{"status":"available","doknr":"OLD278621","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0802.19K1855.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"19 K 1855/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n \nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2004 Sozialhilfeleistungen \nin Höhe des Eigenbeteiligungssatzes bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 \nSGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen \nKrankenversicherung vom 14. November 2003 (GMG). Beigefügt war u.a. eine \nEigenbeteiligungsrechnung für einen stationären Aufenthalt im Februar 2004 über \n30.- EUR sowie nicht eingelöste Rezepte über ein Paar Thrombosestrümpfe, ein \nMedikament und Fertigspritzen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. \nMärz 2004 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid \nvom 31. März 2004 zurückgewiesen worden.\nDer Kläger hat am 14. April 2004 Klage erhoben mit der er geltend macht, die \nRegelsätze, aus denen die Eigenbeteiligung nunmehr aufzubringen sei, seien zur \nDeckung dieses Bedarfs nicht ausreichend bemessen, was u.a. gegen das \nSozialstaatsprinzip verstoße.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. \nMärz 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. \nMärz 2004 verpflichtet, dem Kläger Hilfe in besonderen \nLebenslagen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des \nnach § 62 Abs. 1 SGB V n.F. zu tragenden Eigenanteils bis \nzur Belastungsgrenze zu gewähren.\n\n4\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nSie ist nach ihrer Ansicht an die neue gesetzliche Regelung gebunden, nach der \ndie Eigenbeteiligung bis zur Belastungsgrenze aus dem Regelsatz aufzubringen sei, \nwie sie im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat.\n\n7\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits, der auf den \nEinzelrichter übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDer Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit übertragen worden ist, kann mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n11\n\nEs kann offen bleiben, ob die Verpflichtungsklage mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, nachdem die Anfrage des Gerichts vom \n29. April 2005 unbeantwortet geblieben und der Inhalt der Rückmeldung des Klägers \nbei dessen Prozessbevollmächtigten unbekannt ist. \n\n12\n\nDie Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. \n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe seiner Eigenbeteiligung \nbis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 GMG. Der \nBescheid vom 2. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n27. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\nZur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss \nvom 20. Juni 2005, durch den Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage \nunanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Kläger ist den Ausführungen nicht mehr \nentgegen getreten.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt \nsich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-02/19-k-1855-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-08-02/19-k-1855-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278621","retrieved":"2026-07-09 02:52:00.454967+00:00"}}