{"status":"available","doknr":"OLD277947","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K5015.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"10 K 5015/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. \nDezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 13. September 2002 verpflichtet, die unter dem 07. November 2001 beantragte \nBaugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Wohn-/Geschäftshauses E.-----\nstraße in E1. in ein Wohn-/Gebetshaus nach Maßgabe solcher \nNebenbestimmungen, wie sie von der Feuerwehr E1. mit Schreiben vom 30. Juli \n2001 im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - Az.: 27460 - vorgesehen \nwaren, zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stellte unter dem 07. November 2001 beim Beklagten einen \nBauantrag zur Änderung der Nutzung des Wohn-/Geschäftshauses E.-----straße 5 \n(Gemarkung O. , Flur , Flurstück ) in E1. in ein Wohn-/Gebetshaus. \nAusweislich der beigefügten Bauvorlagen ist die Nutzung des Erdgeschosses dieses \nGebäudes als Andachtsraum für 40 Personen nebst Büro, Flur und Eingangsbereich \nsowie eine WC-Anlage im Untergeschoss vorgesehen. Nach der Baubeschreibung \nsoll eine kirchliche Nutzung während der täglichen Betriebszeiten von 08.00 - 22.00 \nUhr erfolgen. Nach der dem Bauantrag beigefügten Stellplatzberechnung werden \ndrei Stellplätze für die vorhandenen Wohnungen sowie vier Stellplätze für das \nGebetshaus benötigt. In den Bauvorlagen sind fünf Stellplätze mit einer Breite von \njeweils 2,40 Metern in dem früher als Backstube vorhandenen rückwärtigen \nNebengebäude eingetragen. In einem weiteren rückwärtigen Nebengebäude mit \neiner Innenbreite von ca. 4,55 Metern sind zwei Garagen als Bestand \neingetragen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 03. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die beantragte \nNutzungsänderung ab, da das Vorhaben die Anforderungen des § 51 der \nBauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht erfülle. Nach der \nVerwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung seien vorliegend mindestens ein \nStellplatz je fünf Besucher (Versammlungsstätte) in Ansatz zu bringen. Aufgrund der \nsehr guten verkehrlichen Anbindung des Grundstücks an mehrere \nBundesautobahnen und sonstige gut ausgebaute Straßen sei davon auszugehen, \ndass der Zu- und Abgangsverkehr überwiegend mittels Kraftfahrzeugen erfolge. \nAuch die neben bzw. gegenüber dem Gebäude befindlichen Bushaltestellen trügen \nzu der guten verkehrlichen Anbindung bei. Vor diesem Hintergrund sei von einem \nGebetshaus mit überörtlichem Charakter und einem erhöhten Stellplatzbedarf \nauszugehen. Die danach unter Einbeziehung der drei Stellplätze für die vorhandenen \nWohnungen erforderlichen 11 Stellplätze habe der Kläger nicht nachgewiesen. Von \nden in den Bauvorlagen eingetragenen sieben Stellplätzen könnten lediglich sechs \nStellplätze anerkannt werden, da die Stellplätze in der vorhandenen Garage nicht die \ngem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Garagenverordnung (GarVO) erforderliche Breite \naufwiesen. Darüber hinaus bestehe im Umgebungsbereich der E.-----straße ein \nerhöhter Parkbedarf, da die überwiegend vorhandenen Ein- bzw. Zweifamilienhäuser \nnur in den seltensten Fällen mehr als zwei Stellplätze pro Wohnhaus vorweisen \nkönnten. Durch das Hinzutreten von weiterem Parkverkehr werde die angespannte \nSituation noch verschärft, so dass durch die Zunahmen von Lärm bzw. Gerüchen das \nWohnen in der Umgebung über das im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nzumutbare Maß hinaus gestört werde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2001 legte der Kläger gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, dass bei der von ihm \ngeplanten kirchlichen Einrichtung von einem Bedarf von je einem Stellplatz für 10 bis \n30 Besucher im Sinne von Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung \nNordrhein-Westfalen (VVBauO NRW) auszugehen sei. Auch handele es sich, wie \nbereits im vorangegangenen Bauantragsverfahren (Az.: 27460) ausgiebig \nvorgetragen worden sei, um eine Einrichtung mit lokalem Charakter, die von den in \nder Umgebung wohnenden Vereinsmitgliedern genutzt werden solle.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. September 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch des Klägers zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 10. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere führt er an, dass im \nVersagungsbescheid vom 10. Oktober 2001 im vorangegangenen \nBauantragsverfahren (Az.: 27460) noch ein Bedarf von insgesamt sieben Stellplätzen \nangegeben und darüber hinaus die beiden Stellplätze in der vorhandenen Garage \nanerkannt worden seien. Vor allem lege der Beklagte für die beabsichtigte \nmuslimische Nutzung zu Unrecht einen höheren Stellplatzbedarf als sonst für eine \nkirchliche Nutzung zu Grunde. Auch sei nicht richtig, dass eine Gebetsstätte in der \ngeplanten Art überörtlichen Charakter habe. Die Mitglieder des Vereins, der hier die \nNutzung plane, stammten überwiegend aus der Umgebung. Zudem existierten in \nE1. bereits ca. 15 Moscheen und ähnliche Gebetsstätten, so dass der \nbehauptete Einzugsbereich bei dem beabsichtigten bescheidenen Vorhaben \nüberhaupt nicht anzunehmen sei. \n\n7\n\nNach entsprechender Ergänzung seines Antrages im Erörterungstermin am 28. \nApril 2005 beantragt der Kläger,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. \nDezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 13. September 2002 zu \nverpflichten, die unter dem 07. November 2001 beantragte \nBaugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Wohn-\n/Geschäftshauses E.-----straße 5 in E1. in ein Wohn-\n/Gebetshaus nach Maßgabe solcher Auflagen und Bedingungen, \nwie sie von der Feuerwehr E1. mit Schreiben vom 30. Juli \n2001 im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - Az.: \n27460 - vorgesehen waren, zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug.\n\n12\n\nIm Erörterungstermin am 28. April 2005 haben die Beteiligten übereinstimmend \nihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder vorliegenden Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nPläne des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung.\n\n16\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 07. November 2001 \nbegehrten Baugenehmigung mit der von ihm im Klageverfahren beantragten \nMaßgabe, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 03. Dezember 2001 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom 13. September 2002 sind rechtswidrig und verletzten \nden Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\n1. Dem Vorhaben des Klägers stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegen. Gründe dafür, dass es sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 \nBauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind weder vom Beklagten \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die beabsichtigte Nutzung \ndes Erdgeschosses des Wohnhauses E.-----straße 5 als islamische Gebetsstätte in \neinem faktischen Allgemeinen Wohngebiet, als das der Beklagte die Eigenart der hier \nmaßgeblichen näheren Umgebung einstuft, gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für kirchliche Zwecke allgemein zulässig.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C \n50/89 - BRS 54 Nr. 193 betreffend eines Betsaales \nfür 50 Personen und eines Unterrichtsraumes für \neine Koranschule mit Nebenräumen.\n\n20\n\nAnhaltspunkte für eine hiervon abweichende, dem Kläger im Ergebnis \nungünstigere Gebietseinstufung sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. \n\n21\n\n2. Das Vorhaben ist auch mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts \nvereinbar.\n\n22\n\nEntgegen den angefochtenen Bescheiden genügt der vom Kläger vorgelegte \nStellplatznachweis der Anforderungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 1 BauO NRW. Nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen \nund anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, \nStellplätze oder Garagen hergerichtet werden, wenn und soweit unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen \nPersonenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels \nKraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Wesentliche \nÄnderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung \nstehen nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung gleich. Die Stellplätze und \nGaragen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung auf einem \ngeeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-\nrechtlich gesichert ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW).\n\n23\n\nHier ist zum einen im Hinblick auf die Umbauten im Innern des rückwärtigen \nNebengebäudes, das früher als Backstube genutzt worden ist, eine wesentliche \nÄnderung einer baulichen Anlage beabsichtigt. Zum anderen eine wesentliche \nÄnderung der Benutzung im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW gegeben. Eine \nsolche liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der \nVerkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich \nverschieden ist,\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 01. September 1988 - 11 A \n1158/89 -, BRS 48 Nr. 106; Gädtke/Temme/Heintz, \nBauO NRW, Kommentar, 10. Auflage, § 51 Rz. 50; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW-\nKommentar, § 51 (Stand der Bearbeitung: März 2002) \nRz. 89 m.w.N..\n\n25\n\nDanach bestehen hier an der wesentlichen Änderung keine Zweifel, da das \nErdgeschoss des Gebäudes E.-----straße 5, das bislang als Ladenlokal genutzt \nwurde bzw. zuletzt längere Zeit leerstand, nunmehr erstmals für kirchliche Zwecke \ngenutzt werden soll. Die danach gegebene wesentliche Änderung der Benutzung \neiner baulichen Anlage steht nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung einer \nsolchen gleich. Das bedeutet, dass auch die von der Änderung nicht erfassten Teile \nder Anlage (z.B. selbständige Nutzungseinheiten) in die Berechnung einbezogen \nwerden, was zur Folge hat, dass ein bisher nicht gedeckter Bedarf der Altanlage \nnachträglich erfüllt werden muss. Dabei sind jedoch die bereits vorhandenen \nStellplätze oder Garagen anzurechnen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1990 - 7 A \n1433/88 - ; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 \nRn 86.\n\n27\n\nDer Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis der danach erforderlichen \nStellplätze und Garagen erbracht. Dabei ist zugrundezulegen, dass der Kläger \nentgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung mit den \nBauvorlagen zum Bauantrag vom 07. November 2001 nicht nur sechs, sondern \nsieben Garagenstellplätze auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen hat. Denn \nneben den fünf Stellplätzen, die in dem früher als Backstube genutzten rückwärtigen \nNebengebäude vorgesehen sind und die den maßgeblichen aktuellen Anforderungen \nder Garagenverordnung (GarVO) - insbesondere auch hinsichtlich ihrer Breite (vgl. § \n6 Abs. 1 GarVO) - entsprechen, sind auch die zwei Garagenstellplätze in dem \nweiteren rückwärtigen Nebengebäude mitzuberücksichtigen. Diese weisen zwar nicht \ndie gemäß § 6 Abs. 1 GarVO erforderliche Breite auf, sind aber ausweislich der \nbeigezogenen Hausakte mit Bauschein vom 22. August 1929 (Beiakte Heft 5, Blatt \n63 und 67) genehmigt worden. Auf solche bei ihrem In-Kraft-Treten bereits \nbestehenden Garagen ist die Garagenverordnung vom 02. November 1990 gemäß § \n24 Abs. 1 GarVO nur bezüglich bestimmter Betriebsvorschriften (§ 18 Abs. 2 bis 5 \nGarVO) und Prüfungen (§ 21 GarVO), im übrigen aber nicht anwendbar. Der danach \nvorzunehmenden Anrechnung dieser beiden bestehenden Garagenstellplätze kann \nauch nicht etwa entgegen gehalten werden, dass sie nach heutigen Verhältnissen \noffenkundig nicht mehr zu diesem Zweck nutzbar sind. Denn ihre konkrete \nAusgestaltung lässt eine solche Nutzung für einen durchschnittlichen Pkw heutiger \nBauart nach wie vor zu.\n\n28\n\nDer für das Vorhaben des Klägers maßgebliche Stellplatzbedarf liegt jedenfalls \nnicht höher als die sieben nachgewiesenen Stellplätze. Die Beteiligten gehen \nzunächst übereinstimmend von einem Bestand von drei Wohnungen im Gebäude E.-\n----straße 5 und einem insoweit bestehenden Bedarf von drei Stellplätzen aus. \nHiergegen ist mit Blick auf Nr. 1.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW nichts zu \nerinnern.\n\n29\n\nHinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Stellplatzbedarfs, den die \nNutzung des Gebetshauses auslöst, werden in den angefochtenen Bescheiden \njedoch überhöhte Anforderungen gestellt. Die Ermittlung der Zahl der notwendigen \nStellplätze für ein Vorhaben hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen \nPersonennahverkehrs zu erfolgen. Als Anhaltspunkt für die im Einzelfall \nvorzunehmende Ermittlung darf dabei auf die auf gesicherter Erfahrungsgrundlage \nberuhenden Richtlinien für den Stellplatzbedarf (Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW) \nzurückgegriffen werden,\n\n30\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51 Rz. \n40; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 51 Rz. 31 jeweils \nm.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n31\n\nSoweit der Beklagte im Versagungsbescheid vom 03. Dezember 2001 das \nVorhaben des Klägers als Versammlungsstätte einstuft und in Anwendung von Nr. \n4.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW von einem Bedarf von 8 Stellplätzen (1 \nStellplatz je 5 Besucher) ausgeht, bleibt - unbeschadet der ohne Erläuterung \ngebliebenen Heranziehung allein der unteren Zahl des von Nr. 4.1 der Anlage zu Nr. \n51.11 VV BauO NRW eröffneten Rahmens von 5 bis 10 Sitzplätzen je Stellplatz - \nschon unberücksichtigt, dass der Kläger eine Anlage für kirchliche Zwecke \nbeantragt.\n\n32\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 -a.a.O.\n\n33\n\nEin solches Vorhaben löst nach Nr. 4.2 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW \neinen Bedarf von lediglich einem Stellplatz je 10 bis 30 Sitzplätzen aus. Auch die \nBegründung im Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002, dass der \nStellplatzbedarf hier in analoger Anwendung des Stellplatzbedarfs für \nVersammlungsstätten zu berechnen sei, weil einem Gebetshaus oder einer Moschee \nein überörtlicher Einzugscharakter zukomme, erscheint nicht als tragfähig. Ein \nsolcher Einzugscharakter kann nicht pauschal, sondern nur in Ansehung der \nEinzelfallumstände angenommen werden. Die relative geringe Anzahl der vorliegend \nbeabsichtigten 40 Gebetsplätze spricht dabei gegen einen überörtlichen \nEinzugsbereich. Die im Bescheid vom 03. Dezember 2001 behauptete sehr gute \nverkehrliche Anbindung des Vorhabengrundstücks über Autobahnen und andere gut \nausgebaute Straßen allein vermag demgegenüber einen überörtlichen \nEinzugscharakter nicht zu begründen. Dies gilt umsomehr, als die E.-----straße in \nE1. gemessen an den dort üblichen Maßstäben straßenverkehrlicher \nAnbindungen keineswegs eine besonders exponierte Lage aufweist. Vielmehr ist die \ngute Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks mit öffentlichen Verkehrsmitteln \nmarkanter als seine Nähe zu Autobahnen und überörtlichen Verbindungsstraßen. So \nliegen ausweislich eines Vermerks des Beklagten (Beiakte Heft 4, Blatt 41 und 42) \ndie Haltestellen zweier Buslinien direkt am Haus E.-----straße 5, wobei beide Linien \nvon Montag bis Freitag zwischen 05.00 Uhr und 20.00 Uhr alle 20 Minuten und \nsamstags von 06.00 bis 24.00 Uhr alle 30 Minuten angefahren werden. Des weiteren \nliegen die S-Bahn-Haltestelle E1. -P. ca. 600 m und die S-Bahn und U-\nBahn-Haltestellen E1. -X. ca. 1,2 km vom Vorhabengrundstück entfernt. \nBei dieser Sachlage ist von einer überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit \nöffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Nr. 51.11 VV BauO NRW auszugehen, so \ndass danach die sich aus der Stellplatzbedarftabelle ergebende Mindestzahl der \nnotwendigen Stellplätze um bis zu 30% zu mindern ist. Nach allem sind somit, ohne \ndass es einer exakten Berechnung der vorliegend notwendigen Stellplätze bedarf, \nnach den einschlägigen Richtwerten der VV BauO NRW (Nr. 51.11 und Nr. 4.2 der \nAnlage) 4 Stellplätze als für den durch das Vorhaben des Klägers ausgelösten \nBedarf in jedem Fall deutlich ausreichend zu bewerten. Das gilt im übrigen auch \ndann, wenn ein überörtlicher Einzugsbereich des Vorhabens des Klägers unterstellt \nund vor diesem Hintergrund ein Mittelwert aus den jeweils gemittelten \nStellplatzzahlen für Kirchen und für Versammlungsstätten zugrunde gelegt wird. \n\n34\n\nSo VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. \nSeptember 1999 - 3 S 1163/99 - BRS 62 Nr. 151 im \nFall eines großen islamischen Zentrums mit u.a. 340 \nGebetsplätzen.\n\n35\n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergäbe sich hier bereits ohne \nBerücksichtigung der überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln ein Bedarf von einem Stellplatz je 13,75 \nSitzplätzen (7,5 + 20), also ein Bedarf von insgesamt lediglich 3 Stellplätzen für das \n 2 \nVorhaben des Klägers.\n\n36\n\nAuch die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW steht dem Vorhaben des \nKlägers nicht entgegen. Insbesondere ist die Nutzungsänderung nebst den geringen \nbaulichen Änderungen im Gebäudeinnern, die für das rückwärtige, vormals als \nBackstube genutzte Nebengebäude vorgesehen sind, gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 \nBauO NRW privilegiert. Nach der neueren Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW,\n\n37\n\nvgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, \nBauR 2004, 1765 und Urteil vom 15. April 2005 - 7 \nA 19/03 -,\n\n38\n\nist diese Vorschrift auf grenzständige Gebäude anwendbar und sind \nUmbaumaßnahmen im Gebäudeinnern grundsätzlich als geringfügig anzusehen. \nMaßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter \nWürdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist eine letztlich am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des \nBauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit \nder nachbarlichen Belange. Danach hat das grundrechtlich geschützte Interesse \n(Art. 14 Abs. 1 GG) an einer sinnvollen Folgenutzung des aufgegebenen Ladenlokals \nim Gebäude E.-----straße 5 Vorrang vor nachbarlichen Belangen. Dass diese \nBelange in spürbarem und mehr als unerheblichem Umgang von dem Vorhaben des \nKlägers berührt werden, macht weder der Beklagte geltend noch ist dafür sonst \netwas ersichtlich. Das Vorhaben einschließlich der Nutzung der rückwärtigen \nGebäude als Garagen ist vielmehr auch in Anbetracht der auf den angrenzenden \nFlächen der Nachbargrundstücke in vergleichbarer Weise und \nUmfang ausgeübten Nutzungen als im Hinblick auf die durch die \nAbstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange unproblematisch \nanzusehen. Bei dieser Sachlage bleibt auch kein Raum für eine negative Betätigung \ndes durch § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich eröffneten Ermessens.\n\n39\n\nAuch der vom Beklagten im Bescheid vom 03. Dezember 2001 angeführte § 3 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW steht der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, \nschon weil diese bauordnungsrechtliche Generalklausel im vorliegenden \ndurchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist (§ 68 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BauO NRW). Im übrigen fehlt es - zumal mit \nBlick auf die vorangegangenen Ausführungen - an jeglichen nachvollziehbaren \nAnhaltspunkten für die insoweit behaupteten Gefahren.\n\n40\n\nSoweit das Vorhaben gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BauO \nNRW den Anforderungen des Brandschutzes gemäß § 17 BauO NRW zu genügen \nhat, hat der Kläger dem durch die erfolgte Einschränkung seines Klageantrages \nRechnung getragen. Sachliche Bedenken bestehen insoweit nicht, nachdem die \nFeuerwehr E1. unter dem 30. Juli 2001 im vorangegangenen \nBaugenehmigungsverfahren zum Az.: 27460 (Beiakte Heft 4, Blatt 38 und 39) nach \nMaßgabe von im einzelnen benannten „Auflagen, Bedingungen und Hinweisen\" \ngegen die Erteilung der Baugenehmigung in brandschutztechnischer Hinsicht keine \nBedenken erhoben hat. Das sonstige vorliegend zu prüfende öffentlich-rechtliche \nVorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegen stehen könnten, ist weder \nvom Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11 und 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. \n1 Satz 1 VwGO vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-07/10-k-5015-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-07/10-k-5015-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277947","retrieved":"2026-07-09 02:51:02.547935+00:00"}}