{"status":"available","doknr":"OLD278268","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0824.7L210.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"7 L 210/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Dezember 2004 \n(Eingang 23. Dezember 2004) gegen den der Beigeladenen erteilten \nFeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004, soweit darin für \ndas T. . N. -I. N1. 35 Betten für eine Hauptabteilung „Kardiologie\" innerhalb \nder Disziplin „Innere Medizin\" enthalten sind, wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig,\n\n5\n\nvgl. insofern Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar \n2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718 f\n\n6\n\naber unbegründet.\n\n7\n\nVorab ist klarzustellen, dass eine Auslegung des Antragsbegehrens gemäß der \nAntragsschrift ergibt, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die ihr mit Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 6. Dezember 2004 übermittelten beiden \nFeststellungsbescheide vom 2. Dezember 2004 an die beiden Rechtsträger des T. . \nN. -I1. N1. einerseits (Bl. 117 des Verwaltungsvorgangs - VV -) und der \nQ. -Klinik der Stadt N1. andererseits (Bl. 125 VV) nur insoweit vorläufigen \nRechtsschutz begehrt, als mit dem Feststellungsbescheid hinsichtlich des T. . N. \n-I1. N1. in der Disziplin „Innere Medizin\" eine Hauptabteilung „Kardiologie\" \nmit 35 Betten genehmigt worden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das \nWiderspruchsschreiben vom 20. Dezember 2004 - wie auch die gesamte \nVorkorrespondenz - allein die Einrichtung der Kardiologie thematisiert und zum \nanderen die Antragstellerin auch inhaltlich nur durch die Kardiologie und nicht die \nZusammenarbeit und Disziplinenabstimmung der beiden Marler Krankenhäuser \nansonsten betroffen ist. Im Hinblick auf diese (auch im Übrigen sachgerechte) \nAuslegung des Antragsbegehrens ist vorliegend auch nur der Rechtsträger des T. . \nN. -I1. N1. beigeladen worden. Ferner geht die Kammer davon aus, dass \nes der Antragstellerin nicht ausschließlich um den Schutz ihrer bestehenden \nkardiologischen Abteilung geht, sondern dass sie - im Falle entsprechenden Bedarfs \n- einen eigenen Planaufnahmeanspruch auf Erweiterung ihrer Kardiologie anstrebt. \nDas ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Antragsschrift, kommt aber dennoch \nhinreichend im Widerspruchsschreiben vom 20. Dezember 2004 (Bl. 165 VV, dort \nAbs. 1) und in ihrem Schreiben vom 10. März 2004 (Bl. 68 VV, dort Ziffer 1 und 3 am \nEnde) zum Ausdruck. \n\n8\n\nMit Rücksicht darauf gilt rechtlich zunächst Folgendes: Legt ein Dritter - hier die \nAntragstellerin - mit gemäß § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \naufschiebender Wirkung Widerspruch gegen den an einen anderen gerichteten, \ndiesen begünstigenden Verwaltungsakt ein - hier Feststellungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 zu Gunsten der Beigeladenen - und ordnet \ndie Behörde auf Antrag des Begünstigten - hier durch Vollziehungsanordnung vom \n21. Januar 2005 - gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung an, so \nkann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, \nAbs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen.\n\n9\n\nIn dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei \nnicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zu \nüberprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger \nVollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse \nder widersprechenden Konkurrentin an der Aussetzung der Vollziehung einerseits \nund das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der \nsofortigen Ausnutzung des erteilten Feststellungsbescheides andererseits. Dabei ist \ndie Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens \nauszurichten, um den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (aaO.) zu \nentsprechen. Denn aus dem bereits zitierten Beschluss vom 14. Januar 2004 folgt \nnicht zwangsläufig, dass die Interessenabwägung in einem vorläufigen \nRechtschutzverfahren bei der Konkurrenzsituation zweier (oder mehrerer) \nKrankenhäuser in jedem Falle zur Vermeidung irreparabler Veränderungen des \nbestehenden Zustandes zu Gunsten des widersprechenden Konkurrenten ausgehen \nmüsste. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit \neines Drittwiderspruchs (auch) im Krankenhausrecht im Gegensatz zu der \nRechtsauffassung der Instanzgerichte wesentlich auf die Vermeidung von \nirreparablen Zuständen abgestellt hat, so ist daraus lediglich abzulesen, dass die \nEinbeziehung der unterschiedlichen Interessenlagen bereits im \nWiderspruchsverfahren des Konkurrenten und in umfänglicher Weise auch in einem \netwaigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren und nicht erst in dessen \nGenehmigungsverfahren - ggfs. nach bestandskräftiger Genehmigung und deren \nbereits erfolgter Umsetzung - erfolgen muss, was durch Prüfung der \nErfolgsaussichten geschieht. Dies schließt dann auch nicht aus, dass in dieser \nKonkurrenzsituation die Interessenabwägung zu Gunsten des \nGenehmigungsinhabers ausfallen kann.\n\n10\n\n- vgl. dazu auch: Burgi, Konkurrentenschutz in der Krankenhausplanung, und \nRasche, Aktuelle Rechtsprechung zum Krankenhausrecht; beide in: Düsseldorfer \nKrankenhausrechtstag 2004, Seiten 19 ff (46) und 105 ff (134 f)\n\n11\n\nVorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die \nVollzugsanordnung vom 21. Januar 2005 ist formell rechtmäßig und auch sachlich \ngerechtfertigt. \n\n12\n\nEine Anhörung vor Erlass der Anordnung war nicht erforderlich, weil es sich \ndabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Annex zu einem solchen \nhandelt, der besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. Die Begründung der \nVollzugsanordnung genügt auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nund Abs. 3 VwGO, weil eine konkrete einzelfallbezogene Begründung vorliegt. Auf \ndie Richtigkeit der Begründungselemente kommt es nicht an.\n\n13\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80, Rdnr. 82, 84 f m.w.N.\n\n14\n\nIn der Sache wird der Widerspruch gegen den der Beigeladenen erteilten \nFeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 voraussichtlich \nerfolglos bleiben, weshalb das private Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen \nAussetzung der Vollziehung des Bescheides hinter den öffentlichen Interessen und \nden Interessen der Beigeladenen zurückzustehen hat. Es ist nicht wahrscheinlich, \ndass die Antragstellerin durch die Genehmigung einer Hauptabteilung Kardiologie im \nT. . N. -I. N1. in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.\n\n15\n\nDas ist vorliegend deshalb der Fall, weil durchgreifende rechtliche Bedenken \ngegen den Feststellungsbescheid nicht bestehen. Die Krankenhausplanung und \ndamit die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gemäß § 8 des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten \nStufe geht es um die Feststellung, ob das betreffende Krankenhaus die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1 und 8 KHG erfüllt, nämlich \nbedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist. Auf dieser Stufe stellen diese \nTatbestandsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die gerichtlich voll \nüberprüfbar sind. Dabei ist ein Krankenhaus auch dann als bedarfsgerecht \nanzusehen, wenn es neben anderen (bereits in den Plan aufgenommenen) \nKrankenhäusern in der Lage ist, den objektiv vorhandenen Bedarf zu decken. Auf der \nzweiten Stufe der Planaufnahmeentscheidung ist unter gleichrangigen \nKrankenhäusern eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei gemäß ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts die Behörde ein Beurteilungsermessen (bzw. \nBeurteilungsspielraum) hat, das gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler \nüberprüfbar ist. Dabei ist zu untersuchen, ob die Behörde von einem zutreffenden \nund vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen \nMaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.06.90 (1BvR 355/86 - NJW 90, 2306) und vom \n04.03.04 (1BvR 88/00 - NJW 04, 1648); Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \nUrteile vom 25.07.85 (3 C 25/84), vom 14.11.85 (3 C 41/84) und vom 18.12.86 (3 C \n67/85); jeweils in Buchholz 451.74 § 8 KHG Nrn. 7, 8 und 11\n\n17\n\nAusgehend von diesen Kriterien ist nach derzeitigem Erkenntnisstand \nvoraussichtlich ein Bedarf für eine weitere Hauptabteilung Kardiologie im Bereich des \nKreises Recklinghausen vorhanden. Das ergibt sich zunächst aus den Eckwerten \ndes Krankenhausplanes, wonach ein Anteil kardiologischer Betten innerhalb der \ninternistischen Abteilungen von 10% anzustreben ist. Dieser Anteil wird bisher weder \nim Kreis Recklinghausen selbst (Anteil: 2,6%) noch im gesamten Versorgungsgebiet \n8 (Kreis Recklinghausen, kreisfreie Städte Bottrop und Gelsenkirchen; Anteil: 6,9 % \nkardiologischer Betten) erreicht. Diese quantitative Unterversorgung wird tatsächlich \ndadurch belegt, dass nicht nur an dem mit der bisher einzigen Hauptabteilung \nKardiologie im Kreis Recklinghausen ausgestatteten Krankenhaus der \nAntragstellerin, sondern auch an mehreren anderen Krankenhäusern im Kreis \nRecklinghausen einschließlich dem der Beigeladenen innerhalb der Inneren Medizin-\nAbteilungen kardiologische Behandlungen in nicht unerheblichem Umfang angeboten \nund nachgefragt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die gemeinsame \nEinschätzung der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in \nWestfalen-Lippe (Arbeitsgemeinschaft), der Antragsgegnerin und des Ministeriums, \n(weitere) 35 kardiologische Betten auszuweisen, nachvollziehbar und plausibel. Auf \ndie Frage, ob allgemein ein zusätzlicher Bettenbedarf besteht, kommt es insoweit \nnicht an. Die Einrichtung einer Kardiologie am T. . N. -I. N1. führt nämlich \nnicht zu einer Ausweisung zusätzlicher Betten im Bereich der Inneren Medizin, \nsondern erfolgt vielmehr durch eine Umwidmung von Betten innerhalb der Inneren \nMedizin beim T. . N. -I. N1. , die im Übrigen von 135 auf 128 Betten \nreduziert wird. (Im Gesamtkonzept der vier betroffenen Krankenhäuser in N1. , \nI2. und X. werden sogar zusammen 20 Betten in der Inneren Medizin \neingespart.)\n\n18\n\nSoweit die Antragstellerin hinsichtlich der Bedarfsberechnung einwendet, dass \nihre eigene Kardiologie zur kardiologischen Versorgung des Kreises ausreichend ist, \nist dies angesichts der - auch ohne besondere Ausweisung im Krankenhausplan \nerfolgten - zunehmenden kardiologischen Diagnostik und Behandlungen an den \nanderen Krankenhäusern in den letzten Jahren in tatsächlicher Hinsicht \nwiderlegt.\n\n19\n\nVon der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts der Beigeladenen \nund auch der Antragstellerin geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte bzw. \nentgegenstehenden Vortrages aus, zumal hier ausschließlich Plankrankenhäuser \nbetroffen sind. \n\n20\n\nIst somit auf der ersten Stufe der Krankenhausplanaufnahme ein Bedarf für eine \n(zweite) Kardiologie für 35 Betten anzunehmen und sind mehrere Krankenhäuser als \nleistungsfähig und kostengünstig anzusehen, bei denen eine solche Hauptabteilung \neingerichtet werden könnte, so ergibt sich dann auf der zweiten Stufe die \nNotwendigkeit einer Auswahl der Antragsgegnerin bzw. des Ministeriums, die \ngerichtlich nur auf Ermessensfehler nachgeprüft werden kann.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin hat sich bei der Auswahl dazu entschieden, eine zweite \nHauptabteilung an einem neuen Standort einzurichten. Diese planerische \nEntscheidung dürfte angesichts der von ihr dargelegten Kriterien nicht zu \nbeanstanden sein. Sie strebt damit eine Ausweitung der ärztlichen Versorgung auf \neinen 24-stündigen Bereitschaftsdienst und eine damit verbundene Verbesserung im \nSinne einer zeitlich schnelleren Erreichbarkeit der kardiologisch erforderlichen \nNotfallversorgung für einen Einzugsbereich innerhalb des Versorgungsgebietes 8 an, \ndem bisher für die Notfallversorgung nur die Antragstellerin als Anlaufstelle zur \nVerfügung stand. Dass damit eine Verbesserung erreicht werden kann, liegt \nangesichts der Größe des Versorgungsgebietes und der Wichtigkeit des \nZeitmoments in der kardiologischen Frühversorgung auf der Hand.\n\n22\n\nFür die Zweckmäßigkeit einer weiteren Hauptabteilung spricht auch, dass nicht \nnur die Beigeladene, sondern auch andere Krankenhäuser sich schon seit Jahren \nimmer wieder bemüht haben, eine Hauptabteilung Kardiologie innerhalb der bei \nihnen vorhandenen Inneren Medizin einzurichten. Zwar sind diese Anträge bislang \nnicht positiv entschieden worden, sondern angesichts der gegenteiligen Auffassung \nder Behörden bis ins Jahr 2000 hinein unbeschieden geblieben. Andererseits hat \naber im Rahmen der regionalen Planungsgespräche ab März 2003 (auch) die \nArbeitsgemeinschaft eingeräumt, dass inzwischen doch ein Bedarf für eine weitere \nKardiologie vorhanden sein könnte. \n\n23\n\nAuch ein Fehler hinsichtlich der Ermessensentscheidung zur Auswahl unter \ngleich leistungsstarken Trägern ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Nach \nder dargelegten, nicht zu beanstandenden planerischen Entscheidung, neben der \nschon vorhandenen Hauptabteilung Kardiologie im Krankenhaus der Antragstellerin \neine zweite Kardiologie einzurichten, scheidet dafür die Antragstellerin schon von \nvorn herein aus. Es ist aber auch im Übrigen nicht erkennbar, dass ihre \nRechtsposition geschmälert werden könnte. An ihrem Bestand ändert sich nichts, da \nsie weiterhin ihre kardiologische Hauptabteilung mit 40 Betten weiterführen kann. \nAngesichts des weiter oben festgestellten Sachverhalts, dass auch schon bisher \numfangreiche kardiologische Behandlungen in den umliegenden Krankenhäusern \ninnerhalb der Inneren Medizin erbracht worden sind, ist auch nicht mit einer \nerheblichen tatsächlichen Beeinträchtigung zu rechnen, wenn diese kardiologischen \nLeistungen, was das T. . N. -I. N1. angeht, nunmehr in einer \nkardiologischen Hauptabteilung erbracht werden.\n\n24\n\nDarüber hinaus kann auch die Verletzung von subjektiven Verfahrens- und \nAnhörungsrechten nicht festgestellt werden. Nach den Vorschriften des regionalen \nPlanungskonzepts gemäß § 16 des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen - \nKHG NRW - sind die Gespräche zwischen der Arbeitsgemeinschaft und den \nKrankenhausträgern ab März 2003 auch hinsichtlich der Kardiologie geführt worden, \num ein gemeinsames regionales Planungskonzept zur Fortschreibung des \nKrankenhausplanes i.S. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW zu erarbeiten. Ein solches \ngemeinsames Konzept ist aber offenbar nicht für die gesamte betroffene Region und \nalle betroffenen Krankenhäuser zustande gekommen. Wird aber ein gemeinsames \nregionales Planungskonzept nicht vorgelegt, entscheidet das Ministerium gemäß \n§ 16 Abs. 5 KHG NRW nach Anhörung der Beteiligten vor einer Fortschreibung des \nKrankenhausplanes. Dies ist vorliegend jedenfalls mit dem Anhörungsschreiben vom \n27. August 2004 (Bl. 107 VV) geschehen, so dass die Antragstellerin und alle \nanderen betroffenen Krankenhausträger ihre Auffassung darstellen und ihre Rechte \ngeltend machen konnten. Dazu ist ihnen im Übrigen auch schon im Rahmen der \nErarbeitung des regionalen Planungskonzepts durch die Arbeitsgemeinschaft (vgl. \nderen Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2004 - Bl. 37 VV) Gelegenheit gegeben \nworden, die die Antragstellerin auch mit Schreiben vom 10. März 2004 (Bl. 68 VV) \ngenutzt hat. Anhaltspunkte für Anhörungs- und Verfahrensfehler zu Lasten der \nAntragstellerin sind deshalb nicht erkennbar. \n\n25\n\nRechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin sind auch nicht daraus ableitbar, dass \neine Fortschreibung des Krankenhausplanes (zunächst) nur hinsichtlich der beiden \nN2. Krankenhäuser (und wohl auch der in I3. und X. ) erfolgt ist. Dabei \nspielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass die gemeinsame \nStrukturanpassung dieser Häuser einvernehmlich mit der Arbeitsgemeinschaft \nerreicht und dann vom Ministerium genehmigt und von der Antragsgegnerin durch \ndie entsprechenden Feststellungsbescheide umgesetzt worden ist. Es entspricht \nnämlich nicht nur der Praxis, sondern auch den Vorschriften des regionalen \nPlanungskonzeptes des § 16 KHG NRW, dass eine Fortschreibung des \nKrankenhausplanes nicht nur bei Vorliegen eines den gesamten Planbereich und alle \nFragen umfassenden gemeinsamen Planungskonzeptes rechtlich möglich ist. \nVielmehr sprechen die 6-Monats-Frist des § 16 Abs. 2 Satz 4 und insbesondere Abs. \n5 KHG NRW dafür, dass das Ministerium auch bei gescheiterten Gesprächen bei \nWahrung der Anhörungsrechte der Betroffenen entscheidungsbefugt ist, den \nKrankenhausplan fortzuschreiben. Dann muss dieses erst recht gelten, wenn es in \nTeilbereichen oder nur mit einigen betroffenen Krankenhäusern eine Einigung über \nTeilkonzepte gibt. Dabei führt die hier erzielte Einigung nicht nur aber auch in der \nKardiologie zu Kooperationen, bei denen Versorgungsangebote zur Vermeidung von \nParallelvorhaltungen aufeinander abgestimmt worden sind. Gerade dies ist aber \nInhalt und Ziel der regionalen Planungskonzepte im Sinne § 16 KHG NRW. Insofern \nvon einer unzulässigen „Belohnung\" der betroffenen Krankenhäuser zu sprechen, \nerscheint deshalb nicht angebracht. Vielmehr entspricht es der Praxis (nicht nur aber \nauch) im Krankenhausplanungsrecht, zur Vermeidung langwieriger \nAuseinandersetzungen bei der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen \nvertretbare Kompromisse einzugehen\n\n26\n\n- vgl. dazu z. B. auch die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 10. \nMärz 2004 geäußerte, aus der Sicht der Kammer selbstverständlich zulässige \nAuffassung (Bl. 68 f VV): „Wir können uns jedoch vorstellen, dass wir der Einrichtung \nder Kardiologie am N. -I. in N1. auch dann zustimmen könnten, wenn wir \nein gewisses Entgegenkommen beispielsweise bei der Ausweisung einer \nGastroenterologie und der Ausweisung der Onkologie im Krankenhausplan erwarten \nkönnten.\" -,\n\n27\n\nsolange keine Rechte anderer verletzt werden. Da dies vorliegend aus den \ndargestellten Gründen nicht der Fall ist, ist dies nicht sachfremd und gegen die \nstreitige Teillösung rechtlich nichts zu erinnern.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da \ndie Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat, sind auch ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren, in denen \ndie Antragstellerin ihren eigenen Planaufnahmeanspruch gegen den \nFeststellungsbescheid der Konkurrentin geltend macht (vgl. Beschluss vom 18. Juli \n2002 - 13 B 1186/042). Die dort angesetzten Beträge sind auch nach neuem \nKostenrecht angemessen. Dabei sind für das erste Planbett 4.000 EUR und für die \nübrigen 34 Betten je 500 EUR anzusetzen. Die sich daraus ergebende Summe von \n21.000 EUR ist im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-24/7-l-210-05","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-24/7-l-210-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278268","retrieved":"2026-07-09 02:51:30.053006+00:00"}}