{"status":"available","doknr":"OLD278536","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0808.1A.L991.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-08","aktenzeichen":"1a L 991/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \ngegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli \n2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Antragsgegnerin.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer \nKlage (1a K 2319 / 05.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge - Bundesamt - vom 11. Juli 2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Zulässigkeit des Antrags ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass \nKlagen gegen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nur in den hier nicht einschlägigen Fällen der § 38 \nAbs. 1 AsylVfG und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung haben.\n\n4\n\nDer vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nauf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des \nBundesamtes vom 11. Juli 2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung ist zudem begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juli 2005 ernstliche Zweifel im \nSinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen.\n\n5\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil § 14 a AsylVfG auf die \nAntragstellerin nicht anzuwenden ist.\n\n6\n\nEntgegen der Annahme der Antragsgegnerin greift § 14 a Abs. 2 AsylVfG \nvorliegend nicht ein. Nach Satz 1 dieser Norm ist der Umstand, dass ein lediges, \nunter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins \nBundesgebiet einreist oder hier geboren wird, dem Bundesamt unverzüglich \nanzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach \nAbschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im \nBundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt nach Satz 2 der Norm neben dem \nVertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde. \nNach Satz 3 der Norm gilt ein Asylantrag für das Kind mit Zugang der Anzeige beim \nBundesamt als gestellt.\n\n7\n\nOb bereits der Wortlaut der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 3 Nr. 10 \nund Art. 15 Abs. 3 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I \nS. 1950) in das AsylVfG eingefügten Norm eine Anwendung auf die Antragstellerin \nnicht zulässt, weil der Gesetzestext nicht in der Zeitform der vollendeten Gegenwart \nformuliert wurde und die Antragstellerin weder am 1. Januar 2005 oder danach in das \nBundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist, sondern im Jahre 2001 in der \nBundesrepublik Deutschland geboren wurde, kann dahinstehen. Selbst wenn man \nden Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für eindeutig hält, deutet er jedenfalls \nnicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am \n1. Januar 2005 vorhandenen \"Altfälle\" hat erfassen sollen. Die Einführung einer \nunverzüglichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgesehenen Anzeigeverpflichtung \nkönnte vielmehr für eine ausschließliche Erfassung der sich ab dem 1. Januar 2005 \nstellenden Fälle sprechen.\n\n8\n\nDass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für alle vor dem 1. Januar 2005 im \nBundesgebiet geborenen minderjährigen ledigen Kinder von ehemaligen \nAsylbewerbern gilt, ergibt sich aber - wie bereits das Verwaltungsgericht Göttingen \nmit Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 - ausgeführt hat - daraus, dass darin \neine unzulässige Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen für Sachverhalte \neines Zeitraums läge, in welchem die Gesetzesvorschrift mangels Verkündung noch \nnicht rechtlich existent war.\n\n9\n\nVgl. auch VG Braunschweig. Urteil vom 2. Mai 2005 - 5 A 259 / 05 -; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 31. Mai 2005 - 1a L 596 / 05.A -; VG Münster, \nBeschluss vom 17. Juni 2005 - 4 L 473 / 05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom \n20. Juni 2005 - 20 L 1113 / 05.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A \n151 / 05 -; a.A. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359 / 05.A -; VG \nGera, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E 20074 / 05 Ge -; VG Lüneburg, Beschluss \nvom 21. Juni 2005 - 2 B 24 / 05 -; offengelassen von VG Oldenburg, Beschluss vom \n6. Juni 2005 - 5 B 2212 / 05\n\n10\n\nEine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen ist bei verfahrensrechtlichen \nRegelungen zwar nicht ohne Weiteres unzulässig, erfordert aber insbesondere bei \nverfassungsrechtlicher Relevanz eine rechtsstaatlich gebotene eindeutige \nÜbergangsregelung.\n\n11\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR \n1631 / 90 - und - 2 BvR 1728 / 90 -.\n\n12\n\nAn einer solchen gebotenen Übergangsregelung fehlt es hier. Eine solche \nÜbergangsregelung scheint im Falle des § 14 a Abs. 2 AsylVfG insbesondere \ngeboten, weil mit der \"fiktiven\" Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG \ngravierende aufenthaltsrechtliche Konsequenzen verbunden sein können. Nach § 30 \nAbs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet \nanzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz - also im verfahrensrechtlichen \nSinne - handlungsunfähigen Ausländer (beispielsweise ein Kind vor Vollendung des \n16. Lebensjahres, § 12 Abs. 1 AsylVfG) gestellt worden ist, nachdem zuvor \nAsylanträge der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar \nabgelehnt worden sind. Geht man davon aus, dass als \"gestellter Asylantrag\" im \nSinne des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG auch ein solcher anzusehen ist, der nach § 14 a \nAbs. 1 oder 2 AsylVfG als gestellt gilt, greift nicht nur § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, \nsondern ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG des Weiteren die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG vor der Ausreise \nausgeschlossen.\n\n13\n\nDass eine Übergangsregelung zu § 14 a Abs. 2 AsylVfG gerade auch unter \nBerücksichtigung der Genese des Gesetzes,\n\n14\n\nvgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -,\n\n15\n\nnicht getroffen wurde, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die sogenannten \nAltfälle bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Norm einbeziehen wollte. Dass \ndurch die Regelung letztlich verhindert werden soll, dass durch sukzessive \nAsylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in der Bundesrepublik Deutschland \nohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen,\n\n16\n\nvgl. Bundestag - Drucksache 15 / 420, S. 108,\n\n17\n\nsteht dem nicht entgegen. Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer \nanderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren \nÜbergangsvorschrift ist vielmehr entsprechend dem Grundsatz des intertemporalen \nVerwaltungsrechts davon auszugehen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte \nerfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder \nehemaligen Asylbewerbern ab 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet einreisten bzw. \neinreisen oder ab 1. Januar 2005 hier geboren wurden bzw. werden.\n\n18\n\nVgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272 / 05 -; VG \nBraunschweig. Urteil vom 2. Mai 2005 - 5 A 259 / 05 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss \nvom 31. Mai 2005 - 1a L 596 / 05.A -; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 4 \nL 473 / 05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113 / 05.A -; VG \nBraunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151 / 05 -; a.A. VG Minden, Beschluss \nvom 14. Juni 2005 - 11 L 359 / 05.A -; VG Gera, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 1 E \n20074 / 05 Ge -; VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24 / 05 -; \noffengelassen von VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 5 B 2212 / 05\n\n19\n\nZu diesem Personenkreis gehört die Antragstellerin - wie ausgeführt - nicht.\n\n20\n\nEine Anwendung des § 14 a Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls aus, da die \nTatbestandsvoraussetzungen der Norm bereits nicht vorliegen. Nach § 14 a Abs. 1 \nAsylVfG gilt mit der Asylantragstellung ein Asylantrag auch für jedes Kind des \nAusländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und \nsich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines \nAufenthaltstitels zu sein, wenn der Ausländer zuvor noch keinen Asylantrag gestellt \nhat. Zwar haben die Eltern der Antragstellerin am 2. März 2000 erstmals einen \nAsylantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin aber noch nicht \ngeboren (Geburtsdatum 28. Mai 2001). Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird \ndurch einen Rechtsvergleich mit Absatzes 2 der Norm bestätigt, wonach der \nGesetzgeber die Fälle erfassen wollte, in denen ein Kind des Ausländers nach \ndessen Asylantragstellung und nach dem 1. Januar 2005 in der Bundesrepublik \nDeutschland geboren wurde (vgl. oben).\n\n21\n\nOb die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 1 AsylVfG darüber hinaus nur durch \nAsylanträge ausgelöst wird, die ab dem 1. Januar 2005 gestellt wurden bzw. werden, \nweil sich auch insoweit unter Berücksichtigung des Wortlautes der Vorschrift, der \nRegelung über das In - Kraft - Treten des Zuwanderungsgesetzes und der \nÜbergangsvorschriften keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die \nAntragsfiktion gelten soll,\n\n22\n\nso VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05-,\n\n23\n\nkann vorliegend dahinstehen.\n\n24\n\nSind danach § 14 a Abs. 1 und 2 AsylVfG nicht anwendbar, sind die im Bescheid \ndes Bundesamtes vom 11. Juli 2005 enthaltene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtswidrig, da sie trotz Fehlens eines rechtswirksam \ngestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen \nworden sind.\n\n25\n\nAuf die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 14 a AsylVfG kommt es somit \nnicht mehr an.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-08/1a-l-991-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-08/1a-l-991-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278536","retrieved":"2026-07-09 02:51:53.487957+00:00"}}