{"status":"available","doknr":"OLD277761","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0916.12L921.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-16","aktenzeichen":"12 L 921/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage \n12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des I. vom \n21. Februar 2005 in der Fassung des Beschwerdebescheides des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juni 2005 wird wiederhergestellt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 6.589,18 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 2137/05 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zulässig und begründet. \n\n3\n\nA. Allerdings genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der \nAuffassung des Antragstellers der Begründungspflicht i.S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Zwar ist im Regelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung darzulegen, welches über das allgemeine öffentliche Interesse am \nVollzug eines Verwaltungsaktes hinausreicht. Jedoch kann die Behörde in Fällen, in \ndenen der Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes bereits aus sich heraus eine \nalsbaldige Durchsetzung erfordert, auf die Gründe des Verwaltungsaktes verweisen, \nda sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei dieser Sachlage letztlich nicht \nanders begründen kann. Ein solcher Fall ist bei der fristlosen Entlassung eines \nSoldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) gegeben. Im \nÜbrigen lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der dortigen Berücksichtigung der \npersönlichen Interessen des Antragstellers durchaus erkennen, das sie sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. \nInwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an \nder sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, \nsondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst \nvorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung.\n\n4\n\nB. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das \nGericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung \nvorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten \nder Klage einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches \nInteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht \nhingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem \neindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten \ndes Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse \nschwerer wiegt. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung keinesfalls offensichtlich \nrechtmäßig. Vielmehr sprechen im Gegenteil Gründe dafür, dass die angefochtene \nEntlassungsverfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird \n(I.). Vornehmlich mit Blick darauf fällt die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten \ndes Antragstellers aus (II.).\n\n6\n\nI. Gemäß § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier \nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung \noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. \n\n7\n\n1. Es bestehen schon Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der \nEntlassungsverfügung.\n\n8\n\na) Insbesondere bestehen Bedenken im Hinblick auf die Durchführung der \ngesetzlich gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG geforderten Anhörung des \nSoldaten zu der beabsichtigten fristlosen Entlassung.\n\n9\n\nVon den beiden dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid (noch) zur Last \ngelegten Vorfällen ist der Antragsteller vor Erlass der Entlassungsverfügung nur zu \ndem Vorwurf des Schlagens eines Rekruten im Keller des Kompaniegebäudes \n(Zeugenaussagen des Fahnenjunkers I.---ring im Verwaltungsverfahren) angehört \nworden. Allerdings ist ihm bereits hinsichtlich dieses ersten Vorwurfs nur die Aussage \ndes Zeugen I.---ring vom 25. Oktober 2004 (Niederschrift über seine Vernehmung \nam 11. November 2004) vorgehalten worden; nicht aber sind ihm dessen weitere \nAussagen vom 16. Dezember 2004 und 2. Februar 2005 mitgeteilt worden. \nVon dem weiteren Vorwurf des Schlagens und Tretens von Rekruten auf der \nSportmatte vor dem Kompaniegebäude (Zeugenaussage des Stabsunteroffiziers \nT. vom 10. Januar 2005) hat der Antragsteller hingegen überhaupt erst durch \ndie Entlassungsverfügung erfahren. Insbesondere letzteres erscheint rechtlich sehr \nbedenklich. \n\n10\n\nGemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG gilt für die Anhörungspflicht die unmittelbar die \nEntlassung eines Berufssoldaten betreffende Vorschrift des § 47 Abs. 2 SG \nentsprechend. Danach ist der (Berufs-) Soldat vor der Entscheidung über seine \nEntlassung zu hören. Dabei geht das Gericht davon aus, dass diese gesondert im \nSG geregelte Anhörungspflicht zwar nicht die verwaltungsverfahrensrechtliche \nRegelung über die Heilung eines Anhörungsmangels (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) \ngenerell ausschließt. Es bestehen jedoch rechtliche Zweifel daran, dass \ninsbesondere das gänzliche Unterlassen einer Anhörung zum Vorwurf des \nSchlagens und Tretens von Rekruten (Aussage des Stabsunteroffiziers T. ) \ndadurch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist, dass \nder Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vor Erlass des \nBeschwerdebescheides Akteneinsicht genommen hat. Diese Akteneinsicht ist zwar in \nden übersandten Verwaltungsakten nicht dokumentiert, vom Antragsteller allerdings \nauch nicht in Abrede gestellt worden. \nDiese rechtlichen Bedenken ergeben sich aus folgenden Erwägungen:\nDie Möglichkeit, einen Soldaten auf Zeit nach Maßgabe des § 55 Abs. 5 SG fristlos \nentlassen zu können, stellt eine Besonderheit dar, da ansonsten bei schuldhaften \nDienstpflichtverletzungen die Entfernung eines Soldaten aus dem Dienst nur im \nRahmen eines Disziplinarverfahrens durch das Urteil eines Wehrdienstgerichts \nerfolgen kann. Zwar sind die disziplinargesetzlichen Vorgaben insbesondere zur \nAnhörung des Betroffenen wegen der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht \nunmittelbar anwendbar.\n\n11\n\nVgl. Scherer/Alff, Kommentar zum \nSoldatengesetz, 7. Auflage, § 55, Rdnr. 17.\n\n12\n\nDer einschneidende Charakter dieser Maßnahme erfordert aber gleichwohl eine \nBeachtung des Anhörungsgebotes in besonderer Weise. \n\n13\n\nDabei kann unbeschadet des Umstandes, dass die Entlassung gemäß § 55 Abs. \n5 SG keine Disziplinarmaßnahme ist und keine disziplinare Sanktion bezweckt, \nzunächst nicht gänzlich außer acht gelassen werden, dass gleichwohl eine gewisse \nSachnähe zum Disziplinarverfahren besteht. Dies wird schon daraus deutlich, dass \ndie Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem \nDienst - insbesondere bei weiterem Aufklärungsbedarf - an Stelle einer Entlassung \ngemäß § 55 Abs. 5 SG durchaus möglich bleibt. \n\n14\n\nVgl. dazu Scherer/Alff, a.a.O., Rdnr. 28.\n\n15\n\nDas Disziplinarrecht ist aber geprägt von dem Gedanken, dass der Beamte bzw. \nSoldat hinsichtlich möglicher Dienstvergehen nicht lediglich einmal zu Beginn der \nUntersuchungen angehört wird, sondern sich in jeder Phase des Verfahrens zu allen \nVorwürfen und etwaigen neuen Sachverhalten und auch abschließend äußern kann. \nDas gilt ebenfalls für den Anwendungsbereich der WDO (vgl. § 32 Abs. 4, § 97 Abs. \n2, § 99 Abs. 1 und 3, § 100, § 107 WDO i.d.F. des 2. WehrDiszNOG - BGBl. 2001, \nS. 2093 -). Dieser Rechtsgedanke, der Ausdruck des Anspruchs des Belasteten auf \nrechtliches Gehör ist, muss ungeachtet der Besonderheiten der einschlägigen \nRegelungen des Disziplinarverfahrens in der WDO im Kern bei der fristlosen \nEntlassung eines Soldaten auf Zeit gleichfalls zum Tragen kommen. Denn es geht \num den Vorwurf von Dienstvergehen mit gravierenden Konsequenzen für den \nweiteren Berufs- und Lebensweg. Hierzu muss sich der betroffene Zeitsoldat \numfassend äußern können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Anhörung ihrer \nSchutzfunktion, sich gegen sämtliche - die Dienstpflichtverletzung tragende - \nVorwürfe rechtzeitig, d. h. vor Ergreifen der (nächsten) dienstrechtlichen Maßnahme, \nzur Wehr setzen zu dürfen, nicht gerecht wird. Nach bereits verfügter Entlassung \nkann die Anhörung ihren Zweck hingegen nicht mehr in gleicher Weise erfüllen. Dies \ngilt erst recht, wenn - wie hier - nachträglich keine von der Antraggegnerin \nausgehende „echte\" Anhörung erfolgt ist, sondern von ihr die nachträgliche Anhörung \nim Hinblick auf die vorgenommene Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten \nlediglich als „fingiert\" angesehen wird. \n\n16\n\nDie Annahme einer nicht mehr möglichen Heilung im Anschluss an die erfolgte \nEntlassungsverfügung wird erhärtet durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die unterbliebene Anhörung des \nPersonalrates bei einer fristlosen Entlassung eines Beamten auf Probe im \nWiderspruchsverfahren nachgeholt werden kann. Dies hat das \nBundesverwaltungsgericht verneint. \n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C \n59/81 -, BVerwGE 66, 291 ff = DVBl. 1983, 505.\n\n18\n\nIm Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9/82 -, BVerwGE 68, 189 ff., sind die \n(ausführlicheren) einschlägigen Ausführungen im Urteil vom 1. Dezember 1982 wie \nfolgt zusammengefasst worden: \n\n19\n\n„Hierfür war neben dem Wortlaut des in jenem Fall \nanzuwendenden § 74 des Personalvertretungsgesetzes für das \nLand Nordrhein- Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. \nS. 1514; vgl. auch § 72 Abs. 4 PersVG Schleswig-Holstein) im \nwesentlichen maßgebend, daß mit der speziellen Regelung \nüber die Anhörung der Personalvertretung einer in der Regel \nbestehenden besonderen Eilbedürftigkeit von fristlosen \nEntlassungen Rechnung getragen werden sollte, daß eine im \nWiderspruchsverfahren nachgeholte Anhörung sich häufig auf \nbereits vollendete Tatsachen beziehen würde und daß die der \nAnhörung zugedachte Funktion, dem Beamten ein Mindestmaß \nan Entlassungsschutz zu gewährleisten und ihn in begrenztem \nUmfang vor übereilten Entscheidungen zu sichern, nicht mehr \noder nur noch entscheidend geschwächt zum Tragen kommen \nkönnte, wenn sie erst erfolgt und der Personalrat sich erst \näußern kann, nachdem die fristlose Entlassung schon verfügt \nworden ist.\"\n\n20\n\nDiese Wertung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet der \nunterschiedlichen anzuwendenden Normen in ihrem Grundgedanken ohne Weiteres \nauf die Konstellation im vorliegenden Verfahren übertragbar. Hier wie dort geht es \num eine fristlose und damit naturgemäß eilbedürftige Entlassung und die \nunzureichende Beachtung eines Anhörungsrechtes vor Erlass der \nEntlassungsverfügung. \n\n21\n\nb) Darüber hinaus bestehen im vorliegenden Fall weitere Zweifel an der \nRechtmäßigkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht, weil keine hinreichende Anhörung \nder Vertrauensperson erfolgt ist.\n\n22\n\nNach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (BGBl. I (1997), \n766) - SBG - soll bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Sol-\ndatengesetz einen Ermessensspielraum einräumt, die Vertrauensperson durch den \nnächsten Disziplinarvorgesetzten auf Antrag des Soldaten auf Zeit angehört werden. \nDies trifft auf Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG zu. \n\n23\n\nVgl. dazu Scherer/Alff, a.a.O. Rdnr. 35.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin hat in den angefochtenen Bescheiden jeweils angeführt, der \nAntragsteller habe die Anhörung der Vertrauensperson nicht beantragt. Ob dies so \nzutrifft, ist zweifelhaft. Bei der zeitlich ersten Konfrontation mit dem Komplex \n„Nachtorientierungsmärsche/Gefangennahme\" am 25. Oktober 2004 hat der \nAntragsteller der Anhörung der Vertrauensperson nicht widersprochen. Da nur diese \nErklärung (Widerpruch ja/nein) formularmäßig vorgegeben ist, spricht einiges dafür, \ndass das Ankreuzen der Verneinung als Antrag auf Beteiligung der \nVertrauensperson verstanden worden ist. Allerdings hat der Antragsteller bei den \nfolgenden Vernehmungen am 11. November 2004 und 3. Dezember 2004 der \nAnhörung der Vertrauensperson widersprochen. So wie der Antragsteller bei den \ngenannten drei Vernehmungen wechselnde Angaben zur Beteiligung der \nVertrauensperson gemacht hat, wäre dies dann auch bei der - unterlassenen - \nVernehmung zu dem zweiten Vorwurf des Schlagens und Tretens auf der Sportmatte \n(Zeugenaussage des Staatsunteroffiziers T. ) möglich gewesen. So war aber die \nAnhörung einer Vertrauensperson von vornherein nicht möglich.\n\n25\n\nSelbst wenn man die formularmäßige Erklärung vom 25. Oktober 2004 - anders \nals zuvor angedeutet - nicht als Antrag auf Beteiligung der Vertrauensperson werten \nwürde und somit drei vorherige negative Äußerungen zur Beteiligung der \nVertrauensperson vorlägen, wäre ein Umdenken des Antragstellers bei den neuen \nund nun viel gewichtigeren Vorwürfen (Schlagen und Treten der Rekruten) nicht \nausgeschlossen gewesen. Jedenfalls ist dem Antragsteller die Möglichkeit der \nBeteiligung der Vertrauensperson durch die erstmalige Konfrontation mit diesen \nneuen Vorwürfen in der Entlassungsverfügung genommen worden. \n\n26\n\nVgl. VG Mainz, Beschluss vom 3. November \n2000 \n- 6 L 1116/00.MZ - NZWehrr 2001, 82; Scherer/Alff \na.a.O., Rdnr. 35, zur zur Rechtswidrigkeit führenden \nFehlern bei der Anhörung.\n\n27\n\n2. Die Entlassungsverfügung begegnet auch materiellrechtlich deutlichen \nBedenken, soweit es um die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gemäß § 55 \nAbs. 5 SG geht.\n\n28\n\nIn dem Antrag des nächsten Disziplinarvorgesetzten (Kompaniechef der \n3/Instandsetzungsbataillon 7) auf Entlassung des Antragstellers vom 16. Dezember \n2004 waren in erster Linie Vorgänge aus der Übung am 8./9. Juni 2004 angeführt \nworden. Im Hinblick darauf ist klarzustellen, dass die Vorgänge am 8./9. Juni 2004 in \nder Entlassungsverfügung nicht (mehr) aufgegriffen worden sind und deshalb nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. \nVon den im Entlassungsantrag vom 16. Dezember 2004 angeführten Gründen ist \nlediglich der Vorgang (Schlagen eines Rekruten im Keller mit der flachen Hand) im \nRahmen der Übung des III. Zuges am 24./25. August 2004, der im \nEntlassungsantrag offenbar eine eher untergeordnete Bedeutung hatte, auch zur \nBegründung der Entlassungsverfügung vom 21. Februar 2005 verwendet worden. \nDer weitere dem Antragsteller vorgeworfene Vorgang im Rahmen der gleichen \nÜbung (Schlagen und Treten von Rekruten auf der Sportmatte vor dem \nKompaniegebäude) ist - wie bereits ausgeführt - erst in der Entlassungsverfügung \nhinzugefügt worden. \n\n29\n\nNach der für das Gericht in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nerkennbaren Tatsachengrundlage vermögen die beiden in der Entlassungsverfügung \nangeführten Vorwürfe nicht die Annahme einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung \nzu tragen. Denn die von der Antragsgegnerin angeführten Exzesshandlungen, die an \nsich eine fristlose Entlassung rechtfertigen können, sind dem Antragsteller nach den \nErkenntnissen des Gerichts anhand der ihm vorliegenden Verwaltungsvorgänge und \nder Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 (81 Js 1837/04) \nbislang nicht nachgewiesen worden.\n\n30\n\nDer Antragsteller hat die beiden Vorwürfe bestritten. Dazu ist in der \nEntlassungsverfügung vom 21. Februar 2005 schlicht mitgeteilt worden, die \nSachverhalte stünden durch die beiden Aussagen der beiden Zeugen I.---ring und \nT. fest. Im Beschwerdebescheid vom 8. Juni 2005 ist im Hinblick auf die sich \nwidersprechenden Aussagen des Antragstellers einerseits und der beiden Zeugen \nandererseits lediglich angeführt worden, die Aussagen des Fahnenjunkers I.---ring \nund des Stabsunteroffiziers T. seien in hohem Maße glaubwürdig, während es \nsich bei den Aussagen des Antragstellers um reine Schutzbehauptungen handele. \nDieser pauschalen Wertung kann nicht gefolgt werden. \n\n31\n\nZum ersten Vorfall, dem im Keller des Kompaniegebäudes, ist zunächst \nfestzuhalten, dass der Antragsteller - insoweit unstreitig - nicht zum „Verhörtrupp\" \ngehörte. Als er einmal den Verhörraum betrat, soll er nach der Aussage des \nFahnenjunkers I.---ring einen Rekruten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen \nhaben. Dieser Schlag sei nicht mit voller Wucht erfolgt, aber geklatscht habe es \ntrotzdem. Der Antragsteller hat angegeben, der Rekrut, der bei seinem - des \nAntragstellers - Eintritt in den Raum gerade „verhört\" worden sei, sei der (zu seiner \nGruppe gehörende) Schütze C. gewesen. Es besteht kein Anlass an dieser \nPersonenangabe zu zweifeln, zumal der Fahnenjunker I.---ring in seiner \n(ergänzenden) Aussage vom 16. Dezember 2004 sich außerstande gesehen hat, die \nIdentität des Rekruten anzugeben. Der Schütze C. hat aber bei seiner im \nErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster - 81 Js 1837/04 - erfolgten \nBefragung den vom Fahnenjunker I.---ring angesprochenen Schlag nicht geschildert, \nobwohl letzterer in seiner weiteren Vernehmung am 16. Dezember 2004 (Bl. 9 BA \nHeft 4) angemerkt hat, „er muß den Schlag aber in jedem Fall als solchen empfunden \nhaben\". In der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 \nenthaltenen Aussage des Zeugen C. (Bl. 77 BA 2) heißt es an dieser Stelle nur, \ner habe sich im Wechsel auf den Betonboden und einen Stuhl setzen müssen. Diese \nBefehle wurden von dem verhörenden Fahnenjunker I.---ring gegeben, wie dieser \nauch selbst angegeben hat. Da der Schütze C. den dem Antragsteller \nvorgeworfenen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht bei seiner Befragung nicht \nangegeben hat, spricht viel dafür, dass dieser Schlag entweder gar nicht erfolgte \noder jedenfalls von einer so geringen Intensität war, dass der Rekrut C. keinen \nAnlass gesehen hat, dies auch nur zu erwähnen, obwohl er ansonsten die Vorgänge \nim Keller sehr detailreich geschildert hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu \nberücksichtigen, dass im Rahmen der durchgeführten Übungen das Verhalten nach \neiner Gefangenennahme simuliert werden sollte und dass deshalb jedenfalls in \nvielen Fällen Handlungen auch nur angedeutet worden sein dürften, ohne die \nbetroffenen Rekruten dabei verletzen zu wollen. Wenn dies in Einzelfällen auch \nanders gewesen sein sollte, bedarf das jeweils gesicherter tatsächlicher \nFeststellungen. \n\n32\n\nUnabhängig davon, dass der Rekrut C. im staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren von einem Schlag mit der Hand selbst nicht berichtet hat, hätte \nes der Antragsgegnerin oblegen, ihn als potenzielles Opfer einer Körperverletzung \ngezielt dazu zu befragen; eine solche Befragung ist nach den vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Diese der Antragsgegnerin obliegende \nAufklärungsmöglichkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass sie sich auf die \nnicht näher begründete Wertung zurückzieht, der Zeuge sei glaubwürdig, der \nAntragsteller hingegen unglaubwürdig. Warum einer der Aussagen höheres Gewicht \neinzuräumen ist, erschließt sich für das Gericht nicht ohne weiteres.\n\n33\n\nIm Übrigen geht auch die Staatsanwaltschaft Münster in ihrer Anklageschrift \noffenbar nicht davon aus, dem Antragsteller diese Handlung nachweisen zu können. \nSo heißt es auf Seite 9 der Anklageschrift, beteiligt an den Vorgängen im Keller sei \nwahrscheinlich auch der Angeschuldigte F. (der Antragsteller), der dort einem \nder Rekruten einen Schlag in das Gesicht versetzt habe. In der abschließenden \nZusammenfassung auf Seite 134 der Anklageschrift heißt es allgemein - nicht \nspeziell bezogen auf den Antragsteller - die Beweissituation hinsichtlich der \nBehandlung der Soldaten bei den „Verhören\" im Keller sei „schwieriger\".\n\n34\n\nHinsichtlich des zweiten dem Antragsteller in der Entlassungsverfügung zur Last \ngelegten Vorgangs (Schlagen und Treten von Rekruten auf der Sportmatte vor dem \nKompaniegebäude) gilt im Ergebnis nichts anderes. Hierzu hat der Stabsunteroffizier \nT. bei seiner Vernehmung am 10. Januar 2005 angegeben, er sei Ende August \nkrank auf der Stube gewesen, habe aufgrund von Geräuschen aus dem Fenster \ngeschaut und vor dem Kompaniegebäude Ausbilder in Zivilkleidung und zum Teil \nvermummt gesehen, wobei die Angaben zum Erscheinen des Antragstellers vor dem \nGebäude widersprüchlich, zumindest aber unklar sind. Weiterhin hat er erklärt, der \nAntragsteller habe zusammen mit anderen Ausbildern Rekruten bei deren „Ausladen\" \naus dem LKW geschlagen und getreten. Bei einem Rekruten seien sogar die \nVitalfunktionen überprüft worden. Dann habe der Antragsteller diesen Soldaten in die \nMagengrube getreten. Danach seien erneut die Vitalfunktionen überprüft worden. \nGeht man von dieser Schilderung aus, legt das die Annahme nahe, dass die \nBetroffenen zumindest erhebliche Beeinträchtigungen ihres gesundheitlichen \nWohlbefindens empfunden haben müssen. Die entsprechende Schilderung eines \nOpfers fehlt aber auch hier. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf \nhingewiesen, dass nur die Rekruten seiner Gruppe, die ihm unterstellt gewesen \nseien und im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2005 (Bl. 17 \nBA Heft 1) namentlich benannt werden, als Opfer in Betracht kämen. Die in der \nAnklageschrift enthaltenen Vernehmungen der Rekruten beinhalten jedoch keinen \nHinweis auf entsprechende Körperverletzungen, insbesondere nicht auf einen \nerlittenen gezielten Tritt in den Magen. Von daher ist auch in diesem Fall nicht \nauszuschließen, dass eine solche Handlung allenfalls simuliert wurde. Hinzu kommt, \ndass der Stabsunteroffizier T. , der sich im Kompaniegebäude befand, von \nseinem Beobachtungsort aus möglicherweise gar nicht eindeutig erkennen konnte, \nob der Rekrut tatsächlich in den Magen getreten wurde. Jedenfalls hätte es auch \nhinsichtlich dieses Vorgangs der Antragsgegnerin oblegen, den begrenzten Kreis der \ninfrage kommenden Rekruten gezielt zu befragen, wenn sie glaubte, trotz des \nFehlens bisheriger entsprechender Äußerungen der potenziellen Opfer dem \nAntragsteller die genannten Körperverletzungen zur Last legen zu können. \n\n35\n\nIst somit vor dem Hintergrund der Erkenntnisgrundlagen des Gerichts bereits die \nTatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Antragstellers \nnicht nachgewiesen, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Fragen, ob das \nVerbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung \noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, sowie ob eine \nfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen worden ist. \n\n36\n\nII. Bei dieser Sachlage fällt unter Einbeziehung der wahrscheinlichen \nRechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung die Interessenabwägung zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Denn dieser ist durch die fristlose Entlassung stark belastet. Er \nerhält bei Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung - wenn auch nur vorläufig - keine \nBesoldungsbezüge mehr. Weiterhin kann er seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben \nund sich dadurch auch nicht beruflich fortentwickeln. Dieser Nachteil wäre bei \nWegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage selbst bei einem späteren Obsiegen \nim Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen. Demgegenüber ist das öffentliche \nInteresse an dem Fortbestand der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung \nnicht entsprechend gewichtig. Denn die ernstliche Gefährdung der militärischen \nOrdnung oder des Ansehens der Bundeswehr bei einem vorübergehenden Verbleib \ndes Antragstellers in seinem Dienstverhältnis ist angesichts der bereits monierten \nfehlenden Tatsachengrundlage hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe wenig \nwahrscheinlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Nr. 2 \nSatz 1 GKG. Ausgehend vom aktuellen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 \nzuzüglich der allgemeinen Stellenzulage (zusammen 2027,44 Euro) ergibt sich ein \nBetrag von 13.178,36 Euro (6,5 x 2027,44 Euro). Dieser Betrag ist im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend ständiger Praxis halbiert \nworden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-16/12-l-921-05","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-16/12-l-921-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277761","retrieved":"2026-07-09 02:50:46.840461+00:00"}}