{"status":"available","doknr":"OLD277146","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1019.4K3766.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"4 K 3766/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am . K. geborene Kläger besitzt seit dem 28. Januar 1974 die Befähigung \nzum Lehramt an der Realschule in den Fächern Französisch und Katholische \nReligionslehre. Seit dem 1. August 1990 unterrichtet er in diesen Fächern an der \nX. -C. -H. der Stadt D. -S. in der Sekundarstufe I.\n\n3\n\nDer Antrag der H. , den Kläger im Religionsunterricht der Sekundarstufe II \neinzusetzen zu dürfen, wurde von der Bezirksregierung Münster abgelehnt, der \nKläger erhielt jedoch die Erlaubnis, im Schuljahr 1997/98 im 1. Halbjahr in der \nJahrgangsstufe 11 zu unterrichten mit der Option, ggf. aufgrund einer Hospitation \nunbefristet in der Jahrgangsstufe 11 unterrichten zu dürfen. \n\n4\n\nDie Hospitation fand am 3. November 1997 statt. Aus dem darüber erstellten \n„Vermerk\" des Fachdezernenten LRSD L. vom 4. November 1997 ergibt sich \nzunächst, dass dem Kläger signalisiert worden war, in den Jahrgangsstufen 12 und \n13 nach Ablegen einer Erweiterungsprüfung unterrichten zu können; im übrigen kam \nder Fachdezernent zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Unterricht in Klasse \n11 II fortsetzen könne, dass unter methodisch-didaktischen Gesichtspunkten jedoch \nDefizite deutlich geworden seien, die bei hinreichender Übung behoben werden \nkönnten. \n\n5\n\nAm 10. Juni 1998 bestand der Kläger die „Erweiterungsprüfung zur Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Katholische \nReligionslehre mit der Note „sehr gut\" (1,4). \n\n6\n\nMit Schreiben vom 29. K. 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger darauf hin \neine vorläufige Unterrichtserlaubnis für den Katholischen Religionsunterricht in der \nSekundarstufe II. Der Gesamtschulleiterin gab die Beklagte auf, bis zum 15. April \n1999 einen Leistungsbericht über den Kläger zu erstellen. Unter dem 29. April 1999 \nerstellte die Schulleiterin den Leistungsbericht auf der Grundlage von zwei \nUnterrichtshospitationen.\n\n7\n\nAm 25. Mai 1999 und 17. März 2000 fanden Unterrichtshospitationen durch den \nFachdezernenten LRSD L. statt, die dieser insgesamt in seinem „Vermerk\" vom \n27. April 2000 dahin gehend zusammenfasste, dass dem Kläger die schulfachliche \nGenehmigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der gymnasialen \nOberstufe nicht erteilt werden könne. \n\n8\n\nDagegen wandte sich der Kläger mit als „Widerspruch\" bezeichnetem Schreiben \nvom 16. Mai 2000 und bat um eine erneute Überprüfung (Hospitation).\n\n9\n\nDer Fachdezernent nahm dazu am 15. Juni 2000 schriftlich Stellungnahme und \nlehnte eine erneute Hospitation ab. Insoweit wird auf die Stellungnahme vom 15. Juni \n2000 Bezug genommen.\n\n10\n\nUnter dem 4. Mai 2001 teilte die Beklagte dem Kläger darauf hin nochmals mit, \ndass ihm die schulfachliche Genehmigung zur Erteilung von katholischem \nReligionsunterricht in der Sekundarstufe II nicht erteilt werden könne. \n\n11\n\nDagegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz am 27. Juni 2001 \nWiderspruch, den er mit weiterem Schriftsatz vom 21. Mai 2002 begründete.\n\n12\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. K. \n2002 \nals unbegründet zurück.\n\n13\n\nAm 12. August 2002 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. Mai 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. K. 2002 zu verpflichten, ihm die \nschulfachliche Genehmigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in \nder Sekundarstufe II zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte \nschulfachliche Unterrichtsgenehmigung, § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n21\n\nDie begehrte schulfachliche Unterrichtsgenehmigung - synonym \nUnterrichtserlaubnis - ist gesetzlich nicht geregelt. Die Voraussetzungen für ihre \nErteilung beurteilen sich nach der Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der \nVorgaben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen. Danach wird in entsprechender Anwendung des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 27. November 1985 „Erwerb der Lehrbefähigung in \neinem weiteren Fach\" (BASS 20-04 Nr.11) nach Bestehen einer Erweiterungsprüfung \neine schulfachliche Unterrichtsgenehmigung - Unterrichtserlaubnis - aufgrund einer \nfachdidaktischen Eignungsüberprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt. \nDiese Praxis hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des \nLandes Nordrhein-Westfalen der Beklagten im Verwaltungsverfahren des Klägers \nunter dem 7. Februar 2001 bestätigt.\n\n22\n\nDie Praxis der „Unterrichtserlaubnis\" wirft im Hinblick auf ihre Vereinbarung mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere mit dem Lehrerausbildungsgesetz - LABG - \neinige rechtliche Fragen auf, die allerdings keiner näheren Prüfung bedürfen, weil der \nKläger aus nachfolgenden Gründen jedenfalls die Voraussetzungen für ihre Erteilung \nnicht erfüllt:\n\n23\n\nDer Kläger hat eine Erweiterungsprüfung für das Fach Katholische Religion in der \nSekundarstufe II abgelegt. Zu seinen Gunsten soll nachfolgend davon ausgegangen \nwerden, dass diese aufgrund der Übergangsregelung des § 61 Abs. 5 Satz 2 LPO \nabgelegte Erweiterungsprüfung trotz der Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit § 21 \nLABG, die daraus resultieren, dass nach diese Vorschrift Erweiterungsprüfungen nur \nzu dem ursprünglichen Lehramt abgelegt werden können, Bestand hat. \n\n24\n\nDer Kläger erfüllt allerdings die weitere Voraussetzung für die Erteilung einer \nUnterrichtserlaubnis, nämlich eine positive Beurteilung seiner fachdidaktischen \nEignung im Fach Katholische Religion für die Sekundarstufe II durch die \nSchulaufsichtsbehörde nicht. Der Erfolg des Klageantrags setzt insoweit voraus, \ndass das Gericht auf der Grundlage seiner Kenntnisse nach Aktenlage positiv \nfeststellen kann, dass der Kläger für das Fach Katholische Religion für die \nSekundarstufe II fachdidaktisch geeignet ist, was indes nicht der Fall ist:\n\n25\n\nBeurteilungsgrundlage für die Beklagte waren zunächst zwei \nUnterrichtshospitationen am 25. Mai 1999 und 17. März 2000, die das Gericht nur \nanhand der Äußerungen der Beteiligten beurteilen kann. Der darüber erstellte \nVermerk des Fachdezernenten vom 27. April 2000 verneint die fachdidaktische \nEignung des Klägers eindeutig. Der Vermerk weist keine Widersprüche auf, ist unter \nBerücksichtigung der dargestellten Situationsbeispiele in sich schlüssig und kann \nmithin die fachdidaktische Eignung des Klägers ohne Zweifel nicht belegen. Dem \nKläger ist es insoweit nicht gelungen, die Beurteilung des Fachdezernenten \nentscheidungserheblich zu entkräften, geschweige denn - wie im Hinblick auf den \nKlageantrag erforderlich - die Hospitationsunterrichtsstunden als eindeutigen Beleg \nseiner fachdidaktischen Eignung darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die \nFeststellungen des Fachdezernenten einer gerichtlichen Überprüfung aufgrund \nseines fachlichen Beurteilungsspielraums nur sehr beschränkt zugänglich sind. Die \ngerichtliche Überprüfung ergibt insoweit, dass die Bewertungen des \nFachdezernenten und deren wissenschaftliche Vertretbarkeit vom Kläger \ninsbesondere in seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Mai 2000 nicht in Zweifel \ngezogen werden, wobei sich das Gericht angesichts der Mitwirkungspflicht des \nKlägers auf die Würdigung seiner Argumente beschränken kann:\n\n26\n\nSoweit der Fachdezernent feststellt, zu Beginn seiner Begleitung beim Kläger \neine fast manipulative Lehrerdominanz beobachtet zu haben, die im weiteren Verlauf \ndeutlich zurückgetreten sei, aber immer noch eine latente Gefahr darstelle, steht das \nnicht in logischem Widerspruch zu der weiteren Beobachtung des Fachdezernenten, \ndie Schülerinnen und Schüler seien dem Unterricht sehr interessiert gefolgt, weil \nihnen viel Raum zur Darstellung ihrer eigenen Meinung gegeben wird. Zum einen \nbezieht sich die Kritik „fast manipulativer Lehrerdominanz\" auf den Beginn der \n„Begleitung durch den Fachdezernenten\" (Mai 1999); zum anderen betrifft der \nVorwurf der Lehrerdominanz das Konzept der Unterrichtsmoderation und beinhaltet \nweniger den Vorwurf, die Schülerinnen und Schüler hätten ihre eigene Meinung nicht \ndarstellen dürfen.\n\n27\n\nDer Kritik des Fachdezernenten, in den von ihm besuchten Stunden sei der \nAspekt der Wissenschaftspropädeutik kaum ausgeprägt gewesen, hat der Kläger \nzwar zunächst mit dem Hinweis widersprochen, er habe z. B. in der Stunde vom 26. \nMai 1999 einen Text unter wissenschaftspropädeutischen Gesichtspunkten \nbearbeiten lassen. Dem klarstellenden Hinweis des Fachdezernenten im \nWiderspruchsverfahren, seine fachliche Kritik sei nicht dahin gegangen, dass der \nUnterricht des Klägers überhaupt keine wissenschaftspropädeutischen Aspekte \naufgewiesen habe, sondern dass diese kaum ausgeprägt gewesen seien, hat der \nKläger indes nicht widersprochen. \n\n28\n\nEbenso wenig hat der Kläger der Kritik widersprochen, der fachliche \nLernfortschritt der Schülerinnen und Schüler in den besuchten Stunden sei wenig \nerkennbar gewesen. Zwar seien theologisch relevante Fragen Ausgangspunkte der \nEinzelstunden gewesen, aber die Diskussionen und Ergebnisse hätten sich fast \nausschließlich aus den Meinungen und Überzeugungen der Schülerinnen und \nSchüler gespeist.\n\n29\n\nDie Kritik des Fachdezernenten, die eingesetzten Texte und Medien seien \nmethodisch nur bedingt korrekt angewendet worden, so dass ein vom Unterricht zu \nforderndes reflektiertes Methodenbewusstsein in den von mit besuchten Stunden nur \nsehr begrenzt festzustellen sei, hat der Kläger ebenfalls nicht erschüttert. Auf das \nBeispiel des Fachdezernenten, die Schüler seien in keiner Weise zu einem \nadäquaten Umgang mit der Karikatur angeleitet worden, hat der Kläger entgegnet, \ndie Schüler hätten sich zu der Karikatur zunächst spontan äußern können und \nanschließend sei die Karikatur zur Problemerhebung verwandt worden. Dieses \nArgument geht jedoch an der Kritik vorbei, dass es an einer Anleitung zum Umgang \nmit der Karikatur gefehlt habe. Der Kritik, Herkunft und Aussagewert von \nreligionssoziologischen Thesen, die der Kläger in den Unterricht einführt habe, seien \nvöllig unberücksichtigt geblieben, entgegnet der Kläger, die Cluster der Schüler seien \nmit Thesen der Religionssoziologie konfrontiert worden, ohne damit den Kern der \nKritik bezüglich der Nichtberücksichtigung von Herkunft und Aussagewert \nreligionssoziologischer Thesen zu treffen. Auf seinen Einwand, mit der nunmehr \nbeanstandeten Form des Einsatzes der Thesen sei der Fachdezernent im \nBeratungsgespräch am 21. Februar 2000 einverstanden gewesen, hat sich der \nFachdezernent im Widerspruchsverfahren unwidersprochen dahin gehend \neingelassen, er habe am 21. Februar 2000 sehr deutlich in Frageform darauf \nhingewiesen, dass die bloße Vorlage von Thesen für einen Oberstufenunterricht \nmöglicherweise nicht hinreichend sei, wenn zusätzlich nichts über Aussagewert, \nUntersuchungsmethoden u.ä. gesagt werde.\n\n30\n\nSchließlich ist auch der Einwand des Klägers gegen die Kritik des \nFachdezernenten, der Kläger habe sich die im Unterricht aufgetauchten Begriffe \n„traditionelles Gottesbild\" und „Kirche\" nicht erklären lassen, nicht schlüssig. Es mag \ninsoweit zutreffen, dass der Kläger diese Begriffe im Unterricht am 11., 17. und 18. \nFebruar 2000 besprochen hat; das steht jedoch nicht dem vom Fachdezernenten \nanlassbezogen gesehenen didaktischen Erfordernis entgegen, sich diese Begriffe \nvon den Schülern noch einmal erklären zu lassen.\n\n31\n\nLassen sich nach alledem (mittelbar) aus den Unterrichtshospitationen vom 25. \nMai 1999 und 17. März 2000 keine Ansätze für eine zwingend positive Beurteilung \nder didaktischen Eignung des Kläger für den Katholischen Religionsunterricht in der \nSekundarstufe II herleiten, so gilt dies auch für den Leistungsbericht der Schulleiterin \nder X. -C. -H. vom 29. April 1999. Wie in dem oben gewürdigten \nVermerk des Fachdezernenten kommt auch in dem Leistungsbericht der Schulleitung \nmit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die fachlichen Kenntnisse des Klägers als \nüberdurchschnittlich hoch einzuschätzen sind. Daneben weist jedoch auch der \nLeistungsbericht auf didaktische Probleme hin. Insbesondere wird auf der Grundlage \nvon zwei Unterrichtshospitationen auf einen lehrerzentrierten Unterricht, eine \nunausgewogene Gewichtung fachlicher Inhalte und didaktisch-methodischem \nUnterricht und eine zu geringe Beachtung grundsätzlicher didaktischer Überlegungen \nhingewiesen. \n\n32\n\nSoweit in dem erfolglosen Verpflichtungsantrag als Minus ein Antrag auf eine \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gesehen \nwerden kann, hat die Klage auch mit diesem Begehren keinen Erfolg. Eine \nNeubescheidung, die im Ergebnis auf eine Neubewertung des Unterrichts des \nKlägers in den bisherigen Hospitationsunterrichtsstunden, bzw., soweit eine \nNeubewertung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr möglich sein sollte, auf eine erneute \nÜberprüfung der fach-didaktischen Eignung des Klägers im Rahmen einer erneuten \nHospitation hinaus laufen könnte, setzt voraus, dass wesentliche Verfahrens- und / \noder Bewertungsfehler vorliegen. Was das Vorliegen von Verfahrensfehlern \nanbelangt, lassen sich Verfahrenserfordernisse für die Überprüfung der fach-\ndidaktischen Eignung nur aus dem - wiederum analog anwendbaren - Runderlass \nvom 27. November 1985 herleiten. Für die Überprüfung der fachdidaktischen \nEignung ist danach ein „Verfahren zu wählen, wie es zur Vorbereitung einer \ndienstlichen Beurteilung üblich ist\". Insoweit hat die Beklagte zutreffend den Erlass \ndes Kultusministeriums vom 25. Mai 1992 „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung \nvon Lehrerinnen und Lehrern\" (BASS 21-02 Nr. 2) angewendet. Nach dessen Ziffer \n2.2 sind Unterrichtsbesuche mindestens 10 Tage vorher anzumelden, was vorliegend \nanzunehmen ist, zumal der Kläger seine Behauptung, der Unterrichtsbesuch am 17. \nMärz 2000 sei nicht als Hospitation, sondern lediglich als Beratungsbesuch angesetzt \ngewesen, nach der gegenteiligen Behauptung des Fachdezernenten nicht mehr \naufrecht erhalten hat. Inhaltliche Bewertungsfehler hat das Gericht bereits mit seinen \nobigen Ausführungen zum Verpflichtungsantrag inzident verneint; sonstige \nBewertungsfehler hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch von Amts \nwegen nicht zu erkennen.\n\n33\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-19/4-k-3766-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-19/4-k-3766-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277146","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.392077+00:00"}}