{"status":"available","doknr":"OLD277520","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0928.12K1729.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"12 K 1729/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger wurde zum 1. März 1998 als \nWehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Dort wechselte er am 1. Dezember 1998 \nin das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von \n4 Jahren bis zum 28. Februar 2002. In seiner letzten Verwendung war er im \nStatusamt eines Stabsunteroffiziers als Gruppenführer in der Allgemeinen \nGrundausbildung in der o./Fernmeldebataillon ooo (o./FmBtl ooo) der H. -I. -\nKaserne in F. eingesetzt.\n\n3\n\nAm 30. November 2000 verhängte der Kompaniechef der o./FmBtl ooo gegen \nden Kläger als Disziplinarmaßnahme einen Verweis wegen mehrerer \nunangemessener Äußerungen gegenüber untergeordneten oder dienstgradgleichen \nSoldaten, die er zwischen September und November 2000 getätigt hatte.\n\n4\n\nAm 17. Juli 2001 veranlasste der Kläger ausweislich seiner Bekundung in der \nmündlichen Verhandlung die Rekruten seiner Gruppe, länger dienende Soldaten auf \nZeit und freiwillig zusätzlichen Wehrdienst leistende Wehrpflichtige, sich außerhalb \nder befohlenen Dienstzeit gegen 17.00 Uhr vor dem Fernsehraum der Kaserne zu \nversammeln. Dort führte Herr B. H1. , Vertreter der Hamburg-Mannheimer-\nInternationale-Versicherungsgesellschaft, Einzel- und Kleingruppengespräche zu \nBeratung und Verkauf von Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen durch. In \ndiesem Zusammenhang wies der Kläger die Soldaten darauf hin, dass viele \nSoldaten, er eingeschlossen, bereits derartige Verträge bei Herrn H1. \nabgeschlossen hätten. Die Soldaten betraten einzeln oder zu zweit den \nFernsehraum, während sich der Kläger im Gebäude aufhielt. In mindestens einem \nFall erfolgte der (zumindest vorläufige) Abschluss einer Versicherung. \n\n5\n\nNachdem Fähnrich A. am 11. August 2001 und Fahnenjunker B1. am 12. \nAugust 2001 die Vorfälle gemeldet hatten, nahm der Disziplinarvorgesetzte des \nKlägers, Kompaniechef Hauptmann S. , die Ermittlungen auf und vernahm dazu \nFunker L. am 14. August 2001, Stabsunteroffizier N. am 16. August 2001, \nFunker M. am 20. August 2001 und Unteroffizier Q. am 17. September 2001 \nals Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschriften (Bl. 43, \n44, 46, 47 BA Heft 2) und Meldungen (Bl. 41, 42 BA Heft 2) verwiesen. \n\n6\n\nIn seinen Anhörungen am 20. August 2001 und am 11. Oktober 2001 gab der \nKläger an, dass er den Soldaten zu keinem Zeitpunkt befohlen habe, an den \nBeratungsgesprächen teilzunehmen. Er habe allerdings in Gegenwart der wartenden \nSoldaten erklärt, dass er sich in der Branche auskenne und Herrn H1. für \n„einen sehr korrekten Menschen\" halte, der sich um seine Kunden kümmere.\n\n7\n\nNach Anhörung der Vertrauensperson wurde der Kläger am 9. Januar 2002 \ndurch die Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom gleichen Tag fristlos aus \nder Bundeswehr entlassen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe mehrere \nsoldatenrechtswidrige Pflichtverstöße begangen, indem er Soldaten seiner Einheit zu \nden Beratungsgesprächen mit dem Versicherungsvertreter in der dienstlichen \nUnterkunft habe antreten lassen. Auch unter Berücksichtigung des Verweises vom \n30. November 2000 wiege das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass es seine \nfristlose Entlassung aus der Bundeswehr rechtfertige.\n\n8\n\nIn seiner hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, dass er \nweder den Befehl zum Antreten erteilt noch Dienstaufsicht geführt habe, er sei \nlediglich nicht gegen die Veranstaltung eingeschritten. Dazu habe er auch keine \nVeranlassung gesehen. Herr H1. , mit dem er selbst weder befreundet noch \ngeschäftlich verbunden sei, sei schon häufiger in der Kaserne gewesen. Er sei immer \ndann erschienen, wenn der Einheit neue Wehrpflichtige zugeteilt worden seien, und \ner habe die Veranstaltungen jeweils in Absprache und mit Billigung der Einheitsführer \ndurchgeführt. Deshalb habe er auch dieses Mal von einer Zustimmung der \nVorgesetzten ausgehen können. \n\n9\n\nDurch Beschwerdebescheid vom 15. März 2002 wies das Bundesministerium der \nVerteidigung die Beschwerde zurück. Zur Begründung gab es unter Einbeziehung \nder Gründe der Entlassungsverfügung an, dass das weitere Verbleiben des Klägers \nin der Bundeswehr sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der \nBundeswehr erheblich beeinträchtigt hätte. Insbesondere das Ansehen der \nBundeswehr in der Öffentlichkeit nehme Schaden, wenn Fälle von Missbrauch der \nBefehlsgewalt im Zusammenhang mit außerdienstlichen wirtschaftlichen Interessen \nDritter bekannt würden. In seine Ermessensentscheidung stellte das \nBundesministerium der Verteidigung die den Gegenstand der Disziplinarverfügung \nvom 30. November 2000 bildenden Vorkommnisse ein. Darin komme durchgängig \nein Hang zur kränkenden bis entwürdigenden Behandlung Untergebener und \nGleichgestellter zum Ausdruck, was die Entscheidung um so begründeter erscheinen \nlasse.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 15. April 2002 Klage erhoben.\n\n11\n\nSchriftsätzlich trägt er zur Begründung vor, dass er selbst lediglich die \nInformation weitergegeben habe, wann und wo die Veranstaltung stattfinden werde. \nIn der mündlichen Verhandlung führt der Kläger dazu ergänzend aus, dass er in \nseinem Fach einen schriftlichen Hinweis (in Befehlsform) vorgefunden habe, wonach \nHerr H1. eine Versicherungsberatung vornehme. Er habe sich verpflichtet \ngefühlt, die Rekruten darauf hinzuweisen, dass sie sich vor dem Fernsehraum \nversammeln sollten. Es habe sich bei der an die Rekruten weitergegebenen \nInformation aber nicht um einen Befehl gehandelt, weil ein Befehl nur in \nGrundstellung erfolgen könne, was aber nicht geschehen sei. Wenn die Rekruten in \nihren nach dem Vorfall getätigten Aussagen gleichwohl Gegenteiliges behaupteten, \nso liege dies daran, dass sie unter starkem Druck gestanden hätten. Wegen des \nweiteren Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndie Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des \nHeeres vom 9. Januar 2002 sowie den Beschwerdebescheid \ndes Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. März \n2002 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie \nvor, soweit der Kläger zu seiner Entlastung bestreite, die Soldaten zu der \nVeranstaltung befohlen zu haben, sei dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. \nDer Vortrag sei nicht nur in sich widersprüchlich, sondern vor allem angesichts der \nAnhörungen der beteiligten Rekruten, aus denen sich ein andere Sachverhalt \nergebe, unglaubhaft.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Entlassungsbescheid vom 9. Januar 2002 und der Beschwerdebescheid \nvom 15. März 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage der fristlosen Entlassung ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). \nNach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre \nfristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und \nsein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das \nAnsehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\n\n21\n\nDie streitgegenständliche Entlassungsverfügung begegnet keinen formellen \nBedenken. Der Kläger wurde gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG \nordnungsgemäß angehört. Die Vertrauensperson wurde entsprechend dem \ndiesbezüglichen Antrag des Klägers nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des \nSoldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vor Erlass der Verfügung beteiligt.\n\n22\n\nDie Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit erweist sich \nauch als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen \nvor.\n\n23\n\nDer Kläger, der sich zum Entlassungszeitpunkt in seinem vierten Dienstjahr \nbefand, hat durch sein Verhalten seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Dabei geht \ndas Gericht von der nachstehenden Tatsachengrundlage aus, die auf die vom Kläger \nzu beachtenden Dienstpflichten - Befehle nur zu dienstlichen Zwecken, \nFürsorgepflicht, Pflicht zur Kameradschaft, Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten in \nund außer Dienst - ausstrahlt. \nZur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger am 17. Juli 2001 Soldaten \nseiner Einheit außerhalb der festgesetzten Dienstzeit zu Beratungsgesprächen mit \ndem Versicherungsvertreter der Hamburg-Mannheimer-Internationale-Versicherungs-\ngesellschaft in der dienstlichen Unterkunft antreten ließ. Der Kläger billigte, dass der \nVertreter Einzel- und Kleingruppengespräche zu Beratung und Verkauf von \nVersicherungen durchführte. Die Soldaten betraten einzeln oder zu zweit den \nFernsehraum der Kaserne, während sich der Kläger mit den wartenden übrigen \nSoldaten in der Nähe aufhielt. Ferner warb er bei den Rekruten für die \nVersicherungsprodukte.\n\n24\n\nIm Wesentlichen stützt sich das Gericht dabei auf die Meldungen von Fähnrich \nA. vom 11. August 2001 und von Fahnenjunker B1. vom 12. August 2001 \nsowie auf die Aussagen des Funkers L. vom 14. August 2001, des \nStabsunteroffiziers N. vom 16. August 2001 und des Funkers M. vom 20. \nAugust 2001. Darin haben die Soldaten im Wesentlichen übereinstimmend erklärt, \ndass der Kläger sie beziehungsweise andere Soldaten zu dem Fernsehraum \nbefohlen habe, um an der Veranstaltung des Versicherungsvertreters teilzunehmen. \nDer Kläger habe sich währenddessen in der Nähe aufgehalten und ausdrücklich auf \ndie Vorzüge des Herrn H1. und seiner Versicherungsprodukte hingewiesen. \nDie überwiegend detailreichen Aussagen stimmen hinsichtlich des wesentlichen \nKerngeschehens überein, sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die Rekruten hätten bei ihren \nAussagen unter einem solchen Druck gestanden, dass sie im Sinne von Hauptmann \nS. ausgesagt hätten, entbehrt es für eine solche Annahme konkreter \nAnhaltspunkte. Dies gilt um so mehr, als der Sachverhalt auch vom ranggleichen \nStabsunteroffizier N. in ebenso belastender Weise geschildert worden ist. \nDemgegenüber sind die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, die richterliche \nÜberzeugung in Frage zu stellen. Soweit dieser bestreitet, Wehrpflichtige veranlasst \nzu haben, an der Werbe- und Verkaufsveranstaltung teilzunehmen, sind die \nBehauptungen aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit insgesamt unglaubhaft. So führte \nder Kläger in seinen Anhörungen am 20. August 2001 und am 11. Oktober 2001 \nzunächst aus, dass er den Soldaten zu keinem Zeitpunkt befohlen habe, an den \nBeratungsgesprächen teilzunehmen. Er bestritt, die Rekruten überhaupt veranlasst \nzu haben, zum Fernsehraum zu gehen. In der Beschwerdebegründung erklärte er, er \nsei gegen die Veranstaltung lediglich nicht eingeschritten. In der schriftlichen \nKlagebegründung gab er an, dass die Rekruten zwar auf seine Veranlassung hin zu \nder Veranstaltung erschienen seien, er selbst habe aber lediglich die Information \nweitergegeben, wann und wo diese stattfinden werde. Demgegenüber erklärte der \nKläger in der mündlichen Verhandlung, dass er in dem Zugraum in seinem Fach \neinen (in Befehlsform abgefassten) schriftlichen Hinweis vorgefunden habe, wonach \nHerr H1. eine Versicherungsberatung vornehme und die Rekruten zum \nErscheinen zu veranlassen seien. Nur deshalb habe er sich verpflichtet gefühlt, die \nRekruten darauf hinzuweisen, dass sie sich vor dem Fernsehraum versammeln \nsollten. Auf gerichtlichen Vorhalt, warum er nicht bereits bei seinen Anhörungen von \ndem Schriftstück im Zugfach berichtet habe, hat er sich nicht näher erklärt. Geht man \nvon der letzten Schilderung aus, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ein derart \ntatsächliches zentrales Element während des gesamten Verwaltungsverfahrens \nunerwähnt gelassen hat, zumal es deutlich zu seiner Entlastung beigetragen hätte. \nDass der Kläger den Umstand, er habe selbst auf schriftliche Veranlassung anderer \ngehandelt, ohne erkennbaren Grund erst am Ende der mündlichen Verhandlung - \nnach mehrmaligem Wechsel des Vortrags - anführt, spricht vielmehr gegen den \nWahrheitsgehalt der Aussage. Schließlich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar \ndargelegt, warum der Kläger - obwohl er sich nach eigenen Angaben verpflichtet \ngefühlt haben will, die Rekruten vor dem Fernsehraum antreten zu lassen - dies nicht \nin Befehlsform gemacht haben soll, sondern lediglich in Form einer „Anregung\". \nAuch das weitere Vorbringen des Klägers vermag die tatsächliche Einschätzung des \nGerichts nicht zu ändern. Zu seiner „Entlastung\" trägt der Kläger vor, dass die \nInformationsveranstaltungen nur mit Zustimmung der jeweiligen Einheitsführer hätten \nstattfinden können, was sich schon daran zeige, dass Herr H1. ansonsten nicht \nauf das Kasernengelände gelangen und ungehindert die Gebäude hätte betreten \nkönnen. Deshalb habe er von einer Zustimmung seiner Vorgesetzten ausgehen \nkönnen. Dieses Vorbringen hat keinen Einfluss auf die vorstehende \nTatsachenwürdigung, da es auf eine tatsächliche Billigung durch seine Vorgesetzten \nvorliegend nicht ankam. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, wie \nhäufig und unter welchen Umständen der Versicherungsvertreter in der \nVergangenheit Beratungsgespräche in der Kaserne angeboten hatte. Denn jedenfalls \nhat ausschließlich der Kläger dafür Sorge getragen, dass die Soldaten vor dem \nFernsehraum erscheinen und dort in ungewöhnlichem Umfang für die \nVersicherungsprodukte geworben. Anzumerken ist an dieser Stelle gleichwohl, dass \neine solche Praxis in einer Kaserne, soweit sie von den höheren Vorgesetzten \nansatzweise geduldet worden sein sollte, bedenklich ist. \n\n25\n\nAuf der Grundlage der vorstehenden Tatsacheneinschätzung hat der Kläger \nmehrere soldatenrechtswidrige Pflichtverstöße begangen, die sich im Einzelnen wie \nfolgt darstellen:\n\n26\n\nDadurch, dass der Kläger Soldaten seiner Einheit vor dem Fernsehraum antreten \nließ, hat er gegen die Pflicht nach § 10 Abs. 4 SG verstoßen, Befehle nur zu \ndienstlichen Zwecken zu erteilen. \n\n27\n\nDer Kläger hat einen Befehl im Sinne dieser Vorschrift erteilt. Ein Befehl ist eine \nAnweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem \nUntergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise, allgemein oder für den \nEinzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Anweisung bedeutet \nforderndes Verlangen. Demgegenüber stellen Bitten, Ratschläge, Belehrungen über \ngesetzliche Pflichten oder Empfehlungen keine Anweisungen dar. Der Ausdruck \n„Befehl\" muss dabei nicht verwendet werden. Ausreichend ist, wenn der \nUntergebene aus der Anordnung ohne einen Zweifel annehmen kann, in welchem \nFalle und wie er sich zu verhalten hat.\n\n28\n\nVgl. Scherer/Alff, Kommentar zum Soldatengesetz, 7. Auflage, \n§ 10 Rn. 40 ff.\n\n29\n\nNach den Gesamtumständen konnten die Rekruten die Aussage des Klägers, \ndass sie sich vor dem Fernsehraum der Kaserne versammeln sollten, nur als \nverbindliche Anweisung und damit als Befehl im Sinne des § 10 Abs. 4 SG werten. \nDie Ausführungen des Klägers, dass es sich nicht um einen Befehl gehandelt habe, \nweil ein solcher nur in Grundstellung erteilt werden könne, was aber nicht geschehen \nsei, sind insoweit unerheblich, da die Rekruten, die sich in der Allgemeinen \nGrundausbildung befanden, aus der Anordnung ihres Ausbilders und Gruppenführers \nohne Zweifel folgern mussten, dass sie dieser auch Folge zu leisten hatten. Wenn es \nsich - nach der Intention des Klägers - um die bloße Weitergabe einer Information \nhandeln sollte, so konnten die betroffenen Soldaten dies nicht erkennen. Insoweit ist \nnicht auf die eingenommene Körperhaltung des Klägers oder der Soldaten, sondern \nauf die Gesamtsituation aus der Sicht der Rekruten abzustellen. Dass diese von \neinem Befehl ausgingen, erschließt sich im Übrigen auch aus den Aussagen des \nFunkers M. und des Stabsunteroffiziers N. , die bei ihrer Vernehmung durch \nden Kompaniechef ausdrücklich vom Befehl sprachen. \nDer Befehl, vor dem Fernsehraum anzutreten, diente ferner keinem dienstlichen \nZweck, sondern ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse des \nVersicherungsvertreters beziehungsweise der Versicherungsgesellschaft.\n\n30\n\nDarüber hinaus hat der Kläger durch sein Verhalten gegen die ihm als \nVorgesetztem der Rekruten obliegende Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG \nverstoßen. \nDanach ist der Vorgesetzte verpflichtet, von seinen Befehlsbefugnissen nur unter \nangemessener Berücksichtigung der persönlichen Belange des Untergebenen \nGebrauch zu machen, und er hat sich dabei bei allen Handlungen vom Wohlwollen \ndem Soldaten gegenüber leiten zu lassen. \n\n31\n\nVgl. Scherer/Alff, a.a.O., § 10 Rn. 21.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen ist der Kläger gleichfalls nicht gerecht geworden. Der \nKläger hat die Rekruten außerhalb der im Dienstplan der Kompanie festgesetzten \nDienstzeit zu einer nichtdienstlichen Veranstaltung befohlen und vor deren Eintreten \nin den Fernsehraum für die Versicherungsprodukte geworben. Durch seine in der \nAnhörung am 20. August 2001 eingeräumte Äußerung gegenüber den Soldaten, \ndass er sich in der Versicherungsbranche auskenne und den persönlichen Einsatz \ndes Herrn H1. seinen Kunden gegenüber schätze, hat er die Rekruten in eine \nLage gebracht, in der sie unter dem Gruppendruck und dem Eindruck der Autorität \ndes unmittelbaren Vorgesetzten der Gefahr ausgesetzt waren, vorschnell einen \nVersicherungsvertrag zu unterschreiben, der gegebenenfalls nicht ihren Interessen \nentsprach. \n\n33\n\nDes Weiteren hat der Kläger durch dieses Verhalten auch gegen die Pflicht zur \nKameradschaft gemäß § 12 SG verstoßen. Er hat seine Vorgesetztenrolle und die \ndamit einhergehende Autorität dazu benutzt, den ihm unmittelbar unterstellten \nSoldaten bestimmte Versicherungen besonders zu empfehlen, die sie in dieser Form \nunter anderen Umständen möglicherweise nicht abgeschlossen hätten, weil sie ihren \ntatsächlichen Bedürfnissen nicht entsprachen.\n\n34\n\nDas Verhalten des Klägers stellt ferner einen Verstoß gegen die Pflicht zu \nachtungswürdigem Verhalten im und außer Dienst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar. \nDanach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der \nAchtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. \nZweck der Vorschrift ist, den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sicherzustellen \nund die Schlagkraft der Bundeswehr zu erhalten. Der Soldat, insbesondere der \nVorgesetzte, kann seinen Aufgaben nur dann gerecht werden, wenn er die Achtung \nder Gleichgestellten und Untergebenen sowie das Vertrauen seiner militärischen \nVorgesetzten in seine pflichtgetreue und tadelfreie Dienstführung genießt. Achtung \nund Vertrauen, die im wesentlichen auf der moralischen Integrität des Soldaten \nberuhen, können schon dann Schaden nehmen, wenn ein Verhalten Zweifel an der \nRedlichkeit und Zuverlässigkeit eines Soldaten weckt. \n\n35\n\n Scherer/Alff, a.a.O., § 17 Rn. 17.\n\n36\n\nDas Verhalten des Klägers weckt erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit und \nZuverlässigkeit, weil er - wie zuvor dargelegt - gegen grundlegende Pflichten eines \nbesonnenen Vorgesetzten verstoßen hat. Dadurch hat er sowohl die Achtung der \nGleichgestellten und Untergebenen sowie das Vertrauen seiner militärischen \nVorgesetzten in seine Dienstführung zumindest in Frage gestellt, wenn nicht sogar \nverloren. Eine weitere Tätigkeit als Ausbilder in der Allgemeinen Grundausbildung \nwar aufgrund dessen nicht mehr tragbar.\n\n37\n\nDas weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde das \nAnsehen der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG auch ernstlich gefährden. \nZweck dieser Norm ist allein der Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden und \ndie Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr, wobei sich die Gefahr als \nAuswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muss.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, Buchholz, \n238.4 \n§ 55 SG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, NJW \n1984, 938 (939).\n\n39\n\nDie Möglichkeit einer fristlosen Entlassung ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der \nDienstpflichtverletzung von vornherein als untragbar erscheint. Es genügt vielmehr \njede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder \nleichten Fall handelt und ob verschärfende und mildernde Umstände \nhinzutreten.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, Buchholz, 238.4 \n§ 55 SG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1991 - 1 A 1330/88 -\n.\n\n41\n\nDas Ansehen der Bundeswehr ist zu definieren als der gute Ruf der Streitkräfte \noder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der \nÖffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen \ngegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters.\n \nScherer/Alff, a. a. O., § 55 Rn. 22.\n\n42\n\nGemessen daran ist das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit dann \nbeeinträchtigt, wenn Fälle von Missbrauch der Befehlsgewalt im Zusammenhang mit \naußerdienstlichen wirtschaftlichen Interessen Dritter bekannt werden. Das Verhalten \ndes Klägers, die sich zwangsläufig mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen \nergebende Förderung wirtschaftlicher Interessen des Versicherungsvertreters \nbeziehungsweise der Versicherungsgesellschaft im räumlichen Bereich der Kaserne \nunter Ausnutzung der militärischen Befehlsgewalt, ist unabhängig von der offenen \nFrage, ob der Kläger selbst wirtschaftliche Vorteile daraus ziehen konnte, geeignet, \neine beachtliche ansehensschädigende Wirkung nach außen auszulösen. Das \nVorbringen der Beklagten, die Entlassung sei zu verfügen, um dem unrichtigen \nEindruck entgegenzuwirken, die Bundeswehr nehme solche Vorkommnisse nicht \nzum Anlass, unverzüglich mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen \neinzuschreiten, ist daher - auch wenn für den Kläger nur eine Restdienstzeit von \nwenigen Wochen verblieb - nicht zu beanstanden. \n\n43\n\nErmessensfehler sind nicht erkennbar. Die von der Beklagten vorgenommene \nErmessensentscheidung ist durch das Gericht nur eingeschränkt daraufhin zu \nüberprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden und \nob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Davon ist vorliegend auszugehen. In \ndiesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit \nzusätzlich auf die Vorgänge abgestellt hat, die der Disziplinarmaßnahme vom 30. \nNovember 2000 zugrunde lagen. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-28/12-k-1729-02","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-28/12-k-1729-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277520","retrieved":"2026-07-09 02:50:24.892514+00:00"}}