{"status":"available","doknr":"OLD277946","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K1220.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"10 K 1220/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte zu 2. wird verpflichtet, das unanfechtbar abgeschlossene \nVerfahren auf Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung vom 24. \nSeptember 1997 zum Neubau eines Möbelmitnahmemarktes in I. \nwiederaufzugreifen.\n\n \n\n \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu \n2. zu einem Drittel.\n\n \n\n \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 24. September 1997 erteilte die Beklagte zu 2. der Klägerin die \nvon ihr begehrte Baugenehmigung zum Neubau eines - bislang nicht errichteten - \nmehrgeschossigen Möbelmitnahmemarktes mit 10.654,74 qm Verkaufsfläche auf \ndem Grundstück Gemarkung I. , Flur , Flurstück . Gleichzeitig erließ die Beklagte \nzu 2. gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid über 340.769,-- DM. \n\n3\n\nDie Klägerin legte am 8. Oktober 1997 Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid ein, der damit begründet wurde, dass bei mehrgeschossigen \nGeschäftshäusern in einfacher Ausführung, deren Nutzfläche überwiegend nur \nAusstellungszwecken diene, die Gebühr um 40 % zu verringern sei. Die Beklagte zu \n2. forderte die Klägerin am 29. Oktober 1997 auf, die Gebühr in der hiernach \nunstrittigen Höhe von 204.464,-- DM zu zahlen, die auch im Herbst 1997 an die \nBeklagte zu 1. gezahlt wurde. Den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich des darüber \nhinausgehenden Betrages wies der Oberkreisdirektor des Kreises S. mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 1998 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin \nbeim erkennenden Gericht am 21. Dezember 1998 Klage gegen den \nGebührenbescheid, soweit dieser eine Gebühr von mehr als 204.461,40 DM \nfestgesetzt hatte (10 K 7904/98).\n\n4\n\nBereits am 13. Oktober 1997 legte ein Grundstücksnachbar, Herr G. G1. , \nWiderspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein, den der Oberkreisdirektor des \nKreises S. mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999 zurückwies. \nHiergegen erhob Herr G1. am 13. September 1999 Klage beim erkennenden \nGericht (10 K 4472/99).\n\n5\n\nMit Urteil vom 23. Januar 2002 - den Beteiligten am 08. Februar bzw. 11. Februar \n2002 zugestellt - hob die erkennende Kammer im Verfahren 10 K 7904/98 den \nGebührenbescheid der Beklagten zu 2. vom 24. September 1997 und den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors (nunmehr: Landrates) des Kreises \nS. vom 3. Dezember 1998 insoweit auf, als eine Gebühr von mehr als \n204.461,40 DM (104.539,45 Euro) festgesetzt worden war. \nMit Urteil vom 2. April 2003 hob die erkennende Kammer im Verfahren 10 K 4472/99 \ndie Baugenehmigung der Beklagten zu 2. vom 24. September 1997 und den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors (nunmehr: Landrates) des Kreises \nS. vom 2. September 1999 auf. Den hiergegen eingelegten Antrag der \nBeklagten zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. \nJuli 2003 ab (10 A 2616/03). \n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. September 2003 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. \nauf, die gezahlte Baugenehmigungsgebühr von 104.539,45 EUR - nebst 4 % Zinsen \nseit dem 22. Oktober 1997 - zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass \ndie Beklagte zu 1. angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts die Gebühr für die aufgehobene Baugenehmigung zu Unrecht \neingezogen habe. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 erinnerte die Klägerin die \nBeklagte zu 1. an die erbetene Rückzahlung und beantragte hilfsweise das \nWiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zur Gebührenerhebung. \nDie Beklagten erwiderten mit Schreiben vom 2. März 2004, dass der Anspruch der \nKlägerin nicht begründet sei. Das Gebührenverfahren sei ein eigenständiges, \nrechtlich selbständiges Verfahren, das unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer \nerteilten Baugenehmigung zu sehen sei. Die Festsetzung der Gebühr sei kein \nBestandteil der Baugenehmigung. Der Gebührenbescheid sei mittlerweile auch \nbestandskräftig. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen \nebenfalls nicht vor, da die einzuhaltende Frist überschritten sei.\n\n7\n\nAm 10. März 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt sie vor, dass sich nach der - einen allgemeinen Grundsatz \ndes Verwaltungsrechts wiedergebenden - Bestimmung des § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz \nGebG NRW ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch auf die \nKostenentscheidung erstrecke. Da die Baugenehmigung aufgehoben worden sei, sei \nauch die in ihr enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben, und zwar mit Wirkung ex \ntunc. Voraussetzung für die Verknüpfung sei lediglich, dass die Kostenentscheidung \nergangen sei, bevor über den Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung \nentschieden worden sei. Dies gelte allgemein, und zwar auch bei der Aufhebung von \nGenehmigungen auf Grund von Widersprüchen bzw. Klagen Dritter. Bei der Klage \ndes Nachbarn gegen die Genehmigung sei auch das Interesse des Bauherrn und \ndamit die Verwaltungsgebühr zu berücksichtigen, da der Bauherr als Beigeladener im \nKlageverfahren als Beigeladener beteiligt sei. Eine andere Beurteilung sei \nverfahrensmäßig völlig unökonomisch, da andernfalls jeder, dem eine Genehmigung \nerteilt worden sei, vorsorglich Widerspruch gegen die Kostenentscheidung einlegen \nmüsse, wenn eine Drittanfechtung in Betracht kommen könne. Die Erstreckung des § \n22 Abs. 1, 2. Halbsatz GebG NRW sei geboten, da materiell-rechtlich derjenige nicht \nschlechter gestellt werden dürfe, der eine Baugenehmigung von der Behörde erhalte \nund diese später auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufgehoben werde, als \nderjenige, dem die Behörde von vornherein den Antrag ablehne. Im Hinblick darauf, \ndass der Landesgesetzgeber selbst die Grundlage für die Erhebung von \nVerwaltungsgebühren geschaffen habe, sei er auch berechtigt, anzuordnen, dass ein \nsich gegen den materiellen Hauptausspruch wendender Rechtsbehelf auch auf die \nGebührenfestsetzung erstrecke. Ginge man aber von der Selbständigkeit des \nGebührenverfahrens aus, wäre die Aufhebung der Baugenehmigung ein nachträglich \neingetretener Umstand, der das Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertige. \nInnerhalb von drei Monaten nach der Rechtskraft der die Baugenehmigung \naufhebenden gerichtlichen Entscheidung sei die Rückzahlung von der Klägerin \nangefordert worden. Im Schreiben vom 25. September 2003 seien alle inhaltlichen \nVoraussetzungen für einen Antrag auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens \nvorhanden gewesen, nämlich der Rückzahlungsantrag und der \nWiederaufnahmegrund. Nach Treu und Glauben habe das Schreiben als ein Antrag \nauf Wiederaufgreifen verstanden werden müssen, sofern man - wie die Beklagte zu \n2. - für eine Rückzahlung ein Wiederaufgreifensverfahren als erforderlich ansehe. Es \nsei auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Wiederaufgreifensantrages \ngeboten gewesen. Mit der Klageerhebung solle dann zugleich auch Widerspruch \ngegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Gebührenverfahrens erhoben \nwerden. Dieses Vorverfahren könne auch noch während des Prozesses nachgeholt \nwerden, da die Widerspruchsfrist gewahrt worden sei. Im Falle des Erlasses eines \nneuen Gebührenbescheides sei die Gebühr nicht nur gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW \num ein Viertel zu ermäßigen, sondern aus Billigkeitsgründen erheblich darüber \nhinaus. Als Billigkeitsgründe seien insbesondere erheblich die Tatsachen, dass die \nKlägerin keinen Nutzen aus der Genehmigung gezogen habe, die Gebühr aber \nbereits 1997 bezahlt habe und auch Kapital von ca. 1 Million Euro für den Erwerb \ndes Grundstücks von der Beklagten zu 1. investiert habe. Die Höhe des Zinssatzes \nergebe sich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 GebG NRW. Die Verzinsungspflicht bezüglich \ndes am 22. Oktober 1997 an die Beklagte zu 1. gezahlten Betrages beginne nach \nder hier dementsprechend auszulegenden Bestimmung des § 21 Abs. 4 Satz 1 \nGebG NRW mit dem Eingang des Drittwiderspruchs.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 104.539,24 EUR \nnebst Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat seit dem 22. Oktober 1997, \nmindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz \nseit dem \n1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und ebenfalls mindestens 5 % \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen,\n\n11\n\nhilfsweise die Beklagte zu 2 zu verpflichten, der Klägerin einen \nErstattungsbescheid über 104.539,24 EUR nebst der im Hauptantrag \ngenannten Zinsforderung zu erteilen,\n\n12\n\nweiter hilfsweise die Beklagte zu 2 zu verpflichten, das unanfechtbar \nabgeschlossene Verfahren auf Gebührenfestsetzung für die Erteilung \neiner Baugenehmigung vom 24. September 1997 zum Neubau eines \nMöbelmitnahmemarktes in I. wiederaufzugreifen.\n\n13\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung tragen die Beklagten vor, dass die Voraussetzungen für den \nallein in Betracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch nicht in \nBetracht kämen. Rechtsgrundlage für die stattgefundene Vermögensverschiebung \nsei der Gebührenbescheid der Beklagten zu 2. in dem nach dem Urteil der Kammer \nvom 23. Januar 2002 reduzierten Umfang. Die Verwaltungsgebühr sei kein \nGegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 10 K 4472/99 gewesen, so \ndass sich die rechtsgestaltende Wirkung des Urteils auch nur auf die Genehmigung \nund nicht auf die Gebühr erstreckt habe. Eine Erstreckung auf die Gebühr lasse sich \nauch nicht der Bestimmung des § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz GebG NRW entnehmen. \nDiese Bestimmung erfasse nicht die Konstellation der erfolgreichen Nachbarklage. § \n22 Abs. 1 GebG NRW begegne überdies verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der \nLandesgesetzgeber die bundesrechtliche Bestimmung des § 88 VwGO nicht \nmissachten dürfe. Jedenfalls sei eine teleologische Reduktion der Norm geboten. Der \nNachbar, der sich gegen eine ihn belastende Baugenehmigung wende, habe, da er \nkein Schuldner der Baugenehmigungsgebühr sei, kein Interesse an der Aufhebung \nder Genehmigungsgebühr, weshalb sein Begehren im Sinne des § 88 VwGO \ntypischerweise allein auf die Aufhebung der Sachentscheidung gerichtet sei. § 22 \nAbs. 1 GebG NRW sei dementsprechend allein auf das Verhältnis zwischen \nGebührenschuldner und Gebührengläubiger zu beschränken. Der \nGebührenschuldner sei bei einem erfolgreichen Drittwiderspruch auch nicht schutzlos \ngestellt, da er die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens habe, welches \nnach § 15 Abs. 2 GebG NRW lediglich zur Ermäßigung, nicht zur Gebührenfreiheit \nführe. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 \nVwVfG lägen nicht vor, da die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt sei. Innerhalb von drei \nMonaten nach Rechtskraft der die Baugenehmigung aufhebenden gerichtlichen \nEntscheidung sei von der Klägerin nicht ansatzweise deutlich gemacht worden, dass \nsie das Wiederaufgreifen des Verfahrens begehre. Insbesondere sei im Schreiben \ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. September 2003 kein derartiger \nWiederaufgreifensantrag zu sehen. Ein etwaiger Zinsanspruch hinsichtlich des \nzurückgeforderten, der Beklagten zu 1. am 6. November 1997 geleisteten Zahlung \nkönne erst ab Rechtshängigkeit der Erstattungsklage, nicht der vorherigen \nAnfechtungsklage geltend gemacht werden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 7904/98 und 10 K 4472/99 \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 2. Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n18\n\nDie Klage ist lediglich hinsichtlich des 2. Hilfsantrages auf Wiederaufgreifen \nzulässig und begründet, im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. \n\n19\n\n1. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage bereits unzulässig. Der insoweit \nerhobenen Klage auf unmittelbare Erstattung der von der Klägerin geleisteten \nBaugenehmigungsgebühr steht entgegen, dass eine Erstattung einen \nErstattungsbescheid erfordert, der nur im Wege der Verpflichtungsklage gegen die \nBeklagte zu 2. begehrt werden kann, wohingegen die hier erhobene und trotz des \ngerichtlichen Hinweises aufrecht erhaltene Leistungsklage gegen die Beklagte zu 1. \nauf unmittelbare Zahlung ausgeschlossen ist. Die Notwendigkeit eines \nErstattungsbescheides ergibt sich aus folgendem: \nGemäß § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) gelten die Bestimmungen der §§ 12 ff. KAG auch für Gebühren, die \nvon den Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine \nBestimmung treffen. Baugenehmigungsgebühren unterfallen dieser \nVerweisungsbestimmung, \n\n20\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1992 -9 \nA 748/92-; Driehaus/Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: März 2005, § 1 KAG Rn 77,\n\n21\n\nGemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), Nr. 5.a) KAG finden §§ 37, 218 der \nAbgabenordnung (AO) Anwendung. Nach § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AO handelt es \nsich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen \nAnspruch aus einen Abgabenschuldverhältnis, dessen Verwirklichung - und diese \nwird mit der Zahlungsklage erstrebt - nach § 218 Abs. 2 AO die Festsetzung durch \neinen Verwaltungsakt in Form eines Erstattungsbescheides voraussetzt; dies gilt \nmangels einer anderweitigen Regelung im Gebührengesetz auch für \nBaugenehmigungsgebühren,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1981 -2 A \n307/80-; ebenfalls von einem Verwaltungsakt ausgehend: \nOVG NRW, Urteil vom 1. September 1992 -9 A 748/92-; \nfür die Erstattung von Straßenbaubeiträgen: OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juli 1992 -2 A 2794/91-; allgemein zu \nGebühren: Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand: \nDezember 2004, § 21 VwKostG Rn 15; \nDriehaus/Driehaus/ a.a.O., § 8 Rn 182.\n\n23\n\n2. Die Klage ist hinsichtlich der Hilfsanträge nicht im Hinblick darauf unzulässig, \ndass die Hilfsanträge gegen einen anderen Beteiligten gerichtet sind als der \nHauptantrag. \nAuch wenn grundsätzlich die Begründung eines Prozessverhältnisses mit mehreren \nParteien um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der \nSchwebe bleiben und an eine Bedingung geknüpft sein darf, bei der hilfsweise \nsubjektiven Klagehäufung die Klage gegen einen Beklagten aber unter der \naufschiebenden Bedingung erhoben wird, dass die Klage gegen den anderen \nBeklagten keinen Erfolg hat,\n\n24\n\nvgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 44 Rn 7; \nSodan/Schmid, VwGO, Stand: Januar 2003, § 91 Rn 23, \nVGH Kassel, Beschluss vom 13. April 1983 -4 N 2/83-, \nDÖV 1983, 777 (778),\n\n25\n\nbesteht hier ein Sonderfall der Zulässigkeit einer derartigen Eventualklage. Denn \nhier handelt es nicht um zwei völlig unabhängig nebeneinander stehende Beteiligte. \nBei den Beklagten handelt es sich hinsichtlich des Hauptantrages um die \nKörperschaft und hinsichtlich der Hilfsanträge wegen der Sonderregelung des § 78 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW für Verpflichtungsklagen um \ndie für diese Körperschaft handelnde Behörde. In einer derartigen Konstellation ist \neine Eventualklage gegen die Behörde zulässig, weil in der Sache tatsächlich keine \nParteiverschiedenheit vorliegt,\n\n26\n\nvgl. Schoch/Pietzcker, VwGO, Stand: September \n2004, § 44 Rn 6.\n\n27\n\nHinsichtlich des ersten Hilfsantrages hat die Klage - ungeachtet der Frage, ob die \nKlage insoweit im übrigen zulässig ist - allerdings in der Sache keinen Erfolg. \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf Erlass eines \nErstattungsbescheides gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. §§ \n37 Abs. 2, 218 Abs. 2 AO, § 21 Abs. 1 GebG NRW. \n\n28\n\nGemäß § 21 Abs. 1 GebG NRW sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene \nKosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit \neine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem \nZeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet \nwerden. \nEs mag sich hier um jedenfalls teilweise zu Unrecht erhobene Gebühren handeln, da \ndie Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung erhoben worden ist, diese \nBaugenehmigung jedoch mit Urteil der Kammer vom 2. April 2003 -10 K 4472/99- \naufgehoben und der hiergegen eingelegte Antrag der Beklagten zu 2. auf Zulassung \nder Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss des OVG NRW vom 28. Juli 2003 -\n10 A 2616/03- abgelehnt worden ist. \nDem Anspruch auf Erlass eines Erstattungsbescheides steht aber der \nGebührenbescheid der Beklagten zu 2. vom 24. September 1997 entgegen, der von \nder erkennenden Kammer mit Urteil vom 23. Januar 2002 -10 K 7904/98- lediglich \ninsoweit aufgehoben worden ist, als eine Gebühr von mehr als 104.539,45 EUR \nfestgesetzt worden war, im übrigen hingegen unanfechtbar geworden ist. \n\n29\n\nDie Rückerstattung einer auf Grund eines unanfechtbaren Bescheids geleisteten \nGebühr setzt die Aufhebung dieses Bescheides voraus. Denn der Gebührenbescheid \nist auch im Falle der Rechtswidrigkeit wirksam und stellt damit den Rechtsgrund für \ndie erbrachte Leistung dar, \n\n30\n\nvgl. Driehaus/Driehaus, a.a.O., § 8 KAG Rn 182; \nSusenberger, GebG, Kommentar, Stand: Oktober 2003, \n§ 21 Anm. 3..\n\n31\n\nHinsichtlich des verbleibenden Betrages, der hier in einer Höhe von 104.539,24 \nEUR im Streit steht, ist der Gebührenbescheid unanfechtbar und bislang auch nicht \naufgehoben worden. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gebührenbescheid auch nicht im \nHinblick auf die erfolgreiche Nachbarklage 10 K 4472/99 gegen die erteilte \nBaugenehmigung als zunächst angefochten und später aufgehoben zu werten. Die \nKlage des Nachbarn 10 K 4472/99 hat sich nämlich ausschließlich auf die \nBaugenehmigung bezogen und nicht die von der Klägerin zu leistende \nVerwaltungsgebühr zum Gegenstand gehabt. Die Verwaltungsgebühr war weder \ndurch einen entsprechenden Anfechtungsantrag des Klägers im Verfahren 10 K \n4472/99 zum Streitgegenstand gemacht worden, noch wurde sie ohne einen solchen \nAntrag auf Grund gesetzlicher Regelung zum Klagegegenstand jenes Verfahrens. \nLetzteres gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1, 2. \nHalbsatz GebG NRW, wonach sich der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung \nauch auf die Kostenentscheidung, d.h. auf die Festsetzung der für eine bestimmte \nAmtshandlung zu erhebenden Gebühren erstreckt. \nDiese Erstreckung des Rechtsbehelfs auf die Kostenentscheidung gilt nicht \nunbegrenzt. Auch bei einer einheitlichen Sach- und Kostenentscheidung in einem \nBescheid - wie hier - ist es mit § 88 VwGO nicht vereinbar, die Kostenfestsetzung \ngegen den erklärten Willen des Kostenschuldners im Verfahren zur Hauptsache zu \nüberprüfen und aufzuheben. § 88 VwGO, nach dem das Gericht über das \nKlagebegehren der Kläger nicht hínausgehen darf, geht nämlich als bundesrechtliche \nVorschrift landesrechtlich konkurrierenden Regelungen vor. Die Erhebung von \nGebühren ist nach dem GebG NRW nicht in einer Weise so eng mit der \nSachentscheidung verknüpft, dass die eine ohne die andere nicht ergehen könnte. \nBeide können, wie sich aus § 14 Abs. 1 und ferner auch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 \nGebG NRW ergibt, als eigenständige Verwaltungsakte ein getrenntes Schicksal \nhaben; dem ist im Klageverfahren Rechnung zu tragen,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1988 \n-9 B 1350/88-.\n\n34\n\nBei verständiger Würdigung ist es Zweck des § 22 Abs. 1 GebG NRW, \nSchwierigkeiten bei der Auslegung eines Rechtsbehelfs zu vermeiden, bei dem etwa \nnicht von vornherein ersichtlich ist, ob er nur gegen die Sach- oder auch gegen die \nKostenentscheidung eines beide Entscheidungen enthaltenden Bescheides gerichtet \nsein soll. Die Bestimmung entbindet den Betroffenen somit dann allein davon, neben \nder Sachentscheidung die damit verbundene Kostenentscheidung ausdrücklich - sei \nes in Form einer eigenständigen Klage, sei es in Gestalt eines weiteren, gesonderten \nKlageantrages - anzugreifen,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 -9 B \n1517/02-.\n\n36\n\nVorliegend hat die Kammer keine Zweifel, dass der Rechtsbehelf des Nachbarn \nim Verfahren 10 K 4472/99 sich nur auf die Sachentscheidung und nicht auf die \nVerwaltungsgebühr erstreckt hat. Eine anderweitige Auslegung des Begehrens des \nNachbarn als Kläger im Verfahren 10 K 4472/99 ist unhaltbar und lässt sich nicht mit \n§ 88 VwGO vereinbaren. Es drängt sich auf, dass der Nachbar sich nur gegen die ihn \nallein belastende Sachentscheidung und nicht auch - insoweit dann zu Gunsten des \nBauherrn - gegen die Gebührenentscheidung wenden wollte. Eine anderweitige \nAuslegung ist im Hinblick darauf nicht vertretbar, dass der Nachbar durch die \nGebührenentscheidung in keiner Weise belastet ist und eine Klage gegen diese \nGebührenentscheidung mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO \nunzulässig wäre. Eine anderweitige Auslegung ist im übrigen auch nicht - wie die \nKlägerin meint - zur Wahrung der Rechte der Klägerin geboten, da diese die \nMöglichkeit hat, das Wiederaufgreifen des Gebührenfestsetzungsverfahrens zu \nbegehren. \n\n37\n\n3. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage zulässig und begründet. \nDer Zulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage steht insbesondere das \nErfordernis der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 \ni.V.m. Abs. 1 VwGO nicht entgegen. Die Klägerin hat innerhalb weniger Tage und \ndamit gemäß der Frist des §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO nach dem Erhalt des \nSchreibens der Beklagten vom 02. März 2004 Widerspruch eingelegt. Der Umstand, \ndass die Klägerin den Widerspruch entgegen § 70 Abs. 1 VwGO nicht unmittelbar bei \nder den Bescheid erlassenden Behörde oder bei der Widerspruchsbehörde, sondern \nbeim Gericht eingelegt hat, ist unerheblich, denn die Klägerin hat den Widerspruch \ngegen die Ablehnung des Wiederaufgreifensantrages beim Gericht zur - fristgemäß \nvorgenommenen - Weiterleitung an die beklagte Behörde eingelegt. Diese Form der \nÜbermittlung stellt einen ordnungsgemäßen Zugang des Widerspruchsschreibens \ndar, weil es mit Wissen und Willen der Klägerin in den Verfügungsbereich der \nBeklagten zu 2. gelangt ist,\n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n18. Dezember 1992 -7 C 16.92-, Entscheidungen des \nBVerwG (BVerwGE) 91, 334 (336).\n\n39\n\nEs ist auch unerheblich, dass die Klägerin den Widerspruch gleichzeitig mit der \nKlage erhoben hat, da eine solche Paralleleinlegung zulässig ist,\n\n40\n\nvgl. Sodan/Geis, a.a.O., § 68 Rn 113, 117 f.; \nEyermann/Rennert, a.a.O., § 68 Rn 22.\n\n41\n\nDer Umstand, dass die Klage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten \nFrist von drei Monaten seit der Widerspruchseinlegung und damit verfrüht erhoben \nworden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit hier ebenfalls ohne Belang. Denn \ndieser Mangel ist durch den Ablauf der Frist während des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens bis zum für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichem Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung heilbar und hier durch den längst eingetretenen Fristablauf \ntatsächlich geheilt.\n\n42\n\nHinsichtlich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage begründet, weil die Klägerin \neinen Anspruch darauf hat, dass das unanfechtbar abgeschlossene \nVerwaltungsverfahren auf Gebührenfestsetzung wieder aufgegriffen wird.\nEin Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich nicht aus der von den \nBeteiligten irrigerweise als maßgeblich angesehenen Bestimmung des § 51 VwVfG \nNRW - da das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW \nnicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung \nanzuwenden sind, was, wie oben dargelegt, hier aber der Fall ist -, sondern aus der \nRegelung des § 130 Abs. 1 AO. \nWie oben ausgeführt, gelten gemäß § 1 Abs. 3 KAG die Bestimmungen der §§ 12 ff. \nKAG auch für Baugenehmigungsgebühren. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG findet § \n130 AO Anwendung, dies gilt mangels einer anderweitigen Regelung im \nGebührengesetz auch für Baugenehmigungsgebühren,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 -2 A \n2738/84-, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1989, \n34 ff.; Urteil vom 1. September 1992 -9 A 748/92-; \nDriehaus/Driehaus, a.a.O., § 8 Rn 182.\n\n44\n\nDer Anwendung der Bestimmung des § 130 AO stehen die Sonderregelungen \nder §§ 172, 173 AO zur Bestandskraft und zur Aufhebung von Steuerbescheiden - \ndie, wie sich aus § 172 Abs. 1 Nr. 2 d) AO ergibt, grundsätzlich die Anwendung der \nVorschrift des § 130 AO ausschließen,\n\n45\n\nvgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., 2003, \n§ 130 Rn 10 -\n\n46\n\nnicht entgegen. Denn die Bestimmungen der §§ 172, 173 AO sind für Gebühren \ngemäß §§ 1 Abs. 3, 12 KAG nicht anwendbar, wie sich insbesondere aus der \nAufzählung der anzuwendenden Vorschriften des Festsetzungs- und \nFeststellungsverfahrens in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG ergibt,\n\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987, \na.a.O.\n\n48\n\nDie Bestimmungen der §§ 172 f. AO sind auch nicht analog anzuwenden, da es \nan einer planwidrigen Unvollständigkeit fehlt, es sich vielmehr um eine bewusste \nandere gesetzliche Gestaltung handelt, wie sich dem Sinnzusammenhang und der \nGesetzesbegründung entnehmen lässt,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987, \na.a.O.\n\n50\n\nGemäß der demnach für die Genehmigungsgebühr gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. \n1 Nr. 3.b) KAG anwendbaren Bestimmung des § 130 Abs. 1 AO kann ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. Hiernach steht es also im Ermessen der Kosten \nerhebenden Behörde, einen rechtswidrigen Kostenbescheid auch nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit zurückzunehmen. Bei Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides hat \nder Betroffene danach einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Abwägung der \nkostenerhebenden Behörde, ob sie sich auf die Bestandskraft des rechtswidrigen \nBescheides berufen oder der materiellen Gerechtigkeit den Vorzug geben will. \nDrängt sich nach den Umständen oder dem insoweit substantiiert schlüssigen \nVorbringen des Betroffenen auf, dass der Bescheid rechtswidrig zustande \ngekommen ist, hat der Betroffene im Regelfall Anspruch darauf, dass die Behörde in \neine Prüfung der Rechtswidrigkeit der Kostenerhebung eintritt und dem \nKostenschuldner über das Ergebnis einen Bescheid erteilt,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW; Urteil vom 1. September 1992 -9 \nA 748/92-\n\n52\n\nEin Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt insbesondere in \nAnlehnung an die in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Wiederaufgreifensgründe dann \nin Betracht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat,\n\n53\n\nvgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. März 1989 -VI \nR 101/84-, Bundessteuerblatt (BStBl) 1989, 749 (751), \nUrteil vom 26. März 1991 -VII R 15/89-, BStBl 1991, \n552 (553); OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober \n1983 -2 B 1943/83-, Kommunale Steuer-Zeitschrift \n1984, 79 (80), Urteil vom 26. Oktober 1987 -2 A \n2738/84-, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1989, 34 \n(36), Beschluss vom 16. November 1993 -3 A \n1172/87-; Driehaus/Driehaus, a.a.O., § 8 Rn 182,\n\n54\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu 2. nicht nur \nermessensfehlerhaft das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt, da sie \nirrigerweise von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgegangen \nist und die in § 51 Abs. 3 VwVfG NRW genannte Drei-Monatsfrist als alleinigen \nAblehnungsgrund angegeben hat, wohingegen - wie ausgeführt - die Bestimmung \ndes § 51 VwVfG NRW keine Anwendung findet. \nVielmehr hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \nzur Überprüfung der getroffenen Gebührenentscheidung. \nDie Baugenehmigungsgebühr ist im Hinblick darauf, dass die erteilte \nBaugenehmigung aufgehoben worden ist, in der festgesetzten Höhe nicht \nrechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich eine vorgesehene \nGebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen \nUnzuständigkeit abgelehnt wird; sie kann überdies bis zu einem Viertel der \nvorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen \nwerden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Beklagte zu 2. hat aber im \nGebührenbescheid eine nicht ermäßigte Gebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung festgesetzt, die im Falle der Genehmigungsablehnung hätte \nreduziert werden müssen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2. rechtsirrig nicht den \nBaugenehmigungsantrag der Klägerin abgelehnt, sondern die Genehmigung erteilt \nhat und diese erst durch die erkennende Kammer aufgehoben worden ist, ändert \nnichts an der gebührenrechtlichen Beurteilung, die in beiden Fällen gleich zu sein \nhat.\nDer Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich hier daraus, dass sich \nnicht nur die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung aufdrängt, sondern durch \ndas Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren 10 K 4472/99, welches mit dem \nBeschluss des OVG NRW vom 28. Juli 2003 -10 A 2616/03- rechtskräftig geworden \nist, eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist. \n\n55\n\nDiesem Wiederaufgreifensanspruch steht auch nicht entgegen, dass eine \nÄnderung von Gebührenbescheiden nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geltend \ngemacht werden kann. Denn die Festsetzungsfrist ist zum Zeitpunkt der \nKlageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. \nGemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4.b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 \nSatz 1 AO wie auch nach der seit dem 28. Januar 2003 geltenden eigenständigen \nNeuregelung des § 20 Abs. 1 GebG NRW sind eine Gebührenfestsetzung sowie ihre \nAufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier \nJahren abgelaufen ist. Gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4.b) KAG i.V.m. § 170 Abs. \n1 AO bzw. nach der seit dem 28. Januar 2003 geltenden Neuregelung des § 20 Abs. \n1 GebG NRW beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem \nder Abgabenanspruch entstanden ist, d.h. für die am 24. September 1997 erteilte \nBaugenehmigung mit Ablauf des Jahres 1997. \nDie Frist lief bis zur am 30. Dezember 1999 in Kraft getretenen Änderung der \nAbgabenordnung durch Einfügung des § 171 Abs. 3 a. Nach dieser Bestimmung läuft \nim Falle der Anfechtung eines Abgabenbescheides mit einem Einspruch oder einer \nKlage die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar \nentschieden ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hierbei hinsichtlich des gesamten \nSteueranspruchs gehemmt. Die Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der \nZahlungspflicht ist durch diese Neuregelung für alle noch nicht verjährten \nKostenansprüche eröffnet, und zwar selbst wenn ein bestimmtes Begehren \nerkennbar ist,\n\n56\n\nvgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 171 Rn 22; \nDriehaus/Lauenroth/Sauthoff, a.a.O., § 12 Rn 41.\n\n57\n\nDiese Bestimmung ist auch für Gebühren anwendbar. Zwar verweist § 12 Abs. 1 \nZiff. 4 b) KAG nicht ausdrücklich auf die Neuregelung des § 171 a Abs. 3a AO, \nsondern „noch\" nur auf § 171 Abs. 3 AO, und zwar mit der Maßgabe, dass an die \nStelle der Bestimmungen der §§ 100,101 FGO diejenigen des § 113 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 4 VwGO treten. Die Verweisung auf die genannten Vorschriften der VwGO \nverlöre aber ihren Sinn, wenn nur § 171 Abs. 3 AO in der seit dem 20. Dezember \n1999 geltenden Neufassung Anwendung fände und nicht auch und gerade § 171 \nAbs. 3a AO. Denn die Neuregelung des § 171 Abs. 3a AO hat weitgehend den Inhalt \ndes bis zum 29. Dezember 1999 geltenden § 171 Abs. 3 AO, soweit es um die \nVerjährungshemmung bei Einspruch und Klage geht, übernommen. Es gibt auch \nkeinen Grund zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die Rechtslage zu \nLasten der Kommunen habe verändern wollen,\n\n58\n\nvgl. Driehaus/Lauenroth/Sauthoff, a.a.O., § 12 Rn \n38a.\n\n59\n\nIm Hinblick auf diese für die Genehmigungsgebühr anwendbare Neuregelung \ndes § 171 Abs. 3a AO war der Ablauf der Festsetzungsfrist vom 30. Dezember 1999 \nbis zum 11. März 2002 gehemmt. Denn erst am 11. März 2002 wurde das am 08. \nbzw. 11. Februar 2002 zugestellte Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar \n2002 im Verfahren 10 K 7904/98 rechtskräftig, in welchem der Gebührenbescheid \nder Beklagten zu 2. vom 24. September 1997 Streitgegenstand war. Wie oben \ndargelegt, ist es für die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO unbeachtlich, dass \ndie Klägerin ihr Begehren seinerzeit auf einen Teil der Gebührenforderung \nbeschränkt hat, da auf Grund dieser gesetzlichen Regelung der Ablauf der \nFestsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt gewesen \nist. \n\n60\n\nIm Hinblick auf den Fristenlauf vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Dezember 1999 \nund seit dem 12. März 2002 war die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht \nabgelaufen, als die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2004 den Antrag auf \nAufhebung bzw. Änderung der Gebührenfestsetzung gestellt hat, durch den gemäß § \n20 Abs. 1 S. 3 GebG NRW - entsprechend § 171 Abs. 3 AO - die Festsetzungsfrist \nerneut gehemmt ist, und zwar solange, bis über den Antrag unanfechtbar \nentschieden worden ist. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die \nVoraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO \nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-07/10-k-1220-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-07/10-k-1220-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277946","retrieved":"2026-07-09 02:51:02.450899+00:00"}}