{"status":"available","doknr":"OLD278747","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0725.1L946.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"1 L 946/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n \n\n \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n \n\n \n\n \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn \nvon der Teilnahme an der ersten Lehrerkonferenz am Freitag, dem 19. August 2005, \nzu entbinden,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zustehen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nNach § 12 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, \nSchulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen vom 20. September 1992 \n(ADO), die gemäß §§ 131 i.V.m. 130 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Februar 2005 auch für das Schuljahr 2005 / 2006 fortgilt, nehmen \nLehrkräfte den ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub in \nden Ferien. Sie haben sich allerdings nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift in der \nletzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres zur Dienstleistung für \nschulische Aufgaben bereit zu halten, soweit dies für die organisatorische \nVorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt \nwurde.\n\n8\n\nAn der Gültigkeit dieser Bestimmung der Allgemeinen Dienstordnung hat die \nKammer - jedenfalls im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung - \nkeinen Zweifel. Sie konkretisiert im Einklang mit § 6 Abs. 4 \nErholungsurlaubsverordnung (EUV) die allgemeine Dienst- und Treuepflicht des \nBeamten aus § 2 Abs. 1 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und § 57 Landesbeamtengesetz (LBG). Aus \ndieser Pflicht wiederum folgt, dass sich der Beamte unter Zurückstellung sonstiger \nInteressen im Rahmen der Arbeitszeitvorschriften mit „voller Hingabe\" seinem \nHauptamt zu widmen hat.\n\n9\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 215.\n\n10\n\nDie in § 12 Abs. 2 ADO getroffene Regelung zur dienstlichen Verfügbarkeit der \nLehrerinnen und Lehrer in der Ferienzeit stellt keine gegen höherrangiges Recht \nverstoßende oder den Antragsteller unzumutbar beeinträchtigende Einschränkung \nseiner persönlichen Handlungsfreiheit dar. Es ist auch in anderen Bereichen des \nöffentlichen Dienstes üblich, dass der Erholungsurlaub nicht zu beliebigen \nZeiträumen in Anspruch genommen werden kann, sondern die Urlaubsplanung sich \nan dienstlichen Bedürfnissen zu orientieren hat. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass \ndie Bindung des Erholungsurlaubs von Lehrkräften an die Ferien zu einer \nunzumutbaren Beeinträchtigung des einzelnen Beamten führt, nur weil der Zeitraum \nder Sommerferien von in der Regel sechs Wochen durch die Allgemeine \nDienstordnung um maximal eine Woche, hier sogar nur um einen Werktag, verkürzt \nwird.\n\n11\n\nVorliegend sind auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 ADO für eine \nInanspruchnahme des Antragstellers zu Dienstleistungen während der letzten Woche \nder Sommerferien erfüllt.\n\n12\n\nNach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners wurde die \nLehrerkonferenz in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2005 / \n2006 bereits im September 2004 in der vom Antragsteller für organisatorische \nMitteilungen eingehend als schulüblich beschriebenen Art und Weise durch Aushang \nbekannt gemacht.\n\n13\n\nDie streitige Lehrerkonferenz unterfällt dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 \nSatz 2 ADO und dient - wie sich bereits aus der Tagesordnung ergibt - offensichtlich \nder organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In diesem \nZusammenhang kommt es nicht darauf an, welches Gewicht der Antragsteller den in \ndieser Tagesordnung aufgeführten Punkten beimisst, oder ob er die Ergebnisse \ndieser Konferenz nach Unterrichtsbeginn anhand von Aushängen in Erfahrung \nbringen kann. Darauf, ob der Antragsteller in dieser Konferenz besondere Aufgaben - \nwie die Protokollführung - übernehmen soll, kommt es in diesem Zusammenhang \nebenso wenig an. Nach § 58 Satz 2 LBG ist der Antragsteller als Beamter dazu \nverpflichtet, die von seinen Vorgesetzten getroffenen Anordnungen auszuführen und \nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in \ndenen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und \nnur dem Gesetz unterworfen ist.\n\n14\n\nDass vorliegend ein solcher Ausnahmefall von der Gehorsamspflicht einschlägig \nsein könnte, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Wenn der Antragsteller \nseinen Erholungsurlaub innerhalb der Sommerferien so plant, dass er die letzte \nFerienwoche für seine Urlaubsreise in Anspruch nehmen will, obwohl die Allgemeine \nDienstordnung in ihrer jetzigen Form bereits seit 1992 in Kraft und - gerichtsbekannt - \ninnerhalb der Lehrerschaft allgemein bekannt ist, und ihm darüber hinaus nach \neinem Vortrag in dem Schriftsatz vom 22. Juli 2005 der Zeitpunkt der Konferenz \nbekannt war, hat er es selbst zuvertreten, wenn er seinen Urlaub wegen der \nTeilnahme an der Lehrerkonferenz unterbrechen oder eher beenden muss. Ein \nAnspruch auf Befreiung von der Teilnahme an dieser Konferenz lässt sich aus der \nvorangegangenen Handlungsweise des Antragstellers jedenfalls nicht ableiten.\n\n15\n\nDer Antrag hat unabhängig davon auch deshalb keinen Erfolg, weil nicht \nerkennbar ist, welche gravierenden Nachteile dem Antragsteller drohen würden, \nwenn die von ihm begehrte Regelungsanordnung nicht erlassen würde, so dass der \nAntragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.\n\n16\n\nNach seinem Vortrag befindet sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der hier \nstreitgegenständlichen Lehrerkonferenz an der südlichen niederländischen \nNordseeküste im Urlaub. Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, \nbeträgt die Fahrtzeit mit dem Pkw ca. drei bis vier Stunden. Es ist daher aus der \nSicht der Kammer nicht erforderlich, dass der Antragsteller seinen Urlaub vorzeitig \nabbricht, sondern es erscheint durchaus möglich und auch zumutbar, den Urlaub für \ndie Dauer der auf etwa zwei Stunden angesetzten Konferenz zu unterbrechen. Ohne \ndass es darauf noch ankäme, treffen den Antragsteller, wie der Antragsgegner - \nunwidersprochen - vorgetragen hat, voraussichtlich auch keine finanziellen \nEinbußen, wenn er seinen Urlaub für die Dauer der Lehrerkonferenz unterbricht, da \ndie notwendigen Fahrtkosten nach dem Landesreisekostengesetz erstattungsfähig \nsein dürften.\n\n17\n\nEine einstweilige - die Hauptsache im Ergebnis vorwegnehmende - Regelung zur \nSicherung der Rechte des Antragstellers vor unzumutbaren Beeinträchtigungen \nerscheint daher nicht notwendig.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der Kammer in \nderartigen Verfahren.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-25/1-l-946-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-25/1-l-946-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278747","retrieved":"2026-07-09 02:52:11.376550+00:00"}}