{"status":"available","doknr":"OLD278917","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2005:0714.5K2701.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"5 K 2701/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine den \nRechtsvorgängern der Beigeladenen erteilte Genehmigung für eine \nNutzungsänderung von Garage und Kellerräumen in Abstell-, Lagerraum und \nKühlräume für einen Markthandel.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks \nC. (Gemarkung L. , Flur , Flurstück ). Der Eingang zu diesem Haus \nbefindet sich an der Ost-, die Terrasse an der Westseite. In der südlichen \nAußenwand befinden sich keine Fenster. Auf der gegenüber liegenden südlichen \nStraßenseite der Straße Auf der C. befindet sich die Zufahrt zum Hof des \nEckgrundstücks der Beigeladenen K. (Gemarkung L. , Flur , Flurstück ), \nder unterhalb des Straßenniveaus liegt. In den Kellerräumen und in der Garage des \nauf diesem Grundstück befindlichen Wohnhauses haben die Rechtsvorgänger der \nBeigeladenen ohne baurechtliche Genehmigung in den Jahren 1978 bis 1994 in \nunterschiedlicher Form einen Wild- und Geflügelgroßhandel betrieben. In diesem \nZusammenhang schlossen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen und der Beklagte \nam 21. November 1991 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem der Beklagte den \nBetrieb für die Dauer von drei Jahren duldete, der Betreiber sich aber verpflichte, den \nBetrieb nach spätestens drei Jahren einzustellen und diese Verpflichtung auf etwaige \nRechtsnachfolger zu übertragen. Dieser Betrieb wurde Ende Mai 1994 abgemeldet; \nin der Folgezeit wurde von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen lediglich noch \nauf Wochenmärkten Wild und Geflügel angeboten.\n\n4\n\nAm 9. Oktober 2002 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die \nGenehmigung der Nutzungsänderung von Kellerräumen sowie der Doppelgarage in \neinen Abstellraum sowie Kühlräume. Gegenstand des Betriebs, dem die Räume \ndienen sollten, sei ein Markthandel mit Geflügel. Es erfolge eine Warenanlieferung \neinmal wöchentlich mittwochs zwischen 8 und 10 Uhr; hierzu fahre ein \nKleintransporter in den Hof. Die Ware sei in Kartons verpackt, die Beladung dauere \nca. 10 Minuten. Donnerstags, freitags und samstags finde eine Fahrt zum Markt \nzwischen 5:30 und 6:00 Uhr statt. Die Garage sowie die Kellerräume lagen zum \ngrößten Teil an der Grundstücksgrenze zum Grundstück K. . Die Eigentümer \ndieses Grundstücks stimmten dem Bauvorhaben zu.\n\n5\n\nDer Beklagte erteilte am 8. November 2002 der Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen die begehrte Baugenehmigung, die er auch dem Kläger zustellte. Die \nBaugenehmigung enthielt u.a. folgende Auflagen:1. Der Lager- und Abstellraum darf \nnur zur Kommissionierung der in den angrenzenden Kühl- und Gefrierräumen \ngelagerten Waren für den Markthandel genutzt werden. 2. Die Bearbeitung, \nZerlegung und Verarbeitung von Fleisch in den gewerblich genutzten Räumen ist \nnicht zulässig. Weiterhin ließ er gemäß § 73 der Landesbauordnung - BauO NRW - \neine Abweichung von den Abstandflächenregelungen zu, weil die grenzständigen \ngewerblichen Räume eine Abstandfläche auslösten, die nicht auf dem eigenen \nGrundstück nachgewiesen werden könne.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid einschließlich der „Abweichung von den \nnachbarschützenden Vorschriften nach der Landesbauordnung\" erhob der Kläger am \n19. November 2002 Widerspruch, weil dem Vorhaben bauplanungs- und \nbauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen ständen. Außerdem seien die \ngenehmigten Antragsunterlagen in sich widersprüchlich und unbestimmt. Eine \nAbweichung von der Vorschrift des § 6 BauO NRW scheide grundsätzlich aus. Die \nZustimmung des Nachbarn sei dabei unerheblich, da das Abstandflächenrecht nicht \ndisponibel sei. Außerdem führe der Betrieb zu einer unzulässigen Störung der \nWohnruhe. Weil er das Gebot der Rücksichtnahme für das umliegende Wohngebiet \nnicht einhalte, sei der genehmigte Betrieb auch planungsrechtlich unzulässig.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 28. April 2003 zurück. Durch das genehmigte Vorhaben würden \nnachbarschützende Vorschriften des Planungsrechts nicht verletzt. Namentlich \nverstoße es nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das betroffene Grundstück \nliege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 des \nBaugesetzbuchs - BauGB -, das Baugebiet sei entsprechend einem allgemeinen \nWohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zu bewerten. Hier \nkönnten ausnahmsweise Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen \nnicht wesentlich störten. Der streitbefangene Markthandel füge sich in diese \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen ein. Auch bauordnungsrechtlich liege kein \nVerstoß vor. Die Vorschriften über die Abstandflächen von Gebäuden seien im \nvorliegenden Fall nicht relevant, weil das Betriebsgrundstück keine gemeinsame \nGrundstücksgrenze mit dem Grundstück des Klägers habe.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. Mai 2003 Klage erhoben. Das Vorhaben sei in einem \nallgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, Markthandel gehöre nicht zu den Betrieben, \ndie gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig seien, da dieser Betrieb nicht der \nVersorgung des Gebiets diene. Der Betrieb könne auch nicht als nicht störend im \nSinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden. Nach seiner Kenntnis des \nKlägers würden von den Beigeladenen Märkte von dienstags bis samstags beschickt, \nso dass mit Ausnahme von Sonntag und Montag in aller Frühe die Waren vom \nBetriebsgrundstück abgefahren würden. Nach der TA-Lärm ende die Nachtzeit um \n6:00 Uhr. Durch die angefochtene Baugenehmigung werde den Betreibern jedoch an \ndrei Tagen je Woche erlaubt, zwischen 5:30 und 6 Uhr, mithin während der \nNachtzeit, Fahrten zu den Märkten anzutreten. Allein das sei mit der \nZweckbestimmung des Gebietscharakters eines allgemeinen Wohngebiets \nunvereinbar. Auch die in der Betriebsbeschreibung enthaltenen Einschränkungen \nführten nicht dazu, dass Störungen entfielen. Sie sehe zwar die Warenanlieferung \ndurch einen Kleintransporter (einmal wöchentlich 8 bis 10 Uhr, Entladung auf dem \nHof in 10 Minuten) vor; im Hinblick auf den zur Nachtzeit erlaubten Abtransport \nfänden sich derartige Einschränkungen nicht. Namentlich sei das hierfür \neinzusetzende Fahrzeug nicht genannt, auch nicht, wo es beladen werden könne. \nEine Lücke enthalte die Baubeschreibung auch insoweit, als nicht geregelt sei, wann \ndas Fahrzeug für die Fahrt zu den Märkten beladen werden bzw. wann es nicht mehr \nbeladen werden dürfe. Die Baugenehmigung sei deshalb wegen Unbestimmtheit \nrechtswidrig.\n\n9\n\nErgänzend weist der Kläger darauf hin, dass ausweislich einer örtlichen \nPublikation der Betrieb inzwischen überregional arbeite, dass mehrere \nKraftfahrzeuge eingesetzt würden und dass auch ein Verkauf am Firmensitz \nstattfinde; hierdurch werde Kundenverkehr in das Wohngebiet gelenkt. \n\n10\n\nIm Jahre 2002 haben die Beigeladenen das Grundstück K. und das \nMarktgeschäft von ihren Rechtsvorgängern erworben. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n \ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 8. November 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. April 2003 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n \ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr vertritt die Auffassung, dass eine Verletzung der Abstandflächen mangels \ngemeinsamer Grundstücksgrenze nicht relevant sei. \n\n16\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n17\n\n \ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beigeladenen sehen in dem genehmigten Betrieb ein nicht störendes \nGewerbe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Sie würden in den Räumlichkeiten \ndie für den Markt bestimmte Ware lagern, welche zu Beginn des Markttages in das \nbereit stehende Fahrzeug verladen werde. Von dem Ladevorgang nehme niemand \nNotiz, der Ladevorgang sei auch wegen der Niveauunterschiede im Gelände \nakustisch nicht wahrnehmbar . Wahrnehmbar sei allein, dass das Fahrzeug vor 6 Uhr \ndas Grundstück verlasse. Dies allein führe jedoch nicht zur Annahme eines \nstörenden Gewerbes. Der Kläger sei im Übrigen der einzige Nachbar, der sich durch \nihren Betrieb der gestört fühle. Selbst die beiden unmittelbaren \nGrundstücksnachbarn hätten bestätigt, dass sie sich durch den Betrieb in ihrer \nWohnqualität nicht gestört fühlten. Soweit es in der Vergangenheit zu einem Verkauf \nvom Firmengelände gekommen sei, habe es sich um Einzelfälle gehandelt, diese \nPraxis sei eingestellt worden.\n\n19\n\nDer Berichterstatter hat am 27. April 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage verwiesen, \nBl. 144 ff der Gerichtsakte.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nvom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Aufhebung der den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 8. November 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. April 2003, da er \ndadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n23\n\nNamentlich verstößt die den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts.\n\n24\n\nDie bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen \nrichtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. \nHinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Art der Nutzung, der grundsätzlich \nnachbarschützende Wirkung zukommt, kann ein Verstoß nicht festgestellt werden. \nNach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und der Auswertung der beigezogenen \nPläne entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinem \nWohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO. Über diese Einschätzung besteht seit dem durch den \nBerichterstatter in diesem Verfahren durchgeführten Ortstermin unter den Beteiligten \nEinigkeit. Hiervon geht die Kammer aus.\n\n25\n\nAllerdings gehört der genehmigte Markthandel der Beigeladenen nicht zu den \nnach § 4 Abs. 2 BauNVO regelmäßig zulässigen Betrieben, insbesondere handelt es \nsich dabei nicht um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden, da die \nMärkte, die die Beigeladenen beliefern, der Versorgung eines Kundenkreises dienen, \nder über das Einzugsgebiet des allgemeinen Wohngebiets, in dem der Betrieb der \nBeigeladenen liegt, weit hinaus geht.\n\n26\n\nDie Kammer hält den vom Beklagten genehmigten Markthandel der \nBeigeladenen jedoch für einen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise \ngenehmigungsfähigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb.\n\n27\n\nAusnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig, wenn ein \nsonstiger Gewerbebetrieb den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets \ngefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist dann der Fall, wenn das \nVorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets \n- aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.\n\n28\n\n \nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, \nDVBl. 2002, 1421.\n\n29\n\nDas Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte \nZulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen \nAusnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des \nBaugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein \ngewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet: Die normierte allgemeine \nZweckbestimmung ist auch für Auslegung und Anwendung der tatbestandlich \nnormierten Ausnahmen bestimmend.\n\n30\n\n \nVgl. BVerwG, a.a.O. \n\n31\n\nDas allgemeine Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach \nMöglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleistet sein Das prägt seinen \nGebietscharakter. Anders als im reinen Wohngebiet sind aber unter den in § 4 Abs. 2 \nBauNVO genannten Voraussetzungen auch andere Nutzungsarten regelmäßig \nzulässig. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie \nnach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung.\n\n32\n\n \nBVerwG, a.a.O. \n\n33\n\nEs sollen Immissionsbelastungen vermieden werden, die nicht in ein allgemeines \nWohngebiet passen. Bei der Beurteilung des Störgrades ist auf die typische \nBetriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen \nabzustellen.\n\n34\n\n \nVgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, juris-\nDokument.\n\n35\n\nDer typische Markthändler löst keine Störungen aus, die regelhaft erhebliche \nAuswirkungen auf die in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene \nWohnruhe darstellen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich \nvorwiegend dem Wohnen zu dienen, wird durch einen derartigen Betrieb nicht \ngefährdet. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n36\n\nDer typische Markthändler ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich in der Regel \num einen kleineren kaufmännischen Betrieb handelt. Er verfügt über ein bis zwei \nFahrzeuge, meist Kleintransporter, ggf. mit Anhänger (Verkaufswagen o. ä.). Da er in \nder Regel nur ein begrenztes Warensortiment anbietet, wird er entsprechend kaum \nvon mehr als einem Lieferanten beliefert, wenn er die Ware nicht ohnehin selbst \nherbei transportiert. Deshalb hält sich die Warenanlieferung, die lediglich tagsüber \nerfolgt, in engen Grenzen, sie wird kaum häufiger als einmal täglich erfolgen (hier: \neine Anlieferung pro Woche). Allerdings beginnt die gewerbliche Tätigkeit des \nMarkthändlers, wie auch der vorliegende Fall zeigt, zwingend vor 6 Uhr, mithin zur \nNachtzeit, weil wegen der örtlichen Verhältnisse auf den entsprechenden Märkten die \nStände bzw. Marktwagen bis 6 Uhr errichtet bzw. aufgestellt sein müssen. Dieser \nUmstand impliziert eine gewisse Belästigung für das allgemeine Wohngebiet. Aus \ndiesem Umstand folgt indessen nicht zugleich, dass es sich um einen störenden \nBetrieb handelt. Wohngebiet, selbst reines Wohngebiet bedeutet nicht völlige Freiheit \nvon Störungen. Das ergibt sich schon daraus, dass in jedem Wohngebiet \nFahrzeugverkehr stattfindet, und zwar völlig ungesteuert, sowohl zur Tag-, als auch \n- wenn auch in geringerem Umfang - zur Nachtzeit. Diese Störung ist \ngebietsverträglich, sie ist hinzunehmen. Das geht sogar so weit, dass das \nSpitzenpegelkriterium nach der TA-Lärm hinsichtlich des (Bewohner-)Fahrzeug- und \nParkverkehrs in dem durch die in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet \nzugelassene Nutzung hervorgerufenen Umfang außer Betracht bleibt.\n\n37\n\n \nVgl. Vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 20. Juli 1995 - 3 S 3538/94 -, juris-\nDokument.\n\n38\n\nNichts anderes kann in Bezug auf die dreimal wöchentlich stattfindende Abfahrt \ndes Kleintransporters der Beigeladenen zum Markt zwischen 5:30 und 6 Uhr gelten. \nHierdurch wird keine größere Störung verursacht, als durch einen (Diesel-)Pkw, mit \ndem sein Fahrer zur Nachtzeit losfahren muss, um zu seiner Arbeitsstelle zu \nkommen, wo etwa um 6 Uhr seine Arbeitszeit beginnt. Dabei macht es keinen \nUnterschied, ob die Fahrt zum Markt dreimal wöchentlich stattfindet oder etwa \nwerktäglich bei anderen Markthändlern. Dass die einmalige Abfahrt des \nKleintransporters vor 6 Uhr gebietsverträglich, wenn nicht gar gebietstypisch ist, so \ndass es hierfür nicht auf das Spitzenpegelkriterium nach der TA-Lärm ankommen \nkann, zeigt folgende Überlegung: Für den Fall, dass der Betrieb der Beigeladenen \nsich an einem anderen Ort befinden würde und lediglich ihr Wohnort K. , wäre \nes durchaus denkbar, dass die Beigeladenen mit dem Kleintransporter vor 5:30 Uhr \nvon ihrem Wohnort zu ihrer Betriebsstelle fahren würden, um ihn dort zu beladen und \nzum Markt zu fahren; dass diese Abfahrt vom Wohnort zum Betrieb \nbauplanungsrechtlich selbst dann nicht zu verhindern wäre, wenn es sich um ein \nreines Wohngebiet handelte, liegt auf der Hand. Weitere nennenswerte Störungen \ngehen von dem typischen Markthändler nicht aus. Er kommt in der Regel erst nach \nEnde des Marktes am Nachmittag oder Abend in seinen Betrieb zurück, zu einem \nZeitpunkt also, an dem die Fahrzeugbewegung keine Störung des Wohngebiets \nmehr bedeutet. Letzteres gilt auch für die tagsüber stattfindende Warenanlieferung. \nDie Ware ist in Kartons verpackt und wird von Hand in die Kühl- und Lagerräume \nbzw. zurück in den Marktwagen verladen; der Einsatz von Gabelstaplern oder ähnlich \nschwerem Gerät ist nicht vorgesehen. Zusätzlicher Fahrzeugverkehr durch Kunden \noder Bedienstete, der in den vom BVerwG (a.a.O.) und vom OVG NRW,\n\n39\n\n \nUrteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, NVwZ 1996, 921, vgl. auch \nFickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage, § 4 Rdnr. 9.4,\n\n40\n\nzu beurteilenden Fällen zur Annahme einer Gefährdung des Gebietscharakters \nführte, findet bei einem Markthändler in der Regel nicht statt. \n\n41\n\nGegen dieses Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass ein Markthändler im \nEinzelfall durchaus einen Markthandel größeren Umfangs betreiben kann, der den \nEinsatz schwereren Geräts wie Gabelstapler o. ä. sowie schwererer Lkw's oder einer \nVielzahl von Kleintransportern erfordert, so dass sich hieraus eine Störung für das \nWohngebiet ergeben könnte. Für derartige, von den Verhältnissen des typischen \nkleinen Markthändlers abweichende Fallgestaltungen bietet § 15 BauNVO ein \nKorrektiv, wonach die u. a. in § 4 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im \nEinzelfall unzulässig sein können, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder \nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dass gerade der \nBetrieb der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 15 BauNVO erfüllt und deshalb \nnach dieser Regelung unzulässig sein könnte, ist nach den vorangegangenen \nAusführungen auszuschließen. \n\n42\n\nDer Markthandelsbetrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt auch \nnicht gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene \nnachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll \nangesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter \nGrundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der \neinerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich \nund unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen \nund Nachteilen für ihn zumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll \ngewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen \nhervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden \nwerden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, \nwobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen \nInteressen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der \nplanungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann \ndesto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellen dessen sind, dem die Rücksichtnahme im gegebenen \nZusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n43\n\n \nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR \n1983, 449 = ZfBR 1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697 = \nBauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR \n1994, 148 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl \n2000, 192 = ZfBR 2000, 128.\n\n44\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer \nGesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Kläger durch den \nMarkthandelsbetrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen im dargestellten Sinne \nrücksichtslos beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung lässt sich im \nHinblick auf die - wie zuvor eingehend ausgeführt - fehlenden störenden Immissionen \nschon nicht ansatzweise feststellen. Hinzu tritt, dass das Gebäude des Klägers zu \nder dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Seite über keine \nFensteröffnungen verfügt und dass die geringfügigen Geräuschimmissionen, die von \ndem Grundstück der Beigeladenen herrühren, noch dadurch gemindert werden, dass \nder Hof des Betriebsgrundstücks unterhalb des Straßenniveaus liegt. Bestätigt wird \ndie Einschätzung, dass eine rücksichtslose Beeinträchtigung nicht vorliegt, durch den \nUmstand, dass die unmittelbaren Grundstücksnachbarn der Beigeladenen dem \nVorhaben zugestimmt haben.\n\n45\n\nEin Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts \nlässt sich ebenfalls nicht feststellen. Auf eine Verletzung der nachbarschützenden \nVorschrift des § 6 BauO NRW kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil \ner keine gemeinsame Grundstücksgrenze mit den Beigeladenen hat, insoweit mithin \nkein Verstoß gegen das Abstandflächengebot vorliegt. \n\n46\n\nDie vom Kläger gerügte Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung \nvermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Betriebsbeschreibung führt die für die \nGenehmigung relevanten Tätigkeiten sämtlich auf; dass lediglich die Beladung auf \ndem Betriebsgrundstück, nicht aber auf der öffentlichen Straße genehmigt ist, \nversteht sich von selbst.\n\n47\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass die in dem Betrieb entfalteten Tätigkeiten \nin der Vergangenheit über diejenigen hinausgegangen seien, die in der \nBetriebsbeschreibung aufgeführt sind, kann dies der gegen die Baugenehmigung \ngerichtete Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Derartige Arbeiten sind durch die \nNutzungsänderungsgenehmigung nicht gedeckt und könnten allenfalls auf \nentsprechenden Antrag hin durch bauaufsichtliche Maßnahmen unterbunden \nwerden.\n\n48\n\nSchließlich gibt auch der zwischen den Rechtsvorgängern der Beigeladenen und \ndem Beklagten geschlossene außergerichtliche Vergleich vom 21. November 1991 \ndem Kläger kein Recht, den Betrieb der Beigeladenen zu verhindern. Der genannte \naußergerichtliche Vergleich, mit dem der Betrieb der Rechtsvorgänger der \nBeigeladenen nach drei Jahren eingestellt werden sollte, betraf schon einen anderen \nBetrieb, nämlich einen Groß- und Einzelhandel mit Wild und Geflügel, der Störungen \nin einem ganz anderen Ausmaß hervorrief. Außerdem sollte der Vergleich Dritten \nkeinerlei Rechte einräumen.\n\n49\n\nDie Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 \nAbs. 1 VwGO. \n\n50\n\nEs entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO, dem Kläger auch \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen \neigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt haben.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-14/5-k-2701-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2005-07-14/5-k-2701-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278917","retrieved":"2026-07-09 02:52:25.085958+00:00"}}