{"status":"available","doknr":"OLD277680","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0921.7K4549.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"7 K 4549/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \r\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \r\n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, \r\ndass die Durchführung einer Verlosung unter den Dauerspendern ihrer Partei \r\nbeabsichtigt sei. Als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes finanziere sie \r\nihre Parteiarbeit aus steuerlich abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Bei \r\nihrem Spendenaufkommen spielten die sogenannten Dauerspender, die regelmäßig \r\nmonatlich einen festen Geldbetrag als Spende zur Verfügung stellten, eine wichtige \r\nRolle. Um diese Form der finanziellen Unterstützung ihrer Partei bekannter zu \r\nmachen und attraktiver zu gestalten, sei beabsichtigt, unter den Dauerspendern ab \r\ndem 1. Januar 2000 eine monatliche Verlosung von Geldgewinnen durchzuführen, \r\nwobei allerdings jeder Spender selbst entscheiden könne, ob seine Spende in die \r\nVerlosung einbezogen werde oder nicht. Da die Spende als bewusste finanzielle \r\nUnterstützung ihrer Partei und nicht in erster Linie wegen der Beteiligung an der \r\nVerlosung geleistet werde, sei sie der Auffassung, dass die Verlosung nicht nach der \r\nLotterieverordnung des Landes genehmigungspflichtig sei; rein vorsorglich werde \r\naber die Erteilung einer Genehmigung beantragt. Die Lotterie solle so durchgeführt \r\nwerden, dass für je 10 DM des monatlichen Spendenbetrages an jeden \r\nDauerspender, der dies wünsche, ein Nummernlos mit einer fünfstelligen Losnummer \r\nvergeben werde. Alle ausgegebenen Losnummern würden zentral erfasst, wobei \r\nStichtag für die Beteiligung an der Verlosung der letzte Kalendertag eines jeden \r\nMonats sei. Als Gewinn entfielen bei Übereinstimmung der Losnummer mit der \r\nletzten Ziffer 5 DM, mit den letzten zwei Ziffern 20 DM, mit den letzten drei Ziffern \r\n100 DM, mit den letzten vier Ziffern 1.000 DM und mit allen fünf Ziffern 2.500 DM. \r\nDiesem Schreiben lag bei ein Informationsblatt „Spendenlotterie: Spiel- und \r\nGewinnplan\".\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 1999 wies der Beklagte darauf hin, dass das \r\nVorhaben als genehmigungspflichtige Lotterie anzusehen sei. Rechtsgrundlage für \r\ndie Genehmigung von Lotterien sei in Nordrhein-Westfalen die Lotterieverordnung \r\nvom 1. Juni 1955. Da Lotterierecht in der Bundesrepublik Ländersache sei, wäre, \r\nsoweit eine Lotterie bundesweit angeboten werden solle, hierfür die Genehmigung \r\njedes einzelnen Landes erforderlich. Nach der Lotterieverordnung dürfe eine Lotterie \r\nnur genehmigt werden, wenn u. a. für ihre Veranstaltung ein hinreichendes \r\nöffentliches Bedürfnis bestehe. Entscheidend sei dabei die ordnungspolitische \r\nZielsetzung, die Neigung zum Glücksspiel in öffentlich kontrollierte Bahnen zu \r\nlenken. Angesichts des bereits vorhandenen großen Angebots an Gewinnspielen \r\nunterschiedlichster Art könne für eine neue Lotterie kein Bedürfnis anerkannt \r\nwerden.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 2000 erklärte die Klägerin, dass die Auffassung \r\ndes Beklagten mit Ziffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Lotterieverordnung \r\n(Runderlass des Innenministers vom 12.06.1990 - MBl. 1990,890) nicht vereinbar \r\nsei. Danach könne ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis „im allgemeinen \r\nangenommen werden, wenn durch die Veranstaltung Mittel für Zwecke aufgebracht \r\nwerden, deren Förderung im öffentlichen Interesse liegt ...\". Da ihr Vorhaben der \r\nFinanzierung ihrer satzungsgemäßen Zwecke als politische Partei und damit \r\nstaatspolitischen Aufgaben diene, die den Parteien nach dem Grundgesetz sowie § 1 \r\ndes Parteiengesetzes oblägen, sei auch ein öffentliches Bedürfnis anzuerkennen. Im \r\nÜbrigen handele es sich aber bereits auch nicht um eine genehmigungspflichtige \r\nLotterie, weil es an dem Merkmal der Öffentlichkeit fehle. An der beabsichtigten \r\nVerlosung nähmen nämlich nur Personen teil, die durch eine regelmäßige \r\nDauerspende den weiteren Parteiaufbau der MLPD finanziell unterstützten und damit \r\neinen abgeschlossenen, durch gemeinsame Interessen verbundenen Personenkreis \r\nbildeten. Auch spiele bezeichnenderweise bei den staatlichen Lotteriegesellschaften \r\ndie erwähnte „ordnungspolitische Zielsetzung\" offenbar keine Rolle, so dass es \r\nbemerkenswert sei, wie mit zweierlei Maß gemessen werde. Der Beklagte werde \r\ndeshalb aufgefordert, seinen Standpunkt zu überdenken und das Vorhaben von der \r\nGenehmigungspflicht freizustellen oder aber die Genehmigung zu erteilen.\n\n\r\n\r\n5\n\nIn der Folgezeit informierte der Beklagte die übrigen Bundesländer und fragte an, \r\nob seine Rechtsauffassung geteilt werde. Dies wurde von allen Ländern bejaht. \n\n\r\n\r\n6\n\nDaraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2000 mit, \r\ndass das Merkmal der „Öffentlichkeit\" zu bejahen sei, da die Zugehörigkeit zum Kreis \r\nder Mitglieder oder Förderer einer Partei und die dadurch bedingte Gemeinsamkeit \r\neines verfolgten Zweckes für sich allein keine derart engen persönlichen \r\nBeziehungen zwischen den einzelnen Personen begründe, dass der betreffende \r\nPersonenkreis nicht mehr als öffentlich angesehen werden könne. Soweit auf \r\nZiffer 4.1 der Verwaltungsvorschrift hingewiesen werde, so bedeute dies nicht, dass \r\nein gemeinnütziger Zweck die Zulassung einer Lotterie legitimiere. Die \r\nGemeinnützigkeit sei vielmehr eine wichtige Voraussetzung für die \r\nGenehmigungsfähigkeit einer Lotterie. Für die Bedürfnisprüfung wesentlich sei die \r\nordnungspolitische Zielsetzung. Im Übrigen würde eine bundesweite Lotterie die \r\nErmächtigung aller übrigen Länder zur Erteilung der Genehmigung für ihren \r\nHoheitsbereich voraussetzen. Da bei einer Ablehnung nicht unerhebliche Gebühren \r\nanfielen, sei von einem förmlichen Bescheid abgesehen worden.\n\n\r\n\r\n7\n\nDemgegenüber bestand die Klägerin jedoch auf einem förmlichen Bescheid und \r\nteilte darüber hinaus mit, dass sie von einem jährlichen Spielkapital von \r\nca. 30.000 DM bezogen auf das gesamte Bundesgebiet ausgehe, für Nordrhein-\r\nWestfalen von 10.000 DM. Dabei beschränkte sie den Antrag ausdrücklich auf das \r\nLand Nordrhein-Westfalen.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. August 2000 lehnte daraufhin der \r\nBeklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass das \r\ngemäß § 2 der Lotterieverordnung erforderliche hinreichende öffentliche Bedürfnis für \r\ndie Lotterie nicht ersichtlich sei. Ein solches hinreichendes öffentliches Bedürfnis \r\ntrage der Überlegung Rechnung, dass der in der Bevölkerung vorhandene natürliche \r\nSpieltrieb staatlicher Kontrolle und Kanalisation bedürfe, um die aus der \r\nSpielleidenschaft häufig resultierenden sozialschädlichen Folgen in kalkulierbaren \r\nGrenzen zu halten. Ein solches Bedürfnis liege nur dann vor, wenn die bestehenden \r\nstaatlichen und staatlich genehmigten Lotterien nicht ausreichten, den in der \r\nBevölkerung vorhandenen Spieltrieb zu befriedigen. Dies sei jedoch vorliegend nicht \r\nder Fall. In Nordrhein-Westfalen bestünden dauerhafte Lotterie- und \r\nGlücksspielangebote wie Lotto, Toto, Glücksspirale, Goldene Eins, Oddset-Wetten, \r\nStaatliche Klassenlotterie sowie Prämiensparen der Kreditinstitute. Daneben gebe es \r\nregelmäßig zum Teil mehrmonatige Straßenlotterien von Wohlfahrtsverbänden und \r\nanderen gemeinnützigen Organisationen, Wetten beim Pferderennen und Tombolen. \r\nGemäß § 2 der Lotterieverordnung stehe die Erteilung der Lotteriegenehmigung im \r\nErmessen der Behörde, wobei diese Vorschrift ein repressives Verbot mit \r\nBefreiungsvorbehalt darstelle; dies sei dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber \r\nüberragend wichtige Gemeinschaftsgüter - um solche handele es sich bei der \r\nEindämmung der Spielsucht - schützen wolle. Das Ermessen sei entsprechend dem \r\nZweck der Ermächtigung auszuüben. \n\n\r\n\r\n9\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 29. August 2000 die vorliegende \r\nVerpflichtungsklage erhoben. \n\n\r\n\r\n10\n\nWährend des Klageverfahrens ist der „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in \r\nDeutschland\" (im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) Ende 2003/Anfang 2004 \r\nunterzeichnet worden, der zwischen allen 16 Ländern der Bundesrepublik \r\nDeutschland abgeschlossen worden ist. Diesem Lotteriestaatsvertrag ist in \r\nNordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (GVBl. NRW Seite 315) \r\nzugestimmt worden. Mit Bekanntmachung vom 21. Juli 2004 (GVBl. NRW Seite 422) \r\nist veröffentlicht worden, dass er aufgrund der rechtzeitigen Ratifikationen durch alle \r\nLänder am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß § 6 Satz 2 des Gesetzes zur \r\nAusführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom \r\n16. November 2004 (GVBl. NRW Seite 686) sind das Lotteriegesetz vom 3. Mai 1955 \r\nund die Lotterieverordnung vom 1. Juni 1955 am 3. Dezember 2004 außer Kraft \r\ngetreten.\n\n\r\n\r\n11\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin zunächst vor, dass ihrer Auffassung \r\nnach die vor Inkrafttreten des Lotteriestaatsvertrages angemeldete und abgelehnte \r\nLotterie nach der bisherigen Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung \r\nbeurteilt werden müsse. Im Übrigen widerspreche der Lotteriestaatsvertrag selbst in \r\nwesentlichen Bestimmungen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes \r\n- GG - sowie europarechtlichen Vorschriften. Er schreibe im wesentlichen die \r\nbestehenden repressiven Regelungen des Lotteriewesens zugunsten fiskalischer \r\nInteressen fest und reagiere in keiner Weise auf die zahlreichen \r\nverwaltungsgerichtlichen Bedenken und Einwände gegen die bestehenden \r\nRegelungen. Insbesondere beinhalte der Lotteriestaatsvertrag weiterhin die vom \r\nVerwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2001 - 18 K 11762/96) zu \r\nRecht gerügte Bedürfnisprüfung, während er eine Ausweitung des Spielangebots \r\nstaatsnaher Träger ausdrücklich zulasse. Auch seien keine Regelungen enthalten, \r\num die aggressive Werbung staatlicher Unternehmen zumindest zurückzudrängen. \r\nDer Lotteriestaatsvertrag gehe insgesamt von einem überholten Menschenbild aus, \r\nwenn er in seinem § 1 davon spreche, dass es gelte, den natürlichen Spieltrieb der \r\nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Selbstverständlich \r\nmüsse die Spielsucht bekämpft werden. Aus dem Urteil des VG Düsseldorf ergäbe \r\nsich aber detailliert, dass eine solche Spielsucht von den staatlich betriebenen \r\nCasinos, nicht aber von Lotterien mit geringem Spieleinsatz ausginge. Der \r\nLotteriestaatsvertrag verfolge ausschließlich fiskalische Interessen, um dem Bund \r\nund den Ländern weiterhin den Löwenanteil des stark wachsenden \r\nGlücksspielmarktes zu sichern. Der öffentliche Marktanteil von Lotto und anderen \r\nbelaufe sich auf knapp 80 % des Gesamtmarktes, während die Klassenlotterien auf \r\nca. 13 % kämen; andere Anbieter wie die Fernsehlotterien spielten nur eine \r\nuntergeordnete Rolle. Dabei erhielten die Länder rund 4,7 Milliarden Euro; diese \r\nSumme würde sich deutlich reduzieren, wenn neue Anbieter zugelassen würden. Die \r\nMittel würden u. a. massiv für die Parteien zur indirekten Parteienfinanzierung \r\nherangezogen, insbesondere über die sogenannten parteinahen Stiftungen. Wenn \r\nandererseits ihre Spendenlotterie abgelehnt werde, werde umso stärker in ihre \r\nParteienrechte aus Art. 21 GG eingegriffen. Im Übrigen widerspreche der \r\nLotteriestaatsvertrag auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im \r\nFall Gambelli, da sich nichts an der massiven Werbung des Staates zu Gunsten \r\nseiner Glücksspielmonopole geändert habe.\n\n\r\n\r\n12\n\nAber selbst wenn man von der Gültigkeit des Lotteriestaatsvertrages ausginge, \r\nmüsste die beantragte Spendenlotterie bei verfassungskonformer Auslegung seiner \r\nRegelungen genehmigt werden. Denn gerade gemeinnützige Vereine seien so \r\nzahlreich, dass auch etwaige Lotterien dieser Vereinigungen grundsätzlich \r\nunbegrenzt seien. Andererseits seien beim Bundeswahlleiter nur 90 Parteien \r\nverzeichnet, von denen außer ihr bisher keine einzige eine Lotteriegenehmigung \r\nbeantragt habe. Deshalb basiere die Ablehnung auf haltlosen Vermutungen, um sie \r\nzu diskriminieren. Dadurch werde klar, dass der Beklagte sie nicht nur aus \r\nordnungsrechtlichen Gründen oder zur Garantierung des fiskalischen \r\nLotteriemonopols behindere, sondern auch aus völlig sachfremden ideologischen \r\nund politischen Erwägungen heraus, obwohl sie als legale politische Partei durch \r\nArt. 21 GG geschützt sei. Im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 des \r\nLotteriestaatsvertrages, wonach nur Veranstalter zugelassen werden dürften, die die \r\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) \r\nerfüllten („Gemeinnützigkeit\"), sei es zwar richtig, dass sie als politische Partei nicht \r\nunter diese Vorschrift falle. Keinesfalls könne eine solche Regelung aber eine \r\nBenachteiligung zu ihren Lasten begründen, weil in der Formulierung des § 8 Abs. 1 \r\nNr. 1 des Lotteriestaatsvertrages offensichtlich eine nicht gewollte Regelungslücke \r\nvorhanden sei. Da auch durch die Bestimmungen des Parteiengesetzes garantiert \r\nwerde, dass alle ihr zufließenden Geldmittel nur der Zweckbestimmung entsprechend \r\nverwendet würden und nicht zu sonstigen privaten oder gewerblichen Zwecken \r\ngenutzt werden könnten, sei eine entsprechende Konstellation wie bei \r\ngemeinnützigen Organisationen vorhanden. Dies sei offensichtlich bei der \r\nFormulierung des Lotteriestaatsvertrages übersehen worden. Letztlich sei \r\nanzumerken, dass sie als politische Partei selbstverständlich durch Art. 2 Abs. 1 und \r\nArt. 21 GG geschützt werde. Darüber hinaus reiche Art. 12 GG weiter als die \r\nGewerbefreiheit, da ihr auch Tätigkeiten unterfielen, die nicht mit \r\nGewinnerzielungsabsicht betrieben würden.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7. August 2000 aufzuheben und diesen zu \r\nverpflichten, ihr die Durchführung der beantragten Lotterie im Land Nordrhein-\r\nWestfalen zu erlauben.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n17\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es bei der vorliegenden \r\nVerpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen \r\nEntscheidung ankomme und deshalb die Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages \r\nheranzuziehen seien. Da die Klägerin die zwingend erforderliche Gemeinnützigkeit \r\nnicht erfülle, habe sie keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis. Ihre Tätigkeit \r\nunterfalle nicht § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da diese keinen mildtätigen oder kirchlichen \r\nZwecken diene und auch nicht unmittelbar gemeinnützig sei; vielmehr sollten die \r\nEinnahmen aus der Lotterie ihrer Parteienfinanzierung dienen, also einen unmittelbar \r\neigennützigen Zweck erfüllen.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Lotteriestaatsvertrag weise auch keine offensichtlich nicht gewollte \r\nRegelungslücke auf. Es seien keine Anhaltspunkte für einen Willen des \r\nGesetzgebers ersichtlich, Lotterien nicht nur für gemeinnützige, mildtätige und \r\nkirchliche Zwecke, sondern auch für politische Parteien und politische Zwecke \r\nzuzulassen. Die Regelung des Lotteriestaatsvertrages knüpfe insoweit an die \r\nbisherigen Lotterieverordnungen der meisten Länder an, wonach der Ertrag einer \r\nLotterie Zwecken zugute kommen müsse, die „allgemeiner Billigung\" sicher seien. \r\nAuch hiernach habe der Ertrag dazu bestimmt sein müssen, gemeinnützigen, \r\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu dienen. Zum einen bedeute diese Vorschrift \r\nim Lotteriestaatsvertrag also sachlich keine Neuerung, zum anderen sei dem \r\nGesetzgeber selbstverständlich bekannt und bewusst gewesen, dass politische \r\nParteien und Zwecke nicht unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fielen.\n\n\r\n\r\n19\n\nIm Übrigen wäre eine eigene Lotterie für die sehr speziellen Ziele der Klägerin \r\nohnehin unzulässig. So könne es zum einen zur Vermeidung einer \r\nunüberschaubaren Vielzahl von Lotterien in jedem Bundesland nur eine \r\n„Umweltlotterie\" geben bzw. eine für sogenannte „soziale Belange\". Sonderlotterien \r\nfür spezielle und allenfalls Splittergruppen interessierende Ziele wie die Lotterie der \r\nKlägerin würden zu einer Vielzahl von Splitterlotterien und damit zu einer \r\nunübersehbaren und nicht kontrollierbaren Lotterievielfalt führen.\n\n\r\n\r\n20\n\nDarüber hinaus bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungs- oder \r\nEuroparechtswidrigkeit der Regelungen des Lotteriestaatsvertrages. Zunächst seien \r\nArt. 2 und Art. 12 GG vorliegend nicht relevant, weil diese personenbezogenen \r\nGrundrechte auf politische Parteien keine Anwendung fänden. Entsprechendes gelte \r\nfür die europarechtlichen Vorgaben, die ebenfalls nur für Personen oder \r\nUnternehmen aus Mitgliedsländern gelten würden. Im Hinblick auf die in § 1 des \r\nLotteriestaatsvertrages ausdrücklich dokumentierte ordnungsrechtliche Zielsetzung \r\nsei im Übrigen die Behauptung der Klägerin, der Lotteriestaatsvertrag bezwecke \r\nausschließlich fiskalische Interessen, aus der Luft gegriffen. Darüber hinaus \r\nbeinhalte der Lotteriestaatsvertrag keine Bedürfnisprüfung, sondern regele lediglich \r\nin § 7 Abs. 1 Versagungsgründe, wonach eine Lotterie dann nicht zugelassen \r\nwerden könne, wenn sie den Spieltrieb in besonderer Weise fördern würde. Dabei sei \r\ndie Begrenzung in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages auf gemeinnützige, \r\nmildtätige und kirchliche Zwecke eine solche, die in keiner der gerichtlichen \r\nEntscheidungen angezweifelt worden sei. So heiße es im Urteil des VG Düsseldorf \r\nausdrücklich, dass zwar die in § 2 Nr. 1 der Lotterieverordnung verankerte \r\nBedürfnisprüfung verfassungswidrig sei, dass die Vorschriften im Übrigen aber \r\nanzuwenden seien, weil die Genehmigungsanforderungen der Nrn. 2 bis 4 dieser \r\nVorschrift (u. a. das Gemeinnützigkeitserfordernis) verfassungsrechtlich \r\nunbedenklich seien und gegenüber den nichtigen Bestimmungen eine selbständige \r\nBedeutung hätten. Auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen sei diese \r\nBegrenzung in keiner Weise angezweifelt worden.\n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin \r\nhat keinen Anspruch auf die beantragte Erlaubnis für die von ihr geplante Lotterie, so \r\ndass ihr Antrag durch den hier streitigen Bescheid vom 7. August 2000 im Ergebnis \r\nzu Recht abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid verletzt sie daher nicht in ihren \r\nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n24\n\nVorab ist anzumerken, dass bei der vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- \r\nund Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung \r\ndes Gerichts maßgeblich ist\n\n\r\n\r\n25\n\n- vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 113 Anm. 217 ff mit weiteren \r\nNachweisen - \n\n\r\n\r\n26\n\nund deshalb die auf Landesgesetz beruhenden Regelungen des \r\nLotteriestaatsvertrages anzuwenden sind.\n\n\r\n\r\n27\n\nFür die Durchführung der geplanten Lotterie bedarf die Klägerin gemäß § 6 \r\nAbs. 1 Satz 1 des Lotteriestaatsvertrages einer behördlichen Erlaubnis. Ansonsten \r\nwürde sie sich gemäß § 287 StGB strafbar machen. Auf der Grundlage des \r\nLotteriestaatsvertrages kann die Klägerin als politische Partei aber keine Erlaubnis \r\nerhalten - auch nicht im Wege einer erweiternden Auslegung.\n\n\r\n\r\n28\n\nZunächst ist festzustellen, dass die Klägerin mit der hier geplanten Lotterie ein \r\nöffentliches Glücksspiel i. S. § 2 des Lotteriestaatsvertrages veranstalten will. Soweit \r\nsie dabei wegen des ihrer Ansicht nach eingeschränkten Teilnehmerkreises die \r\nÖffentlichkeit der Lotterie problematisieren will, kann dem nicht gefolgt werden. Es \r\nmag zwar sein, das die Zahl der Dauerspender überschaubar ist und diese der \r\nKlägerin auch bekannt sind. Trotzdem ist der Kreis der theoretisch möglichen \r\nSpender unbegrenzt, und im Übrigen ist es ja gerade die Absicht der Klägerin, durch \r\ndie Lotterie die Spenden für sie attraktiver zu machen und dadurch neue Spender zu \r\ngewinnen. Die Klägerin bedarf deshalb also zur Durchführung der geplanten Lotterie \r\neiner Erlaubnis nach § 6 des Lotteriestaatsvertrages.\n\n\r\n\r\n29\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Lotteriestaatsvertrages darf eine Erlaubnis nur erteilt \r\nwerden, wenn der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG \r\nerfüllt. Darunter fallen nur Körperschaften, Personenvereinigungen und \r\nVermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen \r\nVerfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und \r\nunmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Dass die \r\nKlägerin als politische Partei nicht unter diese Vorschrift fällt, ist eindeutig und \r\nzwischen den Parteien auch nicht streitig. Für politische Parteien, die ebenfalls \r\nkörperschaftssteuerbefreit sind, gilt die gesonderte Vorschrift der Nr. 7 des § 5 Abs. 1 \r\nKStG.\n\n\r\n\r\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 8 Abs. 1 Nr. 1 des \r\nLotteriestaatsvertrages auch keine Regelungslücke und ist auch nicht erweiternd \r\nauszulegen. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass es den \r\nvertragsschließenden Ländern bekannt war, dass für politische Parteien im \r\nKörperschaftssteuergesetz für deren Steuerbefreiung eine eigenständige Norm (s.o.) \r\nexistiert, die dann, wenn man es gewollt hätte, auch problemlos hätte einbezogen \r\nwerden können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass allen Ländern auf \r\nGrund des ihnen vom Beklagten mitgeteilten hier streitigen Verfahrens bekannt war, \r\ndass diese Frage einer (positiven) Regelung bedurft hätte. Zum anderen ergibt sich \r\naus der vom Beklagten überreichten Erläuterung zum Lotteriestaatsvertrag, dass \r\ngerade die Beschränkung auf die Veranstalter nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG \r\nbeabsichtigt war, um die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen \r\nGewinnzwecken auszuschließen, wie es in § 1 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrages als \r\neines seiner Ziele formuliert ist.\n\n\r\n\r\n31\n\nSchließen damit die Regelungen des Lotteriestaatsvertrages einen Anspruch der \r\nKlägerin auf die beantragte Erlaubnis aus, so führt auch ihre Argumentation, diese \r\nseien verfassungs- und europarechtswidrig und könnten deshalb ihrem Anspruch \r\nnicht entgegengehalten werden, nicht zum Ziel. Dabei ist zunächst erheblich, dass \r\nsich die Klägerin als politische Partei nicht auf Verstöße gegen Art. 2 GG (Freie \r\nEntfaltung der Persönlichkeit u. a.) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) berufen kann, da \r\ndiese Grundrechtsnormen bei Parteien nicht gelten, weil sie durch Art. 21 GG \r\n(Parteien) „voll ersetzt\" sind.\n\n\r\n\r\n32\n\nSo: Henke in Bonner Kommentar, Art. 21, Rdnr. 218\n\n\r\n\r\n33\n\nDie im Zusammenhang mit dem Wettwesen in der Bundesrepublik Deutschland \r\nseit längerer Zeit auf der Grundlage dieser Grundrechte diskutierten \r\nverfassungsrechtlichen Probleme hinsichtlich der Genehmigungspflicht und deren \r\nModalitäten und dem Verhältnis des Monopols öffentlich-rechtlicher Veranstalter zu \r\nprivaten Unternehmen spielen vorliegend demnach keine Rolle. Auch ansonsten ist \r\nnicht ersichtlich, warum die seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland \r\nvorhandene Beschränkung von derartigen Lotterien auf „gemeinnützige\" Veranstalter \r\nverfassungswidrig sein und politische Parteien wie die Klägerin in ihren Rechten \r\nverletzen sollte. Vielmehr erscheint es so - obwohl dies vorliegend nicht entschieden \r\nzu werden braucht, dass die Finanzierung der Parteien abschließend durch Art. 21 \r\nGG und das diesen Artikel ausführende Parteiengesetz geregelt ist.\n\n\r\n\r\n34\n\nEuroparechtliche Fragen stellen sich auch unter Berücksichtigung des \r\nsogenannten „Gambelli\"-Urteils des Europäischen Gerichtshofes \n\n\r\n\r\n35\n\nEuGH (Plenum), Urteil vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01 (Piergiorgio Gambelli \r\nu.a.), NVwZ 2004, 87 ff -\n\n\r\n\r\n36\n\nnicht. Das Urteil betrifft die Zulassung ausländischer Wirtschaftsunternehmen \r\nzum inländischen Lotteriemarkt, der in Deutschland durch § 5 des \r\nLotteriestaatsvertrages staatsnahen Einrichtungen vorbehalten ist. Hier geht es aber \r\num die Veranstaltung von Lotterien außerhalb des Anwendungsbereichs dieser \r\nVorschrift. Diese Lotterien dürfen gerade keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen \r\n(§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrages), so dass der Ausschluss einer \r\nebenfalls keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgenden deutschen politischen Partei \r\naus dem Kreis der möglichen Veranstalter die Niederlassungsfreiheit und den freien \r\nDienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union nicht berührt.\n\n\r\n\r\n37\n\nDa nach alledem die Klägerin die beantragte Erlaubnis nicht erhalten kann, ist \r\ndie Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \r\nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \r\nNr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-21/7-k-4549-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-21/7-k-4549-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277680","retrieved":"2026-07-09 02:50:39.033972+00:00"}}