{"status":"available","doknr":"OLD277216","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1017.19A.K42.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-17","aktenzeichen":"19a K 42/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechend \nSicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 23. August 1987 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger \ntamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste angeblich am 19. Oktober 2003 auf dem \nLuftwege über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland \nein und stellte hier am 29. Oktober 2003 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er \nvor, er sei durch die Bürgerkriegsereignisse in Sri Lanka in eine extreme psychische \nBelastungssituation geraten, die einer posttraumatischen Belastungsstörung \nextremster Art gleichstünde. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt), am 29. Oktober 2003 machte der Kläger im Wesentlichen \ngeltend: Am 24. September 2001 seien seine Eltern und seine beiden Schwestern \nsowie weitere Verwandte bei der Explosion einer Mine ums Leben gekommen. Da er \nder Auffassung gewesen sei, dass das srilankische Militär diese Landmine gelegt \nhätte, habe er in der Folgezeit die LTTE unterstützt. Am 26. November 2001 sei er \nvon srilankischen Soldaten festgenommen worden, als er mit zwei Angehörigen der \nLTTE ein Militärlager ausgespäht habe. Während der bis Anfang September 2002 \ndauernden Haft sei er gefoltert und auch zweimal vergewaltigt worden. Aus der Haft \nsei er mit einer Meldeauflage entlassen worden, der er jedoch nur zwei Wochen lang \nnachgekommen sei. Danach habe er sich zu der Familie seines Onkels begeben, wo \ner bis Ende Dezember 2002 gelebt habe. Als er dort zufälligerweise mit dem Mord an \neinem Angehörigen der EPDP durch die LTTE in Verbindung gebracht worden sei, \nhabe ihn sein Onkel nach Colombo gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise im \nOktober 2003 gelebt habe. Dort sei er einmal von der Polizei kontrolliert und mit zur \nWache genommen worden, am nächsten Tag habe man ihn jedoch wieder \nfreigelassen.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit \nBescheid vom 19. Dezember 2003, am 22. Dezember 2003 als Einschreiben zur \nPost gegeben, ab. Weiter wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes noch Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung \nnach Sri Lanka aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. \n\n4\n\nAm 5. Januar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n5\n\nEr verweist hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals auf sein Vorbringen \ngegenüber dem Bundesamt. Zum Nachweis einer schweren posttraumatischen \nBelastungsstörung bezieht er sich erneut auf das bereits dem Bundesamt vorgelegte \närztliche Attest des Dr. med. N. H. , Arzt für Allgemeinmedizin, \nPsychotherapie, vom 3. November 2003. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. \nDezember 2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sowie \ndes § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz gegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 11. August 2005 ist das Verfahren dem Berichterstatter als \nEinzelrichter übertragen worden. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland \nSri Lanka sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n12\n\nDer Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2005 \nGelegenheit, ergänzende Ausführungen zu seinem Begehren zu machen. Insoweit \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage bleibt gemäß § 113 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter noch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der angefochtene \nBescheid ist insoweit und auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung \nrechtmäßig.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist nach Inkrafttreten des \nGesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) neben Art. 16a \nGrundgesetz (GG) hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nunmehr § 60 \nAbs. 1 bzw. Abs. 2 bis 7 AufenthG. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt \nder Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) \nanwendbar. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung des \nWortlauts des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG („soll\" statt „kann\"), die für die - gemäß § \n24 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) weiterhin vom beklagten Bundesamt zu \ntreffende - lediglich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene \nFeststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut der Bestimmungen dem der \nvormaligen Regelungen in §§ 51 Abs. 1, 53 Ausländergesetz (AuslG). \n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a GG \nanerkannt zu werden. Er ist nicht als politisch Verfolgter anzusehen. Aus diesem \nGrunde hat die Beklagte auch zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG), jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.\n\n17\n\nZu den anzuwendenden Voraussetzungen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nNVwZ 1992, 892, sowie Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n15. Mai 1996 - 21 A 3050/96 -.\n\n18\n\nDas Merkmal der politischen Verfolgung des Art. 16a Abs. 1 GG entspricht dem \ndes § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nPolitisch verfolgt im diesem Sinne ist, wer begründete Furcht vor Verfolgung wegen \nseiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen \nfür ihn unverfügbarer Merkmale wie Rasse oder Volkszugehörigkeit, die sein \nAnderssein prägen, hegen muss. Das ist zu bejahen, wenn dem unverfolgt \nausgereisten Asylsuchenden bei Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \npolitische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Wenn der Asylbewerber das Schicksal politischer \nVerfolgung schon einmal erlitten hatte, besteht Anspruch auf die Gewährung \npolitischen Asyls bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor einer erneuten \nVerfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen, er also vor künftiger politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher ist (sog. verminderter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n19\n\nStändige höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl. 1990, 101; BVerwG, Urteil vom 25. September \n1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, \nInfAuslR 1988, 194; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367.\n\n20\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht \ndarauf abzustellen, ob er bei Rückkehr nach Sri Lanka vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm dann politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Denn der Kläger ist nicht wegen bestehender \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist.\n\n21\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender \nVorverfolgung ist grundsätzlich entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber \nabzustellen. Den Asylbewerbern, die allein die sie bestimmenden Gründe für das \nVerlassen ihres Heimatstaates kennen, obliegt es aufgrund der sie treffenden \nMitwirkungspflicht, ihre Gründe für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger \nForm vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden \nEreignisse, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer \nEinzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet \nist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände im \nHerkunftsland genügt eine Darstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74/81 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG Nr. 42; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Buchholz 310 \n§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast \nBVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, \n487.\n\n23\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann dem Vorbringen des Klägers nicht \nentnommen werden, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in eigener \nPerson politische Verfolgungsmaßnahmen durch den srilankischen Staat von \nasylerheblichem Gewicht erlitten hat oder dass ihm solche unmittelbar drohten. Der \nVortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermochte dem erkennenden \nGericht nicht die Überzeugung sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals \nals auch von der Richtigkeit der Prognose politischer Verfolgung zu vermitteln (vgl. \n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nSoweit der Kläger sich auf das Schicksal seiner übrigen Familie beruft, die durch \ndie Explosion einer Landmine zu Tode gekommen sein soll, kann dahinstehen, ob \nsich dieses Unglück wie von ihm geschildert zugetragen hat. Denn es fehlt an der \nKausalität für seine Ausreise.\n\n25\n\nAsylberechtigt ist nur, wer sein Heimatland unter dem Druck einer zum Zeitpunkt \nder Ausreise (noch) bestehenden Verfolgungsbetroffenheit verlassen hat. Der \nnotwendige Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht kann schon \ndurch bloßen Zeitablauf unterbrochen sein.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 11 A 2755/03.A -.\n\n27\n\nNach den eigenen Angaben des Klägers ereignete sich die bereits Explosion am \n24. September 2001, während der Kläger erst im Oktober 2003, d.h. mehr als zwei \nJahre später, Sri Lanka verlassen hat. Ungeachtet des zeitlichen Ablaufs hat der \nKläger nach seinem Vorbringen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht mit \nFluchtgedanken auf das Ereignis reagiert, sondern will daraufhin „aus Wut\" die LTTE \nunterstützt haben. Schon nach seinem eigenen Vortrag fehlt es also an dem \nvorausgesetzten Ursachenzusammenhang.\n\n28\n\nÄhnliche Erwägungen gelten im Hinblick auf das behauptete \nVerfolgungsschicksal in Gestalt und während der ca. neunmonatigen Haft: Nach \nseiner Freilassung Anfang September 2002 verging ebenfalls ein Jahr bis zur \nAusreise, und es wäre noch mehr Zeit vergangen, denn fluchtauslösend war nach \ndem Vortrag des Klägers Angst vor der EDPD, deren Angehörige ihn in Nelliady \nentdeckt haben sollen, nicht aber Furcht vor (weiterer) Verfolgung durch die \nsrilankischen Sicherheitsbehörden. Dafür, dass der Kläger offensichtlich selbst zu \nRecht davon ausging, dass ihm vom srilankischen Staat zur Zeit der Ausreise keine \nVerfolgung (mehr) drohte, spricht der Umstand, dass er nach seiner angeblichen \nFestnahme in Colombo kurz vor seiner Ausreise nach einigen Stunden wieder \nfreigelassen worden ist. Für eine asylrechtlich relevante Bedrohung durch die EDPD \nim Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Oktober 2003 fehlt ohnehin jeder \nAnhaltspunkt. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung im \nBescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 2003 Bezug genommen, der die \nKammer folgt. \n\n29\n\nUngeachtet dessen unterliegt auch die Schilderung des Haftgeschehens \ndurchgreifenden Zweifeln. So ist zunächst schon die Motivation des Klägers, die \nLTTE zu unterstützen, im Dunkeln geblieben. Er hat auch in der mündlichen \nVerhandlung nicht nachvollziehbar erklären können, warum er davon ausging, dass \ndas srilankische Militär die fragliche Mine auf der Straße vor seinem Elternhaus \ngelegt habe, und warum er seinerzeit zum Unterstützer der LTTE geworden sei. \nBezüglich des weiteren Geschehens weist das Vorbringen des Klägers sodann \nWidersprüche auf: Während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet hat, \nnach dem Tod der Familienangehörigen noch zwei Wochen in Irupalai geblieben, \ndann nach Kopai gegangen und am 26. November 2001 festgenommen worden zu \nsein, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach dem Unglück noch zwei \noder drei Monate in Kopai gewesen zu sein. Weiterhin unterscheiden sich die \nangeblichen Misshandlungen ihrer Art nach so erheblich, dass daraus Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit der Aussage erwachsen. So hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung, und zwar erst bei seiner abschließenden Erklärung, ausgeführt, \nkopfüber aufgehängt worden zu sein; vor seinem Gesicht sei Chili verbrannt worden. \nDemgegenüber hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, ihm sei Wasser \nüber den Kopf gegossen worden, während er kopfüber an der Decke aufgehängt \ngewesen sei. Darüber hinaus sei ihm ein Rohr in den After gesteckt worden. Hiervon \nwar wiederum in der mündlichen Verhandlung keine Rede. Schließlich hat der Kläger \nursprünglich bekundet, er habe mitkommen und Leute identifizieren müssen, wenn \nsog. Round-Ups durchgeführt worden seien. Vor Gericht hat er dann ausgesagt, er \nhabe nur einmal während der Haft LTTE-Anhänger am Ort ihrer Verhaftung \nidentifizieren sollen. \n\n30\n\nIm Übrigen ist das Vorbringen des Klägers nach Inhalt und Struktur nicht \ngeeignet, den Eindruck zu vermitteln, als habe der Kläger von selbst Erlebtem \nberichtet. Beispielsweise lieferte der Kläger auf mehrfache Nachfragen des Gerichts \nkeine detailscharfe Beschreibung seiner Unterbringung im Militärlager, in dem er \nimmerhin neun oder zehn Monate inhaftiert gewesen sein will. Das Aussehen sowohl \nder Einzelzelle als auch des Verhörraums beschrieb er trotz konkreter Frage nur \nganz allgemein („Ich war in einer Einzelzelle. Da waren mehrere nebeneinander in \neinem Haus.\" oder „In dem Raum stand ein Bett. Das Licht war an und einige \nSoldaten waren anwesend.\"); schon nach einem Satz wich er jeweils in anderes \nGeschehen aus. Der Kläger vermittelte keinerlei Einzelheit oder originellen \nAnhaltspunkt hinsichtlich der räumlichen Umstände seiner Haft. Hinsichtlich seiner \nHaftentlassung, die auf die Einflussnahme eines Onkels zurückgehen soll, gab er \nsich ähnlich wortkarg, indem er zu verstehen gab, ihm sei egal, wie jener die \nFreilassung erwirkt habe. Dabei wäre schon eine Antwort auf die Frage interessant \ngewesen, wie dem Onkel dies ohne weiteres möglich war. Schließlich deutete der \nKläger auch die gegenüber dem Bundesamt behaupteten Vergewaltigungen vor \nGericht nur noch einigermaßen emotionslos an, obwohl ihm bedeutet wurde, hier \nseien Ort und Zeit, alles Relevante vorzubringen.\n\n31\n\nSchließlich hat der Kläger auch diejenigen Umstände, die ihn letztlich zur Flucht \ngetrieben haben wollen, nicht plausibel dargetan. So will der Kläger während des \nAufenthaltes bei seinem Onkel in Neervely aufgrund eines von Nachbarn \nbeobachteten und verratenen einmaligen und zufälligen Kontaktes mit einem LTTE-\nMann verdächtigt worden sein, am Mord eines EDPD-Mitglieds beteiligt gewesen zu \nsein. Am anschließend aufgesuchten Ort in Nelliady, wo er bei einem Freund des \nOnkels untergebracht gewesen sei, will er dann beim Verlassen des Hauses von der \nEDPD identifiziert worden und sofort nach Colombo aufgebrochen sein. Mutet dieses \nVorbringen schon für sich genommen unglaubhaft an, so lässt es sich zudem auch \nnicht mit dem vom Kläger selbst gezogenen zeitlichen Rahmen vereinbaren. Denn \nwährend er zu Beginn seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, sich in \nNelliady fünf bis sechs Monate aufgehalten zu haben, gab er später an, Ende \nDezember 2002 von der Familie seines Onkels aus Neervely weggegangen und erst \nim September 2003 weiter nach Colombo gegangen, d.h. neun Monate in Nelliady \nuntergetaucht zu sein.\n\n32\n\nNachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Für die Beurteilung der Lage in Sri \nLanka im Allgemeinen kann auf die Ausführungen in den Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 \n- 21 A 580/99.A - und vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A - verwiesen werden, die \nzum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind. Auch die in der Folge in Sri \nLanka eingetretenen Ereignisse rechtfertigen keine andere Bewertung. Ende Juni \n2005 ist das Abkommen über die Beteiligung der LTTE an der Verteilung der \ninternationalen Hilfsgüter für die Opfer der Tsunami-Katastrophe geschlossen \nworden (NZZ vom 25.6.2005). Zuvor hatte die JVP aus Protest hiergegen die \nRegierung verlassen; Präsidentin Kumaratunga führt nunmehr eine \nMinderheitsregierung (NZZ vom 17.6.2005). Die Serie von Anschlägen und Morden \nnamentlich von Anhängern der LTTE und des „Oberst Karuna\" gegen Mitglieder der \njeweils gegnerischen Gruppierung setzt sich fort (NZZ vom 25.6.2005). \nAnhaltspunkte dafür, dass Tamilen in Sri Lanka nunmehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein aufgrund ihrer Volkszughörigkeit \ndrohte, ergeben sich aus diesen Geschehnissen nicht. Soweit sich die Lage jüngst \ndurch die Ermordung des Außenministers Kadirgamar am 12. August 2005 verschärft \nhat (WAZ vom 15.8.2005), folgt hieraus allein keine hinreichend sichere Prognose \neiner nachhaltigen Verschlechterung der Lage für Tamilen in Sri Lanka von dem \nerforderlichen Gewicht.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger bereits gem. Art. 16a \nAbs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter hat, weil zugrundezugelegen ist, dass er über einen sicheren \nDrittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG nach Deutschland gekommen ist. Sichere \nDrittstaaten sind gem. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG die Staaten der Europäischen \nGemeinschaften sowie gem. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG die in der Anlage I zu § 26a \nAsylVfG bezeichneten Staaten. Alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik \nDeutschland sind entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den europäischen \nGemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten, \nso dass jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren \nDrittstaat verwirklicht. Lässt sich nicht aufklären, ob der Asylsuchende über den Luft- \nbzw. Seeweg oder den Landweg nach Deutschland gekommen ist, trägt dieser die \nmaterielle Beweislast für die Behauptung. \n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -; OVG NRW, Urteil vom 19. \nAugust 1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n35\n\nSo könnte der Fall hier liegen. Der Kläger hat zwar erklärt, auf dem Luftweg nach \nDeutschland gekommen zu sein. Er hat aber zum Reiseweg keine näheren und vor \nallem kaum nachprüfbare Angaben machen oder gar irgendwelche Unterlagen \nvorlegen können. Beispielsweise kann der Kläger den Namen, der in dem von ihm \nverwendeten gefälschten Pass ausgewiesen gewesen sein soll, nicht exakt \nbenennen. Auch hat er sich nicht beim Grenzschutz am Flughafen, sondern erst \nspäter in Dortmund als Asylbewerber, und zwar zunächst nur mittels Schriftsatzes \nseines Prozessbevollmächtigten, gemeldet. Deshalb blieb der Reiseweg ungewiss \nund ist auch nachträglich nicht mehr aufklärbar. Letztlich kann diese Unklarheit \nhinsichtlich des Fluchtweges indes auf sich beruhen.\n\n36\n\nSchließlich fehlt es auch im Hinblick auf Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 4 \nAuslG, jetzt § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, schon mangels einschlägigen Sachvortrags \nan jeglichen Anhaltspunkten. Ebenso wenig liegen zum Zeitpunkt dieser \nEntscheidung Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor.\n\n37\n\nWie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für \nden betreffenden Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das Element \nder „Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" Ausländer das Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. \n\n38\n\nVgl. zu § 53 AuslG etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 (330), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, \n289.\n\n39\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung \nim Heimatstaat begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die \nGesundheit des Betreffenden besteht, was anzunehmen ist, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität „alsbald\" zu erwarten ist. \nDas ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des \nBetroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten \nder Behandlung seiner Leiden trifft und anderweit wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte.\n\n40\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 (387).\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen können auch infolge einer schweren psychischen \nErkrankung erfüllt sein. \n\n42\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 24.\n\n43\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung \nberuhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt \nzunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder \nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat \nwegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 \n(207); vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ \n1998, 973; vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom \n15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; vom \n9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125 (126).\n\n45\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein \nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben \nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem \nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - \nGründen nicht zugänglich ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 66 = DVBl. 2003, 463 (464); Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.\n\n47\n\nAusgehend hiervon ist die Beklagte nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug \nauf den Staat Sri Lanka vorliegen.\n\n48\n\nFür den Kläger ist in der vorgelegten Bescheinigung des Dr. H. vom 3. \nNovember 2003 zwar festgestellt, bei ihm sei eine schwere posttraumatische \nBelastungsreaktion zu diagnostizieren. Es unterliegt aber durchgreifenden Zweifeln, \ndass dieses Attest den Anforderungen genügt, die an solche Bescheinigungen, \nsollen sie zur Bestätigung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung \nvon Gewicht dienen, zu stellen sind.\n\n49\n\nVgl. dazu näher VG München, Urteil vom 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, \nNVwZ-RR 2002, 230 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2001 - A 1 K \n11957/00; VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2002 - 11 K 6790/99.A -.\n\n50\n\nBei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um komplexes \npsychisches Krankheitsbild, bei dem ein innerpsychisches Erleben im Vordergrund \nsteht, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend \nentzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und \nNachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde \nliegenden äußeren Erlebnistatsachen an. Es bestehen demgemäß der Eigenart des \nKrankheitsbildes entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die \nDiagnostik und Therapie, die hier nicht erfüllt sind. \n\n51\n\nAus dem genannten ärztlichen Attest geht überhaupt nicht hervor, auf welchen \nLebenssachverhalt sich die Diagnose bezieht. Soweit als sog. A-Kriterium auf die \nangeblichen Misshandlungen während der Inhaftierung abgestellt worden sein sollte, \nbegegnete dies schon den Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses \nVerfolgungsschicksals. Soweit - wofür nach den Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung Alles spricht - der Tod der Eltern sowie der beiden \nSchwestern des Klägers als traumatisierendes Geschehen in Rede stehen sollte, \ndürfte die Asylrelevanz dieses Ereignisses zweifelhaft sein. Unabhängig davon ist der \nHergang dieses Unglücks ungeklärt und auch durch den Arzt offenbar nicht \naufgearbeitet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Diagnose aufgrund \nhinreichender Befassung mit dem Kläger erstellt worden ist.\n\n52\n\nTrotz entsprechender Verfügung des Gerichts vor dem Termin und Nachfragen in \nder Sitzung hat der Kläger keinerlei aktuelle Bescheinigungen, etwa über eine PTBS-\nBehandlung, vorgelegt. Der ihn begleitende Dipl.-Psych. C. vom \nJungendpsychologischen Institut der Stadt F. hat lediglich erklärt, im dreiwöchigen \nRhythmus finde eine einstündige Sitzung statt. Über die behauptete ärztliche \nBehandlung ist nichts bekannt. Es ist daher fraglich, ob für den Kläger angenommen \nwerden kann, dass er tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung \nleidet, nachdem die hierzu vorgelegte ärztliche Bescheinigung aus November 2003 \ndatiert und mithin nunmehr bald zwei Jahre alt ist.\n\n53\n\nSelbst wenn man indessen - entgegen diesen Feststellungen - annähme, dass \nbeim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 vorliegt, \nrechtfertigte dies nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist nämlich davon \nauszugehen, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka behandelbar \nsind, entsprechende Behandlungskapazitäten, d.h. sowohl stationäre \nUnterbringungsmöglichkeiten als auch Medikamente, darunter Antidepressiva und \nNeuroleptika, zur Verfügung stehen und der Kläger Zugang zu den entsprechenden \nEinrichtungen sowie eine Behandlung in dem gebotenen Umfang erhalten wird. Die \ngrundsätzliche Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörungen in Sri \nLanka gilt auch für den Fall einer sog. Retraumatisierung. Insoweit wird auf die \nDarlegungen in der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2005 -\n 21 A 2152/03.A - Bezug genommen.\n\n54\n\nOb der Kläger die Androhung und Durchführung einer zwangsweisen \nRückführung nach Sri Lanka ohne schwere Schäden für seine Gesundheit \nüberstehen kann, ist ebenso wie rückführungsbedingte Übergangsschwierigkeiten im \nÜbrigen eine auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis führende Frage, \nhinsichtlich der die Ausländerbehörde die nötigen Entscheidungen und \nVorkehrungen zu treffen hat. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, a.a.O.\n\n56\n\nGegen die in dem streitbefangenen Bescheid des Bundesamtes vom 19. \nDezember 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung bestehen keine Bedenken. Sie \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Die \nAusreisefrist endet vorliegend gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG einen Monat nach \ndem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b \nAsylVfG.\n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-17/19a-k-42-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-17/19a-k-42-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277216","retrieved":"2026-07-09 02:49:59.440392+00:00"}}