{"status":"available","doknr":"OLD278526","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0809.10K2389.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"10 K 2389/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Unter dem 19. \nSeptember 2002 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung \nzur Anbringung einer „Mega-Light\" Werbeanlage auf dem Grundstück B. N.----\nplatz 7-10 in E. (Gemarkung B1. , Flur , Flurstück ). Auf dem Grundstück ist \nein Warenhaus der L. AG errichtet. Die Werbeanlage ist für Wechselwerbung \nvorgesehen. Sie besteht aus einer hinterleuchteten Werbevitrine, die im Abstand von \nca. 15 cm an der westlichen Front des Warenhauses befestigt werden soll. Der \nVitrinenkörper selbst hat die Außenmaße von ca. 3,90 m x 2,90 m. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 13 Abs. 2 BauO \nNRW. Durch die vorgesehene Werbeanlage werde der Gebäudekomplex des \nWarenhauses verunstaltet. Außerdem werde die Sicherheit und Ordnung des \nVerkehrs durch die geplante Werbeanlage gefährdet. Die Werbeanlage sei mit einem \nWechselmechanismus versehen, der in der Lage sei, bis zu 3 verschiedene \nWerbemotive in wählbaren Zeittakten ständig abwechselnd zu präsentieren. Der \nVerkehrsteilnehmer werde mit Sicherheit durch die unmittelbar in den öffentlichen \nVerkehrsraum wirkende Werbeanlage nicht umhinkommen, diese wahrzunehmen \nund gegebenenfalls auf den nächsten Motivwechsel zu achten bzw. zu warten. Es \nbestehe die Gefahr, das Verkehrsteilnehmer mehr als vertretbar durch die \nwechselnden Bilder abgelenkt würden. Das Gebäude B. N.----platz 7-10 \nstehe quer zur Einmündung der T.--------straße in die X. Straße. Die Kreuzung \nwerde durch eine amtliche Licht-Verkehrszeichenanlage geregelt. Der \nVerkehrsteilnehmer fahre praktisch auf die Werbeanlage zu und komme dadurch \nnicht umhin, diese wahrzunehmen, weil sie im Blickwinkel der \nVerkehrszeichenanlage stehe. An diesem Knotenpunkt sei die uneingeschränkte \nAufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf den Straßenverkehr mit der hier \nbestehenden abknickenden Vorfahrt und die Signalanlage zu gewährleisten. Eine \nUnfallzunahme sei bei dieser Situation konkret zu befürchten.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob am 28. Januar 2003 Widerspruch, der in der Folgezeit nicht \nbeschieden wurde.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 12. Mai 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nSie macht geltend, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs sei bei dem beantragten Standort der Werbeanlage nicht zu \nbefürchten. Die Werbeanlage trete nicht in Wechselbeziehung zu \nLichtzeichenanlagen. Die Verkehrsführung sei deutlich gekennzeichnet und nicht \nschwierig zu beurteilen. Der Bildwechsel der Werbeanlage vollziehe sich \nunspektakulär und gleichförmig. Die Verkehrsteilnehmer seien im innerstädtischen \nVerkehr an derartige Werbeanlagen gewöhnt und ließen sich nicht vom \nStraßenverkehr ablenken. Eine Verunstaltung der Umgebung oder des Gebäudes \nder L. AG sei ebenfalls nicht gegeben. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n16. Januar 2003 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Mega-Light-Werbeanlage am Standort \nB. N.----platz 7-10 in E. (Gemarkung B1. , \nFlur , Flurstück ) gemäß ihrem Bauantrag vom 19. \nSeptember 2002 zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im \nangefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, die Anbringung der \nWerbeanlage verstoße auch gegen die Bestimmung des § 33 Abs. 2 StVO. \n\n12\n\nDer Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 05. August \n2005 verwiesen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden \neinverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer \nentscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO), der Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nbedarf es im Einverständnis der Beteiligten nicht (§ 101 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nDas Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist als Untätigkeitsklage nach § 75 \nVwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben \nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDas Bauvorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, weil es mit § 33 \nAbs. 2 Satz 1 StVO nicht in Einklang steht. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit \ndieser Vorschrift ist auch im hier durchzuführenden vereinfachten \nGenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen. Nach \n§ 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder \nVerkehrseinrichtungen (§§ 36-43 StVO) gleichen, mit ihnen verwechselt werden \nkönnen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder \nsonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Für einen \nVerstoß gegen diese Bestimmung genügt nach dem eindeutigen Wortlaut die - \nbegründete - Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich \nist, welches der flüchtige Betrachter gewinnt,\n\n19\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar \n1986 -8 S 3307/85-, BRS 46 Nr. 129; Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 33 StVO Rz 12; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 13 (Stand \nder Bearbeitung: November 2004) Rz 77; \nGädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl., § 13 Rz \n57 jeweils m.w.N..\n\n20\n\nHier soll die Mega-Light Werbeanlage mit Außenmaßen von ca. 3,90 m x 2,90 m \nan der Front des Gebäudes B. N.----platz 7-10 oberhalb der Erdgeschoss-\nKragplatte angebracht werden. Das Gebäude steht im Kreuzungsbereich T.--------\nstraße /B. N.----platz /X. Straße (B 234). Der Kreuzungsbereich weist \nnach dem Eindruck, den das Gericht vor Ort gewonnen hat, erheblichen Verkehr auf. \nDer Durchgangsverkehr zweigt hier von Süden kommend von der X. Straße \nnach Westen in die T.--------straße bzw. von Westen kommend von der T.--------\nstraße nach Süden in die X. Straße ab. Richtung B. N.----platz ist nur \nVerkehr für Anlieger und Radfahrer sowie Buslinienverkehr zulässig. Weiterhin finden \nsich drei Übergänge für Fußgänger. Die Verkehrsregelung im Kreuzungsbereich wird \nüber 3 Ampelanlagen gesteuert, die vor jeder der 3 Zufahrten errichtet sind. Bei \nAnbringung der geplanten Werbeanlage könnte die Wirkung der an der T.--------\nstraße errichteten Ampelanlage im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO beeinträchtigt \nwerden. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung im Sinne von \n§ 43 StVO. Die Lichtzeichenanlage ist in Gestalt einer Bogenampel errichtet. An der \nrechten Straßenseite der T.--------straße , ca. 11 m vor dem Kreuzungsbereich, ist ein \nSignalmast mit einem Ausleger errichtet, welcher die rechte Fahrbahn der T.--------\nstraße , die hier neben einem 1,50 m breiten Radweg eine 3 m breite Rechts- und \neine 3 m breite Linksabbiegerspur aufweist, ca. 8 m überspannt. Der Ausleger regelt \ndurch separate Lichtzeichen den nach rechts in die X. Straße mündenden \nVerkehr wir auch den links nach Norden zum B. N.----platz hin fließenden \nVerkehr. Weiterhin ist vor der Kreuzung an einer Straßenbeleuchtung eine \nLichtzeichenanlage angebracht, die ebenfalls den Linksabbiegerverkehr zum \nB. N.----platz regelt. Bei dieser Sachlage besteht die begründete Möglichkeit, \ndass das Bauvorhaben der Klägerin die beschriebenen Verkehrseinrichtungen \nbeeinträchtigt. Nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin können \nVerkehrsteilnehmer, die sich von Westen auf der T.--------straße dem \nKreuzungsbereich nähern, die vorgesehene Werbeanlage und die Lichtzeichen, die \nden Linksabbiegerverkehr Richtung B. N.----platz regeln, gleichzeitig \nwahrnehmen. Auch für den flüchtigen Betrachter würden beide Lichtzeichen und die \ndahinter an der Front des Warenhauses vorgesehene Werbeanlage gemeinsam im \nBlickfeld liegen. Die Mega-Light Werbeanlage würde gewissermaßen den \nBlickhintergrund für beide Lichtzeichenanlagen darstellen. Die Gefahr der \nBeeinträchtigung der Verkehrseinrichtungen ist unter Berücksichtigung des \nCharakters der geplanten Werbeanlage und der konkreten Verkehrssituation gerade \nbei Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen nicht von der Hand zu weisen. \nMega-Light Werbeanlagen führen zu einer visuellen Ablenkung von \nKraftfahrzeugführern, die durch die Erzeugung eines Überraschungseffekts und die \nWeckung von Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt wird,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 -10 A \n4188/01-, BauR 2002, 1231.\n\n22\n\nIst eine solche Werbeanlage derart hinter einer Lichtzeichenanlage angebracht, \ndass sie - wie hier - gemeinsam ins Blickfeld von Verkehrsteilnehmern geraten kann, \nbesteht vor allem bei schlechten Witterungs- bzw. Lichtverhältnissen oder in der \nDunkelheit die Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer abgelenkt wird. Gerade an \ndieser Stelle erfordert die Verkehrssituation mit Blick auf das hohe Aufkommen an \nKraftfahrzeugen und die die T.--------straße querenden Fußgänger aber besondere \nAufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund steht dem Baubegehren der Klägerin das \nAnbringungsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO entgegen. \n\n23\n\nHat das Begehren der Klägerin schon aus diesem Grunde keinen Erfolg, so \nbedarf es keiner Entscheidung, ob auch die vom Beklagten im angefochtenen \nBescheid vom 16. Januar 2003 angeführten Ablehnungsgründe greifen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-09/10-k-2389-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-09/10-k-2389-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278526","retrieved":"2026-07-09 02:51:52.670368+00:00"}}