{"status":"available","doknr":"OLD278454","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0815.9A.K5719.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-15","aktenzeichen":"9a K 5719/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2003 \nverpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis \nnach § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei vorliegt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Drittel, die Beklagte trägt \nein Drittel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 20. T. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im August 1998 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 1. T. 1998 beantragte er erstmals seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \nBundesamt) führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, 1988/89 sei es in einem \nvon ihm geführten Open-Air-Kino zu einer Razzia gekommen. Im März 1995 sei er \nunter dem Vorwurf festgenommen worden, eine Newroz-Feier organisiert zu haben. \nWährend seiner einmonatigen Haftzeit sei er gefoltert worden. Bei seiner Freilassung \nhätten die Sicherheitskräfte von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. \nDaraufhin sei er nach G. gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt \ngehalten habe. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nFassung (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nZugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur \nBegründung führte das Bundesamt aus, die von dem Kläger geschilderten \nVerfolgungsmaßnahmen seien nicht kausal für das Verlassen seines Heimatlandes \ngewesen. Die hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage - \n20 K 9408/98.A - nahm der Kläger am 22. Juni 2001 zurück. Das Verfahren wurde \nmit Beschluss vom selben Tag eingestellt.\n\n4\n\nAm 5. Oktober 2001 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung \ntrug er unter Vorlage eines Attestes von Dr. F. A. vom 19. T. 2001 und eines \nebenfalls von Dr. F. A. erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2002 \nvor, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Erkrankung sei \nauf in türkischer Haft erlittene, schwere physische und psychische Übergriffe \nzurückzuführen.\n\n5\n\nMit am 28. Oktober 2003 zur Post gegebenem Bescheid vom 24. Oktober 2003 \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei \nangedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger \nhabe nicht dargelegt, dass ihm nunmehr im Falle einer Rückkehr in die Türkei \npolitische Verfolgung drohe. Er habe nicht nachgewiesen, dass seine psychische \nErkrankung auf staatliche Misshandlungen zurückzuführen sei. Zudem sei die \nErkrankung in der Türkei grundsätzlich behandelbar, zumal der Kläger dort nicht \ngänzlich auf sich allein gestellt sei. Er könne Unterstützung durch mehrere im \nHeimatland lebende Verwandte erwarten. Die Bezahlung der erforderlichen \nMedikamente könne auch durch Mithilfe von in Deutschland lebenden Verwandten \nsichergestellt werden. Eine extreme Wahrscheinlichkeit suizidaler Verhaltensweisen \ndes Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei nicht zu befürchten.\n\n6\n\nMit seiner am 12. November 2003 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein \nBegehren auf Anerkennung als Asylberechtigter weiterverfolgt. Am 9. August 2005 \nhat er die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf seine Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) gerichtet war. Zur Begründung der \naufrechterhaltenen weitergehenden Klage trägt er - insbesondere unter Bezugnahme \nauf ein Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom 8. Dezember 2003 - \nweiter zu seiner psychischen Erkrankungen und den Folgen einer Rückkehr in die \nTürkei vor.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 2003 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie vor, auch unter Berücksichtigung des ergänzenden \nVorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren seien die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht gegeben.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nin dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren Verwaltungsgericht Düsseldorf \n- 20 K 9408/98.A - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n15\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet haben.\n\n16\n\nDie aufrechterhaltene Klage ist begründet. Ziffer 3. des Bescheides des \nBundesamtes vom 24. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt \ndieser gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens und Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungshindernis nach \n§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind gegeben. Insbesondere liegt \naufgrund der Atteste über die bei dem Kläger bestehende posttraumatische \nBelastungsstörung ein Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Dabei \nkann dahinstehen, ob die Diagnose dieser Erkrankung eine nachträgliche Änderung \nder Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) \ndarstellt, oder ob die vorgelegten Atteste als neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG zu qualifizieren sind. Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG wurde \ngewahrt, da der Kläger den Asylfolgeantrag bereits etwa zwei Wochen nach \nAusstellung des ersten Attestes durch Dr. F. A. am 19. T. 2001 gestellt \nhat.\n\n18\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift \nsoll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht.\n\n19\n\nDas der zuständigen Behörde durch § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eingeräumte \nErmessen ist insbesondere dann dahingehend auf Null reduziert, dass \nAbschiebeschutz zu gewähren ist, wenn die ausreichende Therapie einer ernsthaften \nErkrankung im Heimatland nicht sichergestellt ist und der Ausländer deswegen einer \nerheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre.\n\n20\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteil vom 28. \nJanuar 1999 - 11 L 4582/98 -; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Aufl. \n2003, § 71 Rdnr. 88.\n\n21\n\nIn einem solchen Falle ist das Gericht zum „Durchentscheiden\" verpflichtet, d.h. \nes muss selbst über den begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 \nAufenthG entscheiden.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 26. Februar 2002 - 8 A 2664/00.A -, AuAS 2002,142.\n\n23\n\nNach diesen Maßstäben war die Beklagte unmittelbar zu der begehrten \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu \nverpflichten. Dem Kläger droht aufgrund seiner Erkrankung bei einer Rückkehr in die \nTürkei eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift. Der \nTatbestand dieser Norm kann u.a. dann erfüllt sein, wenn aus gesundheitlichen \nGründen eine Verletzung der in § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter \ndroht. Eine - zielstaatsbezogene - Gefahr in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn \nsich der Gesundheitszustand des Ausländers angesichts der im Heimatland nur \nunzureichend bestehenden Behandlungsmöglichkeiten alsbald nach Rückkehr \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; \nUrteil vom 21. T. 1999 - 9 C 8.99 - AuAS 2000,14.\n\n25\n\nDas ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung der vorliegenden ärztlichen und \npsychologischen Bescheinigungen und Gutachten (Attest von Dr. F. A. vom 19. \nT. 2001, Gutachten von Dr. F. A. vom 19. Juli 2002, Gutachten des \nGesundheitsamtes der Stadt F. vom 8. Dezember 2003 und Attest von Dr. F. J. \nMeier vom 5. August 2005) steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger \nan einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die nach seiner Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland ambulant behandelt wurde und auch zukünftiger \nBehandlung bedarf.\n\n26\n\nEs steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in seinem \nHeimatland traumatisierenden Erlebnissen in Form von staatlichen Übergriffen \ninsbesondere bei einer einmonatigen Inhaftierung im Frühjahr 1995 ausgesetzt war. \nDer Kläger hat seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber \nBehörden und Ärzten gleichbleibend und weitgehend widerspruchsfrei geschildert, \ndass er Ende März 1995 von türkischen Sicherheitskräften festgenommen wurde, \nweil diese ihn verdächtigten, eine Newroz-Feier organisiert zu haben. Während der \nHaftzeit wurde er misshandelt. Nach seiner Freilassung hielt er sich bis zur Ausreise \nin der Türkei versteckt.\n\n27\n\nDiese Angaben des Klägers sind glaubhaft. Seine Schilderungen sind detailliert \nund in sich stimmig. Der Kläger war - insbesondere gegenüber Dr. F. A. - in der \nLage, seine Gefühle und Eindrücke während der einmonatigen Haftzeit eindringlich \nzu schildern. Durch diese Emotionalität und ihren Detailreichtum heben sich die \nBerichte des Klägers über die erlittenen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen deutlich \nvon denen der meisten türkischen Asylbewerber ab. Für die Glaubhaftigkeit der \nAngaben des Klägers spricht zudem, dass dieser in keinem Verfahrensstadium \nversucht hat, seine Bedeutung in der kurdischen Bewegung herauszuheben und \noffen eingeräumt hat, nach seiner Freilassung über mehrere Jahre - wenn auch \nversteckt - unbehelligt in der Türkei gelebt zu haben. Die Angaben des Klägers zu \nden von ihm erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und dazu, dass er sich nach seiner \nFestnahme heimlich, auch ohne Wissen seiner Familie, in G. aufgehalten habe, \nwerden zudem durch die Angaben seiner Ehefrau, F1. V. , seiner Töchter I. \nund F2. V. sowie seiner Söhne Z. und W. V. in deren Asylverfahren \nbestätigt. Diese haben - teilweise mehrere Jahre vor der Einreise des Klägers in die \nBundesrepublik Deutschland - übereinstimmend von der Festnahme des Klägers \nkurz nach Newroz 1995 berichtet und angegeben, in den folgenden Jahren nichts \nmehr von dem Kläger gehört zu haben.\n\n28\n\nDer Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser \ngegenüber Dr. F. A. angegeben hat, seine Festnahme sei kurz nach Newroz \n1996 erfolgt. Da es sich um eine einmalige abweichende Angabe handelt und der \nKläger seine Erlebnisse im Übrigen gleichbleibend, detailliert und widerspruchsfrei \ngeschildert hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese um ein Jahr \nabweichende Zeitangabe nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Berichte des \nKlägers nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr ist der Kammer aus einer Vielzahl \nweiterer Asylverfahren bekannt, dass es Analphabeten häufig schwer fällt, zeitliche \nAbläufe genau einzuordnen. So war auch die Ehefrau des Klägers, die wie dieser nie \nlesen und schreiben gelernt hat, bei der Anhörung in ihrem Asylverfahren nicht in der \nLage, genaue zeitliche Angaben zu wesentlichen Daten ihrer Lebensgeschichte zu \nmachen. Neben auf seinen Bildungsstand zurückzuführenden \nErinnerungsschwierigkeiten des Klägers kommt eine Vielzahl weiterer Ursachen für \ndie einmalige Abweichung in den zeitlichen Angaben in Betracht. So kann es sich um \neinen im weiteren Verlauf der Gespräche mit Dr. F. A. nicht aufgeklärten \nVersprecher des Klägers handeln. In Betracht kommen zudem Ursachen, die in \nSphäre des Dr. F. A. liegen, wie z.B. ein Diktatfehler.\n\n29\n\nDie oben genannten ärztlichen und psychologischen Bescheinigungen und \nGutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund in \nder Türkei erlittener Misshandlungen durch Sicherheitskräfte an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Kammer hat keinen Anlass, an der \nRichtigkeit dieser Diagnose zu zweifeln, zumal das Gutachten des \nGesundheitsamtes der Stadt F. vom 8. Dezember 2003 auf Veranlassung des \nBundesamtes erstellt wurde und die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren keine \nZweifel an der Richtigkeit der Diagnose geäußert hat. Auch liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass sich die psychische Situation des Klägers seit der \nErstellung des letzten Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie und \nPsychotherapie vom 8. Dezember 2003 durchgreifend geändert haben könnte. Dr. F. \nJ. Meier hat mit Schreiben vom 5. August 2005 mitgeteilt, die Diagnose des \nGesundheitsamtes sei weiterhin zutreffend. Auch wenn Dr. F. J. Meier soweit \nersichtlich keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie und \nPsychotherapie besitzt, ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner \nallgemeinmedizinischen Kenntnisse in der Lage ist, festzustellen, ob sich eine \npsychische Erkrankung eines seiner Patienten wesentlich verändert hat.\n\n30\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die notwendige weitere \nBehandlung des Klägers in der Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \nerfolgreich durchgeführt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob in der Türkei in \nausreichender Zahl leistungsfähige medizinische Einrichtungen vorhanden sind, die \nzur Behandlung psychischer Erkrankungen in der Lage sind. Selbst wenn man \nunterstellt, dass solche Einrichtungen existieren und eine Behandlung des Klägers in \ndiesen nicht aus finanziellen Gründen ausscheidet, ist nicht zu erwarten, dass er dort \nerfolgreich therapiert werden kann. Denn eine in der Türkei durchgeführte \nPsychotherapie hätte wenig Aussicht auf Erfolg, weil das Trauma eng mit dem \nHeimatland des Klägers verknüpft ist. Die psychische Situation des Klägers ist wie \noben dargelegt auf in der Türkei erlittene massive Folterungen und schwerste \nDemütigungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass eine \nTherapie seiner posttraumatischen Belastungsstörung in seinem Heimatland selbst \nbei unterstellter optimaler medizinischer Betreuung nur wenig Aussicht auf Erfolg \nhätte. Denn es ist zu erwarten, dass der bloße Kontakt mit türkischen \nSicherheitskräften bei dem Kläger die Erinnerung an die erlittenen Maßnahmen \nwachruft und psychische Reaktionen auslöst, die den Therapieerfolg gefährden und \nzu einer Retraumatisierung führen können (vgl. insoweit das Gutachten von Dr. F. \nA. vom 19. Juli 2002). Welche gravierenden Konsequenzen für den psychischen \nZustand des Klägers ein Zusammentreffen mit türkischen Sicherheitskräften hätte, \nwird daran deutlich, dass ausweislich des Gutachtens von Dr. F. A. vom 19. Juli \n2002 schon der Anblick deutscher Polizisten, mit denen der Kläger bislang keine \nnegativen Erfahrungen gemacht hat, bei diesem innere Unruhe und Angst \nverursacht. Ein Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften wäre im Falle einer \nRückkehr des Klägers in sein Heimatland jedoch nicht zu vermeiden. Bereits bei der \nEinreise würde er zwangsläufig von türkischen Grenzbeamten kontrolliert und auch \nspäter müsste der Kläger jederzeit etwa mit einer Kontrolle durch Streife gehende \nPolizisten rechnen.\n\n31\n\nDie fehlende Möglichkeit, die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers in \nder Türkei zu behandeln, bedeutet für diesen eine erhebliche und konkrete Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Erheblich ist eine drohende \nGesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist u.a. der Fall bei einer wesentlichen oder sogar \nlebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Konkret ist eine \nsolche Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Klägers in \nsein Heimatland einträte.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, InfAuslR 1998, \n189 ff., BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -.\n\n33\n\nDies ist hier der Fall. Der Kläger wäre bereits bei der Einreise in die Türkei mit \ntürkischen Sicherheitskräften konfrontiert, was nach dem oben Ausgeführten zu einer \nRetraumatisierung führen kann. Dies könnte nicht nur den bisherigen Erfolg der \nPsychotherapie zunichte machen, sondern nach übereinstimmender Auffassung von \nDr. F. A. (Gutachten vom 19. Juli 2002) und des Gesundheitsamtes der Stadt \nF. (Gutachten vom 8. Dezember 2003) auch dazu führen, dass der Kläger einen \nSelbstmordversuch begeht.\n\n34\n\nDer Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG \nsteht nicht entgegen, dass Unterbrechungen der Behandlung der psychischen \nErkrankung des Klägers, wie sie dieser etwa in seiner informatorischen Anhörung \ndurch das Bundesamt am 24. Juli 2003 eingeräumt hat, nicht zu schwerwiegenden \ngesundheitlichen Folgen und insbesondere nicht zu einer Suizidalität geführt haben. \nDenn der Kläger stünde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort aufgrund der \nKonfrontation mit den türkischen Sicherheitskräften unter ungleich größerem \npsychischen Druck als während seines Aufenthaltes in Deutschland.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-15/9a-k-5719-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-15/9a-k-5719-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278454","retrieved":"2026-07-09 02:51:46.691808+00:00"}}