{"status":"available","doknr":"OLD278919","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0714.5K410.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"5 K 410/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt worden ist.\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte vom 12. November 2002 bis zum Inkrafttreten \nder Veränderungssperre am 03. Oktober 2003 verpflichtet war, der Klägerin den \nbeantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB-Marktes \nauf dem Grundstück T.--------straße in F. (Gemarkung C. , Flur , Flurstücke \nund ) zu erteilen.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in der \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Erteilung eines \nBauvorbescheides zur Errichtung eines SB-Marktes. Nunmehr richtet sich ihr \nBegehren auf die Feststellung, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Anspruch \nauf Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheides bestanden habe. Der \nBeklagte hält dem Vorhaben das Vorliegen einer Veränderungssperre entgegen.\n\n3\n\nAm 12. August 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines \nVorbescheides zum Neubau eines SB-Marktes zum Verkauf von Lebensmitteln und \nWaren aller Art mit 699 m² Verkaufs-, 350 m² Nebenfläche sowie 72 Stellplätzen auf \ndem Grundstück T.--------straße in F. (Gemarkung C. , Flur , Flurstücke \nund ). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Derzeit \nist es mit einer Garage bebaut. In der näheren Umgebung befinden sich ausweislich \nder zum Verfahren beigezogenen Umgebungskarte Einzelhandelsbetriebe (G. , \nB. ), ein Baustoffhändler, zwei Kfz-Betriebe, ein Abschleppunternehmen, ein \nGastronomiebetrieb, eine Druckerei, mehrere Büros, ein Lager, ein \nPostverteilzentrum, eine Privatschule, diverse Handwerks- und Industriebetriebe \nsowie - in geringem Umfang - Wohnnutzung.\n\n4\n\nBereits vor Antragstellung - am 18. Januar 2001 - hatte der Beklagte durch den \nAusschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung die Aufstellung eines \nBebauungsplanes für den Bereich „M. / S. Straße\" (Vorlage Nr. ) \nbeschlossen, der am 09. Februar 2001 im Amtsblatt der Stadt F. (57. Jahrgang, \nNr. 6) bekannt gemacht wurde. Damit sollte der Einzelhandel gesteuert werden. In \nder Begründung der Beschlussvorlage heißt es: \n\n5\n\nEinzelhandelsnutzungen drängen zunehmend in \nGewerbegebiete und entziehen dem produzierenden \nGewerbe und den Büro- und Dienstleistungsnutzungen \ndringend benötigte Flächen. Durch Verlagerungsprozesse \nim Einzelhandel werden die Stadtteilzentren und die City \ngeschwächt und damit die zentralörtliche Gliederung \ngefährdet. Im Gewerbegebiet „M. / S. Straße\" \nkann diesen Tendenzen mit dem bestehenden \nPlanungsrecht nicht begegnet werden.\nDie Aufstellung des Bebauungsplanes soll dazu dienen, \neine bedarfsorientierte und stadträumlich sinnvolle \nSteuerung der Einzelhandelsentwicklung zu gewährleisten, \nsowie die Ausbreitung von Vergnügungsstätten und \nProstitutionsbetrieben zu verhindern.\nEinher geht das Bestreben, Gewerbeflächen für das \nproduzierende Gewerbe und Dienstleistungsnutzungen \nvorzuhalten in Bereichen, in denen solche Flächen knapp \nsind.\n\n6\n\nDie Vorlage nahm Bezug auf die in dem Ausschuss für Stadtentwicklung und \nStadtplanung am 19. Oktober 2000 behandelte Vorlage , die die Grundlage dafür \nbildete, dass der Ausschuss die Verwaltung zur Einleitung von 40 \nBebauungsplanverfahren beauftragte, um die bestehenden Stadtteilzentren und \nNahversorgungsbereiche im Stadtgebiet von F. zu stärken und die gewerblichen \nBauflächen für das produzierende Gewerbe zu sichern. \n\n7\n\nAuf der Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses vom 18. Januar 2001 setzte \nder Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens mit \nZurückstellungsbescheid vom 10. Oktober 2002 für die Dauer von 12 Monaten aus. \nDie Durchführung des beantragten Vorhaben stünde im Widerspruch zu den mit dem \neingeleiteten Bauleitverfahren verfolgten Zielen. Seine Zulässigkeit würde die \nDurchführung der Planung erheblich erschweren bzw. unmöglich machen.\n\n8\n\nDagegen legte die Klägerin am 06. November 2002 Widerspruch ein. Sie \nbegründete ihren Widerspruch damit, dass noch keine hinreichend konkretisierte \nPlanung vorläge. Es fehle an einer sicherungsfähigen und sicherungsbedürftigen \nPlanung. So bleibe unklar, welche Festsetzungen in dem künftigen Bebauungsplan \ngetroffen werden sollten. \n\n9\n\nAm 31. Januar 2003 hat die Klägerin die vorliegende (Untätigkeits-)Klage \nerhoben. Damit hat sie zunächst die Erteilung des beantragten Vorbescheides unter \nAufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 10. Oktober 2002 begehrt. Das \nVorhaben solle in einem faktischen Gewerbegebiet verwirklicht werden und sei dort \nbauplanungsrechtlich zulässig. Die Zurückstellung des Baugesuchs sei rechtswidrig. \nDie Planungsabsichten des Beklagten stellten keine sicherungsfähige positive \nPlanung dar. Sie ziele einzig auf Verhinderung von Einzelhandelsbetrieben in \nGewerbegebieten ab. \n\n10\n\nAm 23. Juli 2003 hat der Rat der Stadt F. eine Satzung über eine \nVeränderungssperre für den Bereich T.--------straße beschlossen. Diese ist am \n02. Oktober 2003 im Amtsblatt der Stadt F. (59. Jahrgang, Nr. 40) öffentlich \nbekannt gemacht worden und einen Tag später für maximal zwei Jahre in Kraft \ngetreten. Gemäß § 2 dieser Satzung dürfen im räumlichen Geltungsbereich der \nVeränderungssperre, dem auch das streitige Grundstück unterfällt, u.a. Vorhaben im \nSinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt werden. Ausnahmen von \nder Veränderungssperre können nur zugelassen werden, wenn überwiegende \nöffentliche Belange nicht entgegen stehen (§ 3 der Satzung). Der räumliche \nGeltungsbereich der Veränderungssperre deckt sich exakt mit den beiden \nFlurstücken, auf denen das beantragte Vorhaben der Klägerin verwirklicht werden \nsollte. Auf den Inhalt der der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden \nRatsvorlage mit ausführlicher Begründung (Beiakte Heft 4, Bl. 89ff.) wird Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2003 hat der Beklagte die von der Klägerin \nbeantragte Bauvoranfrage unter Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt. \nEine Ausnahme könne nicht zugelassen werden, da überwiegende öffentliche \nBelange entgegen stünden: Die Ausführung des Bauvorhabens würde die \nVerwirklichung der Bauleitplanung erschweren, wenn nicht sogar unmöglich \nmachen.\n\n12\n\nDagegen hat die Klägerin am 17. November 2003 Widerspruch eingelegt.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 17. Februar 2004 hat die Klägerin das bereits anhängige \nKlageverfahren insoweit für erledigt erklärt, soweit es auf die Aufhebung des \nZurückstellungsbescheides vom 10. Oktober 2002 gerichtet war. Der Beklagte hat \nsich der teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 \nangeschlossen.\n\n14\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Veränderungssperre stehe \nihrem Vorhaben nicht entgegen, da ihre Voraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle an \neiner hinreichend konkreten Planung für den künftigen Planbereich. Die Vorlage \n2568/2000/6 des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung für die Sitzung \nam 19. Oktober 2000 nehme Bezug auf 85 gewerbliche Bauflächen in F. , von \ndenen 45 durch aktuelles Planungsrecht oder privatrechtlich steuerbar seien; für die \n40 übrigen sollten zur Sicherung 40 Aufstellungsbeschlüsse gefasst werden. Damit \nhabe der Beklagte zwar erkannt, dass Einzelhandel auf gewerblichen Bauflächen die \nFunktionsfähigkeit der Stadt- und Stadtteilzentren gefährden könne. Er habe jedoch \nkeinerlei Vorstellungen über das erforderliche Mindestmaß an inhaltlicher \nKonkretisierung für diese 40 Gebiete gehabt, d.h. über die Frage nach dem „Wie\" der \nBewältigung des Problems. Die planerische Vorstellung habe darin bestanden, dass \nzu entscheiden sein werde, in welcher Form und in welchem Umfang Einzelhandel \nverträglich und zulässig sei bzw. um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten \nPlanungskonzepts zu gewinnen. Das gehe aus der Anlage 1 der erwähnten Vorlage \nhervor, wonach die Konkretisierung der Bauleitplanung in den betroffenen \nGewerbegebieten Stück für Stück in den nächsten Jahren erfolgen solle, und zwar in \nenger Abstimmung mit dem in Aufstellung befindlichen Regionalen \nEinzelhandelskonzept für das Westliche Ruhrgebiet, sowie durch die Auftragvergabe \nzur Erstellung eines Kommunalen Einzelhandelskonzepts für die Stadt F. durch \ndie Arbeitsgemeinschaft K. und L. sowie B1. . Auf der Grundlage dieses \nGutachtens sollten dann nach der Vorstellung des Beklagten für jedes Gebiet \nindividuelle Entscheidungen gefällt werden. Die Planungsvorstellungen sollten somit \nerst durch die Gutachter erarbeitet werden. Es sei also gar nicht beabsichtigt \ngewesen, in allen 40 erfassten Gewerbegebieten von vornherein den Einzelhandel \nauszuschließen. Damit sei ungewiss, welche Regelung für das streitige Gebiet \ngetroffen werden sollte. Eine Planung, bei der „von Null bis Hundert\" alles möglich, \nalso alles noch offen sei, könne nicht durch eine Veränderungssperre gesichert \nwerden. Es sei unzulässig, bestimmte Bereiche des Stadtgebiets - nämlich die \nerfassten 40 Gewerbegebiete - zu Gunsten bestimmter Schutzgüter - nämlich der \nintegrierten Einzelhandelsstandorte - von Einzelhandelsbetrieben freizuhalten und \ngegebenenfalls positiv geeignete Standorte für die Errichtung von \nEinzelhandelsbetrieben festzusetzen. \n\n15\n\nDie Klägerin hat sodann beantragt, \n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n23. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr den beantragten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid für den Neubau eines \nSB-Marktes auf dem Grundstück T.--------straße in F. \n(Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und ) zu erteilen,\nhilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum \nInkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB am 20. Juli 2004 \nverpflichtet war, den vorstehend bezeichneten Vorbescheid \nzu erteilen.\n\n17\n\nNachdem die Klägerin auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Umstände kein \nInteresse mehr an der Erteilung des Bauvorbescheides hat, hat sie das Verfahren \ninsoweit mit Schriftsätzen vom 25. April und 27. Juni 2005 für erledigt erklärt. Dem \nhat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005 angeschlossen.\n\n18\n\nNunmehr beantragt die Klägerin zwecks Vorbereitung eines \nSchadensersatzanspruches gegen den Beklagten \n\n19\n\nfestzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten \ndes § 34 Abs. 3 BauGB am 20. Juli 2004 verpflichtet war, \nden beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für den \nNeubau eines SB-Marktes auf dem Grundstück T.--------\nstraße in F. (Gemarkung C. , Flur , Flurstücke \nund ) zu erteilen,\nhilfsweise festzustellen, \ndass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der \nVeränderungssperre am 03. Oktober 2003 verpflichtet war, \nden beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für den \nNeubau eines SB-Marktes auf dem vorbezeichneten \nGrundstück zu erteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDem Vorhaben stehe eine wirksame Veränderungssperre entgegen. Eine \nhinreichend konkretisierte Planung für den künftigen Planbereich sei gegeben, zumal \ndie Planung naturgemäß nicht bereits in allen Einzelheiten vorliegen müsse. Dem \nverfolgten Ziel der „Sicherung gewerblicher Bauflächen vorrangig für Betriebe des \nproduzierenden Gewerbes und Dienstleistungen\" sei ein möglichst weitgehender \nAusschluss anderer Nutzungsarten (einschließlich des Einzelhandels) inhärent. Der \nbeabsichtigten Steuerung des Einzelhandels läge u.a. die Untersuchung der EWG \nvon 1999 „Einzelhandel in Gewerbegebieten\" zu Grunde. Darin seien eine Analyse \ndes Einzelhandelsbestandes aller Gewerbegebiete im F1. Stadtgebiet sowie \nEmpfehlungen für die Steuerung von Fehlentwicklungen enthalten. Diese \nEmpfehlungen würden in der Ausschussvorlage konkretisiert. Daraus ergebe sich, \ndass eine positive planerische Vorstellung bereits entwickelt worden sei. Von einer \nreinen Negativplanung könne keine Rede sein, da die Ansiedlung von \nEinzelhandelsunternehmen gesteuert und nicht verhindert werden solle. Beim Erlass \neiner Veänderungssperre müssten nur die Ziele und Zwecke der Planung und die die \nNutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente vorliegen. Die \nVeränderungssperre diene der Gemeinde dazu, planerisch tätig zu werden und \nüberhaupt auch noch sinnvoll tätig werden zu können. Einer detaillierten Regelung, \nin welchem Umfang Einzelhandel zugelassen werden solle, habe es nicht bedurft, da \ndiese Entscheidung dem späteren Planaufstellungsverfahren vorbehalten bleibe. \nAndernfalls wäre das für die Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an \nkonkreter Planung nahezu identisch mit dem Maß des später zu beschließenden \nBebauungsplanes. \n\n23\n\nDer Berichterstatter hat am 09. September 2004 mit den Beteiligten einen \nErörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die darüber \ngefertigte Niederschrift vom selben Tage (Bl. 70 f der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der am 03. März 2005 durchgeführten \nmündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift (102 ff) verwiesen.\n\n24\n\nAm 02. Dezember 2004 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nStadtplanung des Beklagten für das vorliegende streitige Gebiet einen erneuten \nallgemeinen Aufstellungsbeschluss gefasst, der im Amtsblatt der Stadt F. vom \n30. Dezember 2004 bekannt gemacht worden ist. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 5088/02 sowie die \njeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren (erneute) \nDurchführung verzichtet haben.\n\n28\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, da sie der Vorbereitung eines \nmöglichen Amtshaftungsprozesses dient. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. \n\n29\n\nI.\nDie Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03. Oktober \n2003 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen \nVorbescheides. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2002 \nrechtfertigte keine Aussetzung der Entscheidung über die Bauvoranfrage, da der am \n06. November 2002 dagegen eingelegte Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO aufschiebende Wirkung entfaltete. Der Beklagte hatte die sofortige \nVollziehung nicht angeordnet. Er war daher verpflichtet, die Bauvoranfrage nach der \nzum damaligen Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu bescheiden. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) lagen bis zum \nInkrafttreten der Veränderungssperre am 03. Oktober 2003 vor. Das geplante \nVorhaben, welches wegen seiner geringen Verkaufs- und Geschossfläche nicht als \ngroßflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBaunutzungsverordnung (BauNVO) anzusehen ist, fügte sich nach Art und Maß der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die \nEigenart der näheren Umgebung ein; Gründe, die der gesicherten Erschließung \nentgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Art der Nutzung kann \ndahingestellt bleiben, ob die nähere Umgebung angesichts der dort vorhandenen \nzahlreichen Gewerbebetriebe gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 \nBauNVO einem Gewerbegebiet entspricht oder ob es sich wegen der ebenfalls \nvorhandenen Wohnbebauung um eine Gemengelage handelt; in jedem Fall fügte \nsich das Vorhaben einschließlich seiner geplanten 72 Stellplätze allein schon \nangesichts des schräg gegenüber ebenfalls an der T.--------straße gelegenen B. -\nMarktes ein.\n\n31\n\nDie Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten \nBauvorbescheides bestand seit dem 12. November 2002, das ist drei Monate nach \nEingang der Bauvoranfrage beim Beklagten. Zwar enthält der Klageantrag der \nKlägerin keine Angaben über den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung über die \nVerpflichtung zur Erteilung des Bescheides begehrt wird. Das führt jedoch nicht zur \nUnbestimmtheit des Klageantrags. Das Gericht legt den Klageantrag so aus, dass \nein Anspruch nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde gemeint \nsein kann, sondern bei verständiger Würdigung erst nach Ablauf einer \nangemessenen Frist. In Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO hält das Gericht eine Frist \nvon drei Monaten für angemessen, zumal hier seitens des Beklagten in diesem \nZusammenhang keine besonderen Umstände geltend gemacht wurden.\n\n32\n\nII.\nDie Klägerin hatte jedoch mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am \n03. Oktober 2003 keinen Anspruch mehr auf Erteilung des beantragten \nVorbescheides über den genannten Zeitraum hinaus. Insofern stand dem Vorhaben \n§ 2 der Satzung über die Veränderungssperre entgegen, wonach im räumlichen \nGeltungsbereich der Satzung, dem das Grundstück, auf dem der SB-Markt errichtet \nwerden sollte, unterfällt, u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen nicht durchgeführt \nwerden darf. \n\n33\n\nDie Veränderungssperre ist wirksam. Zunächst sind die formellen \nVoraussetzungen gegeben. Der dafür erforderliche Beschluss des Ausschusses für \nStadtentwicklung und Stadtplanung vom 18. Januar 2001 zur Aufstellung eines \nBebauungsplanes wurde ortsüblich, nämlich im Amtsblatt der Stadt F. vom \n09. Februar 2001 bekannt gemacht. Der Planbereich war dabei eindeutig bezeichnet, \nindem er sowohl textlich beschrieben wurde als auch aus der beiliegenden \nZeichnung hervorging. Sodann beschloss der Rat der Stadt F. in seiner Sitzung \nam 23. Juli 2003 die Satzung über die Veränderungssperre, die anschließend im \nAmtsblatt der Stadt F. vom 02. Oktober 2003 bekannt gemacht wurde und einen \nTag später in Kraft trat. Dabei ist unschädlich, dass die Veränderungssperre sich nur \nauf die beiden Flurstücke bezog, auf denen der geplante SB-Markt entstehen sollte, \nwohingegen der Aufstellungsbeschluss ein größeres, darüber hinausgehendes \nGebiet erfasste.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C \n39.74 -, BVerwGE 51, 121 = BRS 30 Nr. 76 = DÖV 1977, \n290.\n\n35\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht war die Veränderungssperre zur Sicherung der \nkünftigen Planung erforderlich und hinreichend bestimmt (§ 14 Abs. 1 BauGB). Soll \neine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich \ndienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung auch \nhinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre \ngesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des \nzu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben \nzu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach \nErlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht \nwird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu \nsichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der \nGemeinde zu sichern.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C \n39.74 -, a.a.O. und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und \n4 CN 13.03 -, ZfBR 2004, 460 und 464; und, Beschluss \nvom 05. Februar 1990 - 4 B 191.80 -, DÖV 1990, 476; OVG \nNRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -; OVG \ndes Saarlandes, Urteil vom 14. April 2004 - 1 N 1/04 -, \nBauR 2005, 1122; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar \n2004 - 1 MN 295/03 -. \n\n37\n\nUmgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht \nhat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das \nKonkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische \nTauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird \nsich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein \nbestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften \nüber die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des \nPlanungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst \nerarbeitet wird. Man darf daher für eine Veränderungssperre nicht so viel fordern wie \nfür einen fertig ausgearbeiteten Bebauungsplan; ansonsten bräuchte man das \nInstrument der Veränderungssperre kaum noch und könnte sogleich den \nBebauungsplan aufstellen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C \n39.74 -, a.a.O., vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS \n64 Nr. 109, und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und \n4 CN 13.03 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10. März 2004 -\n 1 KN 276/03 -, BauR 2004, 1121.\n\n39\n\nWelchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von \nden Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ging es der Gemeinde \ndarum, „eine bedarfsorientierte und stadträumlich sinnvolle Steuerung der \nEinzelhandelsentwicklung zu gewährleisten, den Tendenzen zur Gefährdung der \nzentralörtlichen Gliederung durch Einzelhandelsansiedlungen auf den \nGewerbeflächen zu begegnen, die Ausbreitung von Vergnügungsstätten und \nProstitution zu verhindern [sowie] die Gewerbeflächen für das produzierende \nGewerbe und für Dienstleistungen vorzuhalten.\"\n\n40\n\nSo die Begründung in der Ratsvorlage Nr. für die \nRatssitzung am 23. Juli 2003.\n\n41\n\nZur Erreichung dieser Ziele hat die Gemeinde die Art der Nutzung für das in \nFrage stehende Gebiet bereits festgesetzt. Bereits beim Aufstellungsbeschluss vom \n18. Januar 2001 war deutlich erkennbar, dass für dieses Gebiet eine Festsetzung als \nGewerbegebiet geplant ist. \n\n42\n\nVgl. Vorlage Nr. für die Sitzung des Ausschusses für \nStadtentwicklung und Stadtplanung (ASP) am 18. Januar \n2001.\n\n43\n\nSteht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so ist \ndamit eine wesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es liegt auf der \nHand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt \ndes Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins \nAuge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die \nBauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN \n13.03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 -\n 4 BN 35.00 -, a.a.O.; VGH Rhl.-Pf., Urteil vom 18. Mai \n2000 - 1 C 10758/99 -, BRS 63 Nr. 124.\n\n45\n\nDem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die nähere Umgebung \nbereits faktisch überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt ist; denn \nunabhängig von der gegenwärtigen Nutzungsart trifft die Gemeinde bei jedem \nBebauungsplanverfahren immer die Entscheidung, ob die vorhandene Nutzung \nbeibehalten werden soll oder ob das Gebiet mit einer anderen Nutzung überplant \nwerden soll. Es wäre im vorliegenden Fall auch durchaus denkbar gewesen, einen \nBebauungsplan aufzustellen, in dem jedwede gewerbliche Nutzung künftig \nausgeschlossen ist und damit die vorhandene gewerbliche Nutzung zu überplanen \nso wie es umgekehrt möglich ist, ein Gebiet, dass faktisch durch unbebaute \nGrünflächen geprägt ist, zu überplanen und es als Gewerbegebiet festzusetzen. Im \nÜbrigen hat die Gemeinde für das Gebiet „M. / S. Straße\" noch nicht \neinmal die faktisch vorhandene Nutzung für den künftigen Bebauungsplan schlicht \n„übernommen\", da es angesichts der dort vorhandenen Wohnbebauung höchst \nfraglich ist, ob bislang überhaupt ein faktisches Gewerbegebiet vorhanden ist oder ob \nes sich nicht eher um eine Gemengelage handelt; wie bereits ausgeführt wurde.\n\n46\n\nGeht man von einer Gemengelage aus, so wird noch deutlicher, dass hier der \nPlanungswille der Gemeinde, künftig das Gebiet „M. / S. Straße\" als \nGewerbegebiet festzusetzen, eine planerische Entscheidung voraussetzt, die bereits \ngetroffen worden ist, so dass das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung \nvorhanden ist. Schließlich mag sogar manches dafür sprechen, dass die beiden \nFlurstücke, auf die sich die Veränderungssperre bezieht, bislang nicht gewerblich \ngenutzt wurden. Insofern gilt hier auch konkret auf diese Flurstücke bezogen das zur \nEntscheidung der Gemeinde über die künftige Nutzung der vorhandenen \nGemengelage in der Umgebung Dargestellte.\n\n47\n\nDie Gemeinde hatte insofern schon positive Vorstellungen über die künftige \nNutzung des Gebiets „M. / S. Straße\", in dem sich auch die Flurstücke \nbefinden, auf dem der SB-Markt geplant war. Offen war zum Zeitpunkt des Erlasses \nder Veränderungssperre lediglich noch die Frage, ob auch Einzelhandelsnutzung \nzugelassen werden solle oder nicht. Da bereits die Nutzungsart im Allgemeinen \nfeststand und nur noch die eine Frage nach der Einzelhandelsnutzung offen war, \ngeht die Annahme fehl, bei der Planung sei von „Null bis Hundert\" noch alles offen \ngewesen. Dies ist eine unzulässige Verengung der Sichtweise, wenn man die einzige \nin einem Bauleitverfahren noch offene Frage derart in den Vordergrund rückt, die \nBetrachtung nur noch darauf fokussiert und alle anderen bereits geklärten Fragen \nüber die künftige Nutzungsart - wie hier gewerbliche Nutzung - ausblendet. Bei einer \nsolchen Vorgehensweise wäre konsequenterweise wohl kaum noch eine \nVeränderungssperre zulässig. Denn es ist jeder Veränderungssperre eigen, dass sie \ndeshalb erlassen wird, weil die Planung noch nicht im Detail abgeschlossen und \nfertig ist. Es ist eben geradezu charakteristisch, dass noch einzelne Fragen im \nlaufenden Aufstellungsverfahren geklärt werden müssen. Selbstverständlich ist bei \njeder noch zu klärenden Frage denklogisch eine Antwort von „Null bis Hundert\" \nmöglich, andernfalls wäre die Frage ja auch schon geklärt und das \nAufstellungsverfahren bedürfte nicht mehr der Sicherung durch eine \nVeränderungssperre. Mit der von der Klägerseite vertretenen Argumentation könnte \nman somit - würde man ihr folgen - nahezu jedwede Veränderungssperre als zu \nunbestimmt zu Fall bringen. Dann wäre das Instrument der Veränderungssperre \njedoch obsolet. Das dem nicht so sein kann, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, \nindem er mit der Einfügung der §§ 14 ff BauGB diesem Plansicherungsinstrument \nseine Berechtigung verliehen hat. \n\n48\n\nDarüber hinaus sind die von der Klägerseite herangezogenen Fälle aus der \nRechtsprechung mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. In jenen \nFällen\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 -\n 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -, a.a.O.,\n\n50\n\nging es um eine unzulässige Verhinderungsplanung, mit der die Errichtung von \nWindenergieanlagen verhindert werden sollte, ohne dass die Gemeinden \nirgendwelchen positive Vorstellungen darüber hatten, in welcher Weise die Gebiete \nüberhaupt künftig genutzt werden sollten. Es gab lediglich die Absicht etwas zu \nplanen. Verglichen damit war die Planung der Gemeinde im vorliegenden Verfahren \nwesentlich weiter und konkreter gediehen: wie bereits ausgeführt, war zum Zeitpunkt \ndes Erlasses der Veränderungssperre weitaus mehr vorhanden als die bloße Absicht \nirgendetwas zu planen. Es war bereits geklärt, dass das Plangebiet einer \ngewerblichen Nutzung zugeführt werden solle. Dem produzierenden Gewerbe und \nDienstleistungen sollten Flächen vorbehalten werden. Das ist eine wesentliche \nplanerische Grundentscheidung. \n\n51\n\nGeht es nur noch um die Frage des möglichen Ausschlusses des Einzelhandels \naus dem Gewerbegebiet, was übrigens für sich genommen gemäß § 1 Abs. 5 und 9 \nBauNVO grundsätzlich zulässigerweise in einem Bebauungsplan festgesetzt werden \ndarf, \n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D \n142/02.NE -; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 18. Mai 2000 - 1 C \n10758/99 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 08. Juli 1993 -\n 4 UE 1225/88 -, BRS 55 Nr. 6,\n\n53\n\nso ist dies zumindest im vorliegenden Fall keine unzulässige \nVerhinderungsplanung, sondern eine zulässige Negativplanung, denn durch den \nAusschluss von Einzelhandel sollen die Stadt(teil)zentren gestärkt werden und es \nwerden auch positive Planungsziele erreicht, nämlich die Freihaltung gewerblicher \nBauflächen für das produzierende Gewerbe und Dienstleistungen. Ob dies \nangesichts zahlreicher brach liegender Flächen im Stadtgebiet, die gewerblich \ngenutzt werden könnten, sinnvoll und erforderlich ist, bedarf angesichts der \nverfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde keiner Beurteilung. \nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Veränderungssperre auf ihre Zweckmäßigkeit \nzu überprüfen. \n\n54\n\nZu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass - wie schon erwähnt - die Planung \nzum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht detailgetreu feststehen \nmuss. Es ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Das wird deutlich vor allem \nmit Blick auf die Offenheit der Planung für Änderungen insbesondere auf Grund von \nBürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.\n\n55\n\nVgl. Reidt, in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, \n6. Aufl. 2001, Rdnr. 2701.\n\n56\n\nDiese von Gesetzes wegen in den §§ 3 und 4 BauGB vorgeschriebenen \nBeteiligungen würden ihren Sinn verlieren, wenn eine Planung detailgetreu \nfeststünde und keinen Veränderungen mehr zugänglich wäre. Gerade aus dem \nErfordernis der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ergibt sich \nja zwingend eine gewisse Offenheit der Planung während dieses Stadiums des \nAufstellungsverfahrens.\n\n57\n\nNach den Planunterlagen sollen städtebauliche Gründe für die Steuerung des \nEinzelhandels ausschlaggebend sein. Ob nun der Einzelhandel tatsächlich im Gebiet \n„M. / S. Straße\" ausgeschlossen werden soll, konnte zum Zeitpunkt des \nErlasses der Veränderungssperre nicht beurteilt werden. Der Sinn einer \nVeränderungssperre besteht ja gerade darin, vorhandene planerische Ziele zu \nsichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Steuerung \ndes Einzelhandels bedarf es (zeit)aufwändiger Gutachten entsprechender Fachleute. \nDas Ergebnis eines derartigen Gutachtens kann nicht kurzfristig vorgelegt werden. \nDaher muss man einer Gemeinde zwangsläufig die Möglichkeit einräumen, \nzumindest für die Stellen, an denen die (weitere) Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben nach ihrer Einschätzung für die Stadt(teil)zentren \nproblematisch sein kann, zunächst eine Veränderungssperre zur Sicherung zu \nerlassen und im Rahmen der Planung entsprechende Gutachten zur weiteren \nKlärung der Frage einzuholen.\n\n58\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 08. Juli 1993 - 4 UE \n1225/88 -, a.a.O..\n\n59\n\nDamit wird hier nicht erst das Konzept der Planung im Planungsverfahren \nentwickelt, was unzulässig wäre.\n\n60\n\nAbschließend sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall \nzur Erreichung des legitimen planerischen Ziels, den Einzelhandel im Sinne der \nZentrenunschädlichkeit zu steuern, keine überzeugende und ebenso effektive andere \nMöglichkeit hatte als so zu verfahren wie es geschehen ist. Zum Zeitpunkt des \nErlasses der Veränderungssperre lagen gutachterliche Untersuchungen, \ninsbesondere das Einzelhandelskonzept für die Stadt F. noch nicht vor. Eine \nAufstellung des Bebauungsplanes kam zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betracht, \nweil noch keine verlässlichen Aussagen darüber getroffen werden konnten, ob \nEinzelhandelsnutzung zu einer Gefährdung der Stadtteilzentren führt oder nicht. \nSomit konnte auch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob im Gebiet \n„M. / S. Straße\" der Einzelhandel ausgeschlossen werden soll oder nicht. \nDie Einholung von Gutachten war daher notwendig. Um jedoch in der Zwischenzeit \nkeine vollendeten Tatsachen zu schaffen und von der Entwicklung überrollt zu \nwerden, weil Bauvorbescheide und Baugenehmigungen zur Errichtung von \nEinzelhandelsbetrieben ohne Erlass der Veränderungssperre hätten erteilt werden \nmüssen, so dass eine anschließende Steuerung des Einzelhandels nicht mehr \nmöglich gewesen wäre, gab es zum Erlass der Veränderungssperre als Instrument \nzur Sicherung der Bauleitplanung keine Alternative. \n\n61\n\nAuch die Tatsache, dass die Gemeinde 40 Gewerbegebiete mit \nAufstellungsbeschlüssen überzogen hatte, führt nicht zur Unwirksamkeit der \nVeränderungssperre. Gerade das belegt anschaulich, wie wichtig der Gemeinde die \nFrage nach den künftigen Standorten von Einzelhandelsnutzung war. Hätte die \nGemeinde sich nur auf ein oder nur auf einige wenige gewerblich genutzte Flächen \nbeschränkt, so hätte sie zwar bezogen auf diese wenigen Flächen den Einzelhandel \nsteuern können, sie hätte aber keine Handhabe gehabt, der Ausbreitung des \nEinzelhandels auf den anderen gewerblichen Flächen entgegenzuwirken. Das hätte \nzur Folge haben können, dass auf Grund der Ausbreitung von Einzelhandel auf den \nnicht gesteuerten Flächen eine Gefährdung der Stadt(teil)zentren eintreten könnte, \nso dass die Steuerung und Regulierung bei den wenigen Gebieten im Hinblick auf \ndie Erreichung der Planungsziele dann auch keinen Effekt mehr hätte und sinnlos \nwäre. Um die oben genannten Planungsziele der Gemeinde jedoch nicht zu \ngefährden, musste die Gemeinde das gesamte Stadtgebiet und damit sämtliche \nGewerbeflächen gleichzeitig in den Blick nehmen. Ob es wiederum personell \nüberhaupt machbar war, gleichzeitig so viele Bebauungspläne aufzustellen, kann \ndahingestellt bleiben, da diese Frage hier nicht entscheidungsrelevant ist. Im Übrigen \nhat der Gesetzgeber den Gemeinden mit der in § 17 BauGB geregelten \nGeltungsdauer einer Veränderungssperre zeitliche Grenzen für das Aufstellen eines \nBebauungsplanes gesetzt.\n\n62\n\nVon der wirksamen Veränderungssperre, die dem ursprünglich geplante \nVorhaben der Klägerin entgegen gehalten werden kann, sind Ausnahmen nach § 3 \nder Satzung über die Veränderungssperre, der der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB entspricht, nicht möglich. Das klägerische Vorhaben würde nämlich gerade \ndie Durchführung der Planung unmöglich machen oder zumindest wesentlich \nerschweren, indem mit der Zulassung eines SB-Marktes in dem Gebiet „M. \n/ S. Straße\" das Ziel der Veränderungssperre unterlaufen würde.\n\n63\n\nEiner Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht. Dieser dient hier \nlediglich der Klarstellung. In der Sache ist das im Hilfsantrag formulierte Begehren für \nden Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits im Hauptantrag \nenthalten. \n\n64\n\nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Soweit die Parteien das \nVerfahren im Hinblick auf das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen. Das Gericht hat \nhinsichtlich dieses Teils gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem \nErmessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über \ndie Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der \nKlägerin die Kosten dieses Verfahrensteils aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Begehren \nauf Erteilung des beantragten Vorbescheides zum Zeitpunkt der \nErledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. \n\n65\n\nSelbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass mit dem \n„erneuten Aufstellungsbeschluss\" vom 02. Dezember 2004 der bisherige \nAufstellungsbeschluss vom 18. Januar 2001 für das streitgegenständliche Gebiet - \nund damit auch die daraufhin ergangene Veränderungssperre - hinfällig geworden ist \nund somit dem geplanten Vorhaben die Veränderungssperre nicht mehr entgegen \ngehalten werden konnte, ist die Klägerin der gerichtlichen Aufforderung vom 12. April \n2005 nicht nachgekommen, wonach sie gebeten wurde darzulegen, dass von dem \ngeplanten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 \nBauGB auf die C-Zentren „Südviertel\" und „Südostviertel\" zu erwarten sind. Diesen \nNachweis hat die Klägerin, der insoweit die Darlegungslast obliegt, \n\n66\n\nvgl. EAG Bau-Einführungserlass des Ministeriums für \nStädtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes \nNordrhein-Westfalen (IIA1-901.12) vom 30. Januar 2005; \nReidt, UPR 2005, 241, 246; Heilshorn/Seith, VBlBW 2004, \n409, 410,\n\n67\n\nnicht erbracht. \n\n68\n\nDie vorgenommene Quotelung der Kosten ergibt sich daraus, dass das Gericht \ndie Zeiträume für das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen zueinander ins Verhältnis \ngesetzt hat.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-14/5-k-410-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-14/5-k-410-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278919","retrieved":"2026-07-09 02:52:25.263025+00:00"}}