbettungsanspruch nicht zu. \n\n39\n\nDas gilt auch dann, wenn keine Pflicht des Verstorbenen bzw. der Klägerin auf \neine entsprechende Anpassung des ursprünglich erlangten Nutzungsrechts \nbestünde. Allerdings hat die Ansicht der Beklagten einiges für sich, den (unstreitig) \nim Laufe der Jahre eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen auf \ndem Friedhof N.----------straße in Bezug auf die Größe der Wahlgräber und die Art \nund Weise der vorzunehmenden Bestattungen sei durch eine entsprechende \nAnpassung auch des an der Wahlgrabstätte 156a bestehenden Nutzungsrechts \nRechnung zu tragen gewesen. Wirklich zwingende, einer solchen Anpassung \nentgegenstehende Gründe, wie etwa einzuhaltende Ruhezeiten, sind gegenwärtig \nnicht erkennbar. Auf sich beruhen kann auch, wie der Umstand rechtlich zu bewerten \nist, dass jedenfalls dem - freiberuflich tätigen - Friedhofsgärtner G1. seinen \ntatbestandlich zitierten Einlassungen zufolge jedenfalls schon mehrere Jahre vor der \nBestattung des Ehemannes der Klägerin bekannt war, dass die von dem Ehepaar \ngepflegte Wahlgrabstelle 156a nicht (mehr) den nach der Auffassung der Beklagten \nmaßgeblichen tatsächlichen bzw. rechtlichen Grenzen dieser Grabstelle entsprach, \naber weder der Verstorbene noch die Klägerin hierauf jemals ausdrücklich \naufmerksam gemacht worden sind. \n\n40\n\nDenn selbst wenn keine Anpassungspflicht des/der Nutzungsberechtigten an der \nWahlgrabstätte 156a bestünde, resultierte daraus allenfalls die Rechtswidrigkeit der \nohne Einverständnis der Nutzungsberechtigten durchgeführten \nErweiterung/Verschiebung der Wahlgrabstelle 156a und die Rechtswidrigkeit der \ndiesen veränderten Grenzen Rechnung tragenden Bestattung des Ehemannes der \nKlägerin. Selbst bei einer solchen - hier nur unterstellten - Rechtswidrigkeit der \nvorgenommenen Bestattung kann die Klägerin die Umbettung nicht verlangen. \n\n41\n\nDer Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nach allgemeiner Meinung nämlich \ninsoweit, als seine Verwirklichung sich als eine unzulässige Rechtsausübung \ndarstellt, etwa weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Wege der \nBeseitigung der eingetretenen Folgen nach der materiellen Rechtslage \nausgeschlossen ist. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 - zur \nKonstellation einer rechtswidrigen Bestattung in einer Grabstelle einer anderen \nFamilie.\n\n43\n\nSo liegt es hier. Es mag deshalb auf sich beruhen, dass streng genommen ein \n„früherer Zustand\" in dem von der Klägerin beanspruchten Sinne niemals bestanden \nhat, weil ihr Ehemann zu keinem Zeitpunkt an der nach ihrer Meinung „richtigen \nStelle\" bestattet worden war. \n\n44\n\nHier steht dem Umbettungsverlangen jedenfalls der Schutz der Totenruhe des \nVerstorbenen entgegen, die als unmittelbare Ausprägung der postmortalen \nMenschenwürde zu schützen ist. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine \nUmbettung einer einmal beigesetzten Leiche grundsätzlich nur aus ganz \nbesonderen Gründen verlangt werden kann. Insoweit kann ein dringlicher, sittlich \ngerechtfertigter Grund dann gegeben sein, wenn das Verfügungsrecht über die \nBestattung nicht im Sinne des Verstorbenen oder der berechtigten Angehörigen \nausgeübt worden ist, vornehmlich wenn der Verstorbene nachweisbar den Wunsch \nhatte, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden. \n\n45\n\nVgl. Spranger, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 3, Seite 51; Gaedke, \nHandbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, S. 194 ff; OVG NRW, \nBeschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBL 1992, 261 und \nBeschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 - a.a.O., sowie LG Gießen, Urteil \nvom 29. Juni 1994 - 1 S 109/94 - MDR 1994, 1126, zitiert nach juris. \n\n46\n\nEin solcher Umbettungsanspruch ist dann nichts anderes als das Verlangen, die \nTotenfürsorge angemessener auszuüben als bei der ersten Bestattung.\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n48\n\nAllerdings beruft sich die Klägerin gerade auf den Willen ihres verstorbenen \nEhemannes, der alle Formalitäten und Einzelheiten seiner Bestattung im Einzelnen \ngenau vorausgeplant habe - wie sich auch instruktiv aus dem zur gerichtlichen \nKenntnis gelangten Bericht der WAZ vom 20. November 2003, Ausgabe C. , \nStadtteil-Zeitung Nord, „Der Frieden auf dem Friedhof ist gestört\" ergibt -.\n\n49\n\nIndessen kann ein Hinterbliebener und so auch die Klägerin regelmäßig allenfalls \nden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen geltend machen. Auch vorliegend \nerscheint es schwer vorstellbar, dass sich ihr Ehemann konkret dahingehend \ngeäußert haben könnte, keinesfalls 60 cm bzw. einen Meter rechts neben der \n„ausgesuchten\" Grabstätte beigesetzt zu werden. Ob es dem Verstorbenen wirklich, \nwie die Klägerin meint, auf eine „zentimeter-genaue Einhaltung\" der Grabstelle \nangekommen ist, ist durchaus ungewiss und nicht belegt. Auch ist kaum vorstellbar \nund nicht vorgetragen, dass sich der Verstorbene etwa Gedanken über die \nAusrichtung des Sarges (parallel oder quer zum Weg) gemacht habe. \n\n50\n\nKann mithin bereits ein (mutmaßlich) fester Wille des Verstorbenen nicht zur \nnotwendigen gerichtlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, besteht kein \n„ganz besonderer Grund\", der ausnahmsweise dem Schutz der Totenruhe vorgehen \nund eine Umbettung rechtfertigen könnte. \n\n51\n\nAber selbst wenn von einem (mutmaßlich) festen Willen des Verstorbenen \nausgegangen würde, genau an der nach Meinung der Klägerin „richtigen\" vorher \neingegrenzten Stelle auf dem Wahlgrab 156a „zentimeter-genau\" beigesetzt zu \nwerden, greift das Umbettungsverlangen unter Würdigung aller Umstände des \nvorliegenden Falles nicht durch.\n\n52\n\nDie - nur unterstellt - fehlerhafte Grablage wiegt zumal bei objektiver \nBetrachtung nicht hinreichend schwer. Die Lage im Friedhof entspricht nahezu - eben \nbis auf 60 cm plus (unterstellt) 40 cm - derjenigen, von der alle Beteiligten über Jahre \nhin ausgegangen sind. Das Nutzungsrecht der Klägerin an der Grabstelle 156a bzw. \nder Wunsch des Verstorbenen, in dieser beigesetzt zu werden, wäre auch nicht etwa \ngänzlich, sondern allenfalls teilweise nicht verwirklicht worden. Denn wie sich \ninsbesondere aus der Skizze Beiakte Heft 1 VG Gelsenkirchen 13 K 2656/04 ergibt, \nentspricht die derzeitige Sarglage zum mindesten zum Teil den Grenzen der „alten\" \nWahlgrabstelle 156a. Damit, und das ist für die vorstehende Entscheidung \nwesentlich, verwirklicht sich die Totenruhe des Verstorbenen selbst in der \nderzeitigen Form wie von ihm gewünscht auch noch innerhalb der Familiengrabstelle \n(156a) und nicht wesentlich andersartig. \n\n53\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, ihr Mann \nhabe unbedingt in der Familiengruft, wo seine Eltern bestattet worden seien, \nbeigesetzt werden wollen, er sei nur aus diesem Grund wieder in die Kirche \neingetreten und habe das Nutzungsrecht an eben dieser Wahlgrabstätte verlängert, \ndieser gewichtige Wunsch aber nicht erfüllt worden sei, so dass der Verstorbene \nderzeit „keine Ruhe\" finde, hat sie nachfolgend selbst eingeräumt, ihr Ehemann ruhe \nauch in der jetzigen Bestattungsform (so wörtlich) „bei\" seinen Eltern - ein Umstand, \nder bei Betrachtung der Wahlgrabstelle, wie sie sich anhand der zahlreichen zur Akte \ngelangten Fotografien der Wahlgrabstellen 156a/156 b in einer für das Gericht \nzweifelsfreien Weise ergibt, auch objektiv Bestätigung findet -, mag sie im späteren \nVerlauf der mündlichen Verhandlung diese Formulierung auch sinngemäß als so \nnicht gemeint bezeichnet haben.\n\n54\n\nAuch das berücksichtigend begründet die um 60 cm bzw. maximal um einen \nMeter nach rechts „verschobene\" Grablage auch und gerade unter Berücksichtigung \ndes mutmaßlichen Willens des Verstorbenen keinen wirklich zwingenden, den \nEingriff in die Totenruhe rechtfertigenden Grund für eine Umbettung. \n\n55\n\nOb darüber hinaus als gegen das Umbettungsverlangen sprechender Belang \nauch durchgreift, dass immerhin gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der \nVerstorbene sich zu Lebzeiten auf die nunmehr vorgenommene Veränderung hätte \neinlassen müssen, bedarf keiner Entscheidung.\n\n56\n\nAndere, vornehmlich in der Person der Klägerin selbst wurzelnde Gründe für eine \nUmbettung sind angesichts der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der \nrelativen Geringfügigkeit der ihrer Meinung nach „falschen\" Lage der Grabstelle auf \ndem Friedhof der Beklagten nicht ersichtlich. Die Klägerin hat als Hinterbliebene \nkeinen objektiven Nachteil durch diese Lage. Zudem dürfte, wenn auch die \nnebenliegenden Grabstellen zukünftig belegt und die zugehörige Bepflanzung \numfassend angewachsen sein werden, bei allem Schmerz, der mit der vorstehenden \nStreitigkeit für die Klägerin verbunden ist, ein Gewöhnungseffekt eintreten können. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n58\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-25/14-k-5470-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-25/14-k-5470-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277005","retrieved":"2026-07-09 02:49:42.124496+00:00"}}