{"status":"available","doknr":"OLD277145","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1019.13K25.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"13 K 25/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 25, \nFlurstück 226.\n\n3\n\nDas Grundstück liegt an der X.------straße in dem Teilbereich von \nT1. bis T2. C.---straße . Die X.------straße ist eine wenig befahrene \nAnliegerstraße.\n\n4\n\nIn der Zeit vom 29. Oktober 1999 bis zum 8. Dezember 1999 ließ der \nBeklagte den Kanal neu verlegen, der im Bereich der Fahrbahn von der \nEinmündung T1. bis etwa zur Hälfte des Hausgrundstücks Nr. 16 \nverläuft. Dabei wurde die Fahrbahn zunächst bis auf einen Seitenstreifen von \n1,5 m aufgebrochen. Im Zuge der Arbeiten wurde dann auch die Fahrbahn \nausgebaut. Die Ausbauarbeiten sparten einen Bereich in der Einmündung \nT1. aus und endeten mit der Kanaltrasse vor dem Hausgrundstück Nr. \n16. Die Arbeiten wurden gemäß dem vorliegenden Protokoll am 2. Februar \n2000 abgenommen.\n\n5\n\nVor dem Ausbau bestand die Fahrbahn in dem ausgebauten Bereich aus \neiner Deckschicht, teilweise auf einer Einstreuschicht und auf einer Schicht \naus Schotter mit einer Gesamtstärke von 20 bis 30 cm.\n\n6\n\nNach den Verwaltungsvorgängen soll die Fahrbahn in dem neu \nausgebauten Bereich einen Aufbau von insgesamt 52 cm erhalten haben, \nbestehend aus einer 4 cm starken Asphaltfeinbetonschicht, einer 8 cm dicken \nbituminösen Tragschicht, einer Schottertragschicht von 20 cm und einer \nFrostschutzschicht von 20 cm. Die Klägerseite bestreitet dies und beruft sich \nauf Fotos, die anlässlich eines Aufbruchs im Bereich der Einmündung \nT1. aufgenommen worden sind und eine Fahrbahnstärke von 20 cm \nbis 38 cm erkennen lassen.\n\n7\n\nNach den vorliegenden Rechnungen beliefen sich die Kosten für den \nAusbau der Fahrbahn auf 86.491,43 DM = 44.222,15 EUR (Fa Stolte: \n67.615,58 DM, Fa. Teerbau: 18.875,43 DM). Kosten für den Fahrbahnausbau \nüber dem Kanalgraben waren darin nicht enthalten.\n\n8\n\nGegenüber den Forderungen der Fa. T3. rechnete der Beklagte mit \nSchadensersatzforderungen aus einer anderen Baumaßnahme in Höhe von \n32.882,17 DM auf.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 6. September 2004 zog der Beklagte den Kläger zu \neinem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.347,22 EUR heran. In dem Beitrag \nwaren der Aufwand für die Kanalerneuerung in Höhe von 51.791,00 EUR und \nfür den Fahrbahnausbau in Höhe von 44.222,15 EUR enthalten. Der Aufwand \nwurde zu 60 % auf die Anlieger entsprechend dem in der Satzung \nenthaltenen Maßstab der Grundstücksfläche mit Geschosszuschlägen \nverteilt.\n\n10\n\nAuf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 6. Dezember 2004 den Straßenbaubeitrag auf \neinen Betrag von 1.081,09 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen \nzurück. Die Ermäßigung ergab sich daraus, dass der Beklagte die \nKanalbaukosten abgesetzt hatte, weil ein Ablauf der Nutzungszeit und eine \nAbnutzung des Kanals nicht nachzuweisen waren.\n\n11\n\nAm 5. Januar 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist \nder Auffassung: Auch die verbleibende Beitragsforderung sei unberechtigt. Da \ndie Kanalerneuerung nicht erforderlich gewesen sei, könne auch der allein \ndurch die Kanalbaumaßnahme bedingte Fahrbahnausbau nicht als \nabrechenbare Verbesserung gewertet werden. Zum Schaden der Anlieger sei \nder „Lebenszyklus\" der Fahrbahn unnötig verkürzt worden. Nach der \nRechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -) sei \ndie Verstärkung des Fahrbahnunterbaus keine Verbesserung. Die Höhe des \nAufwandes sei nicht nachgewiesen, da der Fa. T3. der in Rechnung \ngestellte Betrag nicht gezahlt worden sei. Im Übrigen sei \nFestsetzungsverjährung eingetreten.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Heranziehungsbescheid vom 6. September 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 6. Dezember 2004 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hält die strittige Heranziehung für rechtmäßig. Der Fahrbahnausbau sei \neine Verbesserung.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Gerichtsakten des \nLeitverfahrens 13 K 104/05 und der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Fall der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der \nbei Abnahme der Arbeiten geltenden Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der \nStadt F. vom 8. Mai 1992 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 20 vom 15. Mai \n1992) in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1996 (Amtsblatt \nder Stadt F. Nr. 42 vom 18. Oktober 1996) - Straßenbaubeitragssatzung -\n.\n\n22\n\nGemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 \nAbs. 2 KAG NRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung dafür erhoben, \ndass den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit \nder Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall kommt nur das Tatbestandsmerkmal der \nVerbesserung in Betracht. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) anzunehmen, wenn durch die \nAusbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, \nhinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der \nArt der Befestigung vorteilhaft verändert wird.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.\n\n25\n\nDie Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie \ndurch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. \nDie Kammer ist nach Auswertung der in den Akten befindlichen Unterlagen \nder Überzeugung, dass die Fahrbahn in den ausgebauten Bereichen den \nqualifizierten Aufbau mit einer Gesamtstärke von 52 cm erhalten hat. Dies \nergibt sich aus den Masseberechnungen und der Rechnung der Fa. T3. . \nDie von der Klägerseite vorgelegten Aufnahmen sprechen nicht dagegen. Sie \nbetreffen ersichtlich einen Übergangsbereich von dem alten zum neuen \nAufbau der Fahrbahn in der Einmündung zur Straße T1. . Fotografien in \nden Verwaltungsvorgängen lassen erkennen, dass die Fahrbahn in anderen \nBereichen jedenfalls weiter ausgekoffert worden ist, als es der dort \nerkennbaren Stärke entspricht.\n\n26\n\nDer Annahme einer Verbesserung steht es nicht entgegen, dass einzelne \nTeilstrecken der Fahrbahn außerhalb des Kanalverlaufs nicht ausgebaut \nworden sind. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/ 93 - ; \nDietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl. 2006, Rn. 72.\n\n28\n\nDiese Stellen betreffen nur einen untergeordneten Teil Anlage, die sich \ninsgesamt von T1. bis zur T2. C.---straße erstreckt.\n\n29\n\nDieser Bewertung steht das von der Klägerseite genannte Urteil des OVG \nNRW vom 15. März 1989 - 2 A 1268/85 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1990, S. 161, nicht \nentgegen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (keine \nVerbesserung durch Austausch der vorhandenen 40 cm starken \nFahrbahnbefestigung gegen eine 100 cm starke Befestigung bei nur \nschwacher Verkehrsbelastung) mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht \nvergleichbar ist. Hier hat die Fahrbahn keinen übermäßigen, sondern einen \nAusbau erhalten, der mit einer Gesamtstärke von 52 cm neuzeitlichen \nAnforderungen auch für eine wenig befahrene Anliegerstraße entspricht.\n\n30\n\nUnerheblich ist, ob die Fahrbahn noch in einem guten Zustand war, da \ndies zwar im Rahmen einer nachmaligen Herstellung, nicht aber im Rahmen \neiner Verbesserungsmaßnahme von Bedeutung sein kann. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1996, S. 144 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n32\n\nKeine rechtliche Bedeutung hat es ferner, dass die Stadt den - zunächst \nebenfalls abgerechneten - Austausch der Kanalisation zum Anlass \ngenommen hat, die Fahrbahn zu verbessern. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, dass es auf die Motive für den Ausbau nicht ankommt, wenn - wie \nvorliegend - der Beitragstatbestand erfüllt ist. \n\n33\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 75. \n\n34\n\nDurch den fragliche Ausbau werden den Anliegern auch wirtschaftliche \nVorteile geboten, weil die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke \nleichter und sicherer erreicht werden können.\n\n35\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Höhe des vom Beklagten zugrunde \ngelegten beitragsfähigen Aufwandes. Eine Kostenersparnis, die durch den \nparallelen Ausbau des Kanals und der Straße entstanden ist, muss nach der \nRechtsprechung dem Kanalausbau und dem Straßenausbau jeweils zur \nHälfte zugerechnet werden. \n\n36\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 282.\n\n37\n\nVorliegend haben, wie auch anhand der Schlussrechnung der Firma \nT3. GmbH nachvollzogen werden kann, allein die Stadtwerke F. AG die \nKosten für die Verbesserung der Fahrbahn in der Breite des Kanalsgrabens \ngetragen. Auf Kosten der Stadt F. sind lediglich die Bereiche außerhalb \ndes Kanalgrabens ausgebaut worden. Dadurch ist zugunsten der Klägerseite \neine Aufwandsminderung eingetreten, die über das geforderte Maß \nhinausgeht. \n\n38\n\nZweifel an der Berechtigung des Aufwandes ergeben sich auch nicht \ndaraus, dass der Beklagte der Fa. T3. nicht den gesamten \nRechnungsbetrag überwiesen hat. Gegen einen Restbetrag in Höhe von \n32.882,17 DM hat der Beklagte mit einer Schadenersatzforderung \naufgerechnet. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang eingehend und \nnachvollziehbar dargelegt, dass die Firma T3. GmbH im Jahr 1997 - in \nanderer Sache - zunächst ein Angebot für Oberflächenschließungen \nabgegeben, nach Vertragsschluss aber unter Hinweis auf eine fehlerhafte \nKalkulation um Entlassung aus dem Vertragsverhältnis gebeten hatte. Die \ndurch die Beauftragung eines anderen Anbieters verursachten Mehrkosten \nbeliefen sich nach einer Aufstellung des Beklagten auf jene 32.882,17 DM. \nDie Firma T3. GmbH hat die vorgenommene Verrechnung letztlich auch \nakzeptiert. \n\n39\n\nSchließlich waren die Beitragsansprüche des Beklagten im Zeitpunkt ihrer \nFestsetzung im September 2004 auch nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist \nbeträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) in \nVerbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW vier Jahre. Sie beginnt gemäß \n§ 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch \nentstanden ist. Die Straßenbaubeitragspflicht entsteht mit der endgültigen \nHerstellung der Anlage. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die endgültige \nHerstellung aber nicht bereits in der technischen Fertigstellung der \nMaßnahme. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten \ndurch die Gemeinde. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 15 A 2430/99 -, \nZeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2000, S. 37.\n\n41\n\nAusweislich der in den Akten befindlichen Abnahmeniederschrift ist die \nAbnahme der Straßenbauarbeiten vorliegend am 3. Februar 2000 erfolgt. \nHinweise darauf, dass der Beklagte die Abnahme in rechtsmissbräuchlicher \nWeise hinausgezögert haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die \nBaumaßnahmen erst am 8. Dezember 1999 abgeschlossen worden waren. \nDie sich daraus ergebende Zeitspanne zwischen Fertigstellung und Abnahme \nliegt erkennbar in einem üblichen Rahmen. Die vierjährige Festsetzungsfrist \nendete dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2004. \n\n42\n\nNach alledem sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die strittige \nHeranziehung ersichtlich, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO abzuweisen ist.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § \n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-19/13-k-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-19/13-k-25-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277145","retrieved":"2026-07-09 02:49:53.311779+00:00"}}