{"status":"available","doknr":"OLD278470","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0812.19K4545.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-12","aktenzeichen":"19 K 4545/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin bewohnte zusammen mit ihrer Tochter eine 91 qm große Wohnung, \nderen Kaltmiete sich ab Mai 2002 auf 526,63 EUR belief. Die Wohnung hatte sie vor \nder Trennung von ihrem Ehemann im Februar 2002 zusammen mit diesem und ihrer \nTochter ab Mai 2001 bezogen. Auf ihren Antrag ist ihr und ihrer Tochter ab Februar \n2002 Sozialhilfe unter Anrechnung von Unterhaltsleistungen für die Tochter und von \nKindergeld geleistet worden. \n\n2\n\nNachdem die Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 11. März 2002 vergeblich \naufgefordert worden war, die Mietaufwendungen für ihre Wohnung zu senken, \nberücksichtigte die Beklagte bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen ab \nDezember 2002 nur noch die angemessene Kaltmiete in Höhe von 292,20 EUR. Der \nan die Klägerin adressierte Bewilligungsbescheid für Dezember 2002 vom 27. \nNovember 2002 weist - wie entsprechend folgende Bescheide - unter Angabe von \nGesamtbeträgen u. a. für die Unterkunftskosten in Höhe von 491, 71 EUR zu \nüberweisende Sozialleistungen von insgesamt 923, 78 EUR aus. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 2004 stellte die Beklagte die Gewährung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt ab April 2004 ein, weil nicht überwiegend wahrscheinlich sei, \ndass die Klägerin hilfebedürftig sei. Es sei unklar, aus welchen Mitteln die Klägerin \nseit Dezember 2002 in der Lage gewesen sei, die Differenz von 234,43 EUR für die \ntatsächlichen Unterkunftskosten, die aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen \nworden seien, zu tragen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der \nBegründung, die Mietdifferenz mit geliehenem Geld ausgeglichen zu haben. Sie \nfügte ein Schreiben ihres Schwiegervaters vom 2. März 2004 bei, nach dem dieser \nder Klägerin die Mietdifferenz monatlich in Darlehensform gewährte. Anlässlich einer \npersönlichen Vorsprache am 11. März 2004 bestätigte die Klägerin, von ihrem \nSchwiegervater seit Dezember 2002 monatlich 235,00 EUR in bar erhalten zu haben. \nSie übergab eine eidesstattliche Erklärung ihrer Schwiegereltern, nach der ihr \nSchwiegervater ihr monatlich 235,00 EUR in bar überbringe mit dem Zweck, dass die \nEnkelin weiterhin in der gewohnten Umgebung aufwachsen könne, was er aufgrund \nder Erkrankung für sehr wichtig halte.\n\n4\n\nNach Anhörung der Klägerin, bei der sie mitteilte, sie werde sich umgehend nach \neiner günstigeren Wohnung umsehen, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai \n2004 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum von Dezember 2002 \nbis März 2004 gegenüber der Klägerin teilweise zurück und verlangte die \nRückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 3.760,00 EUR von \nder Klägerin. Die Klägerin habe grob fahrlässig den Bezug von Einkommen, nämlich \ndie Zahlungen ihres Schwiegervaters in Höhe von 235,00 EUR monatlich für 16 \nMonate verschwiegen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der \nBegründung, die Miete sei bereits auf den angemessenen Betrag gekürzt worden, so \ndass die Sozialhilfeleistungen nicht nochmals um 235,00 EUR gekürzt werden \ndürften. Sie, die Klägerin habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, weil das \nDarlehen zweckgebunden gewährt worden sei, so dass eine anderweitige \nVerwendung des Geldes nicht zulässig gewesen sei.\n\n5\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli \n2004 zurück. In der Begründung heißt es: Die Geldzuwendungen des \nSchwiegervaters seien Einkommen im Sinne des BSHG, so dass in dieser Höhe die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin \nhabe die Zuwendungen des Schwiegervaters vorsätzlich verschwiegen; sie habe \nzumindest nachfragen müssen, ob diese Zahlungen Auswirkungen auf den \nsozialhilferechtlichen Bedarf gehabt hätten. Deshalb könne sie sich nicht auf \nVertrauensschutz berufen. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, von der \nRücknahme der Verwaltungsakte abzusehen. Sie sei den eindeutigen Belehrungen, \nihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen, nicht \nnachgekommen. Zwar könne in besonders begründeten Einzelfällen von der \nMöglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte abgesehen werden. Die \nKlägerin sei aufgrund ihres Lebensalters aber in der Lage, zukünftig Beschäftigungen \nnachzugehen und den Rückforderungsbetrag in absehbarer Zeit zu tilgen. Darüber \nhinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorsätzlich Änderungen in ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen verschwiegen habe, die für die Gewährung von Hilfe \nzum Lebensunterhalt erheblich gewesen seien, so dass es nicht gerechtfertigt sei, \ndie Allgemeinheit mit den Folgen des Fehlverhaltens zu belasten. Es sei der Klägerin \nzuzumuten, die geforderte Summe in Raten zurückzuzahlen. Das öffentliche \nInteresse in Bezug auf die Einhaltung bzw. gleichmäßige Anwendung der \nRechtsordnung und die Rücknahme ungerechtfertigter Sozialhilfebescheide in \nAbwägung mit dem Interesse der Klägerin an der Nichtrücknahme der Bescheide sei \nals überwiegend anzusehen. \n\n6\n\nAm 1. Juli 2004 hat die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter eine -\n angemessene - Wohnung bezogen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 5. August 2004 Klage erhoben.\n\n8\n\nSie macht geltend: Sie könne sich auf einen Vertrauensschutz berufen, weil die \nDarlehenszahlungen des Schwiegervaters zweckgebunden gewesen seien und \nunstreitig von ihr zur Zahlung des von der Sozialhilfe ungedeckten Wohnbedarfs \nverwandt worden seien. Der Schwiegervater habe es seiner Enkelin ersparen wollen, \nnach der Trennung der Eltern das soziale Umfeld zu verlassen, um ihr - auch im \nHinblick auf ihre Erkrankung - weiteren seelischen und körperlichen Stress zu \nersparen. Im übrigen werde die Sozialhilfe zu Unrecht nochmals um die Mietdifferenz \ngemindert, wenn die Rückforderung Bestand habe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X, der die Rücknahme \nursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakte regelt, unterliegen bereits im Hinblick \nauf die Bestimmtheit des Rückforderungsbescheides Zweifeln. In den maßgeblichen \n- teilweise zurückgenommenen - Bewilligungsbescheiden ist eine auf den einzelnen \nLeistungsempfänger bezogene Bewilligung, \n\n18\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. \nDezember 1997 \n- 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352,\n\n19\n\nnicht geregelt worden. So ist nicht ersichtlich, bei welcher Person (Klägerin, \nTochter) in welcher Höhe Einkommen (Kindergeld, Unterhalt) angerechnet worden ist \noder die Unterkunftskosten anfallen. Wird die Berechnung anhand der Angaben in \nden Bewilligungsbescheiden über regelsatzmäßige Leistungen, Einkommen und \nUnterkunftsbedarf adressatbezogen nachvollzogen, dürfte sich allerdings bei \nzutreffender Berechnung ein Bewilligungsbetrag für die Klägerin pro Monat ergeben, \nder den monatlich geforderten Betrag in Höhe von 235,00 EUR übersteigt. Ihr \nRegelsatz belief sich Ende 2002 auf 293,00 EUR, dem ein Mehrbedarf für \nAlleinerziehende in Höhe von 117,20 EUR hinzuzurechnen ist. Ihre anteiligen \nUnterkunftskosten in angemessener Höhe belaufen sich auf 245,85 EUR, was sich \nallerdings aus den Bewilligungsbescheiden nicht ergibt. Hinzu kommt ein \nKrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 123,14 EUR, so dass sich selbst unter \nAnrechnung des Kindergeldes in Höhe von 143,79 EUR ein sozialhilferechtlicher \nBedarf von mehr als 235,00 EUR ergibt.\n\n20\n\nDie Frage der Bestimmtheit der angefochtenen Bescheide kann letztlich offen \nbleiben, weil sie jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 45 SGB X rechtswidrig sind.\nSoweit es um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X im einzelnen geht, \nist allerdings der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass die Zuwendungen des \nSchwiegervaters Einkommen im Sinne des § 76 BSHG sind, weil unter diesen Begriff \nalle Zuflüsse in Geld fallen, und eine (öffentlich-rechtliche) Zweckbindung im Sinne \ndes § 77 BSHG, die bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden könnte, \nhier nicht vorliegt. \n\n21\n\nVgl. zur Berücksichtigung von Zweckbindungen OVG \nNRW, Beschlüsse vom 21.Januar 1986 - 8 B2292/85 - und \nvom 21. September 1993 - 24 E 380/93 -.\n\n22\n\nDie Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen für den gesamten \nLebensunterhalt trotz ihrer unterkunftsbezogenen Zweckbindung stellt auch keine \nbesondere Härte im Sinn des § 78 Abs. 2 BSHG dar. Zwar bezieht sich der \nsozialhilferechtliche Unterkunftskostenbedarf nicht notwendig auf die gesamten \nUnterkunftskosten, wenn der Hilfebedürftige freie, also sozialhilferechtlich nicht \neinzusetzende Mittel für die Unterkunftskosten verwendet und deshalb nicht die \ngesamten Unterkunftskosten, sondern nur einen noch offenen Kostenrest als \nsozialhilferechtlichen Bedarf geltend macht.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 \n- 5 C 11.01 -, FEVS 55, 121.\n\n24\n\nUm solche „freien\" Mittel handelt es sich vorliegend aber nicht, weil es nicht \nAufgabe von freiwilligen Zuwendungen sein kann, sozialhilferechtlich \nunangemessene Bedarfssituationen abzudecken, hingegen es dem Sozialhilfeträger \nzu überlassen, den eigentlichen sozialhilferechtlichen Bedarf ungekürzt durch die \ndann für „Luxusaufwendungen\" zur Verfügung stehenden Mittel zu decken. Werden \nsolche Zuwendungen als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG auf den aus \nSozialhilfemitteln zu deckenden Bedarf angerechnet, so entspricht dies dem \nsozialhilferechtlichen Regelfall, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, und \nkann nicht zu einer besonderen Härte führen, die ausnahmsweise ein Absehen vom \nRegelfall rechtfertigt.\nDie Klägerin hat es auch grob fahrlässig unterlassen, die Einkommenszuwendungen \nihres Schwiegervaters ab Dezember 2002 mitzuteilen, so dass ein Vertrauensschutz \nauf den Bestand der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X \nausscheidet. Auch das Unterlassen von erheblichen Angaben wird von § 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 2 SGB X erfasst. Nach den eingehenden Belehrungen, die der Klägerin \nu.a. in den Bewilligungsbescheiden erteilt worden waren, hätte es für die Klägerin auf \nder Hand liegen müssen, beim Beklagten nachzufragen, ob die monatlichen \nZuwendungen des Schwiegervaters wegen ihrer Zweckbindung anrechnungsfrei \nbleiben konnten. Durch diese Zuwendungen ist ihre wirtschaftliche Situation \noffensichtlich verbessert worden. Hingegen dürfte ein vorsätzliches Unterlassen nicht \nvorliegen, wenn die Klägerin wegen der Zweckbindung der Zuwendungen nicht \nbewusst auf die Sozialhilfe anrechenbares Einkommen verschweigen wollte.\n\n25\n\nAuch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X hiernach erfüllt \nsind, ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nrechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingeräumte \nErmessen („darf\") fehlerhaft, nämlich zweckwidrig (§ 114 VwGO) ausgeübt hat. Bei \nder Ermessensausübung sind die Strukturprinzipien der Sozialhilfe zu \nberücksichtigen. \nEs liegen besondere Umstände vor, die nicht von den bereits bei der Prüfung des \nVertrauensschutzes zu berücksichtigenden Umständen erfasst werden. Liegt \njedenfalls danach ein sogenanntes intendiertes Ermessen nicht vor,\n\n26\n\nvgl. dazu Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, \nS. 681 Rn. 34 m.w.N.,\n\n27\n\nsind weitere Erwägungen notwendig als die im Widerspruchsbescheid. Die \nErwägungen im Widerspruchsbescheid lassen zwar erkennen, dass die Beklagte \neine Ermessensentscheidung getroffen hat. Die Erwägungen betreffen aber lediglich \ndie Voraussetzungen des Vertrauensschutzes unter zweifelhafter Wertung des \nVerhaltens der Klägerin als vorsätzlich sowie - im mit „besonders begründeten \nEinzelfällen\" eingeleiteten Absatz - die im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin \nangenommene Zahlungsfähigkeit der Klägerin. Diese Erwägungen werden den \nStrukturprinzipien der Sozialhilfe, zu denen das Bedarfsdeckungsprinzip, der \nNachranggrundsatz (§ 2 BSHG) und das Gebot familiengerechter Hilfe (§ 7 BSHG) \ngehören,\n\n28\n\nvgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B \n2185/84, FEVS 35, 24; allg. Rothkegel in Rothkegel, aaO, \nTeil 2;\n\n29\n\nnicht gerecht.\nNach den unstreitig gebliebenen Angaben der Klägerin hat sie die von ihrem \nSchwiegervater als Darlehn monatlich zugewendeten Geldbeträge dazu verwendet, \nden tatsächlichen Unterkunftsbedarf ihrer Familie abzudecken. Seit Dezember 2002 \nwaren von der Beklagten Unterkunftskosten lediglich in angemessener Höhe \nübernommen worden war, so dass insoweit dem sozialhilferechtlichen \nBedarfsdeckungsgrundsatz genügt worden war. Die Beklagte hat nur den \nUnterkunftsbedarf gedeckt, der nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu decken war. \nDie Lebenssituation der Klägerin und ihrer Tochter ist im Ergebnis durch die \nZuwendungen tatsächlich nicht verbessert worden, was indes regelmäßig der Fall ist, \nwenn Einkommen verschwiegen wird, durch das ohne Anrechnung auf die Sozialhilfe \nweitere Bedürfnisse zusätzlich befriedigt werden können. Nach den unbestrittenen \nAngaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen des \nSchwiegervaters nicht (mehr) erfolgt wären, wenn sie von der Klägerin nicht zur \nDeckung des aus Sozialhilfemitteln nicht übernommenen Unterkunftsbedarfs \neingesetzt worden wären - sondern für ihren sonstigen Lebensunterhalt. Dann aber \nwäre der Nachranggrundsatz, der vorliegend allein durch eine gesetzlich nicht \ngeschützte private Zweckbindung verletzt worden ist, nicht tangiert. Insoweit ist auch \nzu berücksichtigen, dass es aus der Sicht des zuwendenden Schwiegervaters in \nerster Linie darum ging, der asthmakranken Enkeltochter nach der \nTrennungssituation das soziale Umfeld zu belassen, so dass nach dieser \nunbestrittenen Angabe nicht die Beibehaltung einer unangemessenen Wohnung als \nsolcher im Vordergrund stand, sondern familiengerechte Unterstützung (§ 7 BSHG). \nDie Zuwendungen des Schwiegervaters an die Klägerin - die als solche zwar deren \nEinkommen sind - sollten also in erster Linie der Enkeltochter zugute kommen und \nletztlich deren Unterkunftsbedarf in der bisherigen Umgebung sicher stellen. Insoweit \nhätte in die Erwägungen der Beklagten einbezogen werden sollen, dass die \nZuwendungen nur teilweise den Unterkunftsbedarf der Klägerin betreffen und zudem, \nfolgt man den unbestrittenen Angaben der Klägerin, von dieser an den \nSchwiegervater zurückzuzahlen sind.\nDie Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Erwägungen im Hinblick \nauf die von der Klägerin vorgebrachten besonderen Umstände für die Deckung des \nUnterkunftsbedarfs angestellt, so dass der Ermessensfehlgebrauch im Sinn des \n§ 114 VwGO nicht durch Ergänzung geheilt worden ist (§ 114 Satz 2 VwGO).\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-12/19-k-4545-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-12/19-k-4545-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278470","retrieved":"2026-07-09 02:51:48.016564+00:00"}}