{"status":"available","doknr":"OLD278025","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0902.12L763.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-09-02","aktenzeichen":"12 L 763/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500, 00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Beurlaubung des \nAntragstellers vom 6. Juni 2003 mit der Maßgabe zu \nwiderrufen, dass der Widerruf durch eine \nklageabweisende Entscheidung im \nHauptsacheverfahren auflösend bedingt ist,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, dem \nAntragsteller bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache eine Unterstützungszahlung in Höhe der \nBesoldung nach der Besoldungsgruppe B 2 zu \ngewähren,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\nDer Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und § \n123 Abs. 3 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein \nAnspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. \ndie Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Dabei sind an den \nAnordnungsgrund bei einer Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen \nzu stellen. Eine einstweilige Anordnung darf in der Regel die Entscheidung im \nHauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der \nAbwendung von schwerwiegenden Nachteilen, nicht jedoch einer endgültigen \nBefriedigung des geltend gemachten Anspruchs dient. Eine Vorwegnahme der \nHauptsache entfällt auch nicht deshalb, weil die durch eine einstweilige Anordnung \neingeräumte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des \nHauptsacheverfahrens steht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann \nausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht \nerreichbar ist, das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den \nAntragsteller schlechthin unzumutbar ist und wenn er nach dem von ihm glaubhaft \ngemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.\n\n8\n\nGemessen daran hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des \nHilfsantrags glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat hinsichtlich des Hauptantrags bereits nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm ohne die sofortige Umsetzung des von ihm begehrten Widerrufs \nder Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 unzumutbare Nachteile drohen. \nSoweit dem Antragsteller ohne den Widerruf der Beurlaubung in \nbesoldungsrechtlicher Hinsicht finanzielle Nachteile entstehen, ist nicht ersichtlich, \ndass diese Nachteile so gravierend sind, dass der Verweis auf das \nHauptsacheverfahren für ihn unzumutbar ist. Das folgt schon daraus, dass der \nAntragsteller nach seiner Vereinbarung mit der D. S. H. (im Folgenden: \nD. ) vom 8. März 2003 mindestens eine Abfindung von 127.500,00 EUR erhalten \nhat. Davon abgesehen hat der Antragsteller auch keine nachvollziehbaren Angaben \nzu seiner allgemeinen finanziellen Situation gemacht. Da er vor dem Wechsel zur \nD. im Jahre 2003 nach der Besoldungsgruppe B 6 besoldet worden ist und er \nvermutlich bei der D. ein Entgelt zumindest in gleicher Größenordnung erhalten \nhaben dürfte, ist es jedenfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte lebensnah, dass \ner auch schon deshalb über Ersparnisse bzw. Vermögen verfügt. Seine \ndiesbezüglichen Angaben in der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens, er \nmüsse bei Nichtbeschäftigung beim Antragsgegner Sozialleistungen in Anspruch \nnehmen, können nicht überzeugen. Das folgt schon daraus, dass der Antragsteller \nan dieser Stelle der Antragsbegründung sich in tatsächlicher Hinsicht nur begrenzt \ngeöffnet und wohl bewusst die Abfindungszahlung der D. verschwiegen hat. \nVielmehr ist die Abfindungszahlung erst durch die gerichtliche Anforderung der \nVereinbarung vom 8. März 2005 bekannt geworden. \n\n10\n\nAllerdings beschränken sich die ohne den Widerruf der Beurlaubungsverfügung \nfür den Antragsteller entstehenden Nachteile nicht nur auf die finanziellen \nAuswirkungen. Denn der Antragsteller kann ohne den sofortigen Widerruf einen - \netwaigen - Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zunächst nicht \nrealisieren. Im vorliegenden Fall ist aber auch insoweit bereits ein Anordnungsgrund \nauf Grund der vorliegenden konkreten Umstände zweifelhaft. Diese legen es nahe, \ndass es dem Antragsteller weniger um die sofortige Aufnahme der Tätigkeit beim \nAntragsgegner, sondern vielmehr allein um die Vermeidung finanzieller Nachteile \ngeht. Bereits im Beurlaubungsantrag vom 14. April 2003 hat er von unterschiedlichen \nAuffassungen und unüberbrückbaren Differenzen zu unterschiedlichen Stellen \ngesprochen. Eine sachorientierte Zusammenarbeit sei zur Zeit und auf längere Sicht \nnicht mehr möglich. Hierzu fügt sich auch das Schreiben des Antragstellers vom 12. \nJuli 2004 an den Verbandsvorsteher des Antragsgegners, in dem der Antragsteller \ndie Angaben aus seinem Beurlaubungsantrag nicht nur wiederholt, sondern \nberichtet, er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Antragsgegner \nmassiven Drohungen ausgesetzt gewesen, die sogar seine Gesundheit \nbeeinträchtigt hätten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ohne Weiteres \nnachvollziehbar, dass es für den Antragsteller unzumutbar sein soll, den Dienst beim \nAntragsgegner nicht sofort aufnehmen zu können. \n\n11\n\nDieser Gesichtspunkt braucht jedoch nicht weiter vertieft werden. Denn der \nAntragsteller hat auch nicht die weitere für eine Vorwegnahme der Hauptsache \nerforderliche Voraussetzung des voraussichtlichen Obsiegens im Klageverfahren \nglaubhaft gemacht. \nDaraus folgt zugleich, dass auch der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nworden ist. \n\n12\n\nDie in § 15 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) geregelte Möglichkeit \neines Widerrufs des Sonderurlaubs ist vorliegend nicht einschlägig. Für einen \nWiderruf aus sonstigen Gründen gelten die Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG - (§ 15 \nAbs. 2 SUrlV). \n\n13\n\nDer Antragsteller macht zwei Gründe für den geltend gemachten Anspruch auf \nWiderruf des Sonderurlaubs geltend. Zum einen beruft er sich auf die Beendigung \nder Tätigkeit bei der D. gemäß der Vereinbarung vom 8. März 2005 als solche. \nZum anderen verweist er auf eine vorliegende Erkrankung, die den Antragsgegner zu \nWiderruf der Beurlaubung verpflichte.\n\n14\n\nHinsichtlich des zuerst genannten Grundes trägt der Antragsteller vor, seine \nBeschäftigung bei der D. sei „Geschäftsgrundlage\" der Beurlaubung gewesen, so \ndass sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Besoldung wieder \nauflebe. Das im Rahmen des einschlägigen § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auszuübende \nErmessen sei daher auf Null reduziert. \nDem kann nicht gefolgt werden.\nDer vom Antragsteller herangezogene § 49 Abs. 2 VwfVG ist im vorliegenden Fall \nschon nicht einschlägig. Die dort geregelten Sachverhalte betreffen den Widerruf \nrechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte gegen den Willen bzw. entgegen dem \nInteresse des Betroffenen. Die dort genannten Widerrufsmöglichkeiten bestehen \ndemnach allein im öffentlichen Interesse. Dem Betroffenen steht dagegen in den \ngenannten Fällen kein subjektives öffentliches Recht zu. \nEinschlägig ist im vorliegenden Fall vielmehr § 49 Abs.1 VwVfG, der den Widerruf \neines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt regelt. Zwar stellte sich \ndie auf Antrag des Antragstellers erfolgte Beurlaubung seinerzeit als begünstigender \nVerwaltungsakt da. Gleichzeitig war damit aber auch der Verlust des Anspruchs auf \nBesoldung und amtsangemessene Beschäftigung verbunden. Begehrt der Betroffene \nden Widerruf einer solchen Verfügung, weil sich inzwischen die Maßnahme für ihn \nals Belastung darstellt, liegt die in § 49 Abs. 1 VwVfG geregelte Interessenlage vor. \n\n15\n\nDer Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG liegt im \nErmessen der Behörde. Vorliegend ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners \nnicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, \nwelche allein zu einem Anspruch des Antragstellers auf Widerruf der \nUrlaubsgewährung führen könnte. \n\n16\n\nEntgegen dem Vortrag des Antragstellers war die Tätigkeit des Antragstellers bei \nder D. nicht der „wichtige Grund\", geschweige denn die Geschäftsgrundlage für \ndie Beurlaubung. Der wichtige Grund i.S. des § 12 Abs. 1 SUrlVO bezieht sich - \nzumindest typischerweise und in erster Linie - auf die von dem Beamten geltend \ngemachten Gründe, während die „nicht entgegenstehenden dienstlichen Gründe\" \ndas Interesse des Dienstherrn wahren. Es besteht vorliegend kein Anlass zu einer \nanderen Bewertung. Der wichtige Grund wird demnach hier durch die vom \nAntragsteller in seinem Beurlaubungsantrag vom 14. April 2003 genannten Gründe \numschrieben. Die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 nimmt auch \nausdrücklich auf den Antrag des Antragstellers vom 14. April 2003 Bezug, dem sie \nvollinhaltlich entspricht. Von einer Beschäftigung bei der D. war im Antrag des \nAntragstellers jedoch keine Rede, zumal die Frage der zukünftigen Tätigkeit von ihm \ndort überhaupt nicht angesprochen worden ist. Ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt \nder Genehmigung des Urlaubs von der Möglichkeit einer Beschäftigung des \nAntragstellers bei der D. gewusst hat, ist im vorliegenden Zusammenhang \nunerheblich. Dass die Beurlaubung auch im Interesse des Antragsgegners gelegen \nhaben mag, betrifft nur das Merkmal der „nicht entgegenstehenden Gründe\" i.S. des \n§ 12 Abs. 1 SUrlV, was insoweit auch der Ansicht des Antragstellers entspricht. \nSeine Auffassung, das Ausscheiden bei der D. führe ohne weiteres zu einem \nAnspruch auf Widerruf der Beurlaubung, entbehrt somit jeder rechtlichen und \ntatsächlichen Grundlage. \n\n17\n\nDas Ermessen ist auch nicht aus sonstigen Gründen auf Null reduziert. Da ein \nDienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die gesamte Dauer \neines gewährten Sonderurlaubs personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muss, \nhandelt er in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er im Hinblick auf eine \ngeordnete Personalwirtschaft die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung ablehnt. Im \nvorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. So hat der \nAntragsgegner einen neuen Geschäftsführer bestellt. Außerdem sind offenbar \nweitere erhebliche organisatorische Veränderungen vorgenommen worden, die eine \nsofortige Eingliederung des Antragstellers erschweren, wie sich etwa aus dem \nSchreiben des Antragsgegners vom 8. Juni 2005 an die Stadt F. (Bl. 112 Beiakte \n1) ergibt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits in seinem Urlaubsantrag vom \n14. April 2003 von unüberbrückbaren Differenzen zu diversen Institutionen, u.a. auch \nzum Geschäftsführer der W. -H. , berichtet hat. \n\n18\n\nSoweit der Antragsteller als weiteren Grund für den Widerruf seiner Beurlaubung \nauf eine Erkrankung hingewiesen hat, ist auch dies nicht geeignet, einen Anspruch \nauf einen Widerruf der Beurlaubung zu begründen. \n\n19\n\nDer Antragsteller bezieht sich dabei auf den in der Beurlaubungsverfügung vom \n6. Juni 2003 angesprochenen Krankheitsfall und hält insoweit § 49 Abs. 2 Nr. 1 \nVwVfG für anwendbar. Diese Vorschrift ist jedoch aus den oben bereits angeführten \nGründen ebenfalls nicht einschlägig. Auch ein Widerrufsvorbehalt besteht nur im \nöffentlichen Interesse der Behörde. Die vorgetragene Erkrankung kann demnach \nebenfalls nur im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG von \nBedeutung sein. \n\n20\n\nDie Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 enthält u.a. folgenden Text:\n\n21\n\n„Bei einer länger als 6 Monate andauernden \nununterbrochenen Krankheit wird die Beurlaubung \nzurückgenommen.\"\n\n22\n\nDiese Formulierung bedarf der Auslegung. Denn sie ist nicht nur unbestimmt, \nsondern macht wörtlich verstanden auch keinen Sinn. Erfasst wäre jede - auch noch \nso harmlose - Erkrankung, auch wenn sie die Dienstfähigkeit überhaupt nicht \nbeeinträchtigen sollte. Abgesehen davon würde ein wörtliches Verständnis der \nPassage auch bedeuten, dass die Beurlaubung zwingend zurückzunehmen bzw. zu \nwiderrufen wäre, sobald der Antragsteller - wenn auch nur in der Vergangenheit - \neinmal sechs Monate krank gewesen wäre. Eine - auch schwerwiegende - und über \nsechs Monate andauernde Erkrankung kann aber durchaus in überschaubarer Zeit \nvollkommen ausgeheilt sein (z.B. im Falle einer vorübergehende Arbeits- bzw. \nDienstunfähigkeit nach einem zwar schweren, aber letztlich ohne dauernde Folgen \nbleibenden Verkehrsunfall). Es würde keinen Sinn ergeben, wenn in einem solchen \nFall selbst bei entgegenstehenden Interessen sowohl des Antragstellers als auch des \nAntragsgegners eine Verpflichtung zum Widerruf des Sonderurlaubs bestünde. Das \ngilt erst recht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt, die Gesundheit sogar schon \nvollkommen wiederhergestellt wäre. Zudem würde ein derartiges wörtliches \nVerständnis auch beinhalten, dass der Antragsteller jederzeit jegliche in der \nVergangenheit liegende und über sechs Monate dauernde Erkrankung nachträglich \ngeltend machen und auf diese Weise seine Rückkehr in den aktiven Dienst beliebig \nsteuern könnte. \n\n23\n\nDer zitierten Formulierung in der Beurlaubungsverfügung kann allerdings \nentnommen werden, dass sie offenbar im Interesse des Antragstellers aufgenommen \nworden ist, da sie ansonsten überhaupt keinen Sinn ergibt. Dies wird im Übrigen \ninsoweit auch vom Antragsgegner so gesehen. Den Charakter einer \nrechtsverbindlichen Zusage im Sinne des § 38 VwVfG hat sie aber schon angesichts \nder aufgezeigten Unschärfen nicht. \n\n24\n\nDavon ausgehend kann diese Passage in der Beurlaubungsverfügung bei \nverständiger Würdigung nur die Bedeutung haben, dass im Falle einer über \nsechsmonatigen (schwerwiegenden) Erkrankung diese als ein Element im Rahmen \nder Ermessensentscheidung über eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung \nberücksichtigt werden soll. Es kann offen bleiben, ob damit überhaupt mehr \nausgesagt ist als die ohnehin allgemein aus der Fürsorgepflicht ableitbare \nVerpflichtung des Dienstherrn, bei einer Ermessensentscheidung über den Widerruf \neiner Beurlaubung auch die persönliche Situation des Beamten in den Blick zu \nnehmen. Eine Ermessensreduzierung auf Null unter dem Gesichtspunkt der \nvorgetragenen Erkrankung scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil gegen die \nattestierte Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von etwas über sechs Monate \nerhebliche Bedenken in tatsächlicher Hinsicht bestehen. \n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die ärztliche \nBescheinigung der Praxis Dr. C. (u.a.) vom 10. Mai 2005 vom Antragsteller erst \nvorgelegt worden ist, nachdem der Antragsgegner zuvor den sinngemäßen Antrag \ndes Antragstellers vom 7. April 2005 auf Widerruf der Beurlaubung abgelehnt und \ndarauf hingewiesen hatte, dass einziger Grund für einen solchen Widerruf eine \nlänger als sechs Monate dauernde ununterbrochene Krankheit sein könne. Hätte die \nattestierte Tinnitus- Erkrankung beim Antragsteller tatsächlich eine maßgebliche \nRolle für die Beendigung der Tätigkeit bei der D. gespielt, hätte es sich \naufgedrängt, dies bereits im Antrag vom 7. April 2005 anzuführen. Auch die das \nArbeitsverhältnis auflösende Vereinbarung des Antragstellers mit der D. vom 8. \nMärz 2005 enthält nicht andeutungsweise einen Hinweis auf einen entsprechenden \nHintergrund. Der Antragsteller hat im Übrigen im vorliegenden Verfahren \nausdrücklich betont, dass die Auflösungsvereinbarung allein der Abwendung einer \nbetriebsbedingten Kündigung diente. \nZudem betrifft die genannte ärztliche Bescheinigung nur einen zurückliegenden \nZeitraum. Wird einmal eine über ein halbes Jahr andauernde zur Arbeitsunfähigkeit \nführende Erkrankung unterstellt, ist zu erwarten, dass auch entsprechende zeitnahe \nBescheinigungen dieser Praxis vorliegen (etwa zur Vorlage bei der D. ). Derartige \nBescheinigungen sind jedoch nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus ist in der \närztlichen Bescheinigung vom 10. Mai 2005 auch zu Art und Umfang der dortigen \nBehandlung in dem bescheinigten Erkrankungszeitraum seit dem 26. November \n2004 bis ca. Ende Mai 2005 nichts mitgeteilt worden. Weiterhin fällt auf, dass es sich \nbei der Praxis Dr. C. (u.a.) nicht um Fachärzte - HNO-Ärzte - handelt, was bei \neiner schweren, dermaßen folgenreichen Tinnitus-Erkrankung jedenfalls nicht ohne \nweiteres nachvollziehbar ist. \nWeiterhin fällt auf, dass der angegebene Erkrankungszeitraum (26. November 2004 \nbis „voraussichtlich\" 1. Juni 2005) den Zeitraum von sechs Monaten gerade \nüberschreitet und damit genau „passend\" ist, um das vermeintliche Erfordernis einer \nsechsmonatigen Erkrankung zu erfüllen. Nachdem der Antragsteller unter \nBezugnahme auf dieser Bescheinigung in seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 den \nWiderruf der Beurlaubung zum 1.Juni 2005 verlangt hatte, obwohl in seinem Antrag \nvom \n7. April 2005 noch vom 1. Juli 2005 die Rede war, und nachdem er vom \nAntragsgegner auf diesen Widerspruch hingewiesen worden ist, hat er dann eine - \nundatierte - ergänzende Arbeitsunfähigkeitsbescheinung der Praxis Dr. C. (u.a.) \nvorgelegt, wonach die Arbeitsunfähigkeit nunmehr voraussichtlich bis 20. Juni 2005 \nbestehe. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass damit lediglich der Widerspruch \nin den vom Antragsteller gemachten Angaben plausibel beseitigt werden sollte. Die \nKammer hält es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem \nvorliegenden Erkenntnisstand nicht für unwahrscheinlich, dass diese Atteste als \nGefälligkeitsbescheinigungen einzustufen sind. \n\n26\n\nHinzu kommt, dass der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, dass \nder Antragsteller seit über zwanzig Jahren an Tinnitus leidet, ohne dass dies dessen \nArbeitsfähigkeit - jedenfalls nicht ernstlich - eingeschränkt habe. Außerdem hat der \nAntragsgegner vorgetragen und belegt, dass der Antragsteller im Zeitraum der \nbescheinigten Arbeitsunfähigkeit durchaus für den damaligen Arbeitgeber, das \nUnternehmen D. , tätig geworden ist. Soweit der Antragsteller dazu vorgetragen \nhat, dass es sich nur um vereinzelte Tätigkeiten gehandelt habe, an denen ihn die \nTinnitus-Erkrankung nicht gehindert habe, kann diese Einlassung nicht überzeugen. \nJedenfalls ist das Vorliegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit damit nicht in \nEinklang zu bringen. Im übrigen hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung es \nnicht für ausgeschlossen, dass die vom Antragsgegner angeführten Tätigkeiten des \nAntragstellers im Erkrankungszeitraum nicht die einzigen für die Firma D. \ngewesen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsgegner nur ganz \neingeschränkt in der Lage ist, von Tätigkeiten des Antragstellers bei einem \nkonkurrierenden Unternehmen Kenntnis zu erhalten. \n\n27\n\nDer Einschätzung, dass bereits keine schwerwiegende, über sechs Monate \nandauernde und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorgelegen hat, steht \nauch nicht die amtsärztliche Stellungnahme vom 1. August 2005 entgegen. Denn \ndiese ist insoweit nicht aussagekräftig. \n\n28\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Rechtsfrage, \nob eine (unterstellte) schwere Erkrankung im zuvor ausgelegten Sinne - zumal wenn \nsie in der Vergangenheit liegt - überhaupt zu einer Ermessensreduzierung auf Null \nführen könnte mit der Folge, dass die Beurlaubung widerrufen werden müsste. \n\n29\n\nFür den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch besteht bereits kein \nAnordnungsgrund. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug \ngenommen. \nIm Übrigen besteht - bei Erfolglosigkeit des Antrags zu 1. - auch kein Anspruch auf \neine „Unterstützungszahlung\". Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Dienstbezüge \nkann der Antragsteller nur in Form der Besoldung erhalten. Zur Zeit ist er jedoch \nohne Besoldung beurlaubt. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-02/12-l-763-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-09-02/12-l-763-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278025","retrieved":"2026-07-09 02:51:09.202430+00:00"}}