{"status":"available","doknr":"OLD277733","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0919.15K3339.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"15 K 3339/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist neben ihren drei Kindern Miteigentümerin des Grundstücks T. \nT1. . 5 in E. . Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück wird seit jeher \ndurch eine Kleinkläranlage auf dem Grundstück entwässert. \n\n3\n\nNach Übernahme einer privaten Druckrohrleitung in der T. Straße durch die \nStadt E. forderte der Beklagte die Klägerin sowie die anderen Miteigentümer mit \nBescheid vom 4. April 2003 gemeinschaftlich auf, das Grundstück T. T1. . 5 bis \nzum 2. Juni 2003 an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und einen \nAnschlussantrag beim Fachbereich Bauen (Stadtentwässerung) zu stellen. \nGleichzeitig drohte der Beklagte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in \nHöhe von 1500 EUR an. Gleichlautende Bescheide wurden allen Miteigentümern \nzugestellt.\n\n4\n\nGegen den Bescheid erhob die Klägerin am 23. April 2003 ohne Begründung \nWiderspruch.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 9. Juni 2004 Klage erhoben, mit der sie auf ihr \nhohes Alter von 84 Jahren, ihr geringes Einkommen und auf die Inanspruchnahme \nder anderen Miteigentümer verweist; sie beziehe auch kein Wasser aus einer \nöffentlichen Wasserleitung, sondern aus ihrem eigenen Brunnen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 4. April 2003 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIm übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die durch den Beklagten \nübersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § \n84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid, da die \nSache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist \nund der Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, etwaige Bedenken gegen \nden Erlass eines Gerichtsbescheides vorzubringen.\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. April \n2003 sowie der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 erweisen sich \nals rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist \ngemeinschaftlich mit den anderen Miteigentümern verpflichtet, ihr Grundstück T. \nT1. . 5 an den in der T. T1. . vorhandenen Abwasserkanal anzuschließen und \ndas auf dem Grundstück anfallende Abwasser ausschließlich dem Kanal \nzuzuleiten.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid, der formelle Mängel nicht erkennen lässt, ist in \nmaterieller Hinsicht auf §§ 8 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt \nE. vom 18. September 1997 - AWS - gestützt. Er entspricht auch der zur Zeit \ngeltenden Abwassersatzung vom 24. Februar 2004. Die hier maßgeblichen \nVorschriften sind unverändert geblieben. Nach § 8 Abs. 1 AWS ist jeder \nAnschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfallen kann \n(Anschlusszwang); § 8 Abs. 2 AWS regelt, dass der Anschlussberechtigte verpflichtet \nist, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche \nAbwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Gemäß § 8 Abs. 11 AWS ist für \nden Fall, dass das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage \nentsteht, das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch \nöffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt \nwurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschriften, an deren formell und materiell \nrechtmäßigem Zustandekommen nach Maßgabe der in § 9 der Gemeindeordnung \nNRW enthaltenen Ermächtigungsgrundlage kein Anlass zu Zweifeln besteht, sind \nerfüllt.\n\n17\n\nSo ist die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks T. T1. . 5 gemäß \n§§ 3 und 4 AWS gemeinschaftlich mit den anderen Miteigentümern berechtigt, dieses \nan die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.\n\n18\n\nDas Anschlussrecht besteht nach § 3 AWS für jeden Eigentümer eines \nGrundstücks und erfordert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AWS, dass das Grundstück an \neine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen \nwerden kann; nach § 4 Abs. 1 Satz 2 1. HS AWS muss die Abwasserleitung dazu in \nunmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf diesem selbst verlaufen. \n\n19\n\nDas Grundstück T. T1. . kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AWS an eine \nbetriebsfertige, aufnahmebereite und in unmittelbarer Nähe verlaufende öffentliche \nAbwasserleitung angeschlossen werden. Denn die in der T. T1. . verlaufende \nvon der Stadt E. von Privat übernommene Druckrohrleitung stellt unstreitig eine \nöffentliche und sich in unmittelbarer Nähe zu dem Grundstück der Klägerin \nbefindliche Abwasseranlage im Sinne des § 2 Nr. 6a AWS dar. \n\n20\n\nZudem fällt auf dem Grundstück, auf dem die Klägerin wohnt, Abwasser an (§ 8 \nAbs. 1 AWS).\n\n21\n\nAuch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 11 AWS für den nachträglichen \nAnschluss sind erfüllt. Sofern die Fertigstellung der Leitung nicht öffentlich bekannt \ngemacht worden sein sollte, ist der Klägerin dieser Umstand jedenfalls im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens hinreichend angezeigt worden.\n\n22\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich dann nicht nur der Anschlusszwang nach § 8 \nAbs. 1 AWS, sondern gleichermaßen der Benutzungszwang nach § 8 Abs. 2 \nAWS.\n\n23\n\nDie Klägerin ist auch nicht deshalb vom Anschluss- und Benutzungszwang \nfreizustellen, weil sie hierdurch dergestalt belastet würde, dass ihr Eigentumsrecht \n(Art. 14 des Grundgesetzes - GG - ) beeinträchtigt oder sie in ansonsten \nverfassungsrechtlich unzulässiger Weise, d.h. vor allem unverhältnismäßig hart, \ngetroffen würde.\n\n24\n\nWegen einer eventuell enteignenden Bedeutung begegnet die Verfügung vom \n4. April 2003 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und zwar insbesondere \nnicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin dadurch daran gehindert wird, die \nauf dem Grundstück vorhandene und bisher im Einsatz befindliche Kleinkläranlage \nweiter zu benutzen.\n\n25\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Gemeinde \nden Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung selbst \ndann verlangen, wenn eine durch den Eigentümer dort betriebene private \nKleinkläranlage einwandfrei arbeitet; denn der durch kommunale Satzung \nvorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang bedeutet für den Eigentümer \neine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und wird durch \ndessen Sozialbindung gerechtfertigt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 \n- 8 B 234/97 -, NVwZ 1998, 1080 (1081); ebenso schon BVerwG, Beschlüsse vom \n15. Oktober 1984 - 7 B 27.84 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 226, und vom 12. Januar \n1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ 1990, 96.\n\n27\n\nEbensowenig ist es erkennbar, dass die Anschließung des Grundstücks die \nKlägerin unter sonstigen Gesichtspunkten unverhältnismäßig hart treffen würde. Das \ngilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Kosten.\n\n28\n\nSo rechtfertigt das überragende öffentliche Interesse an der möglichst \nlückenlosen Anschließung aller Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, an das \nöffentliche Kanalisationsnetz das an den einzelnen Eigentümer gerichtete \nAnschlussverlangen selbst dann, wenn bei dessen Verwirklichung hohe Kosten \nentstehen. Unter dem Gesichtspunkt der Anschlusskosten kann der Eigentümer sich \ngegen die Realisierung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der \nkommunalen Abwasseranlage allenfalls dann erfolgreich wehren, wenn die damit \nverbundenen Verpflichtungen das nach den individuellen Besonderheiten des \nGrundstücks zumutbare Maß überschreiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen mehrfach eindeutig entschieden,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 1988 - 22 A 562/86 -, S. 9, vom 29. Juni \n1989 - 22 A 296/88 -, S. 9, vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -, S. 9, 10, vom \n18. Juni 1997 - 22 A 7228/95 -, S. 12, und - zusammenfassend - Beschluss vom 6. \nMärz 1998 - 22 A 758/98 -, S. 3,\n\n30\n\nund dabei auch ausgesprochen, dass insofern für ein Einfamilienhaus ein \nAufwand von bis zu 50.000,00 DM noch in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen \nliege.\n\n31\n\n Vgl. Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/95 -.\n\n32\n\nHiernach ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin, die Kosten nicht beziffert hat, \ndurch das Anschlussbegehren unverhältnismäßige und unzumutbare finanzielle \nBelastungen auferlegt werden. \n\n33\n\nHinzuzufügen ist, dass sich das Anschließungsverlangen, das nach wie vor \njederzeit erfüllbar wäre, mit dem Verstreichen der gesetzten Frist bis zum 2. Juni \n2003 nicht erledigt hat.\n\n34\n\nDie Forderung des Beklagten an die Klägerin, einen Anschlussantrag zu stellen, \nrechtfertigt sich aus § 13 Abs. 1 AWS. Dem entspricht § 14 Abs. 1 AWS n. F.\n\n35\n\nDie Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, 60 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVG - .\n\n36\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - abzuweisen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-19/15-k-3339-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-19/15-k-3339-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277733","retrieved":"2026-07-09 02:50:44.296271+00:00"}}