{"status":"available","doknr":"OLD278267","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0824.1K3053.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-24","aktenzeichen":"1 K 3053/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am . N. 1949 geborene Kläger steht als Abteilungsdirektor (Besoldungs-\ngruppe B 2 BBesO) bei der M. für P. , C. und G. (M1. ) im \nDienst des Beklagten. Seit seiner Ernennung zum Forstrat am 7. Januar befindet er \nsich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. N. 1990 wurde er \nzum Forstdirektor befördert und zum Leiter der Abteilung 2 der M. für P. \n, M2. und G. (M3. ) bestellt. Am 25. N. wurde er zum Leitenden \nForstdirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) ernannt. Seit dem 1. April ist er Leiter \nder Abteilung 4 der M1. .\n\n3\n\nUnter dem 7. N. 2000 schlug die M1. dem Ministerium für Umwelt, \nRaumordnung und M2. vor, den Kläger zum Abteilungsdirektor \n(Besoldungsgruppe B 2 BBesO) zu ernennen. In dem Vorschlag heißt es, es liege \nkein Anwendungsfall der §§ 25 a und 25 b LBG vor, denn die Abteilungsleiter der \nM1. seien nach B 2 und A 16 eingestuft und bei dem Kläger sei eine \nErprobungsphase nicht erforderlich, weil er die ihm übertragene Funktion eines \nAbteilungsleiters seit geraumer Zeit erfolgreich wahrnehme. Das Ministerium für \nUmwelt und Naturschutz, M2. und Verbraucherschutz (MUNLV) folgte dieser \nAuffassung nicht, sondern wandte \n§ 25 b LBG an, der damals folgenden Wortlaut hatte (Fassung des Neunten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV. NRW. \nSeite 148):\n\n4\n\n„Leitende Funktion auf Zeit\n(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird im \nBeamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei Amtsperioden übertragen. Eine \nAmtszeit beträgt fünf Jahre; abweichend hiervon beträgt bei Leitern öffentlicher \nSchulen oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht \nJahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die Übertragung des Amtes auf Dauer im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit \nsoll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nübertragen werden.\n...\n(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind\n1. im Landesdienst die\n1.1 mindestens der Besoldungsgruppe B 4 angehörenden Ämter der in den obersten \nLandesbehörden oder diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,\n1.2 der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter sowie der Leiter von \nTeilen (Abteilungen) der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten \nBehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe, \n...\"\n\n5\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde folgender Satz 3 in § 25 b Abs. 1 LBG \neingefügt: „Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits \nübertragen worden ist, können bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren auf die \nerste Amtszeit angerechnet werden.\" (Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. Seite 814)\n\n6\n\nDas MUNLV ernannte den Kläger durch Urkunde vom . B. am \n30. B. 2000 unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und \nunter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zum Abteilungsdirektor \n(Besoldungsgruppe B 2 BBesO).\n\n7\n\nMit Schreiben vom 14. B. 2001, eingegangen am 20. B. 2001, machte der \nKläger den Anspruch geltend, die Ernennung zum Abteilungsdirektor auf Lebenszeit \nzu erhalten. Zur Begründung führte er aus, § 25 b LBG greife nicht ein, wenn \nAbteilungsleiter in einer Behörde sowohl nach Besoldungsgruppe B 2 als auch nach \nA 16 eingestuft würden. Außerdem wolle die Vorschrift nur wirkliche Spitzenämter \nerfassen, nämlich ab Besoldungsgruppe B 4 aufwärts. Schließlich könne eine \nErprobungsphase in seinem Fall keine Erkenntnisse im Hinblick auf die endgültige \nFunktionsübertragung nach Ablauf der Probephase erbringen, weil ihm die Funktion \n„Abteilungsleiter\" bereits seit dem 1. N. 1990 endgültig übertragen sei. Mit Erlass \nvom 4. September 2001, zugestellt am 20. September 2001 ohne \nRechtsmittelbelehrung, wies das MUNLV das Begehren zurück; zur Begründung gab \ndas Ministerium an, aus dem Wortlaut des § 25 b Abs. 7 Ziffer 1.2 LBG ergebe sich \neindeutig dessen Anwendbarkeit. Maßgeblich sei, dass es sich im konkreten \nEinzelfall um ein der Besoldungsordnung B angehörendes Amt handele.\n\n8\n\nAm 2. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: § 25 b LBG sei \nverfassungswidrig. Das Zeitbeamtenverhältnis für Führungsfunktionen verstoße \ngegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). \nDas zu diesen Grundsätzen gehörende Lebenszeitprinzip umfasse die \nUnentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes; dieses Prinzip sei verletzt, wenn der \nBeamte nach Ablauf der Amtszeit seiner Führungsfunktion in sein Basisamt \nzurückkehren müsse. Das Lebenszeitbeamtenverhältnis sei die \nverfassungsrechtliche Regel, das Beamtenverhältnis auf Zeit sei demgegenüber eine \neng auszulegende Ausnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, die hier \nnicht vorliege. Die Vergabe von Führungsfunktionen auf Zeit verstoße gegen das \nUnabhängigkeitsprinzip, das sachfremde Einflüsse auf den Beamten abwehren \nwolle. Führungspositionen auf Zeit zu vergeben, bedeute eine Ausweitung des \nInstituts des politischen Beamten und erleichtere die Ämterpatronage. § 25 b LBG \nunterstütze nicht das Leistungsprinzip, sondern verstoße dagegen. Die Übertragung \neiner Leitungsposition auf Zeit werte die vorausgehende Verwendungsbeurteilung \nab. Das Zeitmodell habe zudem die Folge, dass diese Führungspositionen an \nAttraktivität weiter verlieren. Schließlich seien auch das Laufbahnprinzip und das \nTreueprinzip verletzt.\n\n9\n\nIm Übrigen sei die Ungleichbehandlung von Führungsämtern in den den \nobersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, für die das \nZeitmodell vorgesehen sei (§ 25 b LBG), einerseits und von Führungsämtern in \nBehörden, die einer obersten Behörde nicht unmittelbar nachgeordnet sind und bei \ndenen derartige Ämter unbefristet vergeben werden (§ 25 a Abs. 8 Nr. 1.3 LBG), \nandererseits sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n10\n\nDie Klage habe auch unabhängig von diesen verfassungsrechtlichen Bedenken \nErfolg, weil § 25 b LBG einschränkend dahin auszulegen sei, dass er nicht die Fälle \nerfasse, wenn Beamten, die ein funktionelles Amt bereits seit längerer Zeit ausüben, \nlediglich ein neues Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen werde. Der Sinn und \nZweck des Zeitmodells sei bei dem Kläger seit langem erfüllt, da er bereits viele \nJahre Abteilungsleiter sei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. August \n2000 und des Erlasses vom 4. September 2001 zu \nverpflichten, ihm das Amt eines Abteilungsdirektors \n(Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zu übertragen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hält § 25 b LBG für verfassungsgemäß, weil er der Unterstützung des \nLeistungsprinzips diene. Das Zeitmodell schaffe auch bei denjenigen, die eine \ngleiche Funktion schon länger ausübten, einen fortdauernden Anreiz für \nBestleistungen.\n\n14\n\nEine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor, denn das \nGewicht der Führungsfunktionen könne sich bei Mittelbehörden mit \nAufsichtsfunktionen anders darstellen als bei Unterbehörden.\n\n15\n\nAus dem Gegenschluss zu § 25 a LBG ergebe sich, dass bei § 25 b LBG - in der \nursprünglichen Fassung - „Vordienstzeiten\" in Führungsfunktionen nicht angerechnet \nwerden könnten. Die Vorschrift sei daher auch auf den Kläger anwendbar.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 ihr \nEinverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung \nerklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nMit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger hat ein \nRechtsschutzbedürfnis, da er sich noch in der ersten Amtsperiode des \nZeitbeamtenverhältnisses befindet und eine bestandskräftige Ablehnung seines \nAntrags auf Übertragung des Amtes eines Abteilungsdirektors im Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit bisher noch nicht vorliegt.\n\n21\n\nVgl. zu einer insoweit problematischen Konstellation: \nVG Gelsenkirchen, Urteile vom 1. Oktober 2003 \n- 1 K 1426/00 - und vom 5. November 2003 \n- 1 K 1519/00 - bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom \n2. März 2005 - 6 A 305/04 -.\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDie Ablehnung der Übertragung des Amtes eines Abteilungsdirektors im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit, die mit der Ernennung im Zeitbeamtenverhältnis \nverbunden ist, in der Fassung des als Widerspruchsbescheid auszulegenden \nErlasses vom 4. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes \neines Abteilungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO) im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit oder einen entsprechenden Neubescheidungsanspruch. \n\n24\n\nDie Ernennung zum Abteilungsdirektor im Beamtenverhältnis auf Zeit steht im \nEinklang mit der vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 25 b LBG. \n\n25\n\n§ 25 b LBG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen \nArt. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsnorm verpflichtet den Gesetzgeber, bei der \nRegelung des Rechts des öffentlichen Dienstes die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums zu berücksichtigen. Art. 33 Abs. 5 GG umfasst einen \nKernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und \nwährend eines längeren, Tradition bildenden Zeitraumes als verbindlich anerkannt \nund gewahrt worden sind. Dabei belässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber \ngrundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, um die Beamtengesetzgebung den \nErfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates und seiner fortschrittlichen \nEntwicklung anpassen zu können. Dies bedeutet nicht völlige Regelungsfreiheit, \nvielmehr ist der einzelne betroffene hergebrachte Grundsatz in seiner Bedeutung für \ndie Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und \nsozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; von dieser Bedeutung hängt es ab, in \nwelcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist. \n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, \n46/52 - BVerfGE 8, 1; Beschluss vom 2. Dezember 1958 - \n1 BvL 27/55 - BVerfGE 8, 333; Urteil vom 8. Februar 1977 \n- 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 243, 278.\n\n27\n\nEinen besonders bedeutsamen hergebrachten Grundsatz stellt das \nLebenszeitprinzip dar. Seit jeher sind die Anstellung auf Lebenszeit und die \nlebenszeitige Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter für das \ndeutsche Beamtenrecht prägend. Diese Ämterstabilität schafft die Voraussetzung \ndafür, dass ein Beamter sich dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in \nwirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom \nGrundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile und \ngesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. \n\n28\n\nBVerfG; Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - \nBVerfGE 70, 251, 267. \n\n29\n\nDurch § 25 b LBG wird das Lebenszeitprinzip eingeschränkt. Denn das \nstatusrechtliche Beförderungsamt wird nach § 25 b Abs. 1 LBG lediglich im \nBeamtenverhältnis auf Zeit verliehen. Nach Ablauf der ersten oder zweiten \nAmtsperiode im Zeitbeamtenverhältnis kann der Beamte seines Beförderungsamtes \nverlustig gehen, wenn die Ernennung für eine zweite Amtsperiode oder die \nErnennung auf Lebenszeit unterbleibt. \n\n30\n\nBei der Würdigung dieser Einschränkung des Lebenszeitprinzips ist zu \nberücksichtigen, dass die Einschränkung begrenzt ist. Die Begrenzung folgt zunächst \naus dem Umstand, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dem zuvor \ninnegehabten Amt fortbesteht. Wenn der Beamte am Ende der ersten Amtsperiode \nnicht erneut in das Beförderungsamt auf Zeit berufen wird oder nach der zweiten \nAmtsperiode nicht ins Lebenszeitbeamtenverhältnis im Beförderungsamt berufen \nwird, fällt er in das zuvor inne gehabte niedrigere Amt zurück. Er ist damit in einer \nwesentlich gesicherteren Position als ein politischer Beamter, der jederzeit in den \neinstweiligen Ruhestand versetzt werden kann (§ 38 LBG). Nach der Konstruktion \ndes § 25 b LBG liegt auch kein dauerhaftes Auseinanderfallen von Amt im \nstatusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinn vor, wie es bei dem vom \nBundesverfassungsgericht beanstandeten Bremer Zulagenmodell der Fall war. \n\n31\n\nBVerfG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - \nBVerfGE 70, 251, 265.\n\n32\n\nDie Konstruktion des § 25 b LBG orientiert sich vielmehr an dem für das \nHochschulbeamtenrecht anerkannten Modell der Überlagerung eines \nLebenszeitbeamtenverhältnisses durch ein Zeitbeamtenverhältnis in einem höheren \nAmt (vgl. § 19 Abs. 5 Hochschulgesetz). Im Hochschulbereich werden ebenso wie \nbei den Kommunen Führungspositionen gerade im Beamtenverhältnis auf Zeit \nvergeben. Schließlich betrifft das Zeitbeamtenverhältnis für Führungskräfte gemäß § \n25 b LBG nur eine sehr kleine Anzahl von Beamten. \n\n33\n\nDie in dieser Weise begrenzte Einschränkung des Lebenszeitprinzips ist \ngerechtfertigt durch das Leistungsprinzip. Die Herstellung praktischer Konkordanz \nzwischen dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Lebenszeitprinzip und dem \nLeistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG ergibt, dass § 25 b LBG mit den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Einklang steht, wenn der \nErmessensrahmen am Ende der ersten Amtszeit zu Gunsten des Beamten in \nbestimmter Weise eingeschränkt wird. \n\n34\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 2 K \n8116/02 - ; Ziemske DÖV 1997, 612; Neßler RiA 1997, \n157, 159; von Mangoldt/Klein/Starck, Art. 33 Abs. 5 GG, \nRn. 52; Battis NJW 1997, 1034; Slowik/Wagner ZBR 2002, \n416; Böhm DÖV 1996, 403, 409; a.A. BayVerfGH, \nEntscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 - DVBl. \n2005, 306; Schnellenbach NVwZ 1997, 522 und ZBR 1998, \n223; Schütz, vor §§ 25 a f., Rn. 31; Studenroth ZBR 1997, \n212; Kutscha NVwZ 2002, 945; Günther ZBR 1996, 72; \nSummer ZBR 1999, 187; Leisner ZBR 1996, 289; Lecheler \nZBR 1998, 331; Lorse ZBR 2002, 162, 175.\n\n35\n\nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der \nLeistungsgrundsatz dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches \nNiveau und rechtliche Integrität gesichert werden sollen, und zum anderen trägt Art. \n33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen \nFortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf \nfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02 - NVwZ 2003, 200, 201; BVerwG, Urteil vom \n25. November 2004 - 2 C 17.03 - ZBR 2005, 244 , 245.\n\n37\n\nDie Stärkung des Leistungsprinzips war das erklärte Ziel des nordrhein-\nwestfälischen Landesgesetzgebers bei der Einführung des Zeitbeamtenverhältnisses \nfür Führungskräfte. \n\n38\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksache \n12/3186, Seite 44; Innenminister Dr. Behrens, LT-Protokoll \nNr. 12/113 vom 25. März 1999, Seite 9429; bekräftigt bei \nder Einfügung des § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG n.F.: \nBegründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucksache \n13/3930, Seite 27.\n\n39\n\n§ 25 b LBG ist auch geeignet, diesem Ziel zu entsprechen, indem er durch die \nBerufung auf Zeit einen dauerhaften Anreiz für die Führungskräfte schafft, \nBestleistungen zu erbringen. Außerdem verbessert die Berufung in das \nZeitbeamtenverhältnis die Grundlage für eine gesicherte Prognose in Bezug auf die \nEignung für das Führungsamt, zumal Führungsämter oft Eignungsanforderungen \nstellen, die sich von den bisher innegehabten Ämtern deutlich unterscheiden, so \ndass aus der Bewährung im bisherigen Amt nicht automatisch auf die Eignung für \ndas Führungsamt geschlossen werden kann. Die Berufung in ein \nZeitbeamtenverhältnis erlaubt bei einer Fehlbesetzung eine Korrektur, deren \nDringlichkeit um so höher sein kann, je höher das betroffene Führungsamt ist. \nSchließlich ermöglicht das Zeitbeamtenverhältnis eine Änderung bei \nFührungsämtern, wenn im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes \nOrganisationsänderungen vorgenommen werden, die eine Änderung von Behörden- \nund Führungsstrukturen notwendig machen. \n\n40\n\nDie praktische Konkordanz zwischen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 33 Abs. 2 GG \nzwingt zu einer Einschränkung des Ermessens am Ende der ersten Amtszeit. Wenn \nder Beamte sich in der ersten Amtsperiode im Führungsamt bewährt hat und keine \ngrundlegende Änderung der Organisationsstruktur der betroffenen Behörde ansteht, \nist das Ermessen des Dienstherrn dahin gehend reduziert, dass der Beamte in die \nzweite Amtsperiode auf Zeit berufen werden muss. Anders als am Ende der zweiten \nAmtszeit, nach deren Ablauf dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit übertragen werden „soll\", das heißt im Regelfall - bei Bewährung und \nunveränderter Organisationsstruktur - übertragen werden muss, ist das Ermessen \nam Ende der ersten Amtszeit nach dem Wortlaut von § 25 b Abs. 1 LBG nicht \neingeschränkt. Die Zuerkennung eines derart weiten Ermessens zu Gunsten des \nDienstherrn schränkt das Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG zu weit, nämlich in \neiner durch das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs.2 GG nicht mehr gedeckten Weise \nein. Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigt die Einschränkung des Lebenszeitprinzips nur \ninsoweit, als die vom Beamten im Führungsamt individuell zu erbringende Leistung \nund die Änderung der Organisationsstruktur im Gesamtinteresse eines \nleistungsfähigen öffentlichen Dienstes betroffen sind. Die Bestimmung des \nErmessensrahmens am Ende der ersten Amtszeit muss dieser Begrenzung der \nverfassungsrechtlich legitimierten Einschränkung des Lebenszeitprinzips \nentsprechen. Die Begrenzung des Ermessensrahmens auf die leistungsbezogenen, \ndurch Art. 33 Abs. 2 GG legitimierten Zwecke stellt sich als Ergebnis einer \nverfassungskonformen Interpretation des § 25 b Abs. 1 LBG dar.\n\n41\n\nIn dieser verfassungskonformen Interpretation verletzt § 25 b LBG auch andere \nhergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie insbesondere das \nTreueprinzip, nicht. Wenn der Ermessensrahmen bereits am Ende der ersten \nAmtsperiode in der dargestellten Weise eingeschränkt ist, hängt die Beibehaltung \ndes Beförderungsamtes weitgehend von der von dem Beamten selbst zu \nbeeinflussenden eigenen Leistung ab. \n\n42\n\n§ 25 b LBG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. \n1 GG. Es liegt innerhalb des weiten Organisationsermessens des als Gesetzgeber \nhandelnden Dienstherrn, für bestimmte Führungsämter das Zeitbeamtenverhältnis \nvorzusehen und für andere Führungsämter nicht. Deshalb ist die Abgrenzung des \nÄmterkatalogs des § 25 b Abs. 7 LBG rechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt \ninsbesondere für die Einbeziehung der Abteilungsleiter in Mittelbehörden und in \nanderen den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. \n\n43\n\n§ 25 b LBG steht auch mit § 12 b Abs. 3 BRRG im Einklang. Nach der \nletztgenannten Vorschrift kann dem Beamten mit Ablauf der ersten Amtszeit das \nBeförderungsamt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen \nwerden. Die rahmenrechtliche Vorschrift eröffnet damit die Möglichkeit einer \ndauerhaften Amtsübertragung bereits nach der ersten Amtsperiode, zwingt aber die \nLandesgesetzgeber nicht dazu, eine solche Möglichkeit im jeweilige Landesrecht \nauch vorzusehen. \n\n44\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2003 \n- 2 K 8116/02 -.\n\n45\n\n§ 25 b LBG greift im vorliegenden Fall auch ein. Das dem Kläger übertragene \nAmt ist ein Amt im Sinne des § 25 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Ziffer 1.2 \nLBG. Dass der Kläger bereits eine erhebliche „Vordienstzeit\" als Abteilungsleiter in \nderselben Funktion absolviert hat, schließt die Anwendung des § 25 b LBG nicht aus. \nDies galt bereits für die ursprüngliche Fassung der Vorschrift und ist durch die \nEinfügung der Anrechnungsregelung in § 25 b Abs. 1 Satz 3 LBG n.F. nochmals \nbekräftigt worden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte bei dem \nKläger von dieser neuen Anrechnungsregelung hätte Gebrauch machen können oder \nmüssen, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch bei \neiner Anrechnung im größtmöglichen Umfang von zwei Jahren hätte der Kläger noch \nnicht eine Rechtsposition erreicht, die ihm einen Anspruch auf Übertragung des \nAmtes eines Abteilungsdirektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verschafft. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n47\n\nGemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, weil die Frage der \nVerfassungsmäßigkeit des § 25 b LBG grundsätzliche Bedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-24/1-k-3053-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-24/1-k-3053-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278267","retrieved":"2026-07-09 02:51:29.957900+00:00"}}