{"status":"available","doknr":"OLD278554","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0805.16L924.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-05","aktenzeichen":"16 L 924/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\n \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm\ndie Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Pizzeria \"M. Q. \" in M1. vorläufig zu\nerlauben, \n\n4\n\nist als Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nzulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht gemäß\n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO)\nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nEin solcher Anspruch folgt entgegen dem Antragsvorbringen nicht schon daraus,\ndass dem Antragsteller noch\n\n7\n\n- am 8. Dezember 2004 von der Agentur für Arbeit in E. eine bis zum\n30. Juni 2005 befristete Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit von maximal 15 Stunden wöchentlich als Küchenhilfe bei der o.a. genannten Pizzeria und\n\n8\n\n- am 30. Dezember 2004 vom Antragsgegner eine bis zum 30. Juni 2005\nbefristete Duldung, die die Nebenbestimmung enthielt, \"Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet\",\n\n9\n\nerteilt worden waren.\n\n10\n\nNach § 105 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) behält eine vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf\nihrer Geltungsdauer, also hier nur bis zum 30. Juni 2005. Die von dem Antragsteller\nreklamierte Fortgeltungsregel des § 102 Abs. 1 AufenthG betrifft hier nur die Duldung\nund die Nebenbestimmungen und hilft deshalb dem Antragsteller im vorliegenden\nVerfahren nicht weiter.\n\n11\n\nEin Anordnungsanspruch auf Erlaubnis der Erwerbstätigkeit ergibt sich hier auch\nnicht aus § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) i.V.m. § 42\nAbs. 2 Nr. 5 AufenthG, wonach geduldeten Ausländern ausnahmsweise,\n\n12\n\nin Abweichung von dem grundsätzlichen Verbot in § 4 Abs. 3 Satz 1\nAufenthG,\n\n13\n\nmit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung\nerlaubt werden kann, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im\nBundesgebiet aufgehalten haben. Diese Ermessensermächtigung greift indes gemäß\n§ 11 Satz 1 (1. Alt.) BeschVerfV nicht ein, wenn sich die geduldeten Ausländer in das\nInland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu\nerlangen. Der danach vorausgesetzte finale Zusammenhang zwischen dem\nEinreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Sozialleistungen kann auch dann\ngegeben sein, wenn die Einreise auf mehreren Motiven beruht, jedoch der Zweck der\nInanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den\nEinreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Das heißt, dass die\nMöglichkeit, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss des\nAusländers, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise\nbedeutsam gewesen sein muss. Es genügt nicht etwa, dass der Bezug von\nSozialleistungen beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und\nin diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen worden ist. \n\n14\n\nIm Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 120\nAbs. 3 S. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG, Urteil vom 4. Juni 1992 -\n 5 C 22.87 -, NVWZ 1993, 484; vgl. hierzu: VG Münster Beschluss vom 30. März\n2005 - 8 L 232/05 -, nrwe.de\n\n15\n\nDie Kammer ist davon überzeugt, dass der Antragsteller am 9. August 1999 mit\nseinen Eltern, sieben Geschwistern und seiner Großmutter aus dem L. im\ndargelegten Sinne in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um hier\nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen. Dabei ist dem\nseinerzeit 13 Jahre alten Antragsteller das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter\nzuzurechnen, \n\n16\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 1 B 74/97 -, Juris.\n\n17\n\nDass die Eltern des Antragstellers im Zeitpunkt der Einreise wussten, dass sie\nund ihre 9 Familienmitglieder hier nur mit Hilfe öffentlicher Mittel würden leben\nkönnen, bedarf keiner Begründung. Angesichts der Tatsache, dass sie noch am\nTage ihrer Einreise mit anwaltlicher Hilfe beantragten, ihnen \"eine Wohnung\nzuzuweisen und Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen\" und ausdrücklich keinen\nAsylantrag stellten, der ihnen als illegal Eingereisten und Ausreisepflichtigen durch\ndie Aufenthalts-gestattung einen legalen Aufenthaltsstatus vermittelt hätte, drängt\nsich die Annahme auf, dass es ihnen bei der Übersiedlung aus dem L. nach\nDeutschland - neben der behaupteten Flucht - entscheidend auf den Leistungsbezug\nankam. Sie waren offensichtlich bereits vor ihrer Einreise über die tatsächlichen und\nrechtlichen Möglichkeiten in Deutschland unterrichtet. Indem sie keinen Asylantrag\nstellten, vermieden sie Fragen nach ihrer Herkunft, dem Ausreisegrund,\nFluchtalternativen, Reiseweg und der Dauer eines evtl. Drittstaatsaufenthaltes. Auch\nwenn sie als S. im August 1999 Schutz vor Verfolgung durch L. -B. suchten,\nkam es ihnen doch entscheidend darauf an, die für sie insbesondere auch sprachlich\ntotal fremde Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Damit waren die hiesigen\nSozial-leistungen bestimmend für ihre Auswahl Deutschlands als Fluchtland.\n\n18\n\nDanach steht die begehrte Erlaubnis nicht im Ermessen des Antragsgegners und\nist der Antrag des Antragstellers abzulehnen.\n\n19\n\nIm Übrigen ist die Kammer der Ansicht, dass der Antragsgegner, falls der\nVersagungsgrund des § 11 BeschVerfV nicht eingriffe, die Erwerbstätigkeitserlaubnis\nnach pflichtgemäßem Ermessen versagen kann. Die (hilfsweise) in der\nangefochtenen Verfügung angedeuteten, jedenfalls in der Antragserwiderung\nausdrücklich enthaltenen Ermessenserwägungen sind im Wesentlichen sachgerecht.\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner wegen einer\nReduzierung seines Ermessens dem Antragsteller die Erlaubnis erteilen müsste. Die\nKammer, die auch für Verfahren von Asylbewerbern aus Serbien und Montenegro\neinschließlich des Kosovos zuständig ist, teilt die Ansicht des Antragsgegners, dass\ndem heute 19-jährigen und mit Blick auf seine illegale Einreise seit August 1999\nvollziehbar ausreisepflichtigen §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 58, Abs. 1 Nr. 1 des\nAusländergesetzes - AuslG - Antragstellers als S. die Rückkehr nach T. und\nN. möglich und jedenfalls gemeinsam mit seiner ebenfalls ausreisepflichtigen\nFamilie zuzumuten ist. Mangels Abschiebungsverbotes und mit Blick auf die bereits\nbegonnene Rückführung nicht nur der B1. , sondern auch der S. in den L.\nerscheint es grundsätzlich vertretbar, deren Aufenthalt in Deutschland nicht durch die\nErteilung von Arbeitserlaubnissen zu verfestigen, soweit nicht im Einzelfall der\nVertrauensschutz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine weitere Duldung\nauch deren Erwerbstätigkeit gebieten. Die zuletzt genannten Aspekte dürften bei\ndem Antragsteller, der erst am 18. Dezember 2004 eine - auch nur auf 6 Monate\nbefristete - Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe von maximal 13\nStunden wöchentlich erhalten hat und diese ausübt, von untergeordneter Bedeutung\nsein. Er war und ist weiterhin von öffentlichen Sozialleistungen abhängig. Allerdings\ndürften die arbeitsmarktpolitischen Erwägungen in der Antragserwiderung nicht\nSache des Antragsgegners und deshalb nicht tragfähig sein, solange nicht die dafür\nzuständige Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erwerbstätigkeit des\nAntragstellers aus diesen arbeitsmarktpolitischen Gründen verweigert hat (§ 4 Abs. 2\nSatz 3 AufenthG, § 10 BeschVerfV). Der Antragsgegner hat die Einschätzung der\nBundesagentur bisher nicht eingeholt.\n\n20\n\nNach alldem ist der Antrag des Antragstellers mangels Anordnungsanspruchs\nabzulehnen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-05/16-l-924-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-05/16-l-924-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278554","retrieved":"2026-07-09 02:51:54.965346+00:00"}}