{"status":"available","doknr":"OLD278706","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0727.4K1648.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"4 K 1648/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger wohnen in I. T. . Die Kläger zu 3. und 4. (N. und U. ) \nbesuchten im Schuljahr 2001/02 weiterführende Schulen in I. . Sie waren \nunstreitig anspruchsberechtigt nach der Schülerfahrkostenverordnung \n- SchfkVO -. \n\n3\n\nDie Stadt I. gehört uneingeschränkt zum Tarifgebiet des Verkehrsverbundes \nRhein-Ruhr GmbH (VRR GmbH). Aufgabe der VRR GmbH ist u.a. die Entwicklung \nvon Tarifen für das Tarifgebiet. Der öffentliche Personennahverkehr wird in I. \n- wie im gesamten L. S. - von der Vestische Straßenbahnen GmbH \ndurchgeführt.\n\n4\n\nIm ersten Halbjahr des Schuljahres 2001/02 erfolgte die Beförderung der \nanspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgrund des „Schooltickets\", das \nausschließlich zu Fahrten zwischen Wohnung und zur Schule an Schultagen \nberechtigte. Das „Schoolticket\" wurde auf schriftlichen Antrag durch tatsächliche \nAushändigung gewährt; in dem Antragsformular war - auszugsweise - folgende von \nden jeweiligen Erziehungsberechtigten zu unterschreibende Erklärung enthalten:\n\n5\n\n„Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle der \nGenehmigung meines Antrages diese grundsätzlich unter \nWiderrufsvorbehalt nur für das laufende Schuljahr.......gilt, \nsoweit vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres keine \nwesentliche Änderung der Verhältnisse eintreten, ansonsten \nbis zum Eintritt der Änderungen...\"\n\n6\n\nAb dem 1. Februar 2002 wurde das „Schoolticket\" von der Vestischen \nStraßenbahn GmbH nicht mehr angeboten, um durch das „Schokoticket\" ersetzt zu \nwerden, dessen Einführung folgendes voraus gegangen war:\n\n7\n\nVon der Verbandsversammlung und vom Aufsichtsrat der VRR GmbH wurde am \n19. Juni 2001 beschlossen, - nach einer probeweisen Einführung in einigen \nGroßstädten - im Tarifgebiet das „Schokoticket\" einzuführen. Zur Umsetzung wurde \nfür das gesamte Tarifgebiet von der VRR GmbH ein Mustervertrag zwischen dem \nSchulträger, dem örtlichen Verkehrsbetrieb und der VRR GmbH entworfen, in dessen \n§ 3 ein Eigenanteil von 7,70 Euro je Monat für das jeweils erste \nanspruchsberechtigte Kind und ein Eigenanteil von 5,10 Euro für das jeweils zweite \nKind festgesetzt wird. \n\n8\n\nIn seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 fasste der Ausschuss für Schule und \nSport des Rates der Stadt I. folgenden Beschluss:\n\n9\n\n„Für die Schülerbeförderung zu den allgemeinbildenden \nSchulen der Stadt I. wird ab 01.02.2002 das \nSchokoticket eingeführt. Die Einführung erfolgt zunächst \nprobeweise bis zum 31. 01. 2003.\nDie Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der \nim Sachverhalt dargestellten besonderen Schulbusregelung \ndie erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen mit den \nVestischen Straßenbahnen und dem Verkehrsverbund \nRhein-Ruhr zu schaffen.\nSchülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 sowie \nSchülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen, \ndenen die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nur im \nsog. Schülerspezialverkehr möglich ist, werden aus dem \nRegelungsbereich des Schoko Tickets herausgenommen. \nFür diese Gruppe von Schülerinnen und Schüler wird die \nFahrtberechtigung zwischen den Vestischen Straßenbahnen \nund der Stadt I. für die Fahrten zwischen Wohnung und \nSchule einvernehmlich festgelegt, es sei denn, sie oder die \nErziehungsberechtigten beantragen das Schoko Ticket.\" \n\n10\n\nDiesem Beschluss lag der Entwurf eines Vertrages der Stadt I. , der \nVestische Straßenbahnen GmbH und der VRR GmbH zugrunde, der insoweit vom \nMustervertrag des VRR abwich, als darin für das zweite anspruchsberechtigte Kind \nein Eigenanteil von nur 5, - Euro festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember \n2001 unterrichtete der Beklagte die Erziehungsberechtigten aller Fahrschüler \nentsprechend. Dem Schreiben war ein von den Erziehungsberechtigten \nauszufüllender „Bestellschein\" beigefügt, mit dem entweder die Ausstellung einer \nFahrberechtigung im Schülerspezialverkehr beantragt oder das „Schokoticket\" - \nverbunden mit einer Einzugsermächtigung hinsichtlich des monatlichen Eigenanteils - \nbestellt werden konnte. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2001 wandte sich \nder Beklagte an die Eltern und Erziehungsberechtigten von Fahrschülern der \nGrundschulen, dass, sofern kein Antrag auf ein „Schokoticket\" gestellt werde, eine \n„Fahrtberechtigung\" ausgestellt werde, die nur zwischen Wohnung und Schule \ngenutzt werden könne.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 2001 brachten die Kläger zu 1. und 2, deren \nKinder N. und U. weiterführende Schulen in I. besuch(t)en, zum \nAusdruck, mit dem bisherigen „Schoolticket\" vollkommen zufrieden gewesen sein. Da \nsie von der „attraktiven Leistungserweiterung\" des neuen „Schokotickets\" keinen \nGebrauch machen wollten, werde die Ausstellung einer Fahrtberechtigung im sog. \nSchülerspezialverkehr beantragt. \n\n12\n\nDies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2002, das von den \nBeteiligten übereinstimmend als Bescheid gewertet worden ist, unter Hinweis auf die \nAnbindung des Wohnortes der Kläger an das öffentliche Liniennetz ab. Darüber \nhinaus wies der Beklagte darauf hin, dass eine Freistellung von der Zahlung des \nEigenanteils nicht möglich sei, weil vom Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ein \nZeitfahrausweis ausschließlich für den Schulweg nicht mehr angeboten werde. \nAußerdem sei eine Finanzierung dieses sowohl vom Land als auch von den \npolitischen Gremien der Stadt I. am T. geforderten Projekts nicht möglich. Ab \ndem 1. Februar 2001 gebe es deshalb - außer für Bereiche, für die die Benutzung \nder öffentlichen Verkehrsmittel nur im sog. Schülerspezialverkehr möglich sei - keine \nMöglichkeit mehr, ein Schülerticket ohne Zuzahlung zu erhalten. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2002 erhoben die Kläger gegen den Bescheid \nvom 10.Januar 2002 Widerspruch.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück: Die Tarifgestaltung für Schülerfahrkarten im VRR obliege \nnicht der Stadtverwaltung I. am T. , so dass diese auch keine zeitlich begrenzte \nund auf den Schulweg beschränkte Fahrkarte ausgeben könne. \n\n15\n\nAm 10. April 2002 haben die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung - 4 L 817/02 - gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 17. Mai 2002 \nabgelehnt hat, und die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im \nwesentlichen auf den anwaltlichen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nbeziehen: \n1. Die Einbeziehung des Privatunternehmens „Vestische Straßenbahnen GmbH\" \nverstoße gegen Datenschutzbestimmungen, weil der Beklagte dem Unternehmen die \npersönlichen Daten der Eltern der fahrberechtigten Schülerinnen und Schüler \nmitgeteilt habe.\n2. Es müsse angezweifelt werden, dass der Beklagte mit dem Schokoticket \ntatsächlich - wie von § 12 SchfkVO gefordert - die wirtschaftlichste Beförderungsart \ngewählt habe. Zwar gehe § 12 Abs. 4 SchfkVO davon aus, dass in der Regel die \nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel die wirtschaftlichste Beförderungsart sei, \njedoch liege der Fall so, dass der Beklagte von vornherein das „Schokoticket\" \nübernehmen wollte und deshalb auch nicht mit Nachdruck versucht habe, die \nbestehende Regelung aufrecht zu erhalten.\n3. Die zwangsweise Einführung des „Schokotickets\" bedeute einen rechtwidrigen \nEingriff in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 der \nLandesverfassung. Denn die im Verbundbereich unbegrenzte Gültigkeit könne für die \nSchülerinnen und Schüler ein Anreiz sein, ggf. gegen den Willen der \nErziehungsberechtigten weite Fahrten zu unternehmen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. \nJanuar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 8. März \n2002 zu verpflichten, ihnen eine unentgeltliche Beförderung \nder Kläger zu 3. und 4. von der Wohnung zur Schule und \nzurück zu ermöglichen,\nhilfsweise,\ndie notwendigen Beförderungskosten für solche Fahrten zu \nerstatten.\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWährend des Klageverfahrens fasste der Rat der Stadt I. in seiner Sitzung \nam 12. Dezember 2002 - auszugsweise - folgenden Beschluss: \n\n20\n\n„Das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Schule \nund Sport am 5. 12. 2001 über die Einführung des \nSchokotickets (Punkt 2 der TO) wird bestätigt ... Die \nVerwaltung wird beauftragt, ab dem 1. 2. 2003 die \nnotwendigen vertraglichen Vereinbarungen zur weiteren \nNutzung des Schokotickets an den I1. Schule \nabzuschließen.\"\n\n21\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten (4 L 817/02; 4 K 1648/02) und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n25\n\nA. Die Klage ist insgesamt als Verpflichtungsklage zulässig. Auch soweit sich die \nKläger gegen die Festsetzung des Eigenanteils an den Schülerfahrkosten wenden, \nkommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht, weil der Eigenanteil als untrennbarer \nBestandteil des Beförderungstarifs „Schokoticket\" einer isolierten Aufhebung nicht \nzugänglich ist.\n\n26\n\nB. Die Verpflichtungsklage ist jedoch - mit dem Hauptantrag - nicht begründet. \nDie Kläger haben nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des zweiten \nSchulhalbjahres des Schuljahres 2001/02 keinen Anspruch auf eine vollständige \nÜbernahme der durch den Schulbesuch der Kläger zu 3. und 4. entstehenden \nSchülerfahrkosten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n27\n\nI. Einen solchen Anspruch auf eine kostenfreie Schulbeförderung der Kläger zu \n3. und 4. können die Kläger nicht mehr aus der Bewilligung des „Schooltickets\" für \ndas Schuljahr 2001/02 herleiten. Zwar ist Bewilligungszeitraum für Schülerfahrkosten \ngemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - in der Regel \ndas Schuljahr. Dementsprechend beinhaltete die Aushändigung des „Schooltickets\" \nzu Beginn des Schuljahres 2001/02 konkludent den Erlass eines begünstigenden \nVerwaltungsaktes dahingehend, dass den Klägern in diesem Schuljahr \nSchülerfahrkosten entsprechend dem Tarif für das „Schoolticket\", also kostenlos und \nohne Eigenanteil gewährt würden. Dieser begünstigende Verwaltungsakt hat jedoch \nmit der Einführung des „Schokotickets\" zum 1. Februar 2002 seine Wirksamkeit \nverloren. Die Übernahme der Schülerfahrkosten nach dem Tarif „Schoolticket\" stand \nnämlich im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG \n- unter der auflösenden Bedingung des Eintritts einer wesentlichen Änderung der \nVerhältnisse. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse ist zum 1. Februar \n2002 dadurch eingetreten, dass der der Bewilligung des „Schooltickets\" zugrunde \nliegende Beförderungstarif vom Verkehrsunternehmen nicht mehr angeboten wurde \nmit der Folge, dass der Beklagte auf seiner Grundlage keine Schülerfahrkosten mehr \nübernehmen konnte. \n\n28\n\nII. Einen Anspruch auf Übernahme einer kostenlosen Schülerbeförderung im \nzweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2001/02 können die Kläger auch nicht \nunmittelbar aus dem Schulfinanzgesetz - SchFG - und der \nSchülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - herleiten. Nach § 2 SchFG trägt der \nSchulträger die Sachausgaben der öffentlichen Schulen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 \nSchFG gehören zu den Sachausgaben (der Schulkosten) die Schülerfahrkosten. \nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die \nwirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung aus \nzur Schule und zurück notwendig entstehen. Korrespondierend folgt aus dieser \nKostentragungspflicht des Schulträgers grundsätzlich ein Anspruch der Schülerinnen \nund Schüler auf die vollständige Übernahme von Schülerfahrkosten. Allerdings findet \ndieser Grundsatz eine Durchbrechung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Sätze 2 \nund 3 SchFG, die die erforderliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines \nEigenanteils ist. \n\n29\n\n1. Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift ist, dass eine Schülerzeitkarte - \nüber den Weg von der Wohnung zur Schule und zurück - hinaus - auch zur sonstigen \nBenutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt. Das „Schokoticket\" erfüllt diese \nVoraussetzung, denn seine Nutzung ist weder auf den (eigentlichen) Schulweg noch \nauf die Nutzung an Unterrichtstagen beschränkt.\n\n30\n\n2. Auf der Rechtsfolgenseite steht es im Ermessen des Schulträgers („kann\"), ob \ner von dieser Möglichkeit der Festsetzung eines Eigenanteils Gebrauch macht. \nInsoweit hat sich die Stadt I. bei ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass ihr \ndurch die Einführung des „Schokotickets\" keine über die bisherigen Ausgaben für \ndas „Schoolticket\" hinaus gehenden Kosten entstehen dürfen und folglich die nicht \ndurch staatliche Förderung gedeckten Kosten als Eigenanteil umzulegen sind, was \naus wirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. \n\n31\n\n3. Des weiteren steht es im Ermessen des Schulträgers, innerhalb des normativ \nvorgegebenen Rahmens die Höhe des Eigenanteils zu bestimmen. Nach § 7 Abs. 1 \nSatz 3 SchFG konnte der Schulträger zum damaligen Zeitpunkt einen von den \nErziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler \nzu tragenden Eigenanteil von bis zu 10,- Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von \nErziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule besuchenden Kindern durften \nEigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, und \nzwar für das zweite Kind nur bis zu 5,- Euro pro Beförderungsmonat. Auch insoweit \nist die Entscheidung des Beklagten - korrespondierend zu den vorstehenden \nAusführungen - nicht zu beanstanden. Diese Kalkulation, das heißt die Höhe des \nEigenanteils, wird im übrigen von den Klägern als solche auch nicht angegriffen. \n\n32\n\n4. Die Festsetzung des Eigenanteils erweist sich schließlich weder dem Grunde \nnoch der Höhe nach unverhältnismäßig im Sinne eines groben Missverhältnisses \nzwischen den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten des „Schokotickets\" und der den \nErziehungsberechtigten durch den Eigenanteil erwachsenden finanziellen Belastung. \na) Allgemein betrachtet würde sich der Eigenanteil bereits bei einer wenig intensiven \nNutzung des „Schokotickets\" außerhalb der schulischen Fahrten amortisieren, wenn \nman vergleichsweise den Erwerb eines Vierfahrten-Tickets für Kinder der Preisstufe \nB zum Preis von 6,- Euro in Betracht zieht. \nb) Hinsichtlich der individuellen Nutzbarkeit und des individuellen Nutzungswillens \nerscheint es bereits zweifelhaft, diese Kriterien überhaupt in die Betrachtung \neinzubeziehen. Denn die flächendeckende Schülerfahrkostenübernahme nach einem \neinheitlichen Beförderungstarif, der sich nur bei einer allgemeinen Einführung des \n„Schokotickets\" überhaupt trägt, dürfte dem, vergleichbar etwa bei der Erhebung \neines Beitrages, entgegen stehen. Insoweit ist auch auf § 7 Abs. 1 letzter Satz \nSchFG hinzuweisen, der nur eine Ausnahme vom Eigenanteil regelt, nämlich für \nEmpfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. \nGeht man davon aus, dass dem Gesetzgeber individuell unterschiedliche \nNutzungsmöglichkeiten und Interessenlagen bekannt waren, so deutet diese \nalleinige Ausnahme darauf hin, dass sonstwie geartete individuelle Besonderheiten \nunberücksichtigt bleiben sollten. - Selbst wenn man jedoch nach dem \nSozialstaatsprinzip die Berücksichtigung individueller Umstände für geboten erachtet, \nso könnte das nur in Form von Ausnahme- und Härtefallregelungen für besonders \ngravierende Umstände geregelt werden. Solche Ausnahme- und Härtefallregelungen \nfehlen zwar vorliegend, jedoch besteht kein Anlass, auf etwaige Rechtsfolgen \nvertiefend einzugehen. Denn das Gericht sieht in der Situation der Kläger keine \nHärteumstände, die eine Ausnahme vom Eigenanteil rechtfertigen könnten. Insoweit \nsei nur auf die objektive „private\" Nutzbarkeit des „Schokotickets\" eingegangen, die \nauch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger gegeben ist, selbst wenn sie \nggf. nicht optimal sein sollte. \n\n33\n\nIII. Die „Einführung\" des „Schokotickets\" beruht auf einem Vertrag zwischen der \nStadt I. und der Vestische Straßenbahnen GmbH, durch den sich die Stadt I. \ngegenüber dem Verkehrsunternehmen verpflichtet hat, für alle fahrberechtigten \nSchülerinnen und Schüler - mit Ausnahme der Grundschülerinnen und Grundschüler, \ndie das nicht wünschen - das Schokoticket zu erwerben. Die von den Klägern gegen \ndiese Verpflichtung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die \nRechtmäßigkeit der Einführung des „Schokotickets\" in Zweifel zu ziehen. Dabei soll \nvorab darauf hingewiesen werden, dass es bereits äußerst zweifelhaft erscheint, z. \nB. aus formalen Mängeln beim Zustandekommen des Vertrages überhaupt subjektiv-\nöffentliche Rechte der Kläger abzuleiten, und bejahendenfalls solche, die den mit der \nKlage geltend gemachten Anspruch tragen könnten. Allerdings kann dies offen \nbleiben, weil die Argumente der Kläger nicht schlüssig sind:\n\n34\n\n1. Der Vertrag ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere geht \nsein Abschluss auf eine Legitimation durch den Rat der Stadt I. zurück. Gemäß \n§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) ist der Rat der Gemeinde für alle \nAngelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Den Beschluss, das \n„Schokoticket\" für die Stadt I. probeweise einzuführen, hat indes am 5. \nDezember 2001 der Ausschuss für Schule und Sport gefasst. Die sich daraus \nergebenden Fragen, ob die Angelegenheit „Schokoticket\" unter Beachtung des \nKatalogs in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO vom Rat überhaupt auf einen Ausschuss und - \nbejahenden falls - speziell auf den nach § 12 Schulverwaltungsgesetz - SchVG - zu \nbildenden Schulausschuss \nübertragen werden durfte, bedürfen für die Entscheidung keiner Beantwortung mehr, \nnachdem der Rat der Stadt I. in seiner Sitzung am 12. Dezember 2002 den \nBeschluss des Ausschusses für Schule und Sport vom 5. Dezember 2001 \n(rückwirkend) bestätigt hat. Zwar hat der Ausschuss für Schule und Sport den \nEigenanteil in dem zitierten Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt; er hat jedoch die \n„Einführung des Schokotickets\" beschlossen, was bei verständiger Würdigung, weil \ndie Festsetzung des Eigenanteils unabdingbare Voraussetzung für den \nzugrundeliegenden Tarif war, die Entscheidung über den Eigenanteil indizierte. Im \nübrigen hat der Schulausschuss im Ergebnis den ihm vorliegenden Vertrag mit dem \nVerkehrsunternehmen genehmigt, in dessen § 3 Abs. 1 der Eigenanteil dem Grunde \nund der Höhe nach festgesetzt wird. - Die Festsetzung des Eigenanteils durch \nBeschluss war schließlich auch ausreichend, d.h. einer Satzung als Rechtsgrundlage \nbedurfte es nicht. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Eigenanteils ist § 7 Abs. \n2 SchFG, so dass es keiner satzungsmäßigen Rechtsgrundlage mehr bedarf. Die \nNotwendigkeit einer Satzung ergibt sich im übrigen auch nicht aus der Rechtsqualität \ndes Eigenanteils; insbesondere handelt es sich nicht um eine Abgabe im Sinne des \nKommunalabgabengesetzes, die nur auf Grund einer Satzung erhoben werden \ndürfte (vgl. §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes NW - KAG -). Die somit allein \nverbleibende Konkretisierung der Ermächtigungsnorm unterliegt keinem weiteren \nGesetzesvorbehalt.\n\n35\n\n2. Auch materiell ist nicht ersichtlich, dass der Ausschuss für Schule und Sport \nbzw. später der Rat der Stadt I. seine Entscheidung, dem Vertrag über die \nEinführung des „Schokotickets\" zuzustimmen, aufgrund sachwidriger Erwägungen \ngetroffen hat. Zwar hätten diese Gremien die Möglichkeit gehabt, sich gegen eine \nEinführung des „Schokotickets\" auszusprechen. Ihre Entscheidungsalternativen im \nHinblick auf die Übernahme der Schülerfahrkosten beschränkten sich jedoch dann \nauf die verbleibenden Tarifangebote des VRR. Insbesondere stand das von den \nKlägern im Ergebnis begehrte „Schoolticket\" als Alternative nicht mehr zur \nDisposition. Die diesbezügliche Abwägung unter den bestehenden \nBeförderungstarifen ist indes im Vorfeld des Beschlusses des Ausschusses für \nSchule und Sport unter Berücksichtigung der Kosten für den Schulträger erfolgt und \nhat ergeben, dass der Tarif „Schokoticket\" die wirtschaftlich günstigste Lösung für \nden Schulträger darstellt. Insoweit wird auf die Berechnungen der Stadt I. u.a. im \nvorliegenden Klageverfahren, in denen u.a. Vergleichsberechnungen am Beispiel \nvon Vierfahrten-Tickets durchgeführt worden sind, Bezug genommen. \n\n36\n\n3. Auch der Vertrag selbst zwischen der Stadt I. und dem \nVerkehrsunternehmen über das „Schokoticket\" ist nicht deshalb rechtswidrig oder \nnichtig, weil ihm die sachwidrige Erwägung der Vertragsparteien zugrunde lag, den \nÖffentlichen Personennahverkehr auf Kosten der Eltern von Schülern zu \nsubventionieren bzw. sogar zu sanieren. Mit ihrer Mitgliedschaft im Zweckverbund \nVRR nimmt die Stadt I. die Aufgabe wahr, im Gebiet des Zweckverbundes VRR \nan der Gestaltung eines attraktiven und leistungsstarken öffentlichen \nPersonennahverkehrs mitzuwirken. Die entsprechende Mitgestaltung des Tarifs \n„Schokoticket\" ist zum einen von der Übernahme des Tarifs für das Verkehrsgebiet \nI. in der Funktion des Schulträgers scharf zu trennen. Zum anderen übersehen \ndie Kläger, dass die Einführung eines neuen Schülertickets auf die Initiative des \nMinisteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, des \nInnenministeriums und des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \nzurückging, die in ihrem gemeinsamen Runderlass vom 25. Januar 2001 die \n„Vereinfachung der Schülertarife und die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und \nSchüler an den öffentlichen Personennahverkehr als wichtige Ziele der \nLandesregierung\" formulierten. Wie sich insbesondere aus § 2 des Vertrages der \nStadt I. mit der Vestische Straßenbahnen GmbH / Verkehrsbund Rhein-Ruhr \nGmbH ergibt, entsprach es im Rahmen dieser Zielvorstellungen der Kalkulation der \nStadt I. , gegenüber den von ihr bisher getragenen Schülerfahrkosten nach dem \nBeförderungstarif „Schoolticket\" keine Mehrkosten durch das Angebot des \n„Schokotickets\" tragen zu müssen. Die dauerhafte Bindung der Schülerinnen und \nSchüler an den öffentlichen Personennahverkehr sollte im VRR-Tarifgebiet durch ein \nmöglichst attraktives, d.h. vielfältig nutzbares Schülerticket erreicht werden, dessen \nEntwicklung neben den beschriebenen wirtschaftlichen nicht zu beanstandende \nökologische Zielsetzungen zugrunde lagen. \n\n37\n\n4. Der Tarif „Schokoticket\" ist des weiteren nicht deshalb rechtswidrig oder \nnichtig, weil er durch seine inhaltliche Ausgestaltung grundrechtlich geschützte \nPositionen der Eltern von schülerfahrkostenberechtigten Schülerinnen und Schülern \nverletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die erweiterte zeitliche und räumliche \nNutzung des „Schokotickets\" als Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht qualifiziert \nwerden kann. Aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LVerf und Art. 6 Abs. 2 GG folgt, dass die \nEltern grundsätzlich das Recht haben, die Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen \nVorstellungen frei zu gestalten. Dies umfasst sowohl die Sorge um das körperliche \nWohl und die seelisch-geistige Entwicklung als auch die Bildung und Ausbildung des \nKindes. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Einführung des „Schokotickets\" \nverbundenen tatsächlichen Konsequenzen - ganztägige freie Fahrt im Gebiet des \nVRR - das elterliche Erziehungsrecht in seinen vorgenannten Ausprägungen \nbeeinträchtigen. Das Elternrecht ist grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber \nstaatlicher Einflussnahme auf die Kindeserziehung durch die Eltern und begründet \nkeinen Anspruch gegen andere auf das Fernhalten von „Anreizen\", hier, ggf. mit dem \n„Schokoticket\" auch gegen den Willen der Eltern und etwaige Anordnungen weite \nFahrten im VRR bzw. im Münsterland zu unternehmen. Den Klägern zu 1. und 2. \nbleibt es insoweit unbenommen, die Nutzung des „Schokotickets\" durch die Kläger zu \n3. und 4. erzieherisch zu lenken. \n\n38\n\n5. Den von den Klägern aufgeworfenen Zweifeln, ob das „Schokoticket\" \ntatsächlich die wirtschaftlichste Lösung im Sinne des § 12 SchfkVO sei, muss das \nGericht nicht nachgehen, weil dies nicht entscheidungsrelevant ist. Die \nArgumentation der Kläger verkennt insoweit die Systematik des Schulfinanzgesetzes. \nDas Schulfinanzgesetz regelt, wer die Kosten der Schule zu tragen hat. Der daraus \nu.a. resultierende Anspruch des Bürgers auf die Übernahme von Schülerfahrkosten \nwird durch das Postulat der Wirtschaftlichkeit seinerseits begrenzt und nicht etwa \nwird den Erziehungsberechtigten ein Anspruch auf die wirtschaftlichste Beförderung \nihrer Kinder eingeräumt. Im übrigen wird bezüglich der Wirtschaftlichkeit des \n„Schokotickets\" auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. \n\n39\n\n6. Die von den Klägern bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhobenen \nRügen - soweit nicht vorstehend bereits berücksichtigt - führen ebenfalls nicht zur \nRechtswidrigkeit der Einführung des „Schokotickets\". Insbesondere soweit die Kläger \nbeanstanden, dass die Erziehungsberechtigten gezwungen würden, mit einem \nPrivatunternehmen (Vestische Straßenbahnen GmbH) einen Vertrag abzuschließen, \nohne dass § 7 Abs. 1 Satz 2 SchFG dazu ermächtige, ist darauf hinzuweisen, dass \ndie Modalitäten, die dem Inkasso des Eigenanteils dienen, nicht die Rechtmäßigkeit \nseiner Festsetzung, um die es hier ausschließlich geht, berühren.\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des \nHilfsbegehrens.\n\n40\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-27/4-k-1648-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-27/4-k-1648-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278706","retrieved":"2026-07-09 02:52:07.523800+00:00"}}