{"status":"available","doknr":"OLD277217","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1017.4K2418.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-17","aktenzeichen":"4 K 2418/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis der \nFachprüfung Sozialpsychologie zu bescheiden und hierbei die Klausur vom 1. \nAugust 2005 als zulässige Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung zu \nberücksichtigen.\nDer Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechend \nSicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger studiert an der S. -V. C. Wirtschaftwissenschaften. Als \nWahlpflichtfach hat er Sozialpsychologie gewählt. In diesem Fach hat er als Teil der \nDiplomprüfung eine Klausur abzulegen, deren Ergebnis nach seinem Vorbringen zu \n15 % in die Endnote für die Diplomprüfung eingeht. Die Klausur wird jeweils einmal \nim Semester angeboten. Am 19. August 2004 - in seinem 8. Fachsemester - nahm er \nan der Klausur Sozialpsychologie im sog. Freiversuch teil. Er bestand die Klausur mit \nder Note „ausreichend (4)\". Der Kläger meldete sich zum nächsten Klausurtermin im \nWintersemester 2004/05 - dem 25. Februar 2005 - erneut zur Klausur an, um eine \nNotenverbesserung zu erreichen. Er trat wegen Krankheit von der Prüfung zurück. \nÜber seine Krankheit legte er eine Bescheinigung der Dr. med. T. aus X. \nvom 25. Februar 2005 vor, wonach er - der Kläger - am 25. Februar 2005 \narbeitsunfähig sei. Eine Auflistung des Beklagten über abgelegte Prüfungsleistungen \ndes Klägers vom 18. Juli 2005 vermerkt zu dem Klausurversuch „Anerkannte \nKrankheit (Attest)\". Der Kläger versuchte im Sommersemester 2005, sich erneut zur \nKlausur Sozialpsychologie anzumelden. Der Beklagte versagte dem Kläger die \nTeilnahme an der Klausur mit Bescheid vom 15. Juni 2005, in dem ausgeführt wird, \nnach den einschlägigen Vorschriften bestehe die Möglichkeit zur Wiederholung einer \nKlausur aus dem Freiversuch zwecks Notenverbesserung nur im nächsten \nPrüfungstermin. Diesen habe der Kläger, wenn auch krankheitsbedingt, nicht \nwahrgenommen. Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Bescheid vom 15. Juli 2005 \nals unbegründet zurückgewiesen wurde; der Kläger könne nicht mehr zur \nWiederholungsklausur zugelassen werden.\n\n3\n\nAm 28. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Auf entsprechenden Antrag hat \ndas Gericht dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndem Kläger vorbehaltlich des Ergebnisses des Klageverfahren die Teilnahme an der \nKlausur Sozialpsychologie zu ermöglichen und die Klausurbearbeitung vorläufig zu \nbewerten. \n\n4\n\nDer Kläger ist der Ansicht, ihm dürfe nicht zum Nachteil gereichen, dass er den \nerstmöglichen Termin zur Wiederholung der Klausur aus Krankheitsgründen nicht \nhabe wahrnehmen können. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihn über das Ergebnis der \nFachprüfung Sozialpsychologie zu bescheiden und hierbei \ndie Klausur vom 1. August 2005 als zulässige Wiederholung \nzum Zweck der Notenverbesserung zu berücksichtigen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Vorschriften über die Wiederholung einer Klausur zur Notenverbesserung \nnach Freiversuch seien nach der einschlägigen Diplomprüfungsordnung eindeutig; \ndie Wiederholung sei nur im nächsten Prüfungstermin möglich. Das Ausfallrisiko - \netwa wegen Krankheit - trage der Prüfling. Er beruft sich hierzu auch auf den \nBeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 - 9 S 2623/92 - in \neiner seiner Ansicht nach vergleichbaren Sache. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akte 4 L 986/05 \nBezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbegründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass das Ergebnis der Fachprüfung \nSozialpsychologie unter Berücksichtigung der am 1. August 2005 geschriebenen \nKlausur festgestellt wird. Rechtliche Grundlage hierfür sind § 8 Abs. 2 Satz 3, § 24 \nder Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaften an der \nS. -V. C. vom 14. Juni 2002 (DPO) in Verbindung mit § 93 Abs. 6 des \nHochschulgesetzes (HG). \n\n13\n\n§ 24 DPO und § 93 Abs. 6 HG sehen - im Grundsatz übereinstimmend - nach \nAblegung eines sog. Freiversuchs in Prüfungen des Hauptstudiums die Möglichkeit \nvor, diese Prüfung zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Dabei ist der Antrag \nauf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin zu stellen (§ \n93 Abs. 6 Satz 2 HG). Soweit der Beklagte dem Kläger § 24 Satz 5 DPO \nentgegenhalten will, wonach der Prüfling die Prüfung im nächsten Prüfungstermin \nwiederholen muss, verstößt die Vorschrift gegen § 93 Abs. 6 HG und ist daher \nnichtig. Nach dem Wortverständnis bedeutet die Regelung in § 24 Satz 5 DPO, so \nwie sie der Beklagte auch versteht und praktiziert, dass die Prüfung im nächsten \nPrüfungstermin auch tatsächlich abgelegt werden muss. Diese Regelung schränkt \ndie Wiederholungsmöglichkeiten über die gesetzlichen Vorgaben in § 93 Abs. 6 HG \nhinausgehend zusätzlich ein und ist deshalb mit der höherrangigen \nGesetzesregelung nicht vereinbar. \n\n14\n\nZiel der zeitlichen Beschränkung für die Wiederholungsprüfung ist es, Prüflinge, \ndie einen Freiversuch abgelegt haben, auch weiterhin zu einem zügigen Studium \nanzuhalten. § 93 Abs. 6 HG sichert dieses Ziel, indem es dem Prüfling nur auferlegt, \nsich zum nächsten Prüfungstermin zu melden. Denn darauf, wie das \nPrüfungsverfahren weiter abläuft und wann die Prüfung tatsächlich abgehalten wird, \nhat der Prüfling regelmäßig keinen entscheidenden Einfluss. Zwar mag es im \nRegelfall so sein, dass auf eine Meldung zum nächsten Prüfungstermin auch eine \nPrüfung zum nächsten Prüfungstermin folgen wird; dass den Prüfling jedoch das \nobjektive Ausfallrisiko treffen soll, kann § 93 Abs. 6 HG nicht entnommen werden. \n\n15\n\nDieses Verständnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte zu § 93 Abs. 1 HG \nbestätigt. Die Vorschrift regelt die - von der Problematik her gleichgelagerte - Frage, \nbis wann der sog. Freiversuch „abgelegt\" werden kann. Die ursprüngliche gesetzliche \nRegelung zum Freiversuch - § 90a UG - lautete dahingehend, dass ein Prüfling den \nPrüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt haben musste, damit er als \nFreiversuch galt (vgl. so auch den Gesetzestext in der Entwurfsfassung - LTDrs. \n11/3199 sowie LTDrs. 5533 Anlage S. 51). Diese gesetzliche Regelung erwies sich \nals unpraktikabel, weil die Gefahr bestand, dass Prüflinge, die sich rechtzeitig zur \nPrüfung gemeldet hatten, die Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen \nnicht rechtzeitig abschließen konnten. Die nunmehr geltende Fassung in § 93 Abs. 1 \nHG stellt - entsprechend § 93 Abs. 6 - nur darauf ab, dass sich der Prüfling innerhalb \nder Regelstudienzeit zum Freiversuch anmeldet. Daraus kann geschlossen werden, \ndass sowohl § 93 Abs. 1 als auch § 93 Abs. 6 HG die Möglichkeit eines Freiversuchs \nbzw. Verbesserungsversuchs nicht davon abhängig machen wollen, dass der \nPrüfling die Prüfung in der dort bestimmten Frist tatsächlich ablegt, sondern dass der \nPrüfling dafür gesorgt hat, dass das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet worden \nist. Dessen Ablauf richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln.\n\n16\n\nDie entsprechende Nichtigkeit des § 24 Satz 5 DPO hat nicht etwa die Folge, \ndass dem Beklagten für die Durchführung von Verbesserungsprüfungen eine \nrechtliche Grundlage fehlt. Denn der Beklagte kann die anstehenden \nPrüfungsverfahren unmittelbar an Hand § 93 Abs. 6 HG durchführen. \n\n17\n\nVon dieser Grundlage ausgehend gilt für die Verbesserungsprüfung des Klägers \nfolgendes: Der Kläger hat sich rechtzeitig zur Verbesserungsprüfung gemeldet. Er ist \nvon dem Prüfungstermin am 25. Februar 2005 zurückgetreten, wobei der Beklagte \ndie Rücktrittsgründe anerkannt hat; diese Entscheidung mag fragwürdig sein (vgl. \nhierzu die Ausführungen im Beschluss im zugehörigen Eilverfahren), der Beklagte \nkann sich aus Vertrauensschutzgründen aber nicht mehr von ihr lossagen. Nach § 8 \nAbs. 2 Satz 3 DPO hat der Rücktritt von der Prüfung aus anerkannten Gründen die \nFolge, dass die Prüfung im nächsten Termin fortzusetzen ist; denn der Rücktritt \nbeendet nicht das begonnene Prüfungsverfahren, der Prüfling benötigt keine erneute \nZulassung zur Prüfung. Der Kläger befindet sich mithin vielmehr auf Grund der zur \nnächstmöglichen Prüfung beantragten Zulassung im noch laufenden \nPrüfungsverfahren; eine erneute Anmeldung gemäß § 17 Abs. 8 DPO ist für den \nKläger nicht erforderlich, die rechtzeitige Anmeldung im Sinne des § 93 Abs. 6 HG \nliegt in der Form der ursprünglichen Anmeldung zur Klausur vom 25. Februar 2005 \nvor. \n\n18\n\nFür die in Nordrhein-Westfalen (NRW) für Hochschulprüfungen geltende \nRechtslage kann auch nicht der Argumentation in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (VGH BW) vom 22. \nDezember 1992 - 9 S 2623/92 -, VwBlBW 1993, 263 sowie juris - gefolgt werden. Der \nVGH BW hatte in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Frist „übernächster \nPrüfungstermin\" in der dortigen JAPrO als materielle Ausschlussfrist gewertet. Zwar \nentspricht die Rechtsgrundlage, die der VGHG BW seiner Entscheidung \nzugrundelegt, der Regelung in § 24 Satz 5 DPO. Sie entspricht aber schon vom \nWortlaut her nicht der gesetzlichen Grundlage in § 93 Abs. 6 HG, die hier maßgeblich \nist. \n\n19\n\nEin anderes Ergebnis der Rechtstreits wäre indessen möglich, wenn die sonst im \nPrüfungsverfahren aus dem Recht auf Chancengleichheit - vgl. Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - herzuleitenden Grundsätze über die Folgen nicht zu vertretender \nleistungsbeeinträchtigender Umstände (wie etwa Krankheit) bei Freiversuchen und \nVerbesserungsversuchen keine oder nur eingeschränkte Geltung hätten. Hierauf \nabzustellen kann deshalb überlegt werden, weil die gesetzlichen Regelungen über \nFreiversuche und Verbesserungsmöglichkeiten Prüflingen gegenüber den regulären \nPrüfungsversuchen nur zusätzliche Vergünstigungen einräumen. Dies könnte \nwiederum zu der Überlegung führen, Prüflingen jedenfalls die Berufung auf solche \nprüfungsverzögernde Umstände zu versagen, die ihrer Sphäre zuzurechnen sind. \nDem steht entgegen, dass die gesetzliche Regelung in § 93 HG keinen Anhaltspunkt \nfür derartige Differenzierungen bietet. § 93 Abs. 2 HG, der die Folgen längerer \nKrankheiten anspricht, lässt keine Schlüsse dafür zu, dass (Freiversuche und) \nVerbesserungsprüfungen, die sich wegen Krankheit des Prüflings verzögern, nicht \nmehr zulässig sein sollten. Im übrigen zeigt der Fall des Klägers, dass die \nAbgrenzung, welcher Sphäre ein prüfungsverzögernder Umstand zugerechnet \nwerden kann, zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Auch im hier zu \nentscheidenden Fall lag es nicht allein an der Krankheit, dass der Kläger den \nKlausurtermin Februar 2005 nicht einhalten konnte, sondern auch an der \nAusgestaltung des Prüfungsverfahrens, das nur einen Klausurtermin pro Semester \nvorsieht. Eine andere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens - man kann etwa an die \nMöglichkeit sog. Nachschreibeklausuren für kurzfristig Erkrankte denken, die dem \nGericht aus anderen Verfahren bekannt sind - würde sich das vom Beklagten \ngewünschte Ziel einer zügigen Durchführung von Verbesserungsprüfungen ebenso \nerreichen lassen, ungeachtet der auch guten anderen Gründe des Beklagten, diese \nAusgestaltung nicht zu wählen. \n\n20\n\nDie Ausgestaltung der Fristvoraussetzungen für den Verbesserungsversuch nach \n§ 93 Abs. 6 HG nicht so zu werten, dass der Prüfling den Prüfungsanspruch verliert, \nwenn sich das Prüfungsverfahren durch Krankheit des Prüflings verzögert, führt \nentgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zu unerträglichen Konsequenzen. \nSoweit der Beklagte befürchtet, Prüflinge könnten mit Hilfe der in § 8 Abs. 2 Satz 1 \nDPO vorgesehenen Möglichkeit des Rücktritts ohne Angabe von Gründen das \nPrüfungsverfahren über unabsehbare Zeit verzögern, so trifft das nicht zu, denn der \nRücktritt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 DPO hat nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die \nFolge des § 8 Abs. 2 Satz 2 DPO - Fortsetzung des Prüfungsverfahrens - , sondern \nführt dazu, dass sich der Prüfling gemäß § 17 Abs. 8 DPO erneut - und damit ggf. \nverspätet gemäß § 93 Abs. 6 HG - zur Klausur anmelden muß. Fälle chronischer \nKrankheit regeln mit Blick auf den Verbesserungsversuch weder das HG noch die \nDPO. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf sie die entsprechenden \nVorschriften zum Freiversuch angewandt werden könnten, braucht hier nicht \nentschieden zu werden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-17/4-k-2418-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-17/4-k-2418-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277217","retrieved":"2026-07-09 02:49:59.526879+00:00"}}