{"status":"available","doknr":"OLD277354","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:1006.19L1387.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"19 L 1387/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n \n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag\n\n3\n\n\"auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung\nvon Leistungen nach dem SGB VIII\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist sinngemäß dahin auszulegen, dass es dem Antragsteller um\nLeistungen für dessen notwendigen Unterhalt zur Deckung seines regelmäßig\nwiederkehrenden Bedarfs geht, wie er in § 39 SGB VIII geregelt ist.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende\neinstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im\nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO\naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort\nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und\ndie besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind\n- in der Regel mittels eidesstattlicher Versicherung -, \n\n7\n\nvgl. OVGNW, Beschluss vom 12. September 2002 - 16\nB 1234/02 -,\n\n8\n\nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1\nZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen.\nDie erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren\ngegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des\nHilfesuchenden.\n\n9\n\nEin besonderer Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegt im\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor, weil der Antragsteller nach den\nunwidersprochenen Angaben des Antragsgegners auch im Oktober Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der B. E. erhält. Es ist\nderzeit ungeklärt, ob der Antragsteller auch weiterhin solche Leistungen erhält - sei\nes nach Durchführung des von ihm eingeleiteten Widerspruchsverfahrens oder\naufgrund vorläufigen Rechtsschutzes, den er möglicherweise vor den Sozialgerichten\ngegen die B. sucht.\n\n10\n\nWeiterhin dürfte nach den vorliegenden Angaben auch ein Anordnungsanspruch\nauf wirtschaftliche Leistungen nach dem SGB VIII nicht vorliegen. Ein Anspruch auf\nLeistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn -\n zugleich - Hilfen nach den §§ 32-35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2-4 gewährt werden.\nDieser auch durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe\n(KICK) vom 13. September 2005 (BGBl I, 2729) unverändert gebliebene Wortlaut des\n§ 39 Abs. 1 SGB VIII ermöglicht nach der ständigen Rechtsprechung der mit Kinder-\nund Jugendhilfeangelegenheiten befassten Verwaltungsgerichte wirtschaftliche\nLeistungen zum notwendigen Lebensunterhalt nur als Annexleistungen unter der\nVoraussetzung, dass Hilfe zur Erziehung bzw. vergleichbare Leistungen nach den\ndort genannten Paragraphen zu gewähren sind. Abgesehen davon, dass Hilfe zur\nErziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur von einem Personensorgeberechtigten\nbeantragt werden kann - insoweit der Antragsteller also nicht aktiv legitimiert ist -,\nliegen nach dem vorliegenden Angaben auch die Voraussetzungen für eine Hilfe zur\nErziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII oder etwa eine seelische Behinderung des\nAntragstellers nach § 35a SGB VIII nicht vor. Der Antragsteller hat vielmehr in\nseinem Widerspruchsschreiben vom 19. September 2005 gegenüber der B.\nerklärt, er benötige keine Hilfe durch das Jugendamt. Offenbar sind auch in der\nVergangenheit keine Leistungen nach dem SGB VIII durch das Jugendamt des\nAntragsgegners erbracht worden. Vielmehr sind in der Vergangenheit\nSozialhilfeleistungen gewährt worden, wohl in Anwendung der bis zum 31. Dezember\n2004 geltenden Regelungen der §§ 11, 12 BSHG und der Regelsatzverordnung zu\n§ 22 BSHG. Liegen aber weder die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung\nnach den §§ 27 ff. SGB VIII noch nach § 35a SGB VIII vor, kommen vorrangige\nLeistungen nach dem SGB VIII, wie sie in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 des SGB VIII in der\nFassung durch das KICK aufgeführt werden, nicht in Betracht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheitung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-06/19-l-1387-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-10-06/19-l-1387-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277354","retrieved":"2026-07-09 02:50:11.093197+00:00"}}