{"status":"available","doknr":"OLD277945","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K7058.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"10 K 7058/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens \n tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die \naussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nNachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über \ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, \ndie Verfahrenskosten dem Beklagten und der Beigeladenen jeweils hälftig \naufzuerlegen. Der Vorbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Dezember 2003 \nwaren nämlich rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n3\n\n1. Die Kammer lässt offen, ob der angefochtene Vorbescheid schon \ndeshalb als nachbarrechtswidrig aufzuheben war, weil dieser Verwaltungsakt \nnebst den vom Beklagten grüngestempelten Bauvorlagen hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt war und infolgedessen bei \nder Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten der \nKläger nicht auszuschließen war,\n\n4\n\nvgl. dazu nur OVG NRW, Beschuss vom 29. September 1995 -11 B \n1258/95-, BRS 57 Nr. 162; Beschluss vom 30. Mai 2005 -10 A 2017/03-.\n\n5\n\nNach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Bauvorbescheid inhaltlich \nhinreichend bestimmt sein. Es ist sehr zweifelhaft, ob der angefochtene \nVorbescheid vom 14. Mai 2003 diesen rechtlichen Vorgaben genügt hat. Der \nVorbescheid stellte fest, dass der Neubau eines Bürogebäudes mit vier \nGeschossen, einer Tiefgarage mit 30 Stellplätzen sowie 15 Stellplätzen für \nMitarbeiter auf dem Grundstück I. -M. -Straße in I1. zulässig \nwar; ferner regelte er die Zufahrt zur Tiefgarage von der I. -M. -Straße \nsowie die Zu- und Abfahrt der Mitarbeiter und des \n\n6\n\nLieferverkehrs zur H1.-----straße . Um welche Art von Büronutzung es sich \nbei dem Vorhaben der Beigeladenen handelte, ließ sich dem angefochtenen \nBescheid nicht entnehmen. Die von der Beigeladenen vorgelegten \nAntragsunterlagen enthielten dazu ebenfalls keine nähere Bestimmung, \ninsbesondere fehlte es an der Vorlage \n\n7\n\neiner Betriebsbeschreibung. Das Planungsamt des Beklagten ist bei \nseinen internen Stellungnahmen vor Erlass des Bescheides davon \nausgegangen, dass das Bauvorhaben in einem Gebiet realisiert werden sollte, \nwelches sich als faktisches allgemeines Wohngebiet darstelle und deshalb \nnach §§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu beurteilen sei. Zu den \nallgemein zulässigen Gebäuden und Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 \nBauNVO zählte das Vorhaben der Beigeladenen zweifelsohne nicht. Es \nkonnte in einem allgemeinen Wohngebiet allenfalls nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 \nBauNVO als Anlage eines Verwaltungsgebäudes ausnahmsweise zugelassen \nwerden. Der Ausnahmeregelung unterfallen allerdings keine Anlagen, die den \nGebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährden und damit \ngebietsunverträglich sind. Das ist wiederum der Fall, wenn das Vorhaben - \nbezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund \nseiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Entscheidend ist dabei nicht, \nob beispielsweise die mit der Nutzung verbundenen \nimmissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Störungen eines \nallgemeinen Wohngebiets können sich etwa aus dem Umfang, dem \nEinzugsbereich und dem Zu- und Abgangsverkehr einer baulichen Anlage \nergeben. Damit wird die allgemeine Zweckbestimmung des WA-Gebiets, \nvorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), gefährdet. Das \n„Ruhebedürfnis\" der dort ansässigen Bevölkerung soll mit Ausnahme der \nverbrauchernahen Versorgung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) grundsätzlich \nnicht in Frage gestellt werden. \n\n8\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2002 -4 C 1.02 -\n, DVBl 2002, 1421.\n\n9\n\nUm dieser Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets Rechnung \nzu tragen, dürfen dort Anlagen für Verwaltungen konsequenterweise nur \ninsoweit untergebracht werden, als sie keine zentralen Funktionen \nwahrnehmen. Geht es hingegen um die Unterbringung zentraler \nVerwaltungsanlagen, so dienen dafür in erster Linie Kerngebiete, in den \nGrenzen der Gebietsverträglichkeit auch Mischgebiete und ausnahmsweise \nbesondere Wohngebiete. In allgemeinen Wohngebieten dürfen hingegen nur \nausnahmsweise zugelassen werden kleinere Stellen öffentlicher oder privater \nVerwaltung, vor allem wenn sie zur Versorgung des Gebiets mit \n\n10\n\nbestimmten Dienstleistungen dienen wie Polizeidienststellen, Sozialämter, \nandere Gemeindeämter oder Zweigstellen von Versicherungen und \nSozialversicherungsträgern,\n\n11\n\nvgl. nur Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage, § 4 Rz 80 und \n81 m.w.N.\n\n12\n\nEs ist in hohem Maße zweifelhaft, ob das Bürogebäude der \nBeigeladenen, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit der Beklagte im \nangefochtenen Vorbescheid festgestellt hatte, diesen Vorgaben entsprach. \nDiese Zweifel drängen sich dem Gericht einmal auf, weil die Beigeladene als \nöffentlich-rechtliche Körperschaft zentrale Funktionen wahrnimmt. Sie \ndrängen sich weiterhin angesichts der Dimension der vormals geplanten \nBüronutzung auf. Der Beklagte hatte die Zweckbestimmung dieser \nBüronutzung hingegen nicht weiter hinterfragt und auch keine Beschränkung \nderselben im angefochtenen Bescheid verfügt. Die Kammer braucht den \naufgezeigten Unklarheiten am Regelungsgehalt des aufgehobenen \nVorbescheides und der weiteren Frage, ob infolgedessen bei der Ausführung \ndes Vorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger unter dem \nGesichtspunkt des Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart nicht \nauszuschließen war, aus den folgenden Gründen allerdings nicht weiter \nnachzugehen. \n\n13\n\n2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstieß in seiner durch den \nVorbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2003 als zulässig festgestellten \nFassung sowohl gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 51 Abs. 7 \nSatz 1 BauO NRW wie gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO, der hier über § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden ist. \n\n14\n\nNach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so \nangeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit \nnicht schädigt und Lärm oder Gerüche, das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe \nund die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus \nstören. \n\n15\n\nDas Merkmal der Unzumutbarkeit nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW \nmeint unterhalb der Schwelle des schweren und unerträglichen Eingriffs in \ndas Eigentum liegende Belästigungen, die der Umgebung billigerweise nicht \nmehr zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von \nStellplätzen oder Garagen die Umgebung in diesem Sinne unzumutbar stört, \nkann nicht abstrakt beantwortet werden. Entscheidend ist vielmehr die \nkonkrete Situation. Dabei ist wesentlich, wie die maßgebliche Umgebung, auf \ndie die Stellplatzanlage einwirken kann, zu bewerten ist, ob sie schon \nvorbelastet ist, welche Einwirkungen wegen des Gebietscharakters \nhinzunehmen sind, ferner die Lage der Stellplätze in Bezug auf die \nNachbarbebauung und deren Nutzung. Je empfindlicher und schutzwürdiger \nder maßgebliche Bereich ist, desto niedriger ist die Schwelle des \nhinzunehmenden anzusetzen,\n\n16\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 09. März 1999 -11 A 4159/96 -, \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 51 (Stand: März 2002) Rz 215; \nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 51 Rz 125 jeweils m.w.N. \naus der Rechtsprechung.\n\n17\n\nGemessen daran war die Anordnung der Stellplätze nach Maßgabe des \nVorbescheids des Beklagten vom 14. Mai 2003 für die Kläger nicht mehr \nzumutbar. Dieser Vorbescheid erklärte 15 Stellplätze für Mitarbeiter im \nrückwärtigen Bereich des Flurstücks 181 für zulässig und stellte ferner fest, \ndass die Zu- und Abfahrt zu diesen Stellplätzen über die ca. 5.50 Meter breite \nDurchfahrt zwischen den Häusern H1.-----straße 55 und H1.-----straße 57 \nzulässig war; weiterhin erklärte er den Lieferverkehr über dieses Areal für \nerlaubt. \n\n18\n\nNach den örtlichen Gegebenheiten des Falles, die der Vorsitzende im \nOrtstermin festgestellt und den anderen Mitgliedern der Kammer auch anhand \nder gefertigten Fotografien sowie des Kartenmaterials vermittelt hat, war die \nNutzung von 15 Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 181 für \ndas im Miteigentum der Kläger stehende Grundstück H1.-----straße 55 mit \neinem hohen Störpotential verbunden. Die Zufahrt zu diesen Stellplätzen \nsollte nach dem angefochtenen Vorbescheid über den östlichen Teil des \nFlurstücks 181 erfolgen, der wie ein Finger zwischen den Grundstücken H1.---\n--straße 55 und 57 hindurch bis zur H1.-----straße reicht. Die Länge dieser \nDurchfahrt betrug entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks H1.-----\nstraße 55 ca. 37 Meter. Die Nutzung dieser Zufahrt gemäß dem \nangefochtenen Bescheid hätte für das Grundstück der Kläger ganz erhebliche \nStörungen bedeutet. Mit der Benutzung von 15 Stellplätzen durch Mitarbeiter \nder Beigeladenen wären schon zwangsläufig erhebliche Belästigungen durch \nLärm und Abgase verbunden gewesen. 15 Stellplätze bedeuteten wenigstens \n30 Kfz-Bewegungen täglich, bei realistischer Betrachtung wahrscheinlich eher \nmehr. So setzte das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten der RW \nTÜV vom 26. März 2003 bis zu 40 Kfz-Bewegungen pro Tag an (Blatt 6 des \nGutachtens). Hinzugekommen wäre im vorliegenden Fall Lieferverkehr über \ndie Zufahrt auf das Grundstück der Beigeladenen. Dieser erfolgt \ntypischerweise durch Lastkraftwagen oder Kleintransporter. Seine Zahl war im \nangefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise beschränkt. Das \nGutachten des RW TÜV vom 26. März 2003 ging immerhin von bis zu 3 Lkw \ntäglich aus (Blatt 6 des Gutachtens), was bis zu 6 Lkw-Bewegungen pro Tag \nbedeutete. Dieses schon ganz erhebliche Störpotential wäre durch die Länge \nder Durchfahrt typischerweise noch gesteigert worden. Es bestand die \nGefahr, dass es dort zu weiteren unangenehmen Geräuschbelästigungen \ndurch Beschleunigungs- und Bremsvorgänge der Nutzer gekommen wäre. \n\n19\n\nGegenüber diesem hohen von der Nutzung der Zufahrt zu den \nMitarbeiterstellplätzen auf dem Flurstück 181 ausgehenden Störpotential \nkonnten die Kläger sich auf empfindliche und in besonderem Maße \nschützenswerte Belange berufen, die diese Nutzung als ihnen nicht mehr \nzumutbar im Sinne von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erscheinen ließen. \nVon dieser Nutzung wäre der gesamte rückwärtige Bereich des Gartens ihres \nWohngrundstücks sowie der dort gelegene Terrassenbereich betroffen \ngewesen. Es handelt sich insoweit um empfindliche Ruhebereiche, die \nwesentlich schutzwürdiger gegenüber Immissionen sind als etwa der \nstraßennahe Bereich, in dem üblicherweise mit Stellplätzen oder Garagen und \nden dadurch bedingten Geräuschen gerechnet werden muss. Der betroffene \nGrundstücksbereich genießt jedenfalls das Schutzniveau eines allgemeinen \nWohngebiets. Beiderseits der H1.-----straße findet sich zwischen der \nKreuzung T.-------straße im Norden und den Grundstücken H1.-----straße 49 \nbzw. 56 im Süden mit Ausnahme der augenärztlichen Tagesklinik auf dem \nGrundstück H1.-----straße 78 nur Wohnnutzung. Insoweit herrscht zwischen \nden Beteiligten auch kein Streit. Die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit \ndieser Ruhezone der Kläger wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch \ngemindert, dass der rückwärtige Bereich des Flurstücks 181 auch heute \nschon zum Abstellen von Personenkraftwagen genutzt wird. Diese \nStellplatznutzung erfolgt auf einer Fläche von weit über 100 qm ohne die nach \n§ 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW für die Errichtung von nicht überdachten \nStellplätzen für Pkw erforderliche Baugenehmigung und genießt insoweit \nrechtlich keinen Schutz. Weiterhin sind diese Stellplätze nach den \nFeststellungen des Gerichts vor Ort nicht vor der westlichen Grenze des \nGrundstücks der Kläger untergebracht sondern liegen weiter südlich. \nSchließlich sind die mit der Nutzung dieser Stellplätze verbundenen \nImmissionen nicht vergleichbar mit den Belästigungen, die sich mit der \nBenutzung einer Durchfahrt auf einer Länge von ca. 37 Metern entlang der \ngesamten nördlichen Grenze des Grundstücks der Kläger ergeben hätten. \n\n20\n\nFür die Zumutbarkeit der streitigen Nutzung konnten der Beklagte und die \nBeigeladene auch nicht das Ergebnis der Immissionsprognose des RW TÜV \nvom 26. März 2003 ins Feld führen. Für die Bestimmung der maßgeblichen \nZumutbarkeitsgrenze im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW ist nämlich nicht \nauf rechnerisch ermittelbare Immissionswerte abzustellen, \n\n21\n\nvgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., §51 Rz 215, 216; \nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, a.a.O., § 51 Rz 128 jeweils m.w.N. aus \nder Rechtsprechung.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide standen auch mit der nachbarschützenden \nVorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der über § 34 Abs. 2 BauGB \nAnwendung findet, nicht in Einklang. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind \ndie in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen \nAnlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen \nausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst \noder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in \n§ 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Stellplätze und Garagen \nsind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu \n\n23\n\nunzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei \nkommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei \nWohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig \nam stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in \nruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen \nBedenken,\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, \nZfBR 2001, 274, 276.\n\n25\n\nDie Zufahrt zu den Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Flurstücks \n181 nach Maßgabe des angefochtenen Vorbescheids des Beklagten vom 14. \nMai 2003 war den Klägern als Miteigentümern des Grundstücks H1.-----straße \n55 im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht mehr zumutbar. Diese \nZufahrt war - wie oben ausgeführt - mit einem ganz erheblichen \nBelästigungspotential durch Lärm und Abgase verbunden. Die Zufahrt sollte \nentlang einer ausschließlichen Ruhezone geführt werden, die rechtlich den \nSchutz eines allgemeinen Wohngebiets, wenn nicht sogar eines reinen \nWohngebiets in Anspruch nehmen kann. Die Schutzwürdigkeit dieser \nRuhezone wird auch nicht durch die existenten Stellplätze auf dem Flurstück \n181 gemindert, schon deshalb nicht, weil diese Stellplatznutzung formell \nillegal erfolgt. Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu § 51 Abs. 7 \nSatz 1 BauO NRW verwiesen werden.\n\n26\n\nStand die Zufahrt zu den Stellplätzen nach Maßgabe des Vorbescheids \ndes Beklagten vom 15. Mai 2003 nach allem mit den nachbarschützenden \nBestimmungen der §§ 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW und 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO nicht in Einklang, hatte dies zur Folge, dass dieser Bescheid und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 04. Dezember 2003 \ninsgesamt aufzuheben gewesen wären.\n\n27\n\nDie weitere Kostenverteilung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nwird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es den \nKlägern angesichts der Komplexität dieser Nachbarrechtsstreitigkeit nicht \nzuzumuten war, das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis \nzum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Das Gericht orientiert sich insoweit an \nZiffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, \n1883). Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt \nder Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der \nNachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist \ner im Rahmen von 1.500,00 bis 15.000,00 Euro festzusetzen. Danach \nerscheint hier der festgesetzte Betrag angemessen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-07/10-k-7058-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-07/10-k-7058-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277945","retrieved":"2026-07-09 02:51:02.363070+00:00"}}