{"status":"available","doknr":"OLD277242","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1014.4L1354.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-14","aktenzeichen":"4 L 1354/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten \ndes Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n3. Die Beschlussformel zu 1. soll den Beteiligten telefonisch oder per Fax vorab \nbekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Gericht kann die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern \neingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) wiederherstellen. Hierzu ist zum einen zu prüfen, ob der Antragsgegner die \nformellen Voraussetzungen eingehalten hat, die für eine Anordnung der sofortigen \nVollziehung nötig sind, namentlich, ob für die Anordnung eine schriftliche \nBegründung (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) gegeben wurde, die auf die Besonderheiten \ndes einzelnen Falles abstellt. Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts - \nhier des Bescheides vom 22. August 2005 - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt - \nals Abweichung von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - nach der \nbundesgesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 und 3 VwGO nur jeweils im besonderen \nEinzelfall in Betracht. Der Antragsgegner hat der Anordnung der sofortigen \nVollziehung des Bescheides vom 22. August 2005 eine Begründung gemäß § 80 \nAbs. 3 VwGO beigefügt, die diesen Anforderungen gerade noch genügt. Denn der \nAntragsgegner hat darauf hingewiesen, dass L. nach seiner Einschätzung die \nLernprozesse seiner Mitschüler nachhaltig stört und hat damit auf einen dringend \nabzuwehrenden einzelfallbezogenen Missstand hingewiesen. Ob und wieweit die \nübrigen von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen inhaltlich tragfähig sind, \nbraucht das Gericht nicht zu entscheiden; allerdings mag darauf hingewiesen \nwerden, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung auch mit einem privaten \nInteresse des Antragstellers am Besuch der Förderschule begründet. Das genügt \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht; denn die Anordnung der sofortigen \nVollziehung erfordert ein öffentliches Interesse an der Vollziehung. Ob der öffentliche \nErziehungsauftrag der Schule, der sich aus der Schulpflicht (vgl. §§ 19, 34, 37 des \nSchulgesetzes - SchulG -) konkretisiert, gewissermaßen generell die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung rechtfertigen kann -\n\n4\n\nvgl. in diesem Sinne wohl nunmehr unter Aufgabe der \nfrüheren Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 27. \nAugust 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -,\n\n5\n\nerscheint fraglich, da der Erziehungsauftrag der Schule zwar die zu vollziehende \nSonderschuleinweisung - den Grundverwaltungsakt - rechtfertigt, die sofortige \nVollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO aber grundsätzlich ein \nweitergehendes öffentliches Interesse erfordert. Nur im Einzelfall kann sich die \nBegründung für den Verwaltungsakt mit der Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung sachlich decken,\n\n6\n\nvgl. Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn 757,\n\n7\n\nwas namentlich bei der Bekämpfung gewichtiger Gefahren in Betracht kommt. \nNur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Begründung der \nVollziehungsanordnung der Rückgriff auf das private Interesse des Schülers nicht auf \n§ 80 Abs. 3, 2. Alternative, VwGO zurückgegriffen werden kann. Denn diese \nRegelung soll nur die Fälle der Vollziehungsanordnungen bei Verwaltungsakten mit \nDrittbelastungen (sog. Doppelwirkungen) erfassen. \n\n8\n\nVgl. hierzu Finkelburg, ebenda, Rn. 776 ff, namentlich \n778; Sodan-Ziekow-Putter, Nomos-Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblattausgabe, Stand \n2003, Rn 92 zu § 80\n\n9\n\nIn materieller Hinsicht hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts und dem Interesse \nder Antragsteller am Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser \nAbwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid vom 22. August 2005 bei der in \ndiesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen \nÜberprüfung als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig angesehen werden \nkann. An einer offensichtlich rechtswidrigen Festlegung des Förderorts kann kein \nöffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen die Festlegung des Förderorts \nals offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse der Antragsteller am Aufschub \nder Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich \nabschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Bescheides vom 22. August 2005 zu \nbeurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung \nder Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen \nErfolgsaussichten des von den Antragsstellern eingelegten Widerspruchs mit \neinstellen. \n\n10\n\nNach Aktenlage spricht schon viel dafür, dass der Bescheid über die \nNeufestsetzung des Förderorts rechtmäßig ist. In formeller Hinsicht ist allerdings \nfraglich, ob der Bescheid die nach § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung \nenthält. Er verweist eingangs lediglich auf pädagogische und medizinische \nGutachten, wobei nicht deutlich wird, welche konkreten Unterlagen den Bescheid \nstützen sollen. Den Verwaltungsvorgängen ist auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, \nob - was eine besondere Begründung im Bescheid ggf. entbehrlich machen würde - \nden Antragstellern diese Unterlagen ausgehändigt wurden; nach den Angaben der \nAntragsteller (GA 6) war dies namentlich hinsichtlich des sonderpädagogischen \nGutachtens nicht der Fall. Ein Anwendungsfall des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dürfte \nvorliegend angesichts der Komplexität des Sachverhalts ausscheiden. Ob die weitere \nBegründung, die den Inhalt namentlich des sonderpädagogischen Gutachtens vom \n19. August 2005 und der schulärztlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2005 knapp \nzusammenfasst, inhaltlich als Begründung ausreicht, muss ggf. im \nHauptsacheverfahren geklärt werden; das Ergebnis hängt auch davon ab, wie weit \ndie Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits mit den Feststellungen \naus diesen Unterlagen bekannt gemacht wurden. Indessen würde selbst ein derzeit \netwa festzustellender Begründungsmangel angesichts der Möglichkeit, die \nBegründung im Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 \nVwVfG), nicht zur Aussetzung der Vollziehung zwingen. Ebenfalls einem etwaigen \nHauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung, ob weitere, derzeit aber nicht \nersichtliche Verfahrensfehler aufgetreten sind. Der Umstand, dass der Bescheid nach \nBeginn des Schuljahres - allerdings vor Beginn der Unterrichtszeit - erging, stellt \nnach Einschätzung des Gerichts keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AO-SF dar, der \ndie Aufhebung des Bescheides erfordert.\n\n11\n\nIn materieller Hinsicht richtet sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach §§ \n19, 20 SchG und § 19 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 der zugehörigen Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom \n29. April 2005 (AO-SF). Nach diesen Vorschriften entscheidet die \nSchulaufsichtsbehörde über einen Wechsel des Förderorts, wenn dies nach Ansicht \nder Schule angebracht ist (vgl. § 19 Abs. 2 AO-SF) nach Maßgabe des festgestellten \nFörderbedarfs und Förderschwerpunkts (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AO-SF). Die sich \ndemnach stellende Frage, ob L. durch den Gemeinsamen Unterricht an einer \nRegelschule hinreichend gefördert werden kann oder nicht und deshalb eine \nFörderschule besuchen muss, hat sich „aus seinem Lern- und Leistungsverhalten im \nUnterricht der bisher besuchten Schule und aus der Situation des ihn in die Lern- und \nErlebensgemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts heraus\" sowie \nanhand der in einem etwa vorhandenen sonderpädagogischen Gutachten \ngetroffenen Feststellungen zu beantworten.\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 B \n944/00 bzw. 19 A 1503/00 - \nDer Wechsel vom Förderort Grundschule - Gemeinsamer Unterricht - zur Schule mit \ndem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (§ 20 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 6 SchG) setzt \ndemgemäß voraus, dass bei L. ein Förderbedarf Geistige Entwicklung (§ 20 \nAbs. 2 Nr. 6 SchG) bzw. Geistige Behinderung (§ 6 AO-SF) besteht. Das Gericht \ngeht nach der in diesem Verfahren allein möglichen vorläufigen Einschätzung davon \naus, dass bei L. dieser Förderbedarf besteht. \n\n13\n\nZum einen ist der Förderbedarf Geistige Entwicklung/Behinderung schon im \nBescheid vom 7. Juni 2004 bestandskräftig festgestellt mit der Folge, dass im \nvorliegenden Verfahren rechtlich vom Bestehen dieses Bedarfs ausgegangen \nwerden muss. Der Bescheid setzt diesen Förderbedarf zwar nicht ausdrücklich fest, \nwie es § 12 Abs. 1 VO-SF an sich vorsah; ausdrücklich spricht er nur aus, dass für \nL. sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und legt den Förderort \nGrundschule fest. Aber im Rahmen der Begründung führt er an, dass L. nach \nden Richtlinien und Lehrplänen der Sonderschule für Geistigbehinderte unterrichtet \nwerden solle und nicht den Versetzungsbestimmungen der Grundschule unterliege. \nHieraus kann geschlossen werden, dass der Beklagte der Ansicht war, bei L. \nliege eine geistige Behinderung als Förderbedarf vor, und dass er dies mit dem \nBescheid vom 7. Juni 2004 aussprechen wollte. Für die Empfänger des Bescheides \nwar nach den Ausführungen in dem Bescheid klar erkennbar, dass L. nach \nder Einschätzung des Antragsgegners wegen einer geistigen Behinderung \nbesonderer Förderung bedurfte, dass er diese Förderung erhalten sollte und dass er \ntrotz Besuchs der Grundschule nicht nach den Regeln für Regelschüler unterrichtet \nwerden sollte. Aus dem Hinweis, dass der Förderbedarf jährlich überprüft werde, \nkann nicht geschlossen werden, der Bescheid vom 4. Juni 2004 solle nur befristete \nWirkung haben. Der Hinweis macht nur auf die Regelung in § 14 VO-SF \naufmerksam. Dass bei L. eine geistige Behinderung vorliegt, wird nicht \nzusätzlich durch den Bescheid vom 22. August 2005 verbindlich (neu) festgelegt. \nDieser Bescheid regelt - trotz des umfassenden Betreffs - inhaltlich nur den Wechsel \ndes sonderpädagogischen Förderorts. \n\n14\n\nIm übrigen spricht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch der Sache \nnach viel dafür, dass bei L. gegenwärtig bzw. weiterhin eine geistige \nBehinderung vorliegt. Das sonderpädagogische Gutachten vom 19. August 2005 \nkommt (unter 6. und 3.1) zu diesem Ergebnis. Allerdings zählt nach § 6 AO-SF zu \nden Voraussetzungen für die Annahme einer geistigen Behinderung u. a., dass der \nSchüler zur selbständige Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der \nSchulzeit auf Dauer Hilfe benötigt. Nähere Ausführungen hierzu fehlen im Gutachten \n- verständlicherweise, da es zu einem etwaigen Wechsel des Förderorts erging - , \njedoch wird unter 3. ausgeführt, dass L. im Gebiet der Selbstversorgung ein \nhohes Maß an Eigenständigkeit aufweise; das wird dort näher beschrieben. Diese \nAngabe kann - ohne weitere Erläuterungen - der Annahme einer geistigen \nBehinderung eher entgegenstehen. Jedoch verweist das Gutachten vom 19. August \n2005 auch auf die in den früheren sonderpädagogischen Gutachten gewonnenen \nErgebnisse (3.1 am Ende). So wird im Gutachten vom 25. März 2004 darauf \nhingewiesen, dass die Lernausgangslage L. spezifische Entwicklungs- und \nStrukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung, auch für die \nSelbstversorgung bis hin zur eigenen Existenzsicherung, für das Zurechtfinden in der \nUmwelt und für die Orientierung in sozialen Belangen erforderlich mache. Darüber \nhinaus wird im Entwicklungsbericht der Q. vom 17. Januar 2005 angeführt, \ndass es L. - im lebenspraktischen Bereich - nur langsam gelinge, sich an- und \nauszuziehen; selbst das Wechseln der Schuhe mit Klettverschlüssen falle ihm noch \nschwer. Im Bericht vom 2. Februar 2005 (I 123) wird erwähnt, dass L. Tante \nihm in der Schule bei Anziehen helfen musste. Das alles indiziert, dass auch die o. a. \nVoraussetzung für die Annahme einer geistigen Behinderung vorliegt. Sämtliche über \nL. vorhandenen Erkenntnisse belegen im übrigen deutlich, dass bei L. \nein erheblicher besonderer Förderbedarf besteht (vgl. etwa die Gutachten vom 28. \nJuli 2003 - Beiakte Heft 1 Bl. 26 ff - I 26 ff - ; vom 25. März 2004 - I 77 ff), dass das \ngezeigte Leistungsvermögen L. eine geistige Behinderung nahelegt, wenn \nauch andere Ursachen für das geringe Leistungsvermögen ursprünglich nicht \nausgeschlossen erschienen (vgl. Bl. 30: Abklärung erforderlich, ob ADS oder ADHS \nvorliegen) und dass er im lebenspraktischen Bereich (nur) im engeren Sinne \nweitgehend selbständig ist (I 79); eine Abgrenzung zum Förderbedarf im Sinne einer \nLernbehinderung und - mit Blick auf sein Verhalten - einer Erziehungsschwierigkeit \nlässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen für den Außenstehenden zwar nicht \ndeutlich nachvollziehen, liegt nach den in den Verwaltungsvorgängen niedergelegten \nErfahrungen der Lehrkräfte nach einem Schuljahr jedoch nicht nahe. In diesem \nZusammenhang ist zu bemerken, dass das - zeitnahe - Gutachten der L1. und \nQ1. für Q2. und Q3. der Kinder und - Jugendalters - Q4. . E. . \nG. u. a. - vom 4. August 2005 (Gerichtsakte Bl. 27 ff), das die Antragsteller \nvorgelegt haben, die pädagogische Einschätzung, bei L. liege eine geistige \nBehinderung vor, gerade stützt. Nach diesem Gutachten erzielte L. nach dem \nHAWIK-III einen Gesamt-Intelligenzquotienten (IQ) von 58 bei einem Verbal-IQ vom \n57 und Handlungs-IQ von 64; das unterscheidet sich wenig von den Feststellungen \netwa im pädagogischen Gutachten vom 25. März 2004, demzufolge L. nach \ndem SON 2 ½ -7 einen IQ 55 (nach den Anforderungen Siebenjährige bei einem \ntatsächlichen Alter von 6;11) aufwies. Das entspricht einem sog. Prozentrang um 1% \nund spricht indiziell für eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich der kognitiven \nFunktionen im Sinne des § 6 AO-SF. Auch im Test zur visuellen Wahrnehmung \nerreichte L. nach dem Gutachten vom 4. August 2005 mit 67 bzw. 68 nur \ngeringe Werte. Zwar führen die Gutachter hierzu aus, dass nicht gesagt werden \nkönne, ob die Tests die Leistungsfähigkeit L. zutreffend widerspiegeln. \nDessen ungeachtet wird auch in diesem Gutachten eine deutliche \nEntwicklungsverzögerung diagnostiziert, die sich nicht etwa nur anhand des \nIntelligenztests feststellen ließ, sondern auch im praktischen Tun, wie sich \nbeispielsweise etwa zeigte, als L. auf die Frage, wieviele Beine ein Hund \nhabe, nur antworten konnte: „Zwei Beine vorn\". \n\n15\n\nDie erkennbaren Umstände lassen es ferner als naheliegend erscheinen, dass \ndie Einschätzung des Antragsgegners, Gemeinsamer Unterricht sei für L. \npädagogisch nicht sinnvoll, zutrifft. Allerdings bedarf der Sachverhalt insoweit im \nWiderspruchsverfahren bzw. in einem Hauptsacheverfahren weiterer Verdeutlichung. \nDem Bericht der Sonderschullehrerin I. vom 17. Januar 2005 und dem Schreiben \ndes Herrn X. - wohl von der Q. - vom 28. Januar 2005 lässt sich \nentnehmen, dass L. damit überfordert ist, im üblichen zeitlichen Umfang am \nGemeinsamen Unterricht teilzunehmen. Seine Unterrichtsanwesenheit beschränkte \nsich auf zeitweise drei, überwiegend zwei Schulstunden, letzteres jedenfalls bis \nOstern 2005. Dass bzw. ob sich hieran danach etwas geändert hat, wird namentlich \nin den nachfolgenden Gutachten nicht erwähnt. Es erscheint fraglich, ob eine solche \nzeitlich eingeschränkte Beschulung dem Förderbedarf L. gerecht wird. Lässt \nsich L. im Gemeinsamen Unterricht nicht zeitlich angemessen beschulen, \nspricht schon dies für eine Fortführung der Förderung an einer Schule mit dem \nFörderschwerpunkt Geistige Behinderung, weil davon ausgegangen werden kann, \ndass dort eine auch zeitlich umfassende Beschulung sichergestellt werden kann. Im \nübrigen ist die pädagogische Situation aus den Verwaltungsvorgängen teilweise nur \nundeutlich erkennbar. Allem Anschein nach sind für L. 6 Wochenstunden \nsonderpädagogische Förderung angesetzt (vgl. I 123, 145, 165); die tatsächliche \nFörderung scheint umfangreicher gewesen zu sein; nach dem Bericht der \nSonderschullehrerin I. wurde L. 8 Wochenstunden von einer Lehrkraft der \nSchule für Geistigbehinderte und zusätzlich 2 Wochenstunden von ihr gefördert; in \neiner Stellungnahme ohne Datum wohl des Herrn X. zu einer \nDienstaufsichtsbeschwerde ( I 128) ist von 3 zusätzlichen Stunden Förderung die \nRede. Allen Angaben ist gemeinsam, dass L. in erheblichem Umfang eine \nsog. 1 : 1 - Förderung benötigt; sie wurde anscheinend (vorübergehend?) auch \ngeleistet. In welchem Umfang L. im Gemeinsamen Unterricht \nsonderpädagogisch gefördert werden sollte, in welchem Umfang er letztlich \ntatsächlich gefördert wurde, und in welchen Umfang vor allem die Förderung \nnunmehr für nötig erachtet wird, wird aus alledem nicht vollständig deutlich. Was die \n1 : 1 - Förderung angeht, so liegt nahe, dass sie die personellen Möglichkeiten der \nSchule im Gemeinsamen Unterricht übersteigt, auch wenn die Gutachter bzw. der \nAntragsgegner dies nicht vollständig verdeutlicht haben und auch noch unklar \ngeblieben ist, wie der Förderbedarf an der Schule mit dem Förderschwerpunkt \nGeistige Behinderung besser abgedeckt werden kann. Schließlich spricht viel dafür, \ndass ein Wechsel L. zu einer Förderschule auch deshalb gerechtfertigt ist, \nweil er die übrigen Schüler der Klasse massiv stört und ein Gemeinsamer Unterricht \ndeshalb nicht aufrecht erhalten werden kann. \n\n16\n\nMit Blick auf die vorstehend angeführten verbleibenden Unklarheiten des \nSachverhalts ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten \nerforderlich. Sie fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Durchsetzung des Bescheides vom 22. August 2005 überwiegt das \nprivate Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung. \n\n17\n\nDabei ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass die Voraussetzungen \neiner geistigen Behinderung gemäß § 6 AO-SF bei L. vorliegen. Die \nVerwaltungsvorgänge belegen eindeutig, dass L. ein Schüler mit einem \nerheblichen Förderbedarf ist. Im Gutachten vom 19. August 2005 ist dieser \nFörderbedarf (unter 7.; I 177) sehr abstrakt beschrieben; hervorgehoben wird \nFörderbedarf für alle Bereiche der Kognition, für den Bereich des Sozialverhaltens \nund des Arbeitsverhaltens. Konkret geht es u. a. darum, seine sprachlichen \nFähigkeiten im elementaren Bereich (etwa das Wiedererkennen von Buchstaben, \nZiffern, Bildern - vgl. I 115 und das Zeugnis vom 4. Juli 2005 - I 182) zu verbessern, \ngrundlegende Fähigkeiten aus dem mathematischen Bereich (z. B. die 1 : 1 - \nZuordnung im Mengenbereich, Zahlen, vgl. hierzu das Zeugnis) zu erwerben und vor \nallem ein angemessenes Verhalten im Unterricht und zu Mitschülern zu gewinnen \nund störende Verhaltensweisen wie „Hämmern\" im Unterricht, Schreien, Rennen, \nSchubsen, Treten und Anpusten (vgl. Bericht vom 27. April 2005 - I 145) abzubauen. \nHiermit werden Defizite und Umstände zur Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit \nverdeutlicht, die weit über die Einschränkungen in den kognitiven Funktionen und \ndes Sozialverhaltens bei Schülern mit einer bloßen Lernbehinderung (§ 5 Abs. 1 AO-\nSF) hinausgehen. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ist es mithin \nnicht als Nachteil für L. einzustellen, dass er (an einer Schule mit dem \nFörderschwerpunkt Geistige Entwicklung) nach den Richtlinien für geistig Behinderte \nbeschult wird.\nMit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass \nfür die rechtliche Beurteilung der Entscheidung über den Förderort vom Ansatz her \nunmaßgeblich ist, ob L. an der bisher besuchten Grundschule angemessen \nsonderpädagogisch gefördert worden ist oder nicht. Auch der von den Antragstellern \nbehauptete Umstand, dass die Lehrkräfte der Regelschule von Anfang an einer \nBeschulung L. im Gemeinsamen Unterricht ablehnend gegenüber gestanden \nhätten, ist hier rechtlich ohne Belang. Nur vorsorglich sei angemerkt, dass etwaige \nfrühzeitig aufgetretene Bedenken der Lehrkräfte am pädagogischen Sinn des \nGemeinsamen Unterrichts nicht ohne Anlass geäußert wurden, sondern daran \nansetzten, dass L. schon am ersten Schultag eine Mitschülerin ohne \nersichtlichen Grund schlug, so dass sie weinen musste, und in den nächsten Tagen \nin der Schule eine Kabelabdeckung abtrat und äußerte, man könne auch die Kabel \nherausreißen (I 120). Für die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist \nallein maßgeblich, ob in der gegenwärtigen Situation - unabhängig davon, wie sie \nentstanden ist - im Interesse einer angemessenen Förderung L. nunmehr \neine Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung als Förderort bestimmt \nwerden kann.\n\n18\n\nFür die Frage, an welcher Schule - Regelschule oder Förderschule - L. \nbis auf weiteres beschult werden soll, fällt ins Gewicht, dass L. - entweder, \nwas wohl wahrscheinlicher ist, als Folge seiner geistigen Behinderung oder aus \nanderen Gründen, für die bislang keine Anhaltspunkte bestehen - den Gemeinsamen \nUnterricht durch sein Verhalten stört und damit das Lernen seiner Mitschüler \nerheblich beeinträchtigt. So wird beispielsweise durch den Bericht der Lehrkraft \nT. vom 27. April 2005 (I 145) eindruckvoll belegt, dass L. die Mitschüler \nim Gemeinsamen Unterricht etwa mit lauten Geräuschen, Schreien, Treten, \nAnpusten stört; er ist nach diesem Bericht nicht einmal in der Lage, bei externer \nFörderung mit nur einem Kind gemeinsam zu lernen, weil er zu keiner \nangemessenen Zusammenarbeit in der Lage ist, sondern auch in dieser Situation \nschlägt, schreit oder sonst die vereinbarten Regeln nicht einhält. In Gemeinsamem \nUnterricht, in dem sich die Lehrkräfte nicht auf eine ständige 1 : 1 - Unterrichtung \nL2. einlassen können, ist ein solches Verhalten auf Dauer nicht tragbar, zum \neinem, weil L. dann nicht hinreichend gefördert wird, vor allem aber, weil die \nMitschüler ihrerseits Anspruch auf einen grundsätzlich nicht übermäßig gestörten \nUnterricht haben. Wird berücksichtigt, dass L. an der vorgesehenen \nFörderschule ausschließlich auf Lehrkräfte stößt, die für die Förderung geistig \nbehinderter Schüler geschult sind, wo kleinere Lerngruppen und häufiger auch 1 : 1 - \nBetreuungen ermöglicht werden können und die Lerngruppen gezielter dem \nFörderbedarf angepasst werden können, erscheint das Gewicht der Nachteile, die \nL. durch den „Verlust\" des Gemeinsamen Unterrichts entstehen, weniger \ngewichtig. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 des Gerichtskostengesetzes; der \nHauptsachenstreitwert ist halbiert worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-14/4-l-1354-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-14/4-l-1354-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277242","retrieved":"2026-07-09 02:50:01.496839+00:00"}}