{"status":"available","doknr":"OLD278918","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0714.5K3789.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"5 K 3789/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nB.-------straße in C. (Gemarkung C. , Flur, Flurstück). In westlicher Richtung \nschließt sich straßenrandnahe Wohnbebauung an, nördlich die \nSchrebergartensiedlung M. . Auf der gegenüberliegenden Seite der B.-------straße \nbefindet sich eine Berufsfachschule. Nördlich des klägerischen Grundstücks verläuft \nein Weg zur vorgenannten Schrebergartensiedlung. Wiederum nördlich davon liegt \ndas im Eigentum der Stadt C. stehende Flurstück und östlich davon das \nsogenannte „Jugendheim\" B.-------straße , welches auch das im städtischen \nEigentum stehende unbebaute Flurstück mit nutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten \nder Örtlichkeit wird auf die Übersichtskarte Bl. 52 der Beiakte Heft 2 Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nMit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen eine der \nBeigeladenen unter dem 12. Juli 2001 erteilte Baugenehmigung zu Umbau und \nUmnutzung einiger Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Jugendheims und \nNutzung des Außengeländes (Flurstücke und ) durch eine Kinderhortgruppe.\n\n4\n\nDas auf den Flurstücken und aufstehende Jugendheim wurde Ende der \nfünfziger Jahre aufgrund einer Baugenehmigung vom 03. August 1957 (vgl. Bl. 84 ff. \nBeiakte Heft 6) erstmals errichtet. Mit Bauschein vom 18. April 1980 genehmigte die \nBeklagte dem Grundstückseigentümer, dem Verein „G. K. e. V.\" einen \nUmbau des Altbestandes und eine erhebliche Erweiterung des Jugendheims. Wegen \nder näheren Einzelheiten der Baugenehmigung vom 18. April 1980 wird auf den \nBauschein und die in Bezug genommenen grün gestempelten Bauvorlagen \nverwiesen (vgl. Bl. 156 ff. der Beiakte Heft 5).\n\n5\n\nDas gegen die Baugenehmigung vom 18. April 1980 von der Klägerin geführte \nVerwaltungsstreitverfahren 5 K 5815/80 endete am 11. September 1981 durch den \nAbschluss folgenden\nV e r g l e i c h s :\n\n6\n\n„1. Der Beigeladene verpflichtet sich, durch geeignete \nMaßnahmen sicherzustellen, dass die \nLärmeinwirkungen von seinem Haus B.-------straße \n(Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und ) und den \ndazugehörenden Freiflächen (Gemarkung C. , Flur , \nFlurstücke und ) auf das Wohnhaus der Klägerin zu 2. \nB.-------straße in C. (Gemarkung C. , Flur , \nFlurstück ) die nachstehend aufgeführten \nImmissionsrichtwerte nicht überschreiten: \n \ntagsüber 55 dB (A), \nnachts 40 dB (A). \n \nAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. \nDer Ermittlung der Immissionsrichtwerte ist die VDI-\nRichtlinie 2058 - Blatt 1 - Beurteilung von Arbeitslärm in \nder Nachbarschaft - zugrunde zu legen. \n \nDie Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese \nVerpflichtung auch den Verkehrslärm umfasst, soweit \ndieser vom Grundstück des Beigeladenen ausgeht. Zur \nSicherung der vereinbarten Immissionsrichtwerte \nverpflichtet sich der Beigeladene, bauliche Maßnahmen \nauf seinem Grundstück zu treffen, durch die verhindert \nwird, dass der Bereich zwischen seinem Haus und der \nB.-------straße mit motorisierten Zweirädern befahren \nwerden kann. \n \nDie Planung und Ausführung des \nZweiradunterstellraumes in diesem Bereich wird mit den \nKlägern abgestimmt.\n\n7\n\n2. Zur Einhaltung der vorgenannten \nImmissionsrichtwerte auf den Freiflächen des \nGrundstückes vor und hinter dem Gebäude B.-------\nstraße verpflichtet sich der Beigeladene, keine \nakustischen Übertragungsgeräte im Freien fest zu \ninstallieren.\n\n8\n\n3. Der Beigeladene verpflichtet sich, an der \nWestgrenze seines Grundstückes B.-------straße zur \nVerminderung der Schallimmissionen auf die \nObergeschosse im Hause der Klägerin zu 2. B.-------\nstraße von der Begrenzung des Grundstückes an der \nB.-------straße bis zur hinteren Fluchtlinie des Altbaus \nB.-------straße zwei- bis dreijährige hochwüchsige \nPappeln oder andere schnell wachsende Gehölzer \njeweils im Abstand von etwa 1 m zu pflanzen und \nunterhalten.\n\n9\n\n4. Alle Veranstaltungen im Hause des Beigeladenen \nsind, soweit sich aus den folgenden Sätzen dieser Ziffer \nnichts anderes ergibt, um 21.30 Uhr zu beenden. Die \nKläger verpflichten sich, der Abhaltung von zehn \ngeschlossenen und fünf öffentlichen Veranstaltungen, \ndie über 21.30 Uhr hinausgehen, im Jahr zuzustimmen, \nwenn ihnen diese mindestens eine Woche vorher \nmitgeteilt werden. Als geschlossene Veranstaltungen \ngelten nur solche, die einen von vornherein \nbestimmbaren Besucherkreis ansprechen.\n\n10\n\n5. Der Beigeladene wird mit Ausnahme von Bier keine \nalkoholischen Getränke in seinem Haus verkaufen oder \ndulden.\n\n11\n\n6. Die Zufahrt über die westliche Zuwegung ist \nausschließlich für Rollstuhlfahrer, für die Belieferung des \nWirtschaftsteils und für die Feuerwehr zulässig. Das Tor \nwird grundsätzlich geschlossen gehalten und nur für \nvorgenannte Zwecke kurzfristig geöffnet. Die Durchfahrt \nvom zur Straße gelegenen Vorplatz vor dem Haus B.----\n---straße zum rückwärtigen Grundstücksteil der zu \ndiesem Haus gehörenden Freiflächen wird \nausgeschlossen.\n\n12\n\n7. Der Beigeladene übernimmt die Verpflichtungen \ngemäß Nr. 1 - 6 dieses Vergleichs, auch gegenüber der \nKlägerin zu 2. und deren Rechtsnachfolgern. \n \nDer Beklagte verpflichtet sich, die Ziffern 1 - 6 dieses \nVergleichs zum Gegenstand der Baugenehmigung vom \n18. April 1980 zu machen. \n \nDer Beigeladene verzichtet insoweit auf \nRechtsbehelfe.\n\n13\n\n8. Die Gerichtskosten tragen die Kläger als \nGesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. \n \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\"\n\n14\n\nNachdem die Klägerin mehrfach auf eine Nutzung des Außengeländes durch \neine Kinderhortgruppe hinwies, machte die Beklagte mit Bescheid vom 15. \nDezember 1999 die Ziffern 1 bis 6 des Vergleichs vom 11. September 1981 zum \nGegenstand der Baugenehmigung vom 18. April 1980.\n\n15\n\nUnter dem 12. Juli 2001 erteilte die Beklagte der jetzigen Beigeladenen die \nstreitige Genehmigung zur nachträglichen Legalisierung einer Nutzungsänderung \nvon Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss und einer Außenspielfläche für eine \nKinderhortgruppe. Wegen des weiteren Inhalts der Baugenehmigung wird auf den \nBauschein und die grün gestempelten Bauvorlagen (Bl. 199 - 207, 211 f. der Beiakte \nHeft 2) Bezug genommen.\n\n16\n\nGegen die ihr nicht zugestellte Baugenehmigung legte die Klägerin am \n16. August 2001 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B1. mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. Juli 2003, zugestellt am 23. Juli 2003, als \nunbegründet zurückwies.\n\n17\n\nDagegen hat die Klägerin am 01. August 2003 die vorliegende Klage erhoben \nund zur Begründung ausgeführt, es gehe ihr nicht um die Kinderhortgruppe in \nunmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnhaus, sofern es sich nur um eine isolierte \nKinderhortgruppe ginge. Der nunmehr genehmigte Kinderhort käme jedoch zu dem \nschon vorhandenen und genehmigten und an sich schon lärmintensiven Jugendhaus \nhinzu. Diese zusätzliche Nutzung - insbesondere durch die spielenden Kinder auf der \nAußenspielfläche - führe zu einer durch mehrere Gutachten des Dipl.-Ing. L. N. \nbestätigten Lärmerhöhung, die die im Vergleich vom 11. September 1981 \nfestgelegten Lärmwerte von insbesondere tags 55 dB (A) überschreite.\n\n18\n\nDer Vergleich vom 11. September 1981 sei, wie das OVG NRW im \nVollstreckungsverfahren 10 E 740/01 mit Beschluss vom 26. Juli 2002 bestätigt habe, \nwirksam und vollstreckungsfähig. Dieser Vergleich habe sich seinerzeit nicht nur auf \ndie Nutzung als Jugendheim bezogen, sondern auch auf andere Nutzungen. Dies \nbelege Ziffer 1 des Vergleichs, wenn es dort nämlich allgemein heiße, dass die \nLärmeinwirkungen von seinem (des ehemaligen Beigeladenen) Haus B.-------straße \nund den dazugehörigen Freiflächen (Flurstücke und ) auf das klägerische Wohnhaus \nbestimmte Lärmwerte nicht überschreiten dürften.\n\n19\n\nWeiter verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung auch gegen Ziffer 6 \ndes Vergleichs, der eine Nutzung der westlichen Zufahrt nur für Rollstuhlfahrer, die \nBelieferung des Wirtschaftsteils und die Feuerwehr zulasse. Aus dem zur \nBaugenehmigung vom 12. Juli 2001 gehörenden Lageplan - Anlage c) - ergebe sich \ndurch zeichnerische Darstellung, dass das Außengelände der Kinderhortgruppe im \nBereich des Weges direkt an die Flurstücksgrenze reiche, obwohl das Tor weiter \nzurückliege. Daraus folge, dass damit auch ein Passieren des Tores durch die Kinder \nund diese abholende oder bringende Eltern entgegen des Vergleichs genehmigt \nwerde.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie der Beigeladenen von der Beklagten erteilte \nBaugenehmigung vom 12. Juli 2001 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom \n21. Juli 2003 aufzuheben.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie beruft sich zur Begründung darauf, dass es ausweislich eines von der \nBeigeladenen beigebrachten auf der Grundlage der TA-Lärm erstellten Gutachtens \nvom 19. Juni 2000 (vgl. Bl. 119 ff. der Beiakte Heft 2) nicht zu unzumutbaren, \n55 dB (A) tags überschreitenden, Lärmbeeinträchtigungen auf dem \nNachbargrundstück der Klägerin komme. Die von der Klägerin eingereichten \nGutachten des Dipl.-Ing. N. basierten im Wesentlichen auf der heute nicht mehr \ngültigen VDI-Richtlinie 2058. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass der \nVergleich von 1981 eine Berechnung auf der Grundlage der vorgenannten VDI-\nRichtlinie erfordere, sei darauf hinzuweisen, dass der damalige Vergleich von 1981 \nnur die damals genehmigte Nutzung als Jugendheim erfasst habe und nicht die \nnunmehr streitgegenständliche durch eine Kinderhortgruppe.\n\n25\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Berichterstatterin hat am 18. Mai 2005 einen Erörterungstermin an Ort und \nStelle durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom \nselben Tage Bezug genommen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 5815/80, des \nVerfahrens 5 L 2471/00 und des Verfahrens 5 M 28/01 und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\n\n31\n\nDie Klägerin wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n12. Juli 2001 nicht in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb keinen \nAnspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n32\n\nDabei geht die Kammer zugunsten der Klägerin davon aus, dass der zwischen \nihr, der Beklagten und dem G. K. C. e. V. geschlossene Vergleich \nvom 11. September 1981 im Verfahren 5 K 5815/80 eine öffentlich-rechtliche \nVorschrift im Sinne von § 75 BauO NRW ist.\n\n33\n\nDer Vergleich steht der streitigen Baugenehmigung vom 12. Juli 2001 aber nicht \nentgegen. Es bedurfte bei ihrer Erteilung keiner Berücksichtigung der in diesem \nVergleich getroffenen Regelungen.\n\n34\n\nEin Prozessvergleich besitzt eine sogenannte Doppelnatur. Er ist einerseits \nProzesshandlung und andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag. Beides bildet eine \nEinheit, die sich darin äußert, dass zwischen dem prozessualen und dem materiell-\nrechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozesshandlung führt er zur \nProzessbeendigung und als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss \nvom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 - NJW 1994, 2306, \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Lose \nBlattsammlung, Stand: September 2004, § 106 \nRdnr. 27.\n\n36\n\nEntsprechend der Lehre von der Doppelnatur des Prozessvergleichs verhält sich \ndamit der zwischen den Prozessparteien geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag \nals Teil des Prozessvergleichs grundsätzlich auch nur über den Streitgegenstand des \njeweiligen Verfahrens, es sei denn, aus dem Vertrag selbst ergibt sich, dass \nRegelungen über den Gegenstand des Rechtsstreits hinaus getroffen worden \nsind.\n\n37\n\nStreitgegenständlich im Verfahren 5 K 5815/80 war ausschließlich die \nBaugenehmigung vom 18. April 1980 zum Umbau des Altbestandes und zur \nerheblichen Erweiterung des bereits bestehenden Jugendheims. Die in diesem \nVergleich getroffenen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die damals \ngenehmigte Nutzung als Jugendheim. Anhaltspunkte dafür, dass über diesen \nStreitgegenstand hinausgehende Regelungen, insbesondere auch für künftige \nNutzungen, getroffen wurden, sind in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12. Juli \n2001 nicht zu erkennen. Gemäß § 62 VwVfG gelten für öffentlich-rechtliche Verträge \ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Auslegung von \nWillenserklärungen und Verträgen entsprechend,\n\n38\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 62 \nRdnr. 5.\n\n39\n\nDer einzige Ansatz, auf den die Klägerin letztlich ihren gesamten Vortrag stützt, \nist die Formulierung zu Beginn der Ziffer 1 des Vergleichstextes, wenn es dort \nallgemein heißt, dass die Lärmeinwirkungen vom Haus B.-------straße nebst \nFreiflächen auf das Wohnhaus der Klägerin bestimmte Immissionsrichtwerte nicht \nüberschreiten dürfen. Aus der im Wortlaut in Ziffer 1 Abs. 1 des Vergleichs nicht \nvorhandenen Verknüpfung zwischen Lärmimmissionen und der Nutzung als \nJugendheim folgt jedoch keineswegs, dass damit die dort geregelten \nLärmhöchstwerte alle Nutzungen - auch künftige, noch ungewisse - erfassen sollten. \nDas damit nur die Lärmimmissionen der Nutzung als Jugendheim geregelt worden \nsind, ergibt sich schon daraus, dass nur diese Nutzung streitgegenständlich im \nVerfahren 5 K 5815/80 war.\n\n40\n\nDer Ansatz der Klägerseite, die konkrete Nutzung sei in Ziffer 1 des Vergleichs \nnicht aufgenommen, deshalb seien alle Nutzungen erfasst, geht daher fehl. Die \nNichtaufnahme der Nutzung lässt eben keinerlei diesbezügliche Rückschlüsse zu. \nZur Annahme einer solch weitergehenden - über den Streitgegenstand \nhinausreichenden - Regelungsabsicht, bedürfte es positiver Anhaltspunkte in dem \nöffentlich-rechtlichen Vertrag. An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend völlig. \nBei weiterer Durchsicht des Vergleichstextes wird vielmehr immer deutlicher, dass \nRegelungsgegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrages ausschließlich die mit \nBauschein vom 18. April 1980 genehmigte Nutzung als Jugendheim war. Bereits aus \nden schriftlichen Äußerungen der Klägerin vor Erteilung der damals streitigen \nBaugenehmigung und im späteren Widerspruchs- und Klageverfahren ergibt sich, \ndass es ihr immer um die von den zu erwartenden Jugendlichen ausgehenden \nLärmbeeinträchtigungen einschließlich etwaiger Nebengeräusche, wie insbesondere \ndurch Mopeds, ging. Diesen Bedenken Rechnung tragend ist der Vergleichstext \naufgebaut. Zunächst wird zu Beginn der Ziffer 1 festgelegt, welche Lärmobergrenzen \ndie Klägerin durch die Nutzung des Jugendheims hinzunehmen hat. In den weiteren \nZiffern des Vergleichs wird dann geregelt wie die Einhaltung dieser Lärmwerte im \neinzelnen durch Nutzungsbeschränkungen des Jugendheims (z. B. Ziffer 2, keine \nakustischen Übertragungsgeräte im Freien) und bauliche Maßnahmen (z. B. Ziffer 1, \nAbstimmung des Unterstandes für zwei Räder) sichergestellt werden sollten. Dass \nmit dem Vergleich nur die Nutzung als Jugendheim geregelt werden sollte, wird auch \nin Ziffer 7 des Vergleichs ganz deutlich, wenn die Beklagte sich verpflichtet, die \nVergleichsziffern 1 - 6 zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 18. April 1980 zu \nmachen und gerade nicht - so wie die Klägerin den Vertrag letztlich zu ihren Gunsten \nauslegen möchte - zum Gegenstand auch weiterer, späterer \nBaugenehmigungen.\n\n41\n\nDurch das der streitigen Baugenehmigung vom 12. Juli 2001 zugrunde liegende \nVorhaben wird auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstoßen.\n\n42\n\nDie bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen \nrichtet sich nach § 34 BauGB, weil das Grundstück innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplanes liegt. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Art der Nutzung, der \ngrundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, kann ein Verstoß nicht bestätigt \nwerden. Nach der Auswertung der beigezogenen Pläne entspricht die Eigenart der \nnäheren Umgebung - wovon auch alle Beteiligten übereinstimmend ausgehen - \neinem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.\n\n43\n\nIn dem vorhandenen allgemeinen Wohngebiet ist die genehmigte Nutzung der \nBeigeladenen zur Betreuung einer Kinderhortgruppe für Kinder im Alter zwischen drei \nund sechs Jahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, da sie sozialen Zwecken \ndient.\n\n44\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, \nVorbemerkung §§ 2 - 9, Rdnr. 14.\n\n45\n\nDie Betreuung der Kinderhortgruppe auf dem Grundstück der Beigeladenen \nverstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 15 Abs. 1 BauNVO \nenthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der \nRücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen \nSituation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen \nAusgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner \nInteressenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn \nerspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn zumutbar ist. Die Beachtung \ndes Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, \nSpannungen und Störungen hervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass \nKonflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen \nsind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, \ninsbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in \nAnwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander \nabzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je \nempfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme \nim gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der \ndas Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten \nInteressen sind.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, \nBRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR 1983, 139, \nvom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697 \n= BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 \n= ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 und vom 23. September \n1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 \n=ZfBR 2000, 128.\n\n47\n\nBei der Prüfung dieser Voraussetzung sind folgende gesetzliche Vorgaben zur \nErrichtung von Kindergärten und Kindertagesstätten zu beachten. Nach § 24 Satz 1 \nSGB XIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt \nAnspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der daraus folgenden \nzwangsläufigen Erhöhung der Anzahl von Kindertageseinrichtungen trägt § 10 Abs. 2 \nSatz 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) Rechnung, wonach \ndie Planung solcher Einrichtungen darauf auszurichten ist, dass in jedem \nWohnbereich ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für \nKinder in zumutbarer Entfernung bereit gestellt wird. Diesen Bestimmungen ist eine \nEinschränkung des Ruhebedürfnisses der Bewohner eines reinen oder allgemeinen \nWohngebietes gewissermaßen immanent. Insbesondere in § 10 Abs. 2 Satz 1 GTK \nkommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass die mit einer \nVerdichtung des Angebots an Kindertageseinrichtungen in Wohnbereichen \nverbundene Zunahme an Kinderlärm als typische Begleiterscheinung kindlichen \nVerhaltens der Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar ist.\n\n48\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 09. Juli 1993 \n- 10 B 531/93 -, BRS 55 Nr. 180 und vom 01. Juli 1994 \n- 11 B 620/94 -, BRS 56 Nr. 50; VG Gelsenkirchen, \nBeschlüsse vom 30. August 2004 - 5 L 1640/04 - und vom \n04. April 2005 - 5 L 143/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 06. August 2003 - 9 L 1207/03 -. \n\n49\n\nVorliegend gilt nichts anderes. Hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten im \nGebäudeinneren lässt sich dies schon nicht ansatzweise feststellen. Insoweit werden \nBeeinträchtigungen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Aber auch eine \nNutzung der zum Grundstück B.-------straße gehörenden Freiflächen führt nicht zu \nrücksichtslosen Beeinträchtigungen. Der Betrieb des Kinderhorts ist nach der \ngenehmigten Betriebsbeschreibung werktäglich von 7.00 bis 16.30 Uhr auf die \nStärke einer Gruppe von nur 20 Kindern im Alter drei bis sechs Jahren \nausgerichtet.\n\n50\n\nEin die Rechte der Klägerin verletzender Verstoß gegen sonstige drittschützende \nNormen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, ist weder \naufgezeigt noch erkennbar.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese als notwendig Beizuladende ohne \nihr Zutun in das Verfahren einbezogen werden musste, sich durch Stellung eines \nAntrages einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-14/5-k-3789-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-14/5-k-3789-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278918","retrieved":"2026-07-09 02:52:25.173953+00:00"}}