{"status":"available","doknr":"OLD278555","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0805.4L1108.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-05","aktenzeichen":"4 L 1108/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndem am 3./4. August 2005 neu gewählten AStA der Universität E. -F. die \nAmtsgeschäfte zu übergeben.\n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\n2. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro. \n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten - soweit möglich - fernmündlich oder per Fax vorab \nbekannt gegeben werden. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Gericht sieht sich als örtlich zuständig an, obwohl die Universität E. -F. über\nkeinen einheitlichen Sitz verfügt und deshalb als örtlich zuständiges Gericht auch das\nVerwaltungsgericht Düsseldorf in Betracht kommt. Das Gericht geht davon aus, dass der\nSchwerpunkt der Tätigkeit des AStA am Standort F. liegt; für vertiefende oder\nabschließende Ermittlungen hierzu bietet das vorliegende Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes angesichts der Notwendigkeit einer schnellen Klärung der umstrittenen\nFragen keine Möglichkeit.\n\n3\n\nDer Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug\nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden\nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu\nverhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller\nglaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog.\nAnordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog.\nAnordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme\nkommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile\nentstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im vorliegenden Fall\nsind sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung gegeben.\n\n4\n\nDer AStA - und nicht die Studierendenschaft - ist bei der hier gegebnen Fallgestaltung\naktivlegitimiert, weil es nicht darum geht, Rechte der Studierendenschaft gegenüber dem\nfrüheren AStA bzw. seinem Vorsitzenden geltend zu machen, sondern darum, Aufgaben des\nAStA selbst erfüllen zu können. \n\n5\n\nGemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HG) erledigt der AStA die Geschäfte\nder laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. Dem korrespondiert ein Anspruch auf\nÜbergabe der Amtsgeschäfte, sobald ein - neuer - AStA gewählt worden ist. Das\nStudierendenparlament hat am 3. und 4. August 2005 einen neuen AStA gewählt. Diese Wahl\nist - jedenfalls bis auf weiteres - wirksam. Das ergibt sich aus folgendem:\n\n6\n\nDie Wahl eines AStA regelt sich nach § 15 der Satzung der Studierendenschaft der\nUniversität E. -F. (im folgenden: Satzung). Danach werden die sog. Referentinnen und\nReferenten, die den AStA bilden, gem. § 15 Abs. 2 der Satzung auf der konstituierenden\nSitzung des Studierendenparlaments gewählt; zuvor müssen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 der\nSatzung Zuschnitt und Anzahl der Referate festgelegt werden, wobei gemäß § 15 Abs. 1 Satz\n2 zumindest ein Fachschafts- und Finanzreferat gebildet werden müssen.\n\n7\n\nWie weit die Wahl am 3. und 4. August 2005 angesichts der Niederlegungen in der\ndiesbezüglichen Niederschrift diesen Regeln insgesamt genügt, kann das Gericht bei den im\nvorliegenden Verfahren nur eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend\nfeststellen. Das ist allerdings auch nicht erforderlich. Auch kann dahinstehen, wie etwaige\nFehler bei der Wahl des AStA nachträglich beseitigt werden können, wobei etwa die\nallgemeine Rechtsaufsicht des Rektorats (§ 72 Abs. 4 HG) oder sonstige wahlrechtspezifische\nMöglichkeiten in Betracht kommen. Für das vorliegende Verfahren ist entscheidend allein, ob\ndie Wahl vom 3. und 4. August 2005 als unwirksam angesehen werden muss. Dafür bestehen\nkeine Anhaltspunkte.\n\n8\n\nNamentlich die hier fehlende Wahl eines oder mehrerer Fachschaftsreferenten macht die\nWahl nicht vorn vornherein unwirksam. Dabei ist vorab darauf hinzuwiesen, dass dem\nbisherigen AStA-Vorsitzenden - hier dem Antragsgegner - mit Bezug auf diese Wahl kein\nBeanstandungsrecht gemäß § 76 Abs. 3 HG zusteht. Seine Amtszeit endet - wie die des\ngesamten alten AStA - mit der Konstituierung des neuen Studierendenparlaments, die hier -\nvor der Wahl des neuen AStA - stattgefunden hat. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl\neines AStA lediglich kommissarisch. Die Kontrolle der Neuwahl gehört nicht zu diesen\nGeschäften. Ferner kann dahinstehen, wie es rechtlich allgemein zu beurteilen ist, wenn ein\nneu gewähltes Studierendenparlament gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verstößt. Für den\nhier zu entscheidenden Fall ist allein maßgeblich, ob die Wahl eines neuen AStA unwirksam\nist, wenn die Fachschaftskonferenz ihr Vorschlagsrechts nach § 23 Abs. 8 der Satzung nicht\nausübt und deshalb ein oder mehrere Fachschaftsreferenten nicht gewählt werden können.\nZunächst liegt auf der Hand, dass die Arbeitsaufnahme eines AStA nicht darunter leiden darf,\ndass die Fachschaftskonferenz - aus welchen Gründen auch immer - die erforderliche\nNominierung der Kandidaten unterlässt. Ob einem solchen Versäumnis - wahlrechtlich -\ndadurch begegnet werden kann, dass zunächst kein Fachschaftsreferent gewählt wird, oder ob\ndas Studierendenparlament einen geeigneten Übergangsreferenten benennen kann oder ob die\nVakanz entsprechend § 15 Abs. 5 der Satzung überbrückt werden kann, braucht hier nicht\ngeklärt zu werden. Entscheidend ist allein, dass die Amtszeit eines neuen AStA nicht durch\nVersäumnisse anderer Gremien - auf die ggf. einzuwirken ist- beschnitten werden darf. \n\n9\n\nAngesichts bevorstehender dringender laufender Geschäfte des AStA - namentlich einer\nSteuerprüfung - ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Die Vorwegnahme der Hauptsache\nrechtfertigt sich ungeachtet der vielfältigen ungeklärten Rechtsfragen, die dieses Verfahren\nbietet, aus dem Gesichtpunkt, dass die Amtszeit des \"alten\" \n\n10\n\nAStA abgelaufen ist und der neue AStA, dessen Wahl jedenfalls bis auf weiteres wirksam\nist, seine Geschäfte aufnehmen können muss.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht\nauf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-05/4-l-1108-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-05/4-l-1108-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278555","retrieved":"2026-07-09 02:51:55.046649+00:00"}}