{"status":"available","doknr":"OLD277060","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1021.1L1350.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-21","aktenzeichen":"1 L 1350/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, das Beförderungsverfahren betreffend die dem \nPolizeipräsidium F. zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO unverzüglich fortzuführen und über das \nBeförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer aus dem Beschlussausspruch zu 1. ersichtliche Antrag des \nAntragstellers auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO) hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft \ngemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch und \nAnordnungsgrund zustehen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf \nunverzügliche Fortsetzung des eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens, da \nder Abbruch diese Verfahrens offensichtlich rechtswidrig ist \n(Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller infolge drohender \nwesentlicher Nachteile nicht zugemutet werden kann, die Durchführung eines \nneuen Stellenbesetzungsverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). \n\n5\n\nDer Antragsgegner war nicht befugt, das zur Besetzung der zum 1. \nSeptember 2005 zugewiesenen drei Stellen der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO eingeleitete Beförderungsauswahlverfahren abzubrechen. \n\n6\n\nZwar kann der Dienstherr Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es \ndafür einen sachlichen Grund gibt.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. August 2001 - \n2 A 3.00 -, vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - und vom 25.4.1996 - 2 C 21.95 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -, vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 - \nund vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -\n\n8\n\nEin solcher sachlicher Grund liegt hier jedoch nicht vor.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren \nvorliegend mit der Begründung abgebrochen, dass das Innenministerium des \nLandes mittlerweile den Stichtag für das Beurteilungsverfahren der Beamten \ndes Laufbahnabschnitts II der Polizei auf den 1. Oktober 2005 festgesetzt \nhabe, womit die Möglichkeit einer zeitnahen Beurteilung aller \nBeförderungskonkurrenten bestehe. Die bisher dem \nBeförderungsauswahlverfahren zu Grunde gelegten dienstlichen \nRegelbeurteilungen aus dem Jahre 2002 (Stichtag 1. Juni 2002), seien nicht \nmehr hinreichend aktuell, da sie im Zeitpunkt der \nBeförderungsauswahlentscheidung bereits drei Jahre und drei Monate \nzurücklägen. Darüber hinaus habe die neuere Rechtsprechung zur \ninhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei der Erstellung \nder Regelbeurteilungen im Jahre 2002 nicht berücksichtigt werden können, \nwas zur Rechtsunsicherheit bei der Auswahl der in Betracht kommenden \nBeförderungskandidaten führe.\n\n10\n\nDer letztgenannte Einwand, die Nichtberücksichtigung der neueren \nRechtsprechung zur sogenannten inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen bei Erstellung der Regelbeurteilungen im Jahre 2002 führe zur \nRechtsunsicherheit im Rahmen des eingeleiteten \nBeförderungsauswahlverfahrens, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Sollte \ndarin zum Ausdruck kommen, dass das Polizeipräsidium F. das Ergebnis \ndienstlicher Regelbeurteilung an den zu erwartenden Auswirkungen auf \nbevorstehende Besetzungen von Beförderungsdienstposten ausrichtet und \ndamit letztlich dem Leistungsbild der zu beurteilenden Beamten nicht gerecht \nwird, läge hierin eine Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe. Darüber \nhinaus wäre ein solches Vorgehen sachwidrig.\n\n11\n\nDienstliche Beurteilungen dienen zwar dazu, eine Grundlage für \nEntscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu \nschaffen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein - Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H -, geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - BRL Pol -). Eine \ndienstliche Beurteilung soll insofern Aufschluss über die von dem jeweiligen \nBeamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen, die an den \nAnforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu messen sind, \nund über seine Befähigung geben. Die vor allem unter Berücksichtigung der \nErkenntnisse aus der Beurteilerbesprechung vorzunehmende Abwägung mit \nden Leistungen, welche die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe gezeigt \nhaben, dient dazu, das Gesamturteil zu verobjektivieren und von möglichen \nzu subjektiven Einschätzungen des Erstbeurteilers zu lösen, der unter \nUmständen nicht den notwendigen Überblick über die Leistungen anderer \nBeamter in vergleichbaren Positionen haben wird. Bei dieser vor der \nEndbeurteilung durchzuführenden vergleichenden Betrachtung kann es \nallenfalls im Sinne einer \"Kontrollüberlegung\" sinnvoll sein, die Auswirkungen \nder ins Auge gefassten Endbeurteilungen auf die zukünftig in der Behörde \nanstehenden Beförderungsfälle in den Blick zu nehmen. Derartige \nErwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Endbeurteiler eine als \nleistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausspricht, sondern dem \nBetroffenen eine schlechtere Beurteilung erteilt, um sich die Begründung der \nAuswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine in absehbarer \nZeit zu besetzende Beförderungsstelle zu erleichtern. Eine solche Beurteilung \nwürde gegen den allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Beurteilung die \nim Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen möglichst zutreffend \nwiedergeben soll, verstoßen und zugleich auf sachfremden Erwägungen \nberuhen. Denn die Überlegung, dass die dienstliche Beurteilung nicht allein \ndie im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zutreffend bewerten, \nsondern wegen einer anstehenden Beförderungsentscheidung besser oder \nschlechter ausfallen soll, widerspricht ihrer dargelegten Zweckbestimmung. \nZugleich würde damit den mit den BRL Pol verfolgten Zielen zuwider \ngehandelt. Anlassbeurteilungen wegen einer Beförderungsentscheidung sind \nnach den BRL Pol nur in engen Grenzen vorgesehen (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL \nPol). Sie sind wegen der kurzen Regelbeurteilungsintervalle und für alle \nBeamten gleichen Beurteilungsstichtage (Nr. 3.1 Satz 2 BRL Pol) weitgehend \nentbehrlich. Das hat den potentiellen Vorzug größerer Objektivität der \ndienstlichen Beurteilung, wird aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn der \nDienstvorgesetzte die Regelbeurteilung mit Rücksicht auf anstehende \nPersonalmaßnahmen zweckswidrig einsetzt.\n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 - und zum Ganzen: \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. \nAuflage, Loseblattsammlung, Rn. 225, 226\n\n13\n\nDer Verweis des Polizeipräsidiums F. auf eine fehlende Aktualität der \nim Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung 3 Jahre und 3 Monate \nzurückliegenden Regelbeurteilungen aus dem Jahre 2002 ist in der \nvorliegenden Konstellation ebenfalls sachwidrig, da er dem durch das \nInnenministerium des Landes gemäß Nr. 3.1 Satz 2 der BRL Pol \nlandeseinheitlich festgelegten Beurteilungsstichtag für den Laufbahnabschnitt \nII der Polizei zum 1. Oktober 2005 und der in dieser Festlegung enthaltenen \nAussage, dass die zum vorausgegangenen Stichtag ergangenen \nRegelbeurteilungen bis zu dem benannten Termin im Rahmen von \nStellenbesetzungsverfahren als hinreichend aktuell angesehen werden, \nwiderspricht. An dieser vom Innenministerium des Landes vorgegebenen \nlandeseinheitlichen Regelung, die eine entsprechende landeseinheitliche \nVerwaltungspraxis antizipiert, muss sich das Polizeipräsidium F. - trotz des \ngrundsätzlich anerkennenswerten Belangs der größtmöglichen Aktualität der \nin einem Besetzungsverfahren heranzuziehenden Beurteilungen - im Wege \ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) festhalten lassen. Der \nwesentliche Vorteil einer solchen landeseinheitlichen Verwaltungspraxis \ngegenüber einer individuellen behördeninternen Entscheidung über die \nhinreichende Aktualität dienstlicher Regelbeurteilungen im Bereich der Polizei \nliegt in der behördenübergreifenden Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen \nund führt erst unter dieser Voraussetzung zu einem in sich schlüssigen \nBeurteilungssystem im Bereich der Polizei.\n\n14\n\nDas Polizeipräsidium F. als die für das streitige \nStellenbesetzungsverfahren zuständige Behörde ist an den durch die \nStichtagsregelung (1. Oktober 2005) landeseinheitlich vorgegebenen \nZeitraum hinreichender Aktualität der zum Stichtag 1. Juni 2002 erstellten \nRegelbeurteilungen der Beamten des Laufbahnabschnitts II der Polizei \ngebunden, da der sich so ergebende Aktualitätszeitraum von insgesamt 3 \nJahren und 4 Monaten ermessensgerecht ist.\n\n15\n\nWelche Grenzen das Aktualisierungsgebot bei Beurteilungen dem \nDienstherrn im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen konkret zieht, \nwird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - unter \nDarlegung der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und \nLiteratur zu dieser Frage\n\n17\n\nLetztlich darf der zeitliche Abstand zwischen Beurteilungsstichtag und \nAuswahlentscheidung nur so lang bemessen sein, dass auch aktuell noch ein \nhinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der Bewerber zu \nerhalten ist. Um zu verhindern, dass die Regelbeurteilung als wesentliches \nMittel der Personalauslese weitgehend entwertet wird, ist ein vernünftiger, \nverhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst \nnah an den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität \ndes Leistungs- und Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer \neffektiven Personalverwaltung erforderlich.\n\n18\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - \nsowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, 3. Auflage, Loseblattsammlung, FN 58c zu Rn. 230\n\n19\n\nEin knapp bemessener, drei Jahre nicht überschreitender \nBeurteilungszeitraum lässt im Sinne eines solchen Kompromisses \ngrundsätzlich zu, dass die jeweils letzte Regelbeurteilung während der \nnachfolgenden Beurteilungsperiode ihre hinreichende Aktualität und \nAussagekraft für einen Bewerbervergleich beibehält.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - und \nvom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -\n\n21\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass darüber hinaus nicht noch länger \nzurückliegende Zeitpunkte - wie vorliegend - ausreichend sein können. \n\n22\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 B 1554/02 -\n\n23\n\nDie hier gegebene Überschreitung des nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol \nvorgesehenen dreijährigen Beurteilungszeitraums um 4 Monaten erscheint \nnach den vorgenannten Erwägungen jedenfalls noch akzeptabel. Die \nAnnahme eines solchen Aktualitätszeitraums im Umfang von 3 Jahren und 4 \nMonaten stellt im Bereich der BRL Pol einen vernünftigen, verhältnismäßigen \nAusgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den Zeitpunkt \nder Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und \nBefähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven \nPersonalverwaltung dar. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die \nErstellung einer Stichtagsbeurteilung nach dem nach Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol \nvorgegebenen Regelbeurteilungszeitraum von 3 Jahren regelmäßig selbst \nnochmals einen Zeitraum von 3 Monaten (Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol) in \nAnspruch nehmen kann und die Personalverwaltung auch in einer solchen \nÜbergangszeit handlungsfähig bleiben muss.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - und vom 28. \nMärz 2003 - 6 B 207/03 -, wonach eine dienstliche Beurteilung nach weiterer \nÜberschreitung des Beurteilungszeitraums von 3 Jahren um rund 9 Monaten \nbzw. um mehr als 8 Monate nicht mehr als hinreichend zeitnah für eine \nPersonalauswahlentscheidung anzusehen ist\n\n25\n\nOb vorliegend die zeitliche Verschiebung des Beurteilungsstichtags \ninfolge der zunächst beabsichtigten Inkraftsetzung neuer BRL Pol \nAusnahmen vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität anzuerkennen \nsind,\n\n26\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 -,\n\n27\n\nbraucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach den vorherigen \nAusführungen die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2002 trotz der \nÜberschreitung des Beurteilungszeitraums um vier Monate eine hinreichend \naussagekräftige Grundlage für die streitige \nBeförderungsauswahlentscheidung zur Besetzung der dem Polizeipräsidium \nF. zum 1. September 2005 zugewiesenen drei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO bilden.\n\n28\n\nDem Antragsteller kann letztlich nicht zugemutet werden, die \nDurchführung eines neuen Stellenbesetzungsverfahrens abzuwarten, da nach \nseinem Vortrag im Verfahren 1 L 1350/05 nicht auszuschließen ist, dass die \nvom Polizeipräsidium F. auf der Grundlage der Regelbeurteilungen zum \nStichtag 1. Juni 2002 noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nhinsichtlich der Besetzung der zum 1. September 2005 zugewiesenen drei \nStellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Beförderung des \nAntragstellers führen kann.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-21/1-l-1350-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-21/1-l-1350-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277060","retrieved":"2026-07-09 02:49:46.231925+00:00"}}